Gaspar Remisa, General⸗Director des öͤffentlichen Schatzes, dem Koͤnige üͤberreichte, hat der hiesige Goldarbeiter Marti⸗ nez ein Oratorio und einen Kelch verfertigt; am Fuße des letzteren befindet sich folgende Inschrift: „Immortali victi- mae poenlum primittas argentt fodinae beturicae Ferdi- nandus VII. sacravit. Anno MDCCCXXVIII. — Dem Grafen Ofalia hat der Koͤnig fuͤr die mit dem Cabinette von St. James uüͤber die Englischen Privat⸗Forderungen abge⸗ schlossene Convention das Großkreuz des Carls⸗Ordens ver⸗
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g Der Lehesae; Courier giebt in einem Auszuge aus einem Privatschreiben aus Lissabon vom 8. Nov. folgende Nachrichten: „Es ist der Befehl ergangen, daß alle Personen, welche in den Provinzen festgesetzt sind, nach Lissabon ge⸗ bracht werden sollen. Bei ihrer Ankunft werden sie dem oͤffentlichen Gefaͤngniß uͤberwiesen. Hundert Gefangene sind am 3. d. M. angekommen, zugleich ist der Befehl zur Er⸗ richtung eines neuen Gefängnisses gegeben worden. — In dom Tajo liegt die Pernse⸗ Corvette Lealdade, Capi⸗ taiu Cunha, von 24 Kanonen und 200. Mann. Die Schiffe Providencia von 12 Kanonen, St. Sebastian von 10 Ka⸗ nonen, und Bona Ventura von 6 Kanonen, sind bereit, in See zu gehen. Die Fregatten Amazona und erola werden ausgeruͤstet, so wie das Vorrathsschiff Princeß Royal. Die „Koͤnigin“ von 74 Kanonen, der „St. Sebastian“ mit eben so viel, und das haben den Befehl, mit Spanischen Fluͤchtlingen am Bord, abzugehn. Die Schisse Donna Isabel, Badoz und Don Pedro sind wegen Mangel an Seeleuten außer Thaͤtigkeit gesetzt. Die Leute im Ar⸗ senal sind seit 11 Monaten und die Matrosen seit 12 Mo⸗ naten ohne Sold. Den Officieren der Armee schuldet man noch 6 Monat Halbsold, einigen sogar 14 Monat, und den Beamten bei den öoͤffentlichen Departements 12 Monat. Papiergeld wird mit einem Disconto von 30 pCt. als Be⸗ zahlung gegeben. Die Obrigkeit ist beauftragt, auf ihrer Huth zu seyn, und alle Individuen, die der jungen Koͤnigin hünsis sind, anzuhalten. Theater und Kaffeehaͤuser sind ver⸗ assen. Die Freiwilligen sind beinahe die einzigen Zuschauer in der Oper.“
Tuͤrkei und 2..8 ,ers ge.
