1828 / 351 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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LI“ diesen Gegenstand Betrachtungen an, die sie mit Ta⸗ lent vortragen; wir wollen ihnen einige Bernerkungen, die wir aus der politischen Ordnung und der Moral schoͤpfen, entgegen⸗ stellen, denn wir sehen di gedachte Frage als eine allgemeine The⸗ sis an, wocuͤber Jedermann einevernuͤuftige, wenn gleich abwei⸗ chende Meinung abgeben koͤnne. Das Petitions⸗Recht ist ohne Zweifel eines unserer heiligsten politischen Vorrechte; die Tribune muß allen Beschwerden offen stehenu. Von einem Punkte Frankreichs zum andern muß jeder Franzose die Befugniß haben, die Ungerechtigkeiten, die ⸗*er erfaͤhrt, oͤffentlich zu ruͤ⸗ gen; auch kann er Vorschlage zu Verbesserungen in diesem oder jenem Zweige der Staats⸗Verwaltung machen; er uͤbt

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in diesen Dingen bloß sein verfassungsmaͤßiges Recht aus;

soll er aber aller und jeder Verantwortlichkeit fuͤr die Worte uͤberhoben seyn, die er von der Rednerbuͤhne herab ertoͤnen laͤßt? Wenn ein Familienvater, weun ein achtbarer Buͤrger durch verlaͤumderische Angaben gekränkt, wenn ein Beamter von der Ioffentlichen Meinung faͤlschlich angeklagt wird, wenn man That⸗ 8 sachen oder Umstaͤnde ersinnt, die seiner Ehre und Rechtlichkeit zu nahe treten, soll da fuͤr den beleidigten Theil kein Recurs seyn? So stellen wir die Frage; jeder Ehrenmann wird sie ssiich leicht selbst beantworten. Fern von uns sey die Absicht, das Petitions⸗Recht irgend schmälern zu wollen; aber dieses Recht muß, wie jedes andere, der Verantwortlichkeit unter⸗ liegen; genug schon ist's, daß das Interesse der Volksfrei⸗ heiten in dem vorliegenden Falle die Vortragung der Bitt⸗ FFeth von der Rednerbuͤhne herab verlangt; der Bittsteller muß mindestens fuͤr die von ihm angefuͤhrten Thatsachen

