Land zu ſeben. In letzterer Hinſicht erfolgts demnachſt fuͤr den „Ocean“ Gegenbefehl, und nach allem, was deshalb
bekannt geworden, ſteht zu glauben, daß dieſes Schiff ſich, zur Ablöſung der „Aſia“ nach dem milttellaͤndiſchen Meere begeben werde.
Durch Briefe aus Corfu vom 31. Dezem ber hat man Nachricht erhalten, daß der General Church mit 6000 Mann gegen Miſſolunghi geruͤckt iſt; auch der Capitano Ziavella war aus dem öͤſt ichen Griechenland mit 3000 Mann in der Nähe jener Stadt angelangt, vor welcher ebenfalls auch dies Geſchwader, das fruͤher den Golf von Lepanto blockirt hatte, erſchienen war.
Niederlande.
Am 31. Jan. wurde der zweiten Kammer der Gene⸗ ralſtaaten, ein Geſetzesvorſchlag fuͤr die Niederlage von Waa⸗ ren vorgelegt. Die Koͤnigl. Botſchaft, mit welcher ſolches geſchah, beſagt, daß die Geſtattung freier Ein⸗ und Ausſuhr zur See, ruͤckſichtlich der in einer Haupt⸗Niederlage aufzu⸗
Waaren nicht bloß in Bezichung auf den Han⸗ del und die Schifffarth vortheilhaft, ſondern auch wuͤnſchens⸗ werth fuͤr die Conſumtion der einheimiſchen Produkte ge⸗ ſchienen habe. Um dieſe Vortheile ſo viel ſicherer herbeizu⸗ fuͤhren, ſei eine Erweiterung der durch das allgemeine Ge⸗ ſetz vom 26. Aug. 1822 bewilligten Freiheiten fuͤr diejeni⸗ gen Waaren, welche durch Niederlaͤndiſche Schiffe eingefuͤhrt werden, fuüͤr nothwendig erachtet worden. — Der Ge⸗ . ſeldſt enthaͤlt drei Artikel folgenden Inhalts:
rrikel 1. Um dem allgemeinen Geſetz über Einfuhr, Aus⸗ fuhr und Tranfito vom 26. Auguſt 1822 Erweiterung zu leihen, wollen Se. Majeſtaͤt ſolchen bedeutenden Seehandels⸗ ſtädten, welche die erforderlichen Gebaͤude und Anſtalten aus eignen Mittein oder vermoͤge ihres Handels errichten und ungerhalten werden, die Befaͤhigung ertheilen, die Waaren, welche zur See bei ihnen anlangen und zur Niederlegung berechtigt ſind, in einer allgemeinen Waarenniederlage zu de⸗ poniren, und darauf ſie wieder erſten Verpackung oder Tonnen, als auch nachdem ſie ge⸗ ſondert, und in andere gebracht worden ſind, auch abzuſen⸗ den, welches, vorausgeſetzt, daß ſie nicht der noͤthigen Aus⸗ weiſe ermangeln, unter Beobachtung der gegen anzuwendenden Maaßregeln ohne irgend eine Zahlung erfolz; gen ſoll. Nach Artikel 2. behalten Te. M. ſich das Recht vor, Ausnahmen ruͤckſichtlich derjenigen Freiheiten zu machen⸗ welche entweder durch die Beſchaffenheit der Waaren oder ihre beſondere Beſtimmung im Falle der Wiederausfuhr, er⸗ ſferdert werden koͤnnten; doch dergeſtalt, daß ſolche Ausnah⸗ men eine allgemeine Wirkung haben und auf diejenigen Waaren, welche vor Feſtſtellung einer ſolchen Ausnahme ein⸗ gefuͤhrt ſein koͤnnen, nie angewendet werden ſollen. — Dem Artikel 3. zufolge ſoll, Behufs der Erweiterung des 11. Paragr. Art. 3. des oben benannten allgemeinen Gefetzes, die darin angekuͤndigte Freiheit auf ſolche Weiſe Anwendung finden, daß, wenn keine unmittelbare Abladung in andere Schiffe erfolgt, die Waaren auf Koſten der Intereſſenten in einem Staatsmagazin oder an einem andern ſichern Orte, beim erſten Wachtpoſten oder in der Naͤhe niedergelegt wer⸗ den können, um von da binnen Jahresfriſt nach der Nie⸗ deriegung wieder ausgefuͤhrt zu werden.
