heit des verehrten Greises donnerten 70 Kanonenschuͤsse, die Dienstjahre desselben bezeichnend, in den lauten Jubel. — Am Abend war die Allee zum Schloß, so wie die Ca⸗ vallerie- und Infanterie⸗Wache am Eingange zum Schloß praͤchtig erleuchtet; und mit dem Wunsche: Gott erhalte noch lange den allgeliebten Veteran! schloß der schoͤne Tag. 1 Deutschland. Dresden, 19. Nov. Gestern Vormittags wurde der hohe Leichnam Ihrer Majestaͤt der verwittweten Koͤnigin Maria Amalta Augusta, in Allerhoͤchstdero zeitherigem Au⸗ dienz⸗Zimmer, auf dem Paradebette aufgestellt, und um 7 Uhr mit dem hergebrachten Solennitaͤten in der Koͤnigl. Begraͤb⸗ nißgruft unter der katholischen Hofkirche beigesetzt.
Se. Koͤnigl. Fohecs Prinz Johann waren nebst Hoͤchst⸗ dero Frau Gemahlin, Koͤnigl. Hoheit, von der im Monat August dieses Jahres unternommenen Retse, an diesem Tage halb 2 Uhr Nachmittags wiederum allhier eingetroffen.
Se. Koͤnigl. Majestaͤt haben beschlossen, dem 1sten De⸗ partement der Lendes Regterung einen besondern Director vorzusetzen, und haben diese Stelle dem Hof⸗ und Justiz⸗ Rathe, Johann Friedrich Wilhelm von Brandenstein, zu uͤbertragen geruhet. „
9 18. Nov. So eben ist das Programm uͤber die Feierlichkeiten erschienen, welche bei dem am 22. u. 23. d. zu begehenden Saͤcularfest des verewigten Großherzogs Karl Friedrich in hiesiger Residenz statt haben werden. Am 22. November fruͤh um 6 Uhr verkuͤnden 100 Kanonenschuͤsse den Eintritt des Gedaͤchtnißtages des Großherzogs Karl Friedrich, dessen preiswuͤrdige Regierung 65 Jahre sein Volk begluͤckte. Um 8 Uhr ertoͤnt Musik von dem Thurm der Stadtkirche. Um 9 Uhr wird in allen Schulen und Lehr⸗ anstalten die Jugend von ihren Vorstehern mit angemesse⸗ ner Feierlichkeit uͤber die Bedeutung des Tages belehrt wer⸗ den. Um 11 ½ Uhr werden Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog den Grundstein zu dem zum Andenken Allerhoͤchst
hres in Gott ruhenden Herrn Vaters auf dem aͤäußern
chloßplatze zu errichtenden Denkmale legen. esg Einwohnerschaft aller Staͤnde hat die Freude, an dieser va⸗ terlaͤndischen Festhandlung Theil zu nehmen. Das hiezu be⸗ sonders einzuladende Diplomatische Corps und die anwe⸗ senden Fremden, das Großherzogliche Staats⸗Ministe⸗ rium, die Deputation der Landstaände und die Hof⸗ und Mi⸗ litair⸗Chargen versammlen sich in dem Großherzoglichen Schloß, und begeben sich von da aus auf die fuͤr sie bestimmten Pläͤtze. Saͤmmtliche Ministerien und Staatsbehoͤrden, so wie die ganze Burgerschaft versammeln sich auf dem Rath⸗ hause und begeben sich von da aus in feierlichem Zuge nach den ihnen angewiesenen Pläͤtzen. Auf dem Platze wird das Garde⸗Bataillon en parade aufgestellt. Wenn Alles versammelt ist, begeben Sich Seine Koöͤnigliche Hoheit der Großherzog in Begleitung der Prinzen des Großherzoglichen Hauses unter Glockengelaͤute und Abfeuerung der Kanonen von dem Schloß nach dem Platz, wo der Grundstein gelegt werden soll. Sobald Seine Koͤnigliche Hoheit daselbst ange⸗ langt sind, eroͤffnet der Staatsminister und Minister des Innern Freiherr von Berckheim die feierliche Handlung mit Liner der Feier dieses Tages angemessenen Rede, worauf die Legung des Grundsteins unter Trompeten⸗ und Paukenschall und Abfeuerung der Kanonen von Seiner Koͤniglichen Ho⸗
