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Art. VIII. Die Ruſſiſchen Kauffahrer werden, wie frů⸗

er, das Recht genießen, frei auf dem Caspiſchen Meere und aͤngs deſſen Kuͤſten zu ſchiffen und dort zu landen. Daſſelbe Recht wird den Perſiſchen Handels⸗Schiffen zugeſtanden, auf dem Caspiſchen Meere in der alten Weiſe zu ſchiffen und an den Ruſſiſchen Geſtaden zn landen, wo, im Fall eines Schiffbruchs, die Perſer Huͤlfe und Beiſtand erhalten werden. as die Kriegs⸗Schiffe anlangt, ſo wird Denen, die die Ruſſiſche Militair⸗Flagge fuͤhren, indem ſie von jeher die Einzigen waren, die das Recht haben, auf dem Caspi⸗ ſchen Meere zu ſchiffen, dieſes ausſchließliche Privilegium aus dem Grunde gleichfalls erhalten und jetzt zwar ſo, daß mit Ausnahme Rußlands keine andere Macht Kriegs⸗Schiffe auf dem Caspiſchen Meere halten darf.

Art. IX. Da Se. Maj. der Kalſer aller Reußen und und Seine Majeſtaͤt der Schach von Perſien durch alle Mit⸗ tel die ſo gluͤcklich zwiſchen ihnen wiederhergeſtellten Bande enger zu ziehen wuͤnſchen, ſo ſind Sie uͤbereingekommen, daß die Geſandten, Miniſter und Geſchäftsträger, welche, ſei es in einer temporellen Miſſion oder um dort bleibend zu reſi⸗ diren, an einen der beiden hohen Hoͤfe abgeſendet werden möchten, mit den 5b und Auszeichnungen empfangen werden ſollen, die ihrem Range gebuͤhren und der Würde der hohen contrahirenden Maͤchte, ſo wie der auf⸗ richtigen Freundſchaft, die ſie vereinigt, und den Gebraͤuchen des Landes angemeſſen ſind. Man wird zu dieſem wecke mittelſt eines ſpeciellen Protocolls, uͤber das Ceremoniell uͤber⸗ einkommen, das von beiden Seiten beobachtet werden wird

Art. X. Se. Majeſtaͤt der Kaiſer von Rußland und Se. Majeſtaͤt der Schach von Perſiten, in Erwaͤgung, daß die Wiederherſtellung und Ausdehnung der gegenſeitigen Handels⸗Verbindungen als eine, durch die Ruͤckkehr des Frie⸗ dens⸗Zuſtandes zu erzielende erſte Wohlthat zu betrachten ſei⸗ ſind darin uͤbereingekommen: auf eine übereinſtimmende Weiſe, Handels und die Sicherheit der Anordnungen feſtzuſtellen,

reſpv. Unterthanen ſich beziehenden und ſolche in eine beſondere hier angeſchloſſene Seitens der reſp. Bevollmäaͤchtigten aufgenommene Acte zu hinterlegen, weſche als ein integrirender Theil des gegenwaͤrtigen Friedens⸗ Tractars angeſehen werden ſoll. Seine Majeſtat der Schach von Perſten uͤberlaͤßt dem Ruſſiſchen Gouvernement, wie fruͤher, das Recht, Conſuln oder Handels⸗Agenten uͤberall da zu ernennen, wo das Beſte des Handels ſolches erfordert; und verpflichtet ſich, dieſen Conſuln und Agenten, inſofern jeder derſelben ein Gefolge von nicht mehr als 10 Perſonen hat den Schutz, die Ehrenrechte und Privilegien, welche mit ihrem öͤffentlichen Karakter verbunden ſind, zu Theil werden zu laſſen. Seine Maſeſtaͤt der Kaiſer aller Reußen verſpre⸗ chen dagegen Ihrerſeits eine vollkommene Gegenſeitigkeit Ruͤckſichts der Conſuln und Handels⸗Agenten Sr. Majeſtaͤt des Schachs von Perſten zu beobachten. Sollte von Seiten des Perſiſchen Gouvernements gegen einen der Ruſſiſchen

Agenten und Conſuln irgend eine gegruͤndete Klage gefuͤhrt

werden koͤnnen, ſo wird ihn der am Hofe Sr. Maj. des Schachs reſidirende Ruſſiſche Miniſter oder Geſchaͤftsträger unter deſſen unmittelbaren Befehlen jene ſtehen werden, ſei⸗ ner Dienſt⸗Obliegenheit entbinden, und ſolche nach ſeinem Belieben proviſoriſch irgend jemand anders uͤbertragen.

Art. XI. Alle, durch die Kriegs⸗Ereigniſſe unterbroche⸗ nen Angelegenheiten und Reclamationen der reſp. Untertha⸗ nen werden wieder aufgenommen, und nach dem Friedens⸗ Schluſſe dem Rechte gemäaͤß entſchieden werden. Die Schuld⸗ Forderungen, welche die reſp. Unterthanen an einander oder aber an den Fiscus haben moͤchten, ſollen fortan und voll⸗ ſtand⸗ liquldirt werden.

rt. XII. Die beiden hohen contrahirenden Theile ſind in dem Intereſſe ihrer reſp. Unterthanen dahin uͤbereinge⸗ kommen: für alle Dieſenigen derſelben, welche leichzeitig unbewegliches Eigenthum dies und jenſeits des Araxes be⸗ ſitzen, eine Friſt von 3 Jahren feſtzuſtellen, während welcher es ihnen geſtattet ſein joll, ſich deſſelben durch Verkauf oder Tauſch zu entͤußern. Se. Majeſtät der Kaiſer aller Reußen nehmen nichtsdeſtoweniger von dieſer vergünſtigenden Be⸗ ſtimmung, inſofern es Sie betrifft, den ehemaltgen Sardar von Eriwan, Huſſein Chan, ſeinen Bruder Haſſan Chan und den echemaligen Gouverneur von Nachitſchewan, Kerim Chan, aus. Art. XIII. Alle von beiden Theilen, ſowohl in dem Laufe des letzten Krieges, als auch vorher gemachten Kriegs⸗ Gefangenen, ſo wie die, zu irgend einer Zeit in ge enſeitige Gefangenſchaft gerathenen Unterthanen beider Reglerungen, ſollen fämmtlich binen 4 Monaten, nachdem ſie mit Lebens⸗ mitteln und andern ſonſt benöthigten Gegenſtänden verſehen worden ſind, frei zuruͤck gellefert, und nach Abbas⸗Abab hin

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dirigirt werden, um dort zur ispoſition der mit ihrer Em⸗ pfangnahme und Ruͤckſendung in ihre Heimath beauftragten Commiſſarien geſtellt zu werden. Die hohen contrahirenden Theile wollen ein gleiches Verfahren in Anſehung aller Kriegs⸗ Gefangenen und in gegenſeitige Gefangenſchaft gerathenen Ruſſiſchen und Perſiſchen Unterthanen beobachten laſſen, die entweder wegen ihrer Entfernung oder aus irgend einer an⸗ dern Urſache, oder aus irgend einem unvorhergeſehenen Um⸗ ſtande nicht in der erwaͤhnten Friſt zuruͤckgellefert worden ſein follten. Beide Regierungen behalten ſich ausdruͤcklich das uneingeſchraänkte Recht vor, dergleichen Individuen zu allen Zeiten zu reclamiren und verpflichten ſich, dieſelben ſowohl auf die Vorſtellung des Einzelnen, als auch auf die zu deren Gunſten eintretende Reclamation gegenſeitig auszuliefern.

