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Allgeme

in en Preußiſchen Staats n g

P Landtags⸗Abſchied für die Preußiſchen Provinzial⸗Staͤnde.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. Entbieten Unſern zum zweiten Preußiſchen Pro⸗ vinzial⸗Landtage verſammelt geweſenen getreuen Staͤnden Un⸗ ſern gnaͤdigen Gruß. F 1

Den von ihnen bewieſenen Eifer und die unter den ver⸗ ſchiedenen Ständen bewaͤhrte Eintracht haben Wir mit Zu⸗ friedenheit anerkannt, und ertheilen denſelben auf die abge⸗

ebenen Erklärungen und angebrachten Bitten folgende Re⸗

olutionen: 42 Zuvoͤrderſt machen Wir ihnen bekannt, daß in Folge der im Landtags⸗Abſchiede vom 17. Auguſt 1825. II. 14. e. ertheilten Zuſage uͤber ihren Antrag, wegen Peſchroͤnkung der Rechte adlicher Wittwen auf den Nachlaß ihrer Che⸗ maͤnner die gutachtlichen Berichte ſowohl des Ober⸗Praͤſidil, als der Preußiſchen Landes⸗Juſtiz⸗Collegien egfordert worden ſind, worauf Unſer Staats⸗Miniſterium die Sache einer ſehr jorgfältigen Prüfung unterworfen hat. Hierbei nun ſind alle Stimmen darin uͤbereingekommen, daß zur Abaͤnderung des im 96ſten Zuſatze des Oſtpreußiſchen Provinzial⸗Rechts §. 3. enthaltenen, auf die aͤltere Verfaſ⸗ ſung ſich gruͤndenden und bei Abfaſſung des Provinzlal⸗Rechts von den damaligen Staͤnden der Helbehaltung fuͤr werth erkannten Vorſchrift, zur Zeit um ſo weniger eranlaſſung vorhanden iſt, als nach den bisher gemachten Erfahrungen dieſe Vorſchrift keine Nachtheile herbeigefuͤhrt hat. Die von Unſern Ständen gewuͤnſchte Abaͤnderung wuͤrde uͤberdies nur einen Theil der zur Ritterſchaft gehoöͤrenden oder ihr beigeſellten Guͤter betreffen, waͤhrend die Beſitzer der uͤbri⸗ gen, aus den vom Landtage angeführten Gruͤnden, auf eine gleiche Beguͤnſtigung Anſpruch zu machen berechtigt ſein wuͤr⸗ den. Wir finden Uns hiernach wenigſtens zur Zeit nicht be⸗ wogen, die beſtehende Provinzial⸗Verfaſſung in Hinſicht der (Rechte der adlichen Wittwen auf den Nachlaß ihrer Ehe⸗ männer aufzuheben oder abzuändern. Jedoch ſoll der Ge⸗ genſtand bel der kuͤnftigen Reviſion des Provinzial⸗Rechts vochmals in Erwaͤgung gezogen werden.

6 91 s as nun 2. g die dem Landtage zur Berathung vorge⸗

l1l1legten Gegenſtaͤnde

betrifft, ſo hbaben Wir

1. die in Beziehung auf die, Im Geſetze vom 1, Juli 1823. §. 4. u. ſ. w. vorbehaltene Verordnung von Unſern getreuen Staͤnden eſchehenen Erklaͤrungen im Allgemeinen

nehmigt, das des alb erforderliche Geſetz entwerfen und in elbigem nicht nur den ſtändiſchen Vorſchlag wegen des Ver⸗ bleibens der einberufenen Stellvertreter beim Landtage be⸗ ruͤckſichtigen, ſondern auch unter Beruͤckſichtigung der beſon⸗ dern Verhältniſſe der Provinz diejenigen Beſtimmungen auf⸗ nehmen laſſen, welche ſich anderwaͤrts zur Vervollſtaͤndigung der ſtuͤndiſchen Einrichtung und zur Beſeitigung entſtandener Zweifel als nothwendig gezeigt haben. Wir bemerken hierbei:

daß Amt. III. der Vorſchlag, nach welchem ein relnes Einkommen von resp. 400 Rthlrn., 200 Rthlrn. und 100 Rchirn. zum Erſcheinen im Stande der Staͤdte qualifiziren ſoll, nicht hat beruͤckſichtigt werden koͤnnen, da der letztere Datz ſelbſt geringer iſt, als derjenige, welchen die Staͤdte⸗ Ordnung §. 74. zur SeimmFaͤhigkeit verlangt. Vel anem Vermögen von 2000 ehlen. muß immer ein hoͤherer Be⸗ trag des Einkommens, als welchen die Zinſen davon gewäh⸗ ren, vorausgeſetzt werden, da ſolches bei denjenigen, welche buͤrgerliche g treiben, durch den Ertrag lhrer Arbeit vermehrt wird.

b. den Antrag: da

die Koſten fuͤr den zweiten und dritten Landtag ſtaͤndeweiſe V1

durch die ganze Provinz, ohne Unterſcheidung der inen Theile —ö.5 aeebense werden mögen, haben Wir zwar genehmigt, jedoch denſelben, da er unr eine vorüͤbergehende Veſtimmung enthalten wuͤrde, in dem Geſetze nicht beſonders, vielmehr darin nur dle al

zmeine Vorſchrift wegen Vertheilung der Koſten auf die verſchiedenen Stände aufnehmen laſſen. Ob ſolche demnoͤchſt

ö oder durch gleichmaͤßige Repartition au

Peovinz aufgehracht werden ſollen, mag dem eſchluſſe der Seaͤnde, welcher in Beziebung

nb

auf den vierten Landtag bei der naͤchſten dritten Verſamm⸗ lung zu faſſen ſein wird, überlaſſen bleiben.

Das von Uns vollzogene Geſetz, welches durch die Ge⸗ ſetz⸗Sammlung publicirt werden ſoll, folgt unter A. in be⸗ glaubter Abſchrift hier bei. Hiernach wird uͤber die von den Staͤnden gepruͤfte Matrikel, der zur Theilnahme an der Ritterſchaft qualificirenden koͤllmiſchen Guͤter, weitere Ent⸗ ſchließung erfolgen, wenn auch die der Ritter⸗Guͤter aufge⸗ nommen ſein wird.

Was demnaͤchſt 2

2. die im Verfolg des Landtags⸗Abſchieds vom 17. Auguſt 1825 abgegebene anderweitige Erklärung uͤber die einzurichtenden Kommunal⸗Landtage anlangt, ſo haben Wir darin nichts

efunden, was die in gedachtem Landtags⸗Abſchiede ausge⸗ prochene Bedenken erledigen, und Uns bewegen koͤnnte, dieſe bis jetzt dort nicht vorhandene Inſtitution neu zu be⸗ gruünