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theilten Beſcheid verwieſen werden.
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zur Allgemeinen Preußiſchen Staats⸗Zeitung Nr. 32.
Landtags⸗Abſchied fuͤr die zum zweiten Provinzial⸗Landtage der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Mark⸗ grafthums Niederlauſitz verſammelt geweſenen Staͤnde. (Schluß.)
7. Auf den Antrag wegen Befreiung des Haus⸗ und Wirthſchafts⸗Tranks von der Braumalzſteuer in Haushaltun⸗ gen uͤber 10 Perſonen geben Wir Unſern getreuen Staͤnden zu erkennen, daß das Steuergeſetz keinesweges, wie dieſelben vorausſetzen, alle Haushaltungen von nicht mehr als 10 Per⸗ ſonen von der Brauſteuer befreit, ſondern ihnen nur die ſteuerfreie Bereitung des Haustrunks in gewoͤhnlichen Koch⸗ keſſeln bewilliget, damit die aͤrmere Volksklaſſe bei Berei⸗ tung eines dem Biere aͤhnlichen Getraͤnks mit einer Steuer nicht belaͤſtigt werde, welche zu ihrer Kontrolle die gehaͤſſig⸗ ſten Haus⸗ und Kuͤchen⸗Viſttationen noͤthig machen wuͤrde, und, daß eben ſo wenig, als aus den fruͤheren Steuerbefreiun⸗ gen der Ritterguͤter ein Anſpruch auf vorzugsweiſe Steuer⸗ beguͤnſtigung fuͤr dieſelben hergeleitet werden kann, ein Grund vorhanden iſt, die Steuerbefreiung des Keſſelbiers in kleinen Haushaltungen, uͤberall auf alles, ſelbſt in ordentlichen Brau⸗ anlagen, zum eigenen Hausbedarf gebraute Bier auszudeh⸗ nen, als wodurch bald der groͤßte Theil aller Bier⸗Conſum⸗ tion der Verſteuerung entzogen werden wuͤrde. Unſere ge⸗ treuen Stäͤnde koͤnnen daher nur auf den ihnen auf den fruͤ⸗ hern ähnlichen Antrag bereits unterm 17. Auguſt 1825 er⸗ Was ferner die Be⸗ hauptung, daß Steuer⸗Fixationen auf Bereitung des Haus⸗ trunks in groͤßerer Ausdehnung durch die zum eigenen Be⸗ darf betriebenen Brauereien, eher erſchwert als erleichtert wuͤrden, betrifft, ſo werden die getreuen Staͤnde, wenn ſol⸗ ches auf anderen Thatſachen, als auf einigen von den Steuer⸗
Behöoͤrden aufgeſtellten, inzwiſchen aber auf Anweiſung Un⸗
ſers Finanzminiſters wieder aufgegebenen Bedingungen zu ſtrengerer Sicherung des Steuer⸗Intereſſes beruhen ſollte, ſolche Tharſachen naher anzugeben haben.
8. Auf die Uns in Beziehung auf die Erhebung der Klaſſenſteuer allerunterthaͤnigſt vorgetragenen Wuͤnſche wollen Wir die zur Sprache gekommene Contingentirung dieſer Steuer vorlaͤufig auf ſich beruhen laſſen, und behalten Uns vor, wegen Theilnahme von Mitgliedern der Kreisſtaͤnde an der Veranlagung der Steuer und Pruͤfung der Reclamatio⸗ nen eine allgemeine Anordnung zu erlaſſen. Nicht minder wollen Wir, da die im activen Dienſt beſindlichen Militair⸗ perſonen von Entrichtung der Klaſſenſteuer befreit ſind, und die zur Uebung der Landwehr einberufenen Offiziere und Landwehrmaͤnner jenen in allen uͤbrigen Stuͤcken gleich ſte⸗ hen, den, den Landwehrmaͤnnern der letzten Steuer⸗Klaſſen fuͤr die Dauer der Landwehruͤbung bereits bewilligten Erlaß der Klaſſenſteuer auch fuͤr die zur Uebung einberufenen Offi⸗ ziere und Landwehrmaͤnner der hoͤhern Klaſſen eintreten laſſen. Wohingegen dem Antrage wegen Befreiung der Bewohner klaſſenſteuerpflichtiger Bezirke von der Klaſſenſteuer fuͤr die Zeit, wo ſie mit ihrem Hausſtande in mahl⸗ und ſchlacht⸗ ſteuerpflichtigen Ortſchaften ſich aufhalten, andere Verhaͤlt⸗ niſſe und damit weſentliche Bedenken entgegenſtehen, welche eine Abaͤnderung der hieruͤber beſtehenden geſetzlichen Vor⸗
riften nicht zulaſſen.
4 geben Wir Unſern getreuen Staͤnden zu er⸗ kennen, daß, wiewohl Unſer Finanzminiſter darauf zu halten hat, daß kein Regierungsbezirk durch eine gegen die geſetz⸗ lichen Veranlagungs⸗Vorſchriften laufende Beſteuerung in ſeinem Steuer⸗Aufkommen zuruͤckbleibe, dennoch keinesweges, wie die getreuen Staͤnde unrichtig vorausſetzen, eine beſtimmte durch die Klaſſenſteuer aufzubringende Summe fuͤr die ein⸗ elnen Regierungsbezirke feſtgeſetzt worden iſt.