Ein Correspondent des Courrier de Smyrne in Konstantinopel aͤußert üͤber die Angelegenheiten Griechen⸗ lands unterm 11. Oct. Folgendes:
„Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Griechische An⸗ gelegenheit, wenigstens hinsichtlich der Grundlagen, auf de⸗ nen die Gristenz dieses Landes beruhen soll, jetzt abgethan wäre, wenn die Botschafter von Frankreich und England nach Konstantinopel zuruͤckgekehrt waͤren. Dies wuͤrde ein Gluͤck fuͤr dieses Land und besonders fuͤr Europa seyn, wel⸗ ches dann nicht mehr durch diesen Zankapfel beunruhigt wer⸗ den koͤnnte. Aber die Pforte häͤlt es ihrer Wuͤrde, so wie ihrer Ansicht von der Dache zuwider, Bevollmaͤchtigte zu senden, um unter Theilnahme von Abgeordneten zu unter⸗
udeln, die sie eben so, wie ihre Comittenten, noch immer als rebellische Unterthanen betrachten zu muüͤssen glaubt. — Nach einem bis jetzt noch unverbuͤrgten Geruͤchte soll der Sultan Befehl ertheilt haben, eine Armee nach den Provin⸗ zen Griechenlands marschieren zu lassen, und Attika nebst Euboa in Vertheidigungsstand gegen einen Angriff zu setzen. Es ist möglich, daß die Pforte noch nicht einig mit sich dar⸗ uͤber ist, wie sie die Französische Expedition nach Morea be⸗ trachten solle. Sie wartet die ersten Unternehmungen der Armee des General Maison und die Stellung ab, welche die Russische Flotte im Archipel unter den Augen dieser Armee einnehmen wird. — außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Sardinien, Marquis von Gropallo, der die Pforte von der Abreise seiner Familie be⸗ nachrichtigt hatte, sind von dem Sultan, durch den Reis⸗ Effendi, zwei sehr schoͤne Shawl's fuͤr seine Gemahlin ge⸗ schenkt worden. Er machte gestern dem Reis⸗Effendi einen Besuch, um ihn zu benachrichtigen, daß er seine Familie bis u den Dardanellen, vielleicht bis nach Smyrna begleite, und * Legationg⸗ Secretair, Ritter von Chirico, für die Zeit — 8 bwesenheit als Geschäͤftsträger zuruüͤcklasse. Der Mar⸗ quis wollte sich auf einer in Tenedos erwarteten Fregatte
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1 einschiffen.“ — Folgende E11n1q1uX“*“*“ „Folgendes ist der Schluß des (vorgestern abgebrochenen)
vom Praͤsidenten Bolivar erlassenen O icati rganisations⸗Decrets: I 2. In Ausüͤbung der eeeutiven Gewalt soll Aies
STn.s . * „ “ 8v. 1 4 * . * “ 8
1u“ 25₰ 8 8 . 8 — 11 . 8 den Minister⸗Rath unterstuͤtzt werden. — K vitel I. Ueber die Verwaltung des Staates und den Minister⸗ Rath. Der Minister⸗Rath besteht aus einem Praͤsidenten und den Ministern, die zugleich Staatssecretatre sind; — Der Staats⸗Ministerien giebt es 6; nämlich das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz, das Kriegs⸗Mini⸗ sterium, das Ministerium der Seemacht, das Finanz⸗Mini⸗ sterium, und das Ministerium des Auswaͤrtigen. Ein De⸗ cret wird die Ministerien organisiren, und die Beamten er⸗ nennen. Dem Befreier⸗Praͤsidenten steht es frei, zwei der genannten Verwaltungs⸗Zweige einem Minister zu uübertra-⸗ gen. — Jeder Minister ist der Chef des ihm anvertrauten Departements, und das unmittelbare Mittheilungsorgan der von der höͤchsten Gewalt erlassenen Befehle. Keinem, aus einer andern Quelle erscheinendem Befehl, noch irgend einem, vom betheiligten Minister nicht autorisirten Deeret, darf von einem Beamten, einem Gerichts⸗Hofe, oder einer Privat⸗ Person Folge geleistet werden. — Die Minister Staats⸗ Se⸗ cretaire sind in allen den Fäͤllen verantwortlich, wo sie ven der strengen Erfuͤllung ihrer Pflichten abweichen, und einer Untersuchung unterworfen, üͤber deren Art und Weise ein specielles Deeret das Naͤhere bestimmen wird. — Im Fall von