eit Hoͤchst⸗Selbst vollzogen wird. Nach beendigter Hand⸗ F begeben Sich S. K. H. in derselben Begleitung unter Glockengelaͤute und Abfeuerung des Geschuͤtzes in das Schloß zurück. Von 5 bis 6 Uhr Abends wird das auf den folgen⸗ den Tag angeordnete Kirchenfest mit allen Glocken eingelaͤu⸗ tet. Eine allgemeine Stadtbeleuchtung beschließt diesen fest⸗ ag. e. den 23. bezeichnet Morgens um 8 Uhr eine Choralmusik vom Stadtkirchenthurm die Begehung des Kir⸗ chenfestes. Um 10 Uhr findet in saͤmmtlichen Kirchen aller Confessionen, so wie in der Garnisonskirche, der feierliche Gottesdienst statt. Von 3 Uhr Nachmittags an werden auf dem Marktplatze durch die staͤdtischen Behoͤrden Winter⸗ kleidungen und andere Geschenke an Arme vertheilt werden. Anstandige pffentliche Lustbarkeiten beschließen das Fest.
Mannheim, 18. Nov. Willkommen ist den Mann⸗ heimern die schoͤne Gelegenheit, ihre Anhaͤnglichkeit an Ba⸗ dens hohes Fuͤrsten aus kräftig zu beweisen. Sie feiern am 22ͤten d. M. das Geburtsfest des Hoͤchstseligen Großherzogs Karl Friedrich, wobei folgende rlichkeiten statt finden werden:
Am Züsten, als dem Vorabende, ist großer Ball. Mit dem b den festlichen Tage Fe- gelüst und fr. zieht die Straßen unserer Stadt. — derchiehe Oisden gelaͤutet, und um 6 Mitglieder der Haͤrmonie⸗Gesell⸗
Abends 5 Uhr wird mit Uhr versammeln sich die
Die gesammte
schaft, Militair⸗ und Civil⸗Chargen im großen Concert⸗Saale, *
wo nach einer Jubel⸗Ouvertüre eine dem festlig en Lage ge⸗ widmete Rede gehalten, und eine hiezu compoirte Lantate aufgefuͤhrt wird. Das Bild des erhabenen Foͤrsten wird da⸗ bei, von der Versammlung bekraͤnzt, unter Paukenschall und Kanonen⸗Donner enthuͤllt. Statt der beabsichtigten Beleuch⸗ tung der Stadt wird Sonntag fruͤh den 23sten Holz unter die Armen vertheilt. Um 9 Uhr versammelt man sich in der Trinitatis⸗Kirche, von wo aus der Zug zur groͤßern Jesui⸗ ten⸗Kirche geht. Nach dem feierlichen Gottesdienste ist große Tafel im Harmonie⸗Locale, und Abends 6 Uhr bei erleuchte⸗ tem Theater, nach einem Prvlog⸗ die Oper: Titus der Guͤtige. qa Der Oesterreichische Beobachter meldet im neuesten Blatt: „Nachrichten aus Alexandria zufolge war die erste Abthei⸗ lung der Aegyptischen Escadre, mit Truppen aus der Morea, am 24. September in obgedachten Hafen eingelaufen. Diese Abtheilung bestand aus 26 Segeln, und hatte ungefahr 5000 Mann am Bord. Ein Konstantinopolitantsches Linienschiff ist unterwegs zu Grunde gegangen. Die Schiffsmannschaft und die Truppen, die es am Bord harte, wurden gerettet; aber 600 Pferde, 300 bronzene Kanonen, außer den Batte⸗ rieen des Schiffes selbst, und vielen andern Schiffs⸗Materia⸗ lien, die aus der Schlacht von Navarin gerettet worden waren, sind untergegangen; ein Verlust, der uͤber eine Mil⸗ lion Piaster geschaͤtzt wird. .