Nach einer Koͤniglichen Beſtimmung ſollen von jetzt an die Communal⸗Primarſchulen mit einer vollſtändigen Samm⸗
eer neuen Maaße und Gewichte verſehen werden, um
die Einfuͤhrung derſelben zu erleichtern und die Zoͤglinge mit dem Gebrauche des geſetzlich eingefuͤhrten Decimalſyſtems bekannter zu machen. Die Anſchaffung ſoll auf Koſten der Communen geſchehen. Schweden und Norwegen.
Die große Commitk zur Reviſion der Erziehungs⸗An⸗ ſtalten des Reiches hat ſich in pier Sektionen getheilt, deren jede ſich mit einem beſondern Zweige des Erziehungsweſens beſchaͤftigen wird.
Emem Geruͤchte zufolge (meldet man aus Stockholm vom 1. Febr.) wird der Hofkanzler von Schutzenheim naͤch⸗ ſtens um ſeine Smtaſſung anhalten und den Cabinetsſecre⸗ tair, Frefherm voy Lagerheim, zum Nachfolger erhalten. Man will wiſſen, Herr von Schulzenheim werde eine Sen⸗ dung an einen ausländiſchen Hof uͤbernehmen.
Die Staacezeirung enthaͤlt die K. Inſtruction vom 14. Neov. v. J. füt die Zte Abtheilung des Groß⸗Admiral⸗Am⸗ tes, der, wie es im erſten Paragraphen heißt, im Allgemei⸗ nen Alles obliegt, was die See⸗Kommunlcation, Waſſer⸗
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bauten, Canäfe, Hafen⸗ uud Strom⸗Reinigungen, nebſt al⸗ leh mechaniſchen und wiſſenſchaftlichen, mit der Flotte zu⸗ ſammenhaͤngenden Anſtalten betrifft, die naͤher mit dem Ser⸗ und dem Vertheidigungsweſen des Koͤnigreichs in Verbin⸗ dung ſtehen, oder Einfluß auf das Gedeihen der Schifffahrt und Gewerbe haben. 8 1 8
Der Ueberſchuß der Staats⸗Einkünfte waͤhrend der letzten fuͤnf Jahre betraͤgt 3,700,000 Nthlr. Beo., n 1,800,000 Rthlr. Bco. als wirklicher Reſt an das Reichs⸗ ſchulden Comtoir abgeliefert worden ſind. Der Ueberſchuß der Zoll⸗Einkuͤnſte vom vorigen Jahre beläͤuft ſich auf 717,000 Rthlr. Bco. 3
Deutſchland. Der Kammer der baieriſchen Abgeordneten iſt ein der
zur See, ſowohl in ihrer
Mißbrauch
Kaminer der Reichsraͤthe vorgelegter und von dieſer geneh⸗ migter Geſetz⸗Entwurf: „die Bildung der Kammer der Reichsraͤthe“ betreffend, uͤbergeben worden. Demſelben zu⸗ folge ſollen die in der Verfaſſungsurkunde enthaltenen Be⸗ ſtimmungen erlaͤutert und durch Zuſäͤtze ergaͤnzt werden, wie folgt: Art. I. Bei der Bemeſſung des in dem Titel VI. §. 4. der Verfaſſungsurkunde ſeſtgeſetgen Zah enverhaͤltniſſes zwiſchen den erblichen und lebenslaͤnglichen Reichsraͤthen, ſind bei den erſteren außer den Haͤuptern der ehemals reichs⸗ ſtäͤndiſchen, fuͤrſtlichen und graͤflichen Familien und den voin Könige mit Verleihung des Vererbungsrechtes ernannten Reichsraͤthen auch noch zu zaͤhlen: 1. die beiden Erzbiſchoͤfe, 2. der von dem Koͤnige aus der Zahl der Biſchoͤfe ernannte Reichsrath, und der jedesmalige Praͤſident des proteſtanti⸗ ſchen Ober⸗Konfiſtoriums. Dagegen ſind a. die volljaͤhrigen Prinzen des koͤniglichen Hauſes, und b. die Kronbcamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Beſitzungen Reichsraͤthe ſind, — weder zu den erblichen noch zu den lebenslaͤnglichen Reichsräͤthen zu rechnen. Art. II. Der Köͤnig wird die von ihm zu ernennenden, erblichen und lebenslaͤnglichen Reichsraͤthe aus jenen Perſonen auswaͤhlen, die entweder⸗ dem Staate ausgezeichnete Dienſte geleiſtet haben, oder von adelicher Geburt ſind, oder Vermoͤgen beſitzen.
