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lIur Allgemeinen
gemeinſchaftliche Rechnung der vereinten Staaten erhoben; jedoch kann jede der beiden Regierungen an der gemein⸗ ſamen Graͤnzlinie auf ihrem Gebiete diejenigen Aufſichtsſtel⸗ len und Schutzwachen errichten, welche ſie allenfalls zur Verhinderung der Salz⸗ und Malz⸗Einſchwaͤrzungen oder anderer Defraudationen ihrer indirekten Auflagen fuͤr noth⸗ wendig findet. Die Regierungen der vereinten Staaten verzichten auf einſeitige Anordnungen und Vertraͤge, weſche die Zollverhaͤltniſſe mit andern nicht zum Ver⸗ eine gehoͤrigen Staaten zum Gegenſtande haben; ſollte eine oder die andere derſelben ſich in den Fall verſetzt ſehen, einem dritten Staate ſleinzelne Beguͤnſtigungen nicht wohl ver. ſagen zu können, ſo ſoll ſie verbunden ſein, dem Vereine fuͤr die ſich ergebende Einnahmsminderung oder Ausga⸗ bemehrung Erſatz zu leiſten. Dagegen werden die beiden allerhoͤchſten Paciscenten ihre Bemuͤhungen dahin vereini⸗ gen, daß dem Zollverbande auch andere angraͤnzende Staa⸗ ten beitreten. Ueber die Zollordnung und Zolltarife, nach denen die gemeinſchaftlichen Zoͤlle erhoben werden ſollen, werden ſie ſich auf die Grundlage der baieriſchen vereinigen. F e der Zoͤlle wird unter Staa⸗ dem Verhältniſſe ihrer reſp. Bev lkerung getheilt.
Die untern Zollerhebungs, und Aufſichteſtellen werden nach gleichförmigen organiſchen Beſtimmungen angeordnet, beſeht und inſtruirt. Behufe der oberſten Zollverwaltung ſoll in hedem dieſer beiden Staaten eine eigene und ſelbſtſtaͤndige Oberzoll⸗Adminiſtration beſtehen. Die Formation derſelben und die Regulirung ihres Geſchaͤftsganges bleibt jeder bei⸗ den Regterungen uͤberlaſſen. Der Wirkungskreis derſelben wird durch eine beſondere Inſtruktion naäͤher bezeichnet wer⸗ den. Die Oberzolladminiſtration des einen Vereinsſtaates wird durch einen General⸗Bevollmaͤchtigten des andern kon⸗ trollirt. NJede Ausfertigung derſelben unterliegt ſeinem Biſa; denn Mangel deſſelben macht ſie kraſtios. Ve⸗ fürchtet er, daß aus dem Vollzuge der Weiſung fuͤr den Verein ein Schaden erwachſen koͤnnte, ſo kann er bei Ein⸗ theitung des Viſa, Proteſt unter Anfuͤhrung der Gtuͤnde einlegen. Auf den Grund eines ſolchen Proteſtes kann der Geveralbevollmächtigte, wenn die der Oberzolladmintſtration Staatsregierung nicht zu rechter Zeit Abhuͤlfe ſollte, den Rekurs an den Genera kongreß ergreifen, er iſt, und uͤber deſſen Wirkungskreis unten das Naͤhere geſagt werden wird. Findet der Generalkon⸗ daß ſich daraus Schaden ergab, ſo muß ihn die Re⸗ — deren Adminiſtration dazu Anlaß gegeben. drin Fällen kann er die Zollerhebungsſtellen ſeiner 9 Vollzuge derjenigen Maaßregeln anweiſen, adm — n, bei welcher er accreditirt iſt,
ür noͤchig eracheet. 1. April 1828 an treten die bei⸗ derſeitigen eee LSZee, enen bei
mimiſtrationen in Thaͤtigkeit. Fuͤr die den reſp. Oberzollad⸗ eins umfaſſende
deſſen
alle Staaten des Ver⸗ Kontrolle der Zollſcheine wird in Muͤnchen eine gemeinſchaftliche aus Beamten der reſp. Regierungen zuſammengeſetzte Anſtalt gebildet. Allgemeine Anordnungen und Reglementarverfüͤgungen zur Vollziehung der Zellordnung und der Verwaltungsnormen ſollen zur Er⸗ der Einheit in der Regel immer nur von beiden nach lem Einverſtaͤndniſſe gleichzeitig ausgehen. Jeder einzelnen Regierung der taaten bletht aber vorbehalten, die Beamten und für die Zollſtellen des betreffenden Staates ſelbſt zu und ven ihren Landesbehörden fuͤr den Verein be⸗ und, wenn ſie ſich im Dienſte des Ver⸗ oder Vergehen Ucumts machen, von ih⸗ zu
aburtheilen ſſen gegen ihre das Begnad Besrehceraaſegr.
