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nach §. 108. wohl in Vorſchlag bringen, nicht aber ſelbſt zu
verfuͤgen berechtigt iſt, daß mithin der Communal ⸗Landtag, indem er das letztere gethan, ſeine Beſugniſſe uͤberſchritten hat, welches Unſer Miniſter des Innern zu ruͤgen um ſo mehr verpftichtet war, als ihm das im §. 105. ausdruͤcklich vorbehaltene Aufſichtsrecht des Staats wahrzunehmen, obliegt.
d) Die Entſcheidung uͤber den Antrag wegen Vertre⸗ tung der Flecken Goͤritz und Lebus auf Kreistagen, muß bis zu Unſerer Beſchließung uͤber die nachgeſuchte Herſtellung der geſchichtlichen Provinzial, und Kreisbegrenzung in Hin⸗ ſicht auf die Verwaltung ausgeſetzt bleiben.
e) Auf den Antrag um Wiederherſtellung des Allge⸗ meinen Landrechts fuͤr die Communal⸗Verhaͤltniſſe in den Landgemeinden der Altmark, haben Wir angeordnet, daß dem naͤchſten Altmaͤrkiſchen Communal⸗Landtage ein Entwurf zu
einer dieſerhalb zu erlaſſenden beſondern Verordnung vorge⸗ legt werde.
10. Was das Geſuch um Herabſetzung der Grundſteuer in der Altmark bis auf den achten Theil des Reinertrages der Guͤter anlangt, ſo geſtatten die Beduͤrfniſſe Unſerer Staatskaſſen die Gewaͤhrung deſſelben zwar nicht, und wer⸗ den die gegenwaͤrtigen guͤnſtigeren Preiſe der laͤndlichen Pro⸗ dukte den Grundbeſitzern die Abtragung dieſer Steuer er⸗ leichtern, dagegen aber wollen Wir bei nicht zu verhoffendem Wiedereintritt aͤhnlicher unguͤnſtigen Preisverhaͤltniſſe, wie vor Kurzem Statt gefunden, nicht abgeneigt ſein, den Ein⸗ ſaſſen der Altmark inſoweit die Kraͤfte Unſerer Staatskaſſen es zulaſſen werden, durch zeitweiſen Erlaß an der gedachten Steuer zu Huͤlfe zu kommen. Im Uebrigen aber geben Wir Unſern getreuen Staͤnden der Altmark zu erwaͤgen, daß bei der Veraͤnderung, welche die Grundſteuer des kontribua⸗ blen Standes daſelbſt waͤhrend der Fremdherrſchaft erlitten, eine allgemeine Erhohung derſelben, nicht eingetreten iſt, die Steuer dieſes Standes vielmehr jetzt niedriger ſteht, als der Betrag der bis zum Jahr 1805 auf den Grund der alten Kataſter entrichteten Contribution und Cavallerie⸗Gelds⸗Ab⸗ gabe, weshalb denn grade fuͤr die Altmark eine dauernde be⸗ traͤchtliche Ermaͤßigung weniger noch als fuͤr andere, der weſtphaͤliſchen Zwiſchenherrſchaft unterworfen geweſene Lan⸗ destheile dringend erſcheint.
11. Wegen der von Unſern getreuen Staͤnden hinſicht⸗ lich der Kreiskaſſen⸗Einrichtung Uns vorgetragene Wuͤnſche, haben Wir beſchloſſen, mit denenſelben daruͤber auf dem naͤchſten Provinzial⸗Landtage näͤhere Verhandlungen eroͤffnen zu laſſen, bis nach deren Beendigung ſoll aber der gegen⸗ waͤrtige Zuſtand des Kreiskaſſen⸗Weſens beibehalten werden und die beabſichtigt geweſene Vereinigung der Kreis⸗Kaſſen mit den indirecten Steuer⸗Recepturen ausgeſetzt bleiben.
12. Den Antrag auf Abwickelung der Domainen⸗Be⸗ pfandbriefung, fuͤr welche Unſere getreuen Staͤnde der Chur⸗ und Neumark die Garantie uͤbernommen haben, ſind Wir, ſo wie es die Fonds geſtarten werden, zu gewaͤhren gewillt, und haben Unſern Finanzminiſter angewieſen, das Erforder⸗ liche dieſerhalb in Gemeinſchaft mit der Hauptverwaltung der Staatsſchulden unverzuͤglich einzuleiten.
13. Ueber das Geſuch: geſetzlich feſtzuſetzen, daß die Chur⸗ und Neumaͤrkiſche Kriegsſchuld und die Beitraͤge zu deren Verzinſung und Tilgung nicht als Reallaſt, ſondern als eine Perſonallaſt aller Einwohner der Provinz betrachtet werden ſolle, haben Wir zuvoͤrderſt die Berichte Unſerer Juſtiz⸗Behoͤrden erfordert.
14. Die erbetene Erlaſſung der in dem Geſetze vom 21. April 1825 noch vorbehaltenen Inſtruction muß ruͤck⸗ ſichtlich ihres nahen —, mit der Abloͤſungsord⸗ nung noch Anſtand ſinden, dagegen aber haben Wir Unſern Miniſterien aufgegeben, die uͤber die Reſſort⸗Verhaͤltniſſe noch obwaltenden Zweifel durch beſtimmte Anweiſung der Behoͤr⸗ den unverzuͤglich zu erledigen.
5. Da die von Rohttſche Stiftung ausdruͤcklich nur fr adliche Frauenzimmer aus der Altmark beſtimme iſt: ſo habe Wir defohlen, daß zuvörderſt die dortige Ritterſchaft
auf dem Kommunal⸗andtage uͤber die kuͤnftige Verwaltung und Verwendung dieſer Stiftung gehoͤrt werde.
