fen, heilsam und nuͤtzlich⸗ 3 Privatbriefe aus Peru bis zum 14. Juli (in Amerika⸗ nischen Blaͤttern) melden Folgendes: General Lamar hat sich
zogen und ist nach Junin gegangen. Die Leitung der An⸗ gelegenheiten ist dem Vice⸗Praͤsidenten Hrn. Salazur i Ba⸗ qgauijano anvertraut worden. Es scheint, als handle General Gamarra unabhängig von seiner Regierung, und es scheint Absicht zu seyn, die Provinzen Punod, Arequipa und Cusco, welche sich für frei erksaͤrt haben, mit Bolivien zu erbinden, und so ene Repudlik nach seinem eignen Gut⸗ duͤnken zu bilden. Zugleich soll die Armee des Nordens so⸗ wohl als die Flotte in vollstaͤndiger Aufloͤsung begriffen seyn. Der Praͤfect von Arequipa hat den Bewohnern jenes De⸗ partements folgende Mittheilungen gemacht: „Buͤrger! Durch den Friedens⸗Vertrag, welchen ich so eben empfangen, und Euch nun mitzutheilen das Vergnuͤgen habe, ist der Feldzug unserer Armee im Suͤden beendet, und die Freiheit einer Schwester⸗Republik gesichert worden, welche, zum er⸗
88 Male als Herrin ihrer selbst, im Begriff ist, uͤber ihr
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- Kraͤnklichkeit von den Regierungsgeschaften zuruͤckge⸗
Scicksal zu enkscheiden und den Schimpf von sich enrtfer⸗ nen wird, daß ein Amerikanisches Volk durch Sclaven⸗Ge⸗ ssetze beherrscht werde. Die Feinde unserer Einrichtungen, weelche das von uns zerbrochene Joch wieder herzustellen wuͤnsch⸗ ten, werden gluͤcklicherweise in Folge unserer Triumphe ge⸗ nnoöͤthiat seyn, ihre Angriffs⸗Plaͤne mit Schande aufzugeben, und einen Staat, dessen einziges Ziel seine Gluͤckseligkeit ist, inl Frieden alle Mittel zur Erreichung desselben, mit welchen die Natur ihn so reichlich ausgestattet hat, benutzen u lassen. Dieser Tag des Ruhms ist Columbien und Amerika nicht weniger nuͤtzlich, als Ober⸗Peru, unnd Euch, die Ihr Euch durch Euren Abscheu vor der Tyrannei und Eure Liebe zum Frieden und zu einer ruhigen und volksthuͤmlichen Regierung so herrlich aus⸗ zeichnet, wird er besonders schmeichelhaft seyn, und Ihr wer⸗ det ihn wie eine Krone, welche Euch der Himmel zur Be⸗ lohnung Eurer Tugenden b hat, betrachten.
5 nipo, den 24. July 1828.
Seüns 2 Untento G. de la Fuente.