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igungs⸗Recht auszuuͤben. ber den gegenſeitigen Beſuch den Hauſirhandel bleiben den vorbehalten, ſo wie auch die Werk⸗ ſtaaten uͤber Generalprivilegien he. Bon dem Tage an, wo der wird, ſollen im Innern des Ver⸗
Seapeb und Umſchlagerecht
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aufhoͤren. Die Anzahl der Lagerhaus⸗ und Zollanſtalten ſind vorerſt im Königreiche Baiern auf 36, in Wuͤrtemberg auf 15 feſtgeſetzt worden. Treten andere Staaten dem Vereint bei, ſo ſoll die Anzahl der ihnen zukommenden Zollanſtalten ſo beſtimmt werden, daß im Durchſchnitte höͤchſtens Eine auf eine Bevoͤlkerung von 100,000 Einwohnern treffe. Das Weggeld ſoll nur auf gebauten Straßen erhoben werden koͤnnen und zwei Pfennige vom Centner und der Meile nicht uͤberſteigen; daſſelbe gilt auch von den Waſſerzoͤllen auf den privativen Fluͤſſen der vereinten Staaten. Die Salz⸗ regalien ſollen von den am Verbande theilnehmenden Staa⸗ ten aufrecht erhalten und von den Regierungen gegenſeitig geſchuͤtzt werden.
— Aus —— man vom 10. Februar: Die (geſtern gemeldete) aubung des Roſenheimer Boten hat ſich bereits aufgeklart; der Führer des war ſelbſt der Räuber, und die vermißte Geldſumme ſogleich wieder beigeſchafft worden.
— Köͤnigreich Hannover ſind, zufolge einer Koͤn Verordnung vom 24. Jan. d. J. die — rungs⸗Anſtalten kuͤnftig einer poltzeilichen Aufſicht und Con⸗ trolle unterworfen. rr diejenigen in⸗ oder auslaͤndiſchen Privat/ Feuer Aſſecur ſten, denen, nach Vorlegung ihrer Statuten, Pläne und ſonſtigen Bedingungen, von dem Koͤnigl. Cabinet bierzu die Erlaubniß ertheilt worden, duͤrfen in dem Köͤnigreiche ihre Geſchaͤfte betreiben. Den Landes⸗Einwohnern iſt es nicht geſtattet, ihr
oder einen Theil deſſelben, bei einer, nicht ausdruͤcklich au⸗
toriſirten Anſtalt, gegen Feuersgefahr verfichern zu laſſen oder aber bei einer conceſſionirten auswaͤrtigen A auf einem andern Wege, als durch die Vermittelung 2 in⸗ ländiſchen beſtaͤtigten Agenten, eine Verſicherung ſich zu ver⸗ ſchaffen. Eine jede doppelte Verſicherung eines und deſſelben Gegenſtandes iſt un : auch darf Niemand, ohne eine ausdruͤckliche der Landdroſtei, ſeine, an demſelben Orte belegenen Gebäude und das, in ſelbigen befindliche, ihm zugehoͤrige Mobiltar oder einzelne Theile deſſelben bei ver⸗ ſchiedenen Feuer⸗Aſſecuranz⸗Anſtalten verſichern laſſen. Frankfurt am Main, 14. Febr. Unſer Coursblatt beweiſt deutlich wie wenig Geld fuͤr den ſpruch genommen wird — alle 5procentigen Staatspapiere — uͤber 2 ichiſe ſere Stadt⸗Obligationen ſtehen ſeit langer — ob⸗ gleich ſie nur 4 pCt. tragen 1 ½ pCt. Agio. 2,—2 Ham del mit iſt ſehr geſunken. Indigo, Baum⸗ wolle, Haͤute, Cochenille und . ſind die lichſten Artitel. — Caffe und Zucker wird wenig gen, da ſich beinahe jeder Kraͤmer hier und in der ſeinen Bedarf direkt aus den Seehoͤfen kommen laͤßt. — Der Handel mit Schaafwolle beſchäͤftigt 4 oder 5 Häuſer, e
die ebenfalls ſehr ruhig dabei zu Werk — Der Wein⸗
den. n,s eeac eaemen. A bern Haͤnden .
der mit engliſchen Waaren. F e 1 —
ren werden vorzüglich große Geſchäfte gemacht. — In Lam
desprodukten macht Frankfurt wenig und ganz im Beſitz dieſes Handels. Die erer.sec. ſtellen ſich Korn 5 Fl. 45 per 180 Frankf. Gewicht Weizen 8 ¼ 30 — 40⸗ 190 „ 2 8 * Hafer — 8 8 — das Frankfurter er 2* Gerſte 1 1 1 Ein ferneres Sinken iſt iu bezweiſeln, wenn die Witterung des 1 res 8 Iſt dieſes Jahr die —— —2qö— Euro⸗ pa’s gut, — gewagt die Stellung vom üüreeeeeseeeer
Dinemark.
Einem Berichte des ahamſon den König zufolge, iſt die Peaznen⸗ des 8 Unterrichts mit dem glänzendſten Zu Ende des Nahres 1827
denſelben engenommen, und
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