16. Auf den Antrag wegen Abaͤnderung des maͤrkiſchen Provinzialrechts bei Berechnung des Pflichttheils der Kin⸗ der und wegen Zuſammentragung der noch guͤltigen Provin⸗ zialrechte und Statuten in Provinzial⸗Geſetzbuͤcher eroͤffnen Wir Unſeren getreuen Staͤnden, daß Wir Unſerm Juftiz⸗ Miniſter anbefohlen haben, in allen denen Provinzen und Landestheilen, in denen das Landrecht eingefuͤhrt iſt, die ſchon abgefaßten Entwuͤrfe zu einem Provinzialrechte durch die Ober⸗Landesgerichte revidiren, und da, wo ſolche Ent⸗ wuͤrfe noch nicht vorliegen, aus den vorhandenen Materia⸗ lien dergleichen ausarbeiten zu laſſen. Sobald die hiernach zu gewaͤrtigende Reviſion des mäͤrkiſchen Provinzialrechts, bei welcher auch der erſtere Antrag der getreuen Staͤnde in Erwaͤgung gezogen werden ſoll, beendet ſein wird, behalten Wir Uns die weitere Eroͤffnung an dieſelben vor.
17. Den Antrag, daß die Diaͤten und Reiſekoſten der Abgeordneten des Standes der Landgemeinden auch fuͤr den erſten Provinzial⸗ und den erſten Communal⸗Landtag gleich⸗ falls nach den Beſtimmungen Unſerer Ordre vom 27. De⸗ zember vorigen Jahres, wonach die Sätze der Diaͤten und Reiſekoſten dieſes Standes mit denen der uͤbrigen Staͤnde fuͤr die Zukunft gleichgeſetzt ſind, erhoben werden duͤrften, haben Wir genehmigt. So wie Wir demnaͤchſt hiermit den Communal⸗Landtags⸗Abgeordneten der Churmark eben ſo wie Wir dies den Communal⸗Landtags⸗Abgeordneten der Neu⸗ mark bereits zugeſtanden haben, fuüͤr die Vergangenheit und fuͤr die Zukunft, ſo lange, bis die Staͤnde ein Anderes nicht beſchließen, die naͤmlichen Diäͤten und Reiſekoſten bewilligen, welche in Unſerer Verordnung vom 17. Auguſt 1825 Ar⸗ tikel XIII. und Unſere Ordre vom 27. Dezember 1826 zu III. fuͤr die Provinzial andtags⸗Abgeordneten feſtgeſetzt wor⸗ den ſind.
18. Die Entſchließung uͤber die Organiſation der Un⸗ tergerichte, folglich auch uͤber die Aufloͤſung derer, welche von Unſern getreuen Staͤnden fuͤr zu groß erachtet werden, kann erſt alsdann erfolgen, wenn die von Uns angeordnete Revi⸗ ſion der Gerichtsordnung beendigt ſein wird. Der Antrag Unſerer getreuen Stände ſoll jedoch in ſorgfältige Erwaͤgung gezogen und jedenfalls inmittelſt mit definitiver Organiſation neuer groͤßerer Untergerichte oder mit Erweiterung der beſte⸗ henden Anſtand genommen werden.
19. Das Geſuch um Befreiung der lichen Laſten der Criminal⸗Gerichtsbarkeit, beruht auf der Vorausſetzung, daß den Staͤdten durch die neuern Juſttzein⸗ richtungen auch ſaͤmmtliche Fruͤchte der Gerichtsbarkeit entzo⸗ gen worden waͤren. Dieſe Vorausſetzung aber iſt irrig; denn Wir haben, nachdem uͤber die Anwendung des Geſetzes vom 30. Mai 1820, die Einrichtung des Abgabeweſens betreffend, §. 10. c. Zweifel entſtanden waren, vermittelſt Unſerer Ordre vom 3. Oktober 1821 zwar feſtgeſetzt, daß die Stadt⸗Com⸗ munen nach den Worten des Geſetzes nur von den gen zur Unterhaltung der Gerichtsbehoͤrden befreit, die an⸗ dern Jurisdietionskoſten aber zu tragen, auch ferner verbun⸗ den ſeien, zugleich aber auch angeordnet, daß ihnen auch fer⸗ nerhin alle vorhin bezogenen Gerichtsnutzungen mit alleiniger Ausnahme der Sporteln, als des unmittelbaren Erwerbs der vom Staate unterhaltenen Behöͤrden verbleiben ſollten. Falls dieſer Beſtimmung entgegen, den Communen eine Ge⸗ richtsnutzung, auf welche ſie Anſpruch haͤtten, ſtreitig ge⸗ macht werden ſollte, wird auf erhobene Beſchwerde jederzeit Remedur erfolgen, noͤthigenfalls auch bei entſtehenden Zwei⸗ feln den Communen die Verfolgung ihres Anſpruchs im Rechtswege nicht verwehrt werden.
Wir koͤnnen Uns daher nicht veranlaßt finden, auf den Antrag Unſerer getreuen Stände einzugehen, deſſen Gewäͤh⸗ rung in allen Provinzen eine weſentliche Aenderung in dem feſtſtehenden Staatshausplan veranlaſſen und inſofern dadurch eine Mehrausgabe entſtehet, auch eine Erhoͤhung der Steuern nothwendig machen wuͤrde. Im Uebrigen werden die Staͤdte
ohnehin in der bedeutenden Erleichterung, welche ihnen durch
Stäͤdte von ſaͤmmt⸗
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