Artikel XIV. Die hohen contrahirenden Theile wollen zwar die Auslieferung derjenigen Ueberläufer und Deſerteurs, welche vor oder waͤhrend des Krieges unter Ihre reſp. Herr⸗ ſchaft ſich begeben haben, nicht weiter fordern. Jedoch, um den auf beiden Seiten nachtheiligen Folgen zu begegnen, welche aus dem Einverſtaͤndniß entſtehen koͤnnten, das einige von dieſen Ueberläufern mit ihren vormaligen Mitbuͤrgern, oder Vaſallen zu unterhalten bemuͤht ſein moͤchten, macht ſich die Perſiſche Regierung anheiſchig, in ihrem zwiſchen dem Araxes und der von dem Fluſſe Tchara, dem See Urmie dem Fluſſe Djakatu und dem Kizil⸗Ozane bis zu ſeinem Einfluſſe in das Kaspiſche Meer gebildeten Linie liegenden Beſitzungen die Anweſenheit ſolcher Individuen welche man ihr jetzt namentlich bezeichnen wird, oder welche ihr in Zu⸗ kunft nahmhaft gemacht werden dürften nicht zu dulden. Se. Maj. der Kaiſer aller Reußen verſprechen gleichfalls von Ihrer Seite, nicht zu verſtatten, daß die Perſiſchen Ueber⸗ Aufer ſich niederlaſſen oder ihre Wohnung nehmen duͤrfen in den Chanaten Karabag und Nachitſchewan, ſo wie in demjenigen Theile des henat⸗ Eriwan, welcher an dem rechten Ufer des Araxes liegt. Es verſteht ſich jedoch, daß dieſe Clauſel nur in Anſehung derjenigen Individuen gelten ſoll, welche mit einem oͤffentlichen Karakrer oder mit einer gewiſſen Wuͤrde bekleidet ſind, als die Chans, die Begs, und die geiſtlichen Vorgeſetzten oder Mollochs deren Sfln⸗ liches Beiſpiel, deren Aufwiegelungen und heimliche Einver⸗ ſtändniſſe einen ſchäͤdlichen Einfluß auf ihre vormaligen Landsleute Pflichtbefohlne oder Vaſallen aͤußern könnten.

Was die Maſſe der Bevoͤlkerung in den beiden Laͤndern anbetrifft, ſind beide hohe contrahirenden Theile dahin üͤber⸗ eingekommen daß die reſp. Unterthanen, welche in einen oder den andern dieſer Staaten bereits übergegangen ſein moͤchten oder kuͤnftig uͤbergehen duͤrften, die Freiheit genie⸗ ßen ſollen, ſich uͤberall entweder niederzulaßen oder zu ver⸗ weilen wo die Regierung unter welcher ſie ſich anſäßig ge⸗ macht haben werden es fuͤr gut erachten wird⸗

Art. XV. In der wohlthaͤtigen und heilſamen Abſicht, die Ruhe in ſeinen Staaten zuruͤckzuführen und vong ſeinen Unterthanen alles zu entfernen, was die Uehel vermehren könnte, welche der Krieg ſchon uüber ſie verbreitet hat, dem

gegenwaͤrtigen Vertrag ſo gluͤcklich ein Ende vlese hat/ be⸗ willigen Se. Maj. der Schach eine gunzliche Amneſtie allen

Beamten der Provinz Adzerbaidjane. Kei⸗ Ausnahme irgend einer Kategorie, ſoll oder wegen des das er beobachtet oder 8Sns

Ruſ ſchen

mit

Einwohnern und ner von ihnen, ohne wegen ſeiner Geſinnungen, Handlungen Betragens verfolgt noch beläͤſtigt werden, haben moͤchte, ſei es wäͤhrend des Krieges, der zeitigen Beſetzung dieſer Provinz durch die Truppen. Es wird ihnen außerdem, von heute an net, die Friſt von einem Jahre gewährt werden, †Ruſſi⸗ ihren Feinden aus den perſiſchen Staaten frei in die 92 ſchen üͤber zu gehen, und ihr bewegliches Eigenthuge, ierun der auszufüͤhren oder zu veraͤußern, ohne daß die Htegin te 8 oder die Ortsbehörden ihnen dieſerhalb des geringſ

- Abgade von inderniß in den Weg legen, oder irgend unpadr von ihe

ihnen erheben, oder aber irgend eine ſeen oder durch

rem oder den von ihnen vereenbärfen 8 e auszufuͤhrenden Gegenſtanden einzi äö ſehung ihrer unbeweglichen Guͤter ſoll ihnen eine Feiſ

von Fuͤnf Jahren gewährt werden, um ſolche zu verkaufen

oder auf andere Wetſe nach Gefallen daruͤber zu verfuͤgen.

Von dieſer Amneſtie ſind jedoch diejenigen ausgenommen,

welche ſich in der obenerwähnten Jahresfriſt irgend eines

Vergehens oder eines, mit einer gerechtlichen Strafe beleg

ten Verbrechens zu Schulden kommen laſſen. 4

Art. XVI. Sogleich nach Unterzeichnung dese

; Orten hin Beilage

waäͤrtigen Friedens⸗Trarctats werden bie reſſ allen

mäͤchtigten ſich angekegen ſein laſſen, nach