9. In Betreff der in der unterthaͤnigſten Vorſtellung
vom 26. Februar dieſes Jahres Uns vorgetragenen Be⸗ ſchwerden und Bitten verſchiedenen Inhalts geben Wir Un⸗ 2
ſern getreuen Staͤnden hiermit zum Beſcheide:
a) Nuͤckſichtlich der uͤber den Sinn der Vorſchrift am . Schluſſe des §. 19. der Kreistagsordnung fuͤr die Kur, und Neumark vom 17. Auguſt 1825 erhobenen Zweifel, finden
Wir Uns veranlaßt, zur naͤhern Beſtimmung derſelben hier⸗ mit feſtzuſetzen, daß, wie wohl ſaͤmmtliche Kreistagsbeſchluͤſſe zur Kenntniß der Regierungen gebracht werden muͤſſen, doch
nur diejenigen vor ihrer Ausfuͤhrung der Beſtaͤtigung der⸗ ſelben beduͤrfen ſollen, welche entweder Gegenſtaͤnde der un:
mittelbaren Verwaltung der Regierungen betreffen, oder,
welche neue oder abaͤndernde Beſtimmungen in der Verwal⸗
tung der Communal⸗Angelegenheiten des Kreiſes enthalten
und, daß der Landrath, dem die Ausfuͤhrung der Beſchluͤſſe
obliegt, zu ermeſſen habe, welche Gegenſtaͤnde hieher gehoͤ’
ren, und wenn Zweifel daruͤber obwalten, die Entſcheidung der Regierung einholen muß. b) die von den Regierungen zu Potsdam und Frank⸗
furt verweigerte Genehmigung der Kreistags⸗Beſchluͤſſe uͤber
Herabſetzung der Tage⸗, Handwerks⸗ und Geſindeloͤhne betref⸗
fend, ſo geben Wir Unſern getreuen Staͤnden zuvoͤrderſt zu
erwaͤgen, wie die den Kreisſtaͤnden im §. 3. der Kreistags⸗ Ordnung verliehene Befugniß:
ſäͤmmtliche Communen und Individuen des Kreiſes ohne
Ruͤckſprache mit denſelben zu vertreten, und Namens der⸗ 2 .
ſelben verbindende Erklaͤrungen abzugeben,
niemals uͤber die Grenzen des denſelben im §. 1. dieſes Ge⸗
ſetzes angewieſenen Geſchaͤftskreiſes ausgedehnt werden duͤrfe,
und daß mithin dieſelbe auf die wegen Herabſetzung des Ta⸗
ge⸗”, Handwerks⸗ und Geſinde⸗Lohnes zu treffende Abkommen um ſo weniger Anwendung finden konnten, als Wir dieſe Angelegenheit im Landtags⸗Abſchiede vom 17. Auguſt 1825 ausdruͤcklich auf Kreistagen zu treffenden Privat⸗Vereinba⸗
rungen, die im Gegenſatze von, alle Kreis⸗Eingeſeſſenen ver⸗
bindenden Kreistags⸗Beſchluͤſſen nur diejenigen, welche den⸗
ſelben beitreten, verbinden koͤnnen, uͤberwieſen und mithin
der allgemein verbindlichen Kreistags⸗Beſchließung entzogen haben. Hiernach haben Wir daher nicht mißbilligen koͤnnen, wenn die erwaͤhnten Regierungen jenen Beſchluͤſſen, inſofern ſie alle Kreis⸗Eingeſeſſenen und nicht blos die, welche den⸗
ſelben fuͤr ſich oder in ſpeciellem Auftrage ihrer Committen⸗ 1
ten beigetreten waren, verbinden ſollten, die Zuſtimmung ver
weigert haben.
c) In Beziehung auf die vorgetragene Beſchwerde we⸗ gen der von Unſern Behoͤrden beſtrittenen Competenz der Communal⸗Landtage betreffend; treuen Staͤnden zu erkennen, daß die Wahrnehmung der be⸗ ſtehenden Communal⸗Angelegenhaiten allerdings als die ei⸗ gentliche Aufgabe der Communab Landtage betrachtet werden muͤſſe. Dagegen aber ſoll es den auf Communal⸗Landtagen
verſammelten Staͤnden ausnahmsweiſe nachgeſehen werden,
wenn ſie in dringenden Fällen den eigentlichen Geſchäftskreis zwar nicht unmittelbar betreffende, aber doch die beſondern
und eigenthuͤmlichen Intereſſen des Communal⸗Landtags⸗Be⸗
zirks ſpeciell angehende Antraͤge und Beſchwerden bei Un⸗ ſern Behoͤrden einreichen werden. Was hiernaͤchſt aber die Beſchwerden uͤber vorenthaltene Genehmigung des Beſchluſſes des Neumaͤrkiſchen Communal⸗Landtags wegen Abſchaffung des nach §. 72. des Neumäarkiſchen Feuer⸗Societaͤts⸗Regle⸗ ments vorſchriftsmaͤßigen Antrittsgeldes betrifft; ſo haben Unſere getreuen Staͤnde dabei uͤberſehen, daß die Aufhebung einer geſetzlichen Vorſchrift keinesweges ein Gegenſtand war der zu der dem Neumaͤrkiſchen Communal⸗Landtage im §. 105. des angefuͤhrten Geſetzes ohne Einmiſchung der Behoͤrden uͤbertragenen Geſchaͤftsverwaltung der Feuer⸗Societaͤts⸗Ange⸗ legenheiten gehoͤrte, ſondern die Abaͤnderung einer re
tariſchen Vorſchrift enthielt, welche der Communal; andtag
ſo geben Wir Unſern ge⸗
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