8 Pee. sehn, da diese die Ehre seiner Mitbuͤrger ge⸗

fährden koͤnnen. Man wird vielleicht sagen, daß, wenn die Kammer üͤber eine solche Bittschrift zur Tages⸗Ordnung schreitet, dies schon hinreichende Genugthuung fuͤr den an⸗ gegriffenen Theil sey. Wir sind nicht dieser Meinung; die olitische Gerechtigkeit ist dadurch befriedigt, nicht die haͤus⸗ liche, und diese muͤssen die Tribunale wahrnehmen. Man beruft sich auf die Meinung des Herrn Favard de Langlade, der da sagt: „„Wer bei einer hoͤhern Behoͤrde eine Bitt⸗ schrift einreicht, welche beleidigende Aeußerungen uͤber einen Dritten enthält, kann dafuͤr Behufs einer Ehrenerklaͤrung nicht gerichtlich belangt werden, da, wenn er wirkliche oder ungegruͤndete Mißbraͤuche bezeichnet, er sich nur des Peti⸗ tions⸗Rechtes bedient, eines unverletzlichen und heili⸗ gen Rechtes, ohne dessen freie Ausuͤbung es zuweilen unmöͤglich seyn wuͤrde, die Wahrheit zum Thron g9 langen zu lassen.*%— Wer sahe nicht, daß Herr Favard deel Langlade hier nur von geheimen Petitionen hat sprechen woollen, die, an die Minister oder andere Agenten der hoͤhern Verwaltung gerichtet, keine öͤffentliche Discussion, keinen Nachhall in der Gesellschaft zur Folge haben? „„Aber, behauptet man, „„ihr schraͤnkt sonach das Petitions⸗Recht ein; denn welcher Buͤrger wird noch einen Praͤfekten oder Maire denunciren wollen, wenn er sich dadurch den Gefahren einer gerichtlichen Belangung aussetzt?““ Von zwei Dingen eins: entweder ist das angefuͤhrte Factum falsch, und dann ist es gut, daß die Gerichte daruͤber entscheiden und eine Ver⸗ laͤumdung bestrafen; oder es ist gegründet, und dann fällt die Verläumdung von selbst weg. Das Petitions⸗Recht wird in beiden Faͤllen keinesweges beschraͤnkt. Eins der oben er⸗ waͤhnten Blaͤtter will indeß, daß in dem erstern Falle die Kammer selbst das Urtheil spreche; die Gerichtsbarkeit der Kammer ist aber bloß politischer Art. Die Kammern sind ein 8 Ausnahme⸗Tribunal, und wenn sie uͤber Beleidigungen, die lihnen selbst zugefuͤgt werden, erkennen koͤnnen, so sind sie einesweges dazu berufen, das von einem Bittsteller einem Drritten zugefuͤgte Unrecht wieder gut zu machen. Gaͤbe es denn aber uͤberdies nicht noch moralische Gesichtspunkte, wor⸗ uüunnter das Petitions⸗Recht betrachtet zu werden verdiente? Wenn es nothwendig ist, daß gegruͤndete Klagen gehoͤrt wer⸗ den, so ist es nicht minder nothwendig, daß die Ehre des Buͤr⸗ gers vor jeder leichten und unerwiesenen Beschuldigung ge⸗ schuͤtzt wird. Die Verlaͤumdung ist ein feines Gift, wel⸗ ches leicht eindringt, sich aber nicht eben so leicht wieder fortschaffen laͤßt. Ist ein fleckenloses Leben, ein ehrenvoller Charakter einmal angetastet worden, so reicht eine Ehren⸗Er⸗ klaͤrung nicht hin, um die demselben geschlagene Wunde so⸗ fort zu heilen; kann es daher wohl jemals gefaͤhrlich fuͤr die Fsfentliche Freiheit seyn, wenn man einem beleidigten Buͤr⸗ öu“ gestattet, von einem unabhaͤngigen und unabsetzbaren 88 Ritchter Genugthuung zu verlangen? 2* 8 Der Courrier frangais macht solgende sieben Praͤ⸗ aten als solche namhaft, die sich in die Verordnungen vom 1 16. Juni noch nicht n haben: der Bischof von Aaccio, Herr Sebastiani delle Porta; der Bischof von Dign 27 Miiollis; der Bischof von Seez, Herr Faussol; der vif of

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ͤ1— von Marseille, Herr Mazenod; der Bischof von St. Claude,

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Herr von Chamon; der Bischof von Nancy, Herr von For⸗ bin⸗Janson, und der Bischof von Chartres, Herr Clausel de Montals. Das gedachte Blatt meint, der Minister der geistlichen Angelegenheiten wuͤrde sich dazu Gluͤck wuͤnschen können, daß er es nur noch mit einer so kleinen Zahl von Opponenten zu thun habe, wenn er dieses Resultat nicht auf Kosten seiner ihm als Minister des Koͤnigs obliegenden Pflichten erlangt haͤtte, (in sofern man naͤmlich wissen will, daß die verlangten Erklaͤrungen nicht schriftlich und nicht unbedingt abgegeben worden waͤren.)

Der Courrier frangais berichtigt das Factum, daß dem Marquis Maison der Marschallsstab nach Morea ge⸗ sandt worden sey, dahin, daß demselben bloß von seiner Er⸗ hebung zur hoͤchsten milltairischen Wuͤrde Nachricht gegeben worden sey, da der Marschallsstab selbst immer nur von dem Koͤnige in Person zugestellt werde.

Die Auotidienne will wissen, daß der Herzog von Blacas erst zum Monat Mai hicher kommen, und daß der Herzog von Aumont mit dem 1. Januar seinen Dienst als erster Kammerjunker antreten werde.

Der Herzog von Saint⸗ Aignan, Pair von Frankreich und Grand von Spanien, ist am 19ten d. M. im 86sten Jahre seines Lebens hieselbst mit Tode abgegangen.

Der Graf von la Ferronnays, Sohn des Ministers der auswaͤrtigen Angelegenheiten, hat das Kreuz der Ehren⸗ Legion erhalten.

Herr von Böranger hat die gesetzliche zehntägige Frist verstreichen lassen, ohne gegen das wider ihn ergangene Ur⸗ theil zu appelliren; er wird also auf 9 Monate ins Ge⸗ faängniß wandern und 10,000 Fr. erlegen. Der Buchhaͤnd⸗ jer Hr. Alex. Baudouin dagegen, welcher zu Gmonatlicher Haft und einer Geldbuße von 500 Fr. verurtheilt war, hat vorgestern Appellation eingelegt.

Aus Toulon meldet man unterm 15ten d. M.: „Gestern hier ein Oberst und zwei Oberst⸗Lieutenants von Ibra⸗

ims Armee, welche bisher auf dem Schiffe „Loiret““ in Auarantaine lagen, eingetroffen; der erste heißt Achmet⸗ Bey, der zweite Mustapha und der dritte Jakobi. (7) Sie kommen aus Morea, wo sie Koron, Modon und Patras vertheidigten. Die Zollbehoͤrde hatte den Auf⸗ trag ihnen alle ihre Effekten verabfolgen zu lassemz nur ihr Taback wurde ihnen vorenthalten; ingeoischen hat man ihnen versprochen, daß er ihnen wiedergegeben werden wuͤrde. Gleich nach ihrer Ankunft meldeten sie sich bei dem See⸗Präͤfekten und dem Commandanten, von denen sie sehr zuvorkommend empfangen wurden. Der Schiffs⸗Lieutenant Laroque, welcher den „Loiret“ commandirte, begleitete sie. Abends erschienen sie im Theater, wo Fiorella gegeben wurde. Das Stuͤck schien ihnen zu gefallen, obschon sie bloß Italiänisch verste⸗ ben. Durch ihren prachtvollen Anzug zogen sie Aller Augen auf sich; Achmet⸗Bey vorzuͤglich zeichnete sich durch zwei brillantene, mit dergleichen Sternen umgebene Halbmonde, die er auf der Brust trug, aus; seine beiden Gefaͤhrten tru⸗ gen nur einen solchen Halbmond, aber ihre Kleidung war ebenfalls sehr kostbar. Alle drei werden sich näaͤchstens nach Marseille begeben, wo sie Nachrichten aus Alexandrien ab⸗ warten wollen. Ihr Zweck ist, die Franzoͤsische Sprache zu erlernen, um, vor ihrer Ruͤckkehr nach Aegypten, die Haupt⸗ stadt Frankreichs mit Nutzen besuchen zu koͤnnen.“

Der Moniteur enthält neuerdings zwei Briefe des juͤngeren Herrn Champollion aus Sakara vom 5ten und von den Pyramiden von Gizeh vom 8. October. (Wir behalten uns eine Mittheilung derselben auf morgen vor.)

Großbritanien und Irland.

London, 19. Dec. „Man sagt“ (heißt es im Globe) „die Minister seyen bereit, bei der Eroͤffnung der Session dem Parla⸗ ment betraͤchtliche Einschraͤnkungen in verschiedenen Zweigen vor⸗ zulegen, und man häͤlt es im Voraus fuͤr moͤglich, daß die Auflagen um eine Million vermindert werden koͤnnen. Unter den Geg staͤnden fuͤr Einschraͤnkungen nennt man die Stabs⸗ und die auf Halb⸗Sold stehenden Officiere. In Beziehung auf Er⸗ stere sind bereits Schreiben an die Lord⸗Lieutenants der Graf⸗ schaften erlassen worden; und die an letztere Officiere gerich⸗ teten Circulare, welche publicirt worden sind, sollen auf die Nothwendigkeit von Maaßregeln vorbereiten, durch welche Mehreren, die durch Civil⸗Anstellungen versorgt sind, der halbe Sold entzogen werden wird. Selhst in Indien, sagt man, sollen Einschraͤnkungen gemacht werden. Der Zustand der Indischen Finanzen hat sich durch den Virmanischen Krieg verschlimmert, und selbst ein sparsames System wird längerer Zeit beduͤrfen, um sie in den guten Zustand zuruͤck⸗ ubringen, in welchem sie sich am Ende der Verwaltung ords Hastings befanden. Der Herzog von Welincuann n

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