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oEEEE11144“ Berlin. Folgendes sind die Artikel des (wie im am 2
lichen Theile dieses Blatts angezeigt worden) im neuesten Stuͤcke der Gesetzsammlung enthaltenen, am 4. Octbr. d. J. hieselbst abgeschlossenen und demnaͤchst ratificirten Handels⸗ und Schifffahrtsvertrags mit den freien und Hanseestaͤdten Luͤbeck, Bremen und Hamburg:
Art. 1. Die Preußischen mit Ballast oder mit Ladung in den Haͤfen der freien und Hanseestaͤdte Luͤbeck, Bremen und Hamburg ankommenden, ingleichen die Luͤbecker, Bre⸗ mer und Hamburger mit Ballast oder Ladung in den Haͤfen des Preußischen Staats ankommenden Schiffe sollen, bei ihrem Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich der jetzt oder kuͤnftig bestehenden Hafen⸗, Tonnen;⸗, Leuchtthurm⸗, Lootsen⸗ und Verge⸗Gelder, wie auch hinsichtlich aller andern, jetzt oder kuͤnftig der Staatskasse, den Staͤdten oder Privat⸗ anstalten zufließenden Abgaben und Lasten irgend einer Art
oder Benennung, auf demselben Fuße wie die Natio Schife behandelt werden. Ne bbs
Art. 2. Alle Waaren, Guͤter und Handels⸗Gegenstaͤnde sie seyen inlaͤndischen oder auslaͤndischen Ursprungs, welche jetzt oder in Zukunft auf Nationalschiffen in die Köͤnigl Preußischen Hafen oder in diejenigen der freien und Hansec⸗ städte Luͤbeck, Bremen und Hamburg ein⸗ oder aus elbigen ausgefuͤhrt werden duͤrfen, sollen in ganz gleicher Weise auch auf den Schiffen des andern Theils ein⸗ und ausgefuͤhrt werden koͤnnen, ohne mit hoͤheren oder anderen Abgaben ir⸗ gend einer Art belastet zu werden, als sie bei threr Ein⸗ oder Ausfuhr auf Nationalschiffen zu entrichten haben wüͤr⸗ den. Auch sollen bei der Ein⸗ oder Ausfuhr solcher Waaren, Guͤter⸗ und Handels⸗Gegenstaͤnde auf Schiffen des anderen Theils, die naͤmlichen Prämnen, Ruͤckzoͤlle, Vortheile und ir⸗ gend sonstige Beguͤnstigungen gewaͤhrt werden, welche zu Gunsten der Ein⸗ und Ausfuhr auf Nationalschiffen etwa bestehen, oder kuͤnftig zugestanden werden moͤchten.
Art. 3. So wie nach vorstehendem Artikel in Ruͤck⸗ sicht auf die Nationalitaͤt der beiderseitigen Schiffe eine Gleichstellung in den von deren Ladungen zu erhebenden Abgaben statt finden soll, eben so soll auch jeder wegen des Eigenthums solcher Ladungen in der Groͤße dieser Abga⸗ ben etwa bestehende Unterschied wegfallen. Bei der Ein⸗ und Ausfuhr auf den Schiffen der paciscirenden Theile sol⸗ len daher alle Guͤter, Waaren und Gegenstaͤnde des Han⸗ dels, welche Koͤniglich Preußischen Unterthanen gehoͤren, in den Haͤfen von Luͤbeck, Bremen und Hamburg von Seiten dieser freien und Hansee⸗Staͤdte keinen hoͤheren oder anderen Ein⸗ und Ausgangs⸗ oder sonstigen Abgaben, als das Ei⸗ genthum ihrer eigenen Buͤrger, und umgekehrt, alle Guͤter⸗ Waaren⸗ und Handels⸗Gegenstaände, welche Buͤrgern der freien und Hansee⸗Staͤdte Luͤbeck, Bremen und Hamburg gehoͤren, in den Koͤniglich Preußischen Haͤfen keinen hoͤhern oder andern Ein⸗ und Ausgangs⸗ oder sonstiger Abgaben, als das Eigenthum Koͤniglich Preußischer Unterthanen un⸗ terworfen seyn.
Art. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel
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