In der 18ten öffentlichen Sitzung der baieriſchen Ab⸗ geordneten Kammer wurde uͤber den Geſetzentwurf in Betreff des Malzaufſchlages verhandelt. Als erſter eingeſchriebener Redner ſprach von der Tribune der Abg. Geyer. Er be⸗ rechnete das hohe Stagtsertraͤgniß, welches die Gerſte ab⸗ wirft, und erwog daß der Malzaufſchlag ſo viel abwerfe, als die geſammte Grundſteuer, und mehr als ſedes andere Staatseinkommen; das baieriſche Nationalgetraͤnk ſei alſo in dieſer Beziehung der Suͤndenbock. Er entwickelte hierauf emigermaßen die Geſchichte des Malzaufſchlags in Baiern, und zeigte, daß der Entwurf weder eine Vermehrung, noch eine Verminderung dieſer Abgabe enthalte. Seiner Meinung nach bezwecke das neue Geſetz lediglich die Ausfuͤllung der Luͤcken des alten. Die Regierung ſcheine zwar nichts beim Metzen Malz, aber dagegen in der Geſammtſumme gewinnen zu wollen. Er verbreirete ſich ſodann uͤber die Schaͤndlichkeit und Ein⸗ traͤglichkeit der Defraudazion und uͤber die Nothwendigkeit unnachſichtlicher Strafe. Nicht allein die Brauer und Muͤl⸗ ler, aber auch Aufſchlagsbeamte ſeien die Defraudanten; er ſchlug die jaͤhrliche Summe der Defraudazionen auf eine halbe Million an, und aͤußerte die Beſorgniß, daß, wenn man kein Mittel ausfindig mache, das Einverſtaͤndniß der Aufſchlaͤger mit den Muͤllern und Brauern zu verhindern, alle noch ſo ſtrengen Geſetze wenig fruchten werden. Er
ing demnachſt die einzelnen Paragraphen des Geſetzes durch und ſprach ſich ſodann im Allgemeinen mit Dank fuͤr den Entwurf aus, da er weſentliche Luͤcken des alten Geſetzes ausfuͤlle, ohne dem Volke neue Laſten zu uͤberbuͤrden. — Da, der Tagesordnung gemäaͤß, noch uͤber die Beſchwerde des Bonſchab in geheimer Sitzung abgeſtimmt werden ſollte, ſo ſchloß der erſte Präͤſident die Sitzung und beraumte die nächſte auf den 6. Februar an.
Am 1. Febr. hatte in der chen die ſeierliche Bekanntmachung eines allerhoͤchſten Re⸗ ſtripts Statt, welches Se. Maſeſtaͤt der Koͤnig wegen des am 26. Januar d. J. unter Studirenden vorgefallenen und mit Töͤdrung verbundenen Zweikampfes an die Univerſttät zu erlaſſen geruhet haben. Daſſelbe enthaͤlt im Weſentlichen Folgendes: „Se. Mazeſtaͤt haͤtten den abgeordneten Studi⸗ renden der iiniverſitaͤt bereits am 2. ber 1826 eben ſo ausdruͤcklich als ernſtlich erklaärt, daß Sie Raufereien und Zweikaͤmpfe unter den Studirenden auf keine Weiſe geſtat⸗ ten und Exzeſſen dieſer Art mit geſetzlicher Strenge entge⸗
Univertſttats⸗Aula zu Muͤn⸗:
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