Krankheit, Abwesenheit, oder Ableben des Präͤsidenten des Staates, hat der Praͤsident des Minister⸗Rathes die Re⸗ gierung der Republik zu uͤbernehmen, und muß es in lette⸗ rem Falle seine erste Handlung seyn, die Repräsentanten der Nation zusammen zu berufen, und zwar binnen einer Frist von nicht mehr als 150 Tagen. — Kapitel III. Ueber den Staats⸗Rath. Der Staats⸗Rath soll bestehen aus dem Praͤsidenten des Minister⸗Raths, aus den Staats⸗Secretat⸗ ren, und aus wenigstens einem Rath fuͤr jedes active Depar⸗ tement der Republik. — Wenn der Befreier im Staats⸗Ra h nicht praͤsidirt, so soll es der Praͤsident des Minister⸗Rathes thun. — Der Staats⸗Rath soa: 1) Alle Deerete und Ver⸗ ordnungen, die das Oberhaupt des Staates zu erlassen beab⸗ sichtigt, vorbereiten, die Vorschläͤge moͤgen von den Ministern ausgehen, oder durch dahin zielende Vefehie veranlaßt wer⸗ den; ein specielles Regulativ, das der Staats⸗Rath der Re⸗ jerung zum Bestätigen vorzulegen hat, wird hierüber das ähere bestimmen; 2) der Regierung Bericht erstatten, im Fall von Kriegs⸗Erklärungen, ä* 8
tisicirungen von Tractaten mit andern Nationen, Alles i Uebereinstimmung mit dem 2ten Artikel des ersten Kapite! dieses Decrets, und in allen anderen Fällen, wo er dazu au gefordert werden sollte; 3) hat derselbe achtungswerthe Per⸗ sonen zu Präͤfekten, Gouverneuren von — und festen Plätzen, Oöber, und Unter⸗Richtern, Erzbischöfen, Bischöfen Und anderen kirchlichen Wuͤrden, so wie zu den ersten Wür⸗ den in den oberen Verwaltungs⸗Zweigen und zu Anstellun⸗ gen im Schatz⸗Amte in Vorschlag zu bringen. — Kapirel IV. Ueber die Organisation und Verwaltung des Ge⸗ bietes der Republik. Das Gebiet der. Republik wird, um es besser verwalten zu koͤnnen, in Präͤfekturen eingetheilt, die von dem Staats⸗Rath, gleich nach dessen Versammlung, näher zu bezeichnen sind. — Ein Praͤfekt steht an der Spitze einer jeden Praͤfektur. — Die Präfekte sind die obersten po⸗ litischen Chefs ihrer respectiven Distrikte, und die unmittel⸗ baren und natürlichen Agenten des Staats⸗Oberhauptes. Sie haben dieselben Functionen und Pflichten, wesche das Gesetz den Intendanten auferlegt; die Intendanturen in den Departements sind aufgehoben. Jede Provinz soll von einem Gouverneur verwaltet werden, dessen Functionen durch die Gesetze bestimmt sind. Kapitel V. Ueber die Verwal⸗ tung der Justiz. Die Justiz soll im Namen der Repu⸗ blik und unter Autoritaͤt der Gesetze eesnn werden, in einem Ober⸗Gerichts⸗Hofe, in Appellations⸗Hoͤfen, durch Richter erster Instanz, Handels⸗Tribunale, Admiralitats⸗Tribunale, und mili⸗ taitische Gerichtshöͤfe. — Eine der ersten Gegenstände, mirdenen sich der Staats Rath zu beschaͤftigen hat, ist die Organtsatlon der Gerichtshöfe, der Jury's, der Zucht⸗Polizei und der öffent⸗ lichen Verwaltung. — Kapitel VI. Allgemeine Verfä⸗ gungen. Alle Columbier sind vor dem Gesecz gleich und zu allen buͤrgerlichen, geistlichen und militatrischen Aemtern sene. — Ein jedes Indtviduum genießt gleichmaßige Frei⸗ leit und Niemand kann fuͤr gewöͤhnliche 9 eingezo⸗ gen werden, außer in Faͤllen, die das Gese⸗ mmt, aber nur auf eine vorlaͤufige summarische Darlegung der That⸗
sache und auf schriftlichen Befehl von Seiten der competen⸗ ten Behoͤrde. 88 v.⸗ sind indessen nicht ersordenlich bei polizeilichen Verhaftungen, die als Besserungsstrafen die⸗ nen sollen, oder in solchen Föllen, wo sie in Folge von Ver⸗ brechen gegen den Staat, der öffentlichen Sicherheit wegen, nothwendig werden. — Das Infamirende einer Strafe soll
sich nie weiter cken 2h0 anf die Person des Verdrechers. ö1uö1ö“
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