(Sdie Sendung von Truppen und Kriegsbeduͤrfniſſen in eine ſſcoo große Ferne vorzuͤglich fuͤr eine Regierung verknuͤpft ſein muͤſſe, die des Kriegs ſo ungewohnt iſt. Die Huͤlfsquellen ddees chineſiſchen Reichs gehen, chineſiſchen Angaben zufolge,

(ſiie aber ſehr uͤbertrieben ſein duͤrften) ins —— die⸗ 4 * ſen Angaben zufolge, beſitzt das Reich eine Bevölkerung von 8 8 mehr als 300 Mill. Seelen, ein jaͤhrliches Einkommen von 70 Mill. Pf. St. und eine Landmacht von 1 Mill. Fuß⸗

volk und 809,000 Mann Reiterei. Wenn die Zahl das Uebergewicht gaͤbe, ſo wuͤrden die Chineſen allerdings die maͤchtigſte Nation des Erdkreiſes ſein; die Geſchichte deweiſt aber unumſtoßlich, daß zahlreiche Heere ohne Erfahrung oder Tapferkeit, ſelbſt einer Handvoll entſchloſſener Gegner, die von Jugend auf an die Beſchwerden des Kriegshandwerks gewoͤhnt ſind, auf die Laͤnge nicht die Spitze zu bieten ver⸗ moͤgen. Nun befinden ſich aber die Bewohner der Tatarei in letztem Falle. Viele von den auf dieſem ungeheuren Erd⸗ ſtriche hauſenden Staͤmmen leben gaͤnzlich vom Raube, und ſind faſt ununterbrochen in Krieg mit ihren Nachbarn ver⸗ wickelt. Sie lieben ſtarke Getränke, wohnen meiſtens unter Zelten, und begeben ſich mit all der Leichtigkeit und Regel⸗ maͤßigkeit disciplinirter Truppen von einem Lagerplatze zum andern. Abgeſehen von dieſen Vortheilen muß ihnen ſchon die Beſchaffenheit des Climas ihres Landes, das groͤßtentheils zwiſchen dem 40 und 55 Grade noͤrdlicher Breite liegt, eine große Superiorität uͤber die Bewohner des verweichlichen⸗ den Suͤdens geben. Es darf uns daher nicht wundern, daß der Pekinger Hof in lebhafter Beſorgniß ſchwebt, und der Kaiſer bei der Nachricht, daß Caſchgar von ſeinen Truppen erobert, und in Einem Treſſen 3000 Man von jenen auf⸗ ruͤhreriſchen Raͤuberhorden „von der Oberflaͤche der Erde inweggeſchwemmt worden ſeien,“ Freudenthraͤnen vergoſſen 83 ie Chineſen haben jedoch wohlweislich die Groͤße ih⸗ res eigenen Verluſtes verſchwiegen, obſchon aus ihren eige⸗ nen Berichten zu erhellen ſcheint, daß die Kaiſerl. Truppen auf Einem Punkte von den Rebellen zerſtreut worden ſind. Die außerordentliche Hofzeitung der Tataren wenn unter denſelben eine ſolche erſchiene wuͤrde jedoch hoͤchſt wahr⸗ ſcheinlich die Lage der Dinge in einem ganz andern Lichte,

als die Pekinger Hofzeitung zeigen.“ v. 7 6

Ee IA4“

Berlin. Die anderweite Einrichtung der Regierungs⸗ Subaltern⸗Buͤreaus, in welchen jetzt nicht mehr ein etats⸗ mäͤßiger Unterſchied zwiſchen den fruͤher geſonderten Beſchaͤf⸗ tigungsweiſen jener Beamten (als Expedienten, Calculatoren ꝛc.) ſondern nur eine Trennung nach zwei verſchiedenen Klaſſen (Sekretarien und Aſſiſtenten) ſtatt finden ſoll, hat naͤhere Vorſchriften daruͤber erforderlich gemacht; in welcher Art nunmehr die Allerhoͤchſte Cabinetsordre vom 7. Auguſt 1520, wegen Verſorgung der nach 9jähriger Dienſtzeit entlaſſenen Unter⸗Offiziere angewendet werde. Jene Vorſchriſten haben des Koͤnigs Majeſtaͤt, auf den Antrag des Koͤniglichen Staats⸗Miniſterii, durch eine Allerhoͤchſte Kabinets⸗Ordre vom 31. Oktober vom vorigen Jahre ertheilt.

Die etatsmaͤßigen Kanziiſtenſtellen bei den Regierungen und andern Provinzial⸗Behoͤrden ſollen danach wie bisher 8 ausſchließlich mit ausgedienten Unteroffizieren beſetzt wer⸗ 85 . den. Bei den andern Subaltern⸗Stellen der Regierungen

euäüund Prvovinzial⸗Behoͤrden iſt der eigentliche Verſorgungs⸗ Anſpruch der nach hjäͤhriger Dienſtzeit entlaſſenen Unteroffi⸗ ziere nur auf die etatsmäßigen Stellen zweiter Klaſſe be⸗ ſchrankt, und das weitere Vorruͤcken dieſer Verſorgungs⸗Be⸗ rechtigten zu den Stellen erſter Klaſſe lediglich von deren, ſich weiter ergebender Qualtfication abhaͤngig, in welchem letztern Falle ſie bei gleicher Befaͤhigung den Bewerbern, welchen keine Anſpruͤche aus geleiſtetem Militair⸗Dienſt zur