Friedens⸗Vertrag. Stadt Tiquisa, am 6ten Tage des July 1828,
ganz
In der s 8 die Commissarien zu dem Zwecke zusammen, um
2 Shean verhutren Friedens⸗Vertrag zwischen Seiner Excellenz Jose Maria Perez de Urdininea, Oberbefehlshaber der Bo⸗ sivischen Armee, welchem die Leitung der Republik anvertraut ist, und Dom Augustin Gamarra, Peruan lon —⸗ und Oberbefehlshaber der Suüd⸗Armee, abzuschlie⸗ ßen — nämlich von Seiten des zuerst Genannten die Herren Miauel Maria de Aquirre, Finanz⸗Minister, Jose Miguel Ve⸗ lasco, General⸗Prafeet des Departements von Chuguisaca, und Hr. Miguel del Curpio, als Seeretair; und von Sei⸗ ten des zuletzt genannten Don Juan Augustin Lira, erster Stabs⸗Adjutant, Oberst⸗Lieutenant und Adjutant Don Aeen Bautista Arguedas, und Capitain Don Jose Maria Lopez⸗ gals Secretair, welche gegenseitig ihre respectiven Vollmach⸗ ten auswechselten; und, da aus denselben hervorging, daß sie
beauftragt waren, Basis fuͤr die gege
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nwaͤrtige Unterhandlung dienen koͤnnten, 1t 1 iesel W1 d wohluͤberlegte Conferenz
d hielten dieselben eine ernste und erlegte 2 hn die Iancresen der beiden Republiken und uͤber die Ursachen 1 7 der Peruanischen Armee auf das Gebiet von
B1111“ beiderseitig von dem Wunsche beseelt,
festen und dauern bewirken, Ver
8 besber Feadn durch eine aufrichtige Freundschaft
zu verstaͤrken, und die Ursachen zu entfernen, welche zu den
von beiden Seiten statt gehabten Feindseligkeiten gefuͤhrt ha⸗ heu, uͤber die folgenden Artikel uͤberein gekommen:
1) Binnen 15 Tagen ariftgation dieser Ve traͤge durch die Ober⸗Generale der kriegfuͤhrenden Armeen, sollen alle Columbier und andere in der Bolivischen Ar⸗ mee dienende Fremde, das Gebiet der Bolivischen Republik
innen. zn 52* vorstehenden Artikel sind alle Subalternen,
vom Capitain einschließlich abwarts, ausgenommen, welche man n der Republik lassen wird, wofern sie aus der Armee treten, bis ein Präsident ernaunt seyn wird, welcher, wenn 8 den Dienst zuruͤckrufen kann.
Befehlshaber und Officiere, welche das Gebiet von Bolivien verlassen, National⸗Versammlung angeordnet ist, in it zuruͤckkehren, und sollen waͤhrend ihrer
der genannten Republik den
es ihm so gefällt, sie in
3) Die Generale, dem Artikel 1. zufolge können, sobald die die genannte Republik zur Abwesenheit aus den Fonds
Peruanischer Divistons⸗
die Artikel zusammenzustellen, welche als
den Frieden zu bewirken, die Ver⸗
von der Rartification dieser Ver⸗
gen suspendiren und dieselben wieder anfangen,
b 8 3 . war biutig aber entscheidend, und eben darum, wie wir hof halben Sold erhalten, bis der ernannte Praͤsident bestimmen
wird, ob sie im Dienste bieiben und ihren Sold erhalten „ Die im * 2. Erwahnten sollen unter den elben
edingungen, welche im gegenwaͤrtigen Arti Free. werden, ebenfalls ihren balbeng Sold festgesebt
4) Die Truppen⸗Abtheilungen der Grenadiere und Hu⸗ saren von Columbien, welche sich jetzt in dieser Republik ₰ finden, sollen ihrem Marsch nach ihrem eigenen Lande dem Wege beginnen, weichen der Ober⸗Befehlshaber der Pe ruanischen Armee ihnen bis Arica vorschreiben wird; der 6. nannte General soll auch die noͤthigen Anstalten zu — Einschiffung besergen; so wie er es uͤbernehmen soll, die Pe⸗ ruanische Republik fuͤr die diesfalligen Kosten zu entschaͤdigen
5) An dem der Ratification dieser Vertraͤge folgenden Tage soll der Oberbefehishaber der Bolivischen Armee ein Decret erlassen, wonach am kommenden ersten August der constituirende Congreß in der Stadt Chuquisaca zusammen⸗ kommen soll, um erstens die Annahme der Botschaft und die Zulassung der Amtsniederlegung des Groß⸗Marschalls von Ayacucho, Antonio Jose de Sucre; zweitens die Ernen⸗ nung einer provisorischen Regierung, und drittens, die sofor⸗ tige moͤglichst schnelle Zusammenberufung einer National⸗ Versammlung, welche die bestehende Constitution revidiren, aͤndern, oder fuͤr werksam erklaren wird, in Erwaͤgung zu ziehen.
6) Diese National⸗Versammlung soll sich vor allem An⸗ dern mit der Wahl und Ernennung einer Person zur Aus⸗ uͤbung der Functionen eines Praͤsidenten des Staats und mit der Festsetzung des Tages beschaftigen, an welchem die Peruanische Armee das Gebiet der Republik zu raͤumen be⸗ ginnen soll.
7) Die Peruanische Armee soll das Departement von Potosi bis zum Versammlungstage des constituirenden Con⸗ gresses besetzt halten; sodann soll sie ihren Marsch nach La Paz und Oruro durch das Departement von Cochabamba beginnen und auf ihrem Marsche mit den nöthigen Vorräͤ⸗ then versehen werden.
8) Die National⸗Versammlung soll, wenn sie die im Art. 6. angegebenen Gegenstande berichtigt hat, ihre Sitzun⸗ pendis sobald die Peruanische Armee wieder uͤber den Desaguadero gegangen seyn wird. 9) Die Bolivische Armee soll die Departements von Chuquisaca, Cochabamba, Santa Cruz, Tariza und Potosi⸗ an dem folgenden Tage, nachdem die Peruanische Armee dieselben verlassen haben wird, besetzen. Die in denselben wahrend des dortigen Aufenthalts der Peruanischen Armee eingegangenen Einkünfte, so wie die von Oruro und La Paz, sollen, nach Abzug des Soldes der genannten Armee, der er⸗ steren abgetreten werden.
10) Die Regierungen beider Republiken sollen die La⸗ sten, welche von beioen Seiten von der Zeit an, wo die Pe⸗ ruanische Armee uͤber den Desaguadero gegangen ist, gefor⸗ dert werden duͤrfen, festsetzen.
11) Die Republiken Peru und Bolivien sollen ihre Verbindungen durch diplomatische Agenten, sobald-die Armee das Bolivische Gebiet geraͤumt hat, befestigen.
12) Die Republiken Peru und Bolivien sollen nicht eher freundschaftliche Verbindungen mit dem Kaiserthum Brasilien anknuͤpfen, als bis das genannte Kaiserthum mit der Argentinischen Republik Friede gemacht hat.
13) Alle Personen, welche zu einer von beiden Repu⸗ bliken gehoͤren, und in der gegenseitigen Armee Dienste thun, sollen unverzuͤglich ausgeliefert werden, vorausgesetzt, daß die Bolivier in ihrem eigenen Lande bleiben und die Peruaner in das ihrige zuruͤckkehren wollen, was ihrer eigenen Wahl uͤberlassen wird.
14) Kein Bolivier soll direct oder indirect wegen der Parthei, zu welcher er sich unter den gegenwaͤrtigen Umstan⸗ den gewendet hat, bedruͤckt werden; sondern solche Personen sollen ihren Faͤhigkeiten und den von ihnen geleisteten Dien⸗ sten gemaͤß behandelt werden. 8
15) Die contrahirenden Theile sollen fuͤr jede von ir⸗ gend einer von beiden Armeen nach der Ratification dieser
Vertraͤge begangenen Feindseligkeit verantwortlich seyn.
16) Zwei Befehlshaber sollen als Geißeln fuͤr die Er⸗ fuͤllung dieser Vertrage gestellt und von den contrahirenden Generalen ausgewaͤhlt werden. 8
17) Diese Verträge sollen in dem Zeitraume von 24 Stunden genehmigt oder verworfen werden, und im Falle der Nichtgenehmigung oder Mißbilligung derselben sollen die Feindseligkeiten in 12 Stunden wieder anfangen.
Auf die e Bedingungen wurde die gegenwaͤrtige Ueber⸗ einkunft abgeschlossen, und um 8 Uhr Abends an dem oben angefüͤhrten Tage, Monate und Jahre beendigt, und zwei
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