5 8* eeneral neider hatte gleich Anfangs an den Pascha von — — 2 Saschl auch das Castell von Rume⸗ lien (dem Castell von Morea gerade gegenuͤber) steht, geschrie⸗ ben, und ihm die Capitulation uͤbersandt, um ihn zu bewe⸗ gen, sich in diese ganze Sache nicht zu mischen. Der Pascha nahm auch wirklich, wenigstens keinen ostensiblen, Theil daran. Nach der Einnahme des Castells schrieb der Franzö⸗ sische General abermals an ihn, um ihn zu bewegen, zwischen den beiden Ufern des Golfs freundschaftliche Verbindungen herzustellen, und der Schifffahrt keine Hindernisse in den Weg zu legen, ohne daß ihm jedoch benommen seyn solle, die Zoͤlle, welche die Fahrzeuge bei ihrer Vorbeifahrt zu entrich⸗ ten haben, nach wie vor zu erheben. Noch an selbigem Tage passirten mehrere Kauffahrteischiffe unter verschiedenen Flag⸗ gen durch die Meerenge. So duͤrfte denn wohl kein Zwei⸗ fel obwalten, daß sich der Handel hinfuͤhro seinen verschiede⸗ nen Speculationen im Golf von Lepanto ungehindert uͤber⸗ lassen könne. — Folgendes ist die Capitulation der Stadt und Citadelle von Patras und des Castells von Morea⸗: Wir Ritter von Lostende, Bataillons⸗Chef beim Koͤniglichen General⸗ stabe; Lieffroy, Capitain beim Koͤniglichen Genie⸗Corps, und Graf Foucaud, Lieutenant vom Generalstabe, 95 Generals Schneider, sind, in Folge der vom Hrn.” Laröchal de Camp, Baron Schneider, Commandanten der dritten Bri⸗ der Expeditions⸗Armee erhaltenen Vollmachten, mit schi⸗Abdullah⸗Aga, Gouverneur der besagten festen Plaͤtze und Schlösser, den vornehmsten Anfuͤhrern und den Repraͤ⸗ sentanten der Stadt Patras, uͤber folgende Bedingungen üͤbereingekommen: Art. 1. Der Platz und die Citadelle von atras und das Castell von Morea werden nebst ihrem Ge⸗ chuͤtz und Kriegs⸗Munition, wovon das Inventarium von den zu diesem Behuf ernannten Commissarien aufgesetzt wer⸗ den soll, den Französischen Truppen uͤbergeben werden. Art. 2. Das Winkel⸗Werk (reduit) der Citadelle von Patras wird heute noch um 5 Uhr Abends zur Disposition des Franzoͤsischen Generals gestellt werden, um eine Besatzung hinein zu legen. Die Franzoͤsischen Truppen werden eben⸗ falls noch heute sowohl bei der Douane zum Schutz der Ein⸗ schiffung, als zwischen der Stadt Patras und dem Castell von Moren zur Aufrechthaltung der Ordnung Posto fassen. Art. 3. Alle Muselmaͤnner, welche dermalen besagte festen Plätze und Citadelle inne haben, werden auf den Transport⸗ schiffen der Expeditions⸗Armee eingeschifft werden, um nach folgenden drei Punkten gefuͤhrt zu werden; nach Krio⸗ nero auf der Rumelischen Kuͤste; nach Smyrna und nach Alexandria. Sie werden Waffen und Gepaͤcke mit sich neh⸗ 1. Art. 4. Die Einschiffung derjenigen, welche nach Krio⸗ gebracht werden, wird heute Abends beginnen, und muß . ier Tagen, von heute an gerechnet, beendigt seyn. 2— ihrer Pferde kann ein einziges Schiff ver⸗ — t Unmittelbar darauf werden sich die Fran⸗ veseen Truppen in den Besitz der Stadt und . 8 5 setzen. — Diejenigen, deren Bestimmung Alexandri — sich morgen am 8. Oct. im Castell von Morea ist, werden sice ehrer Einschiffung wird sogleich, nachdem versammeln. t⸗ Fahrzenge bereit sind, der Anfang gemacht 22 — 1— ihnen hoͤchstens zehn Schiffe zu diesem — es wovon zwei zum Transport der Pferde. Beeeee. werden wenigstens auf 20 Tage mit Lebens⸗ —— —.4 werden, die aus den Magazinen, welche 8.8 scha zu Navarin zuruͤckgelassen hat, verabfolgt . x8 wei Schiffe werden zum Transport der — ⸗ 8 sich nach Smyrna zu begeben wuͤnschen, ver⸗ — 2— Der Convoi nach Smyrna und der nach Fezubria werden durch Kriegsschiffe escortirt, und sollen spätestens in vier Tagen nach begonnener Einschiffung unter 2 egehen; zu dieser Epoche wird das Castell von Morea b2 & werden. Art. 5. Es werden Detaschements Fran⸗ büfscher Truppen zur Aufrechthaltung der Ordnung waͤhrend en Zeit, als die Einschiffung dauern wird, aufgestellt 5 Kan Griechischer Selave, des einen oder andern Ge⸗ 5e darf seinem Gebieter anders als freiwillig folgen. Die g 2 14 Jahren, und darunter, sollen den Franzosen — um in ihr Vaterland zuruͤckgeschickt zu üöbergeben mannissatre beider Nationen werden uͤber die Voll⸗
werden. Ler füͤ Wenn durch Unter⸗ gungen wachen. irch U ns, eeh en. Weise dagegen gehandelt werden sollte,
kazsische General, sich seines Rechts bedie⸗ * 2 5. Fuofschene Sclaben zuruͤckfordern. — Aus⸗ ee . Patras in Franzoͤsischer und Türkischer Sprache
am 7. Oct. 1828, oder am letzten Tage des Mondes Rebiul⸗ ewel, im Jahre 1244 der Hedschira. (Unterz.) Der Ritter von Lostende, Lieffroi, Graf von Foucaud; adschi⸗Abdullah Fessul⸗Aga (Chef der Lalioten), Gendig b9 (für die Ein⸗ wohner von Patras), Hadschi⸗Ahmed (Mufti von Patras) — Genehmigt und unterzeichnet: der General Schneider.“”““
Die Griechische Biene vom 25. Oct. (neuen Styls) meldet: „Verflossenen Sonntag Abend ist Se. Excellenz der Praͤsident auf der Kaiserl. Russischen Fregatte Helene nach Poros abgegangen. Wir haben seine Abreise nicht fruͤher angezeigt, weil seine Abwesenheit nur von ganz kurzer Dauer seyn sollte. Wir kuͤndigen sie jetzt an, da die Winde, fort⸗ dauernd den Wuͤnschen der Bewohner von Aegina widrig, noch immer seine Ruͤckkehr verzoͤgern. — Vor seiner Abreise hat der Praͤsident, in Gemäaͤßheit des zweiten Decrets Nr. 13, den General Kolokotroni, Ober⸗Befehlshaber der Truppen im Peloponnes, und die Strategen Noti Botzari und Nasso Photomara zu Mitgliedern des Kriegsraths ernannt. — Zu gleicher Zeit und in Gemäaͤßheit des vierten Decrets Nr. 15 haben Se. Excellenz die Herren Gerasimus, Erzbischof von Aegina, Daniel, Erzbischof von Tripolizza, Neophytus, Bi⸗ schof von Talanda, Joseph, Bischof von Andrussa und Johannes, Bischof von Damala, zu Mitgliedern des kirch⸗ lichen Ausschusses ernannt.
Die Griechische Biene vom 1. Nov. meldet, daß der Praͤsident, mittelst Verordnung vom 15. October, den Capitain Anton G. Kriest (einen Hydrioten), an die Stelle des beruͤchtigten Passano, zum Commandanten der kleinen Flottille in den Gewaͤssern von West⸗Griechenland ernannt 2 4 abe. In dem neuesten Blatte der Griechischen Biene vom 8. November heißt es: „Endlich sind die Wuͤnsche der ver⸗ schiedenen Corps, aus denen das Lager bei Megara bestand, in Erfuͤllung gegangen. Mittwoch den 5. November sind der General en Chief, Hr. Demetrius Ypsilanti, mit der Pentokostarchie, welche seine Garde bildet, und unter Com mando des N. Strato steht, so wie die drei Chiliarchen Divunioti, Eumorphopulo und Vasso, in bester Ordnung, wie es heißt, gegen Salona aufgebrochen. Diese Braven, wider ihren Willen so lange zuruͤckgehalten, werden mit dem lebhaftesten Enthustasmus dem Feinde die Spitze bieten, und sich, gleich ihren Waffenbruͤdern, den Chiliarchen, Kitzo Tse⸗ 88 vella und J. Strato, mit neuen Lorbeern bedecken. Die Chiliarchen Karatasso, Christoph Hadschi Petru und Nicol. Krisioti, welche die Reserve zu bilden bestimmt scheinen,
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sind zu Megara geblieben.“ 352
— Hait i. . Das Journal du Commerce meldet aus Port⸗au-— Prince vom 28. Nov.: In den Geschaͤften ist es noch in-, mer sehr still und wird es auch, dem Anschein nach, sobald nicht lebendiger werden. Man erwartet ungeduldig die Ruͤck⸗ 1 kehr Saint⸗Macary's, oder vielmehr die Antwort auf den Handels⸗Vertrag, mit dem er abgereist ist. Man hofft allge⸗ mein, daß die Sendung gelingen und die Geschaͤfte beider Laͤnder mit einander wieder anfbluͤhen werden, indem dann die Verbindungen neue Sicherheit gewinnen. Seit einigen Tagen ist viel von falscher Muͤnze die Rede. Ein Amerika⸗
ner (Franzöͤsischer Renegat) und zwei Franzosen sind deshalb verhaftet worden. Der Betrag des in Beschlag genomme-—— nen Geldes belaͤuft sich auf 5000 gepraͤgte Gurden; man spricht auch von einer bedeutenden Summe falschen Papier⸗ geldes. — Das Gesetz vom 9. SCeptbr. d. J. über eine alla gemeine Personal, und Mobiliarsteuer fuͤr alle Haitier ist jetzt erschienen. Die Motivirung des Gesetzes ist darauf ge.. gründet, „daß es gerecht sey, daß alle Einwohner jeden Stana- des, zu den Staatsauflagen beisteuern, damit jedem eine voll. 8 kommene Garantie fuͤr seine Person und fuͤr sein Eigenthum 8 zugesichert werden koͤnne.“ Eine Special⸗Commission 1111“ in jeder Commune die Abgabe⸗Listen entwerfen und da-⸗ zu von einer bestimmten Anzahl von Beamten unter Leitung des Vorstehers der Gemeinde ernannt wer,⸗, den. Jeder Haitier, der zum Mitgliede einer solchen Commission ernannt wird, ist verpflichtet, es anzunehmen, wenn er nicht als ein schlechter Buͤrger bezeichnet werden will. Die Abgabe betraͤgt 5 pCt. von dem niedrigsten An⸗ schlage des Einkommens eines jeden Buͤrgers fuͤr das Jahr 1829; doch soll die niedrigste Taxe 5 Gurden 50 Cenimen
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betragen. Ausgenommen sind von der Personal, und Mo biliar⸗Steuer die Frauen, welche keinen anderen Erwerb und 1“ . 8 vgh 9 1 bn 8 1 22 1