ZE

1 ,

*

4

8 8 -

Seite ſtehen, vorzuziehen ſind. Damit aber einer Seits den

Provinzial⸗Behoͤrden die noͤthige Auswahl zu den hoͤhern

Subalternſtellen verbleiben, anderer Seits aber hierdurch die Unterbringung gut gedienter Militair⸗Perſonen in den Frngemn Stellen, denen ſte wohl vorſtehen koͤnnen, nicht zur

gebuͤhr beſchraͤnkt werde; ſo iſt als Regel feſtgeſetzt, daß etatsmaͤßigen Subalternſtellen zweiter Klaſſe mit ausge⸗ dienten Unteroffizieren und ſonſtigen Militair⸗Verſorgungs⸗ Berechtigten beſetzt werde; ein gleiches Verhaͤltniß ſoll auch bei der Annahme der auf Kuͤndigung arbeitenden Diäaͤtarien beobachtet werden. Auch die Militar⸗Verſorgungs⸗Berechtig⸗ ten muͤſſen ihren Civil⸗Dienſt in der Regel in den obenge⸗ dachten Diatarienſtellen antreten, und haben erſt nach er⸗ wieſener Qualification ihr Vorruͤcken in wirklich etatsmäßi⸗ ge Stellen zu erwarten, koͤnnen aber bei ermangelnder Faͤ⸗ higkeit und Thaͤtigkeit oder ſonſtiger Verſchuldung gleich al⸗ len andern Angeſtellten dieſer Klaſſe, wiederum entlaſſen werden. TDie zur Erledigung kommenden Stellen vorerwaͤhnter Art ſollen bei einer jeden Provinzial⸗Behoͤrde alternirend in der Art beſetzt werden, daß von zwei erledigten Stellen wenigſtens eine und zwar die erſte einem Militair⸗Anwar⸗ ter zu Theil wird. Jedoch wird hierdurch den Beſtimmun⸗ gen nicht derogirt, welche wegen vorzugsweiſer Anſtel⸗ lung der Wartegeld⸗ Empfänger und uͤberzahligen Beamten ergangen ſind. Dieſe letztere gehen daher auch den Militair⸗ Verſorgungs⸗Berechtigten vor und die auf dieſe Weiſe beſetz⸗ ten Stellen werden bei dem vorgedachten Wechſel weder dem einen, noch dem anderen Theile angerechnet. Die ſaͤmmtlichen Milttarbehoͤrden haben aus den zur Anſtellung bei den Re⸗ gierungen und Provinzialbehoͤrden notirten Subjekten, nur ſolche Leute auszuwäͤhlen, welche ſich durch gute Fuͤhrung im Dienſte und durch ſleißige erfolgreiche Benutzung des Unterrichts in den Militärſchulen ausgezeichnet haben. Die Auszuͤge aus den desfallſigen Liſten werden dann von Sei⸗ ten des Kriegsminiſteriums den Provinzialbehoͤrden des Be⸗ zirks, in welchem der Entlaſſene angeſtellt zu werden wuͤnſcht, zugefertigt, und andere, als die ihnen auf dieſe Art zugewic⸗ ſene Perſonen, haben die Behoͤrden als Verſorgungs⸗Berech⸗ tigte nicht zu beruͤckſichtigen.

Hiernaͤchſt enthalt die vorgedachte Allerhoöͤchſte Kabinets⸗ Ordre noch folgende Anordnuͤngen: Zur Bildung einer Pflanzſchule fuͤr die hoͤhern und fuͤr die, den Militair⸗Ver⸗ ſorgungs⸗Berechtigten nicht reſervirten Subaltern⸗Stellen zweiter Klaſſe ſind die Regierungen und Provin ial⸗Behörden ermaͤchtigt, unter Genehmigung des kompetenten? erwaltungs⸗ Chefs, eine mäßige Anzahl von Civil⸗Supernumerarien in ibren Buͤreaus zuzulaſſen, und unter Beobachtung des oben feſtgeſetzten Verhaͤltniſſes in diatariſche Entgeltungen und etatsmaͤßige Stellen vorruͤcken zu laſſen. Wer als Ciwvil⸗ Supernumerar zugelaſſen werden will, muß 1) ſich über die Erfuͤllung der allgemeinen Militair⸗Verbindlichkeiten auswei⸗ ſen; 2) ein hinlaͤngliches Vermoͤgen nachweiſen, um ſich we⸗ nigſtens 3 Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Un⸗ terſtüͤtung ſeiner Angehoörigen ernaͤhren zu koͤnnen; 3) ein Gymnaſtum oder eine höͤhere Buͤrgerſchule frequentirt haben und aus der 1ſten Klaſſe einer ſolchen Anſtalt mit dem Zeug⸗ niſſe der Reife und guten ſittlichen Aufführung emelaſſen ſein. Ausnahmen von der dritten Beſtimmung werden nur in ſols⸗ chen Faͤllen von den Miniſterien nachgelaſſen werden, wo —2 ſeine ,—— und genuͤgende

usbildung bereits durch mehrjähr aͤfti dern Behoͤrden nachgewieſen hat. ee Beſch Rtigang bei an⸗

Koͤnigliche Schau i ele. Donnerſtag, 31. Jan. 89 Qhu. „Kritik und Antikritik,“ Luſtſpiel in 4 Abtheil., von E. Raupach.

Hierauf zum Erſtenmale: „Der Raſttag.“ Luſtſpicl in 1 Auß

zug, nach dem Franz. des Bouillyp, von J. F. Caſteli.

. 1

bei einer jeden Provinzialbehoͤrde wenigſtens die Haͤlfte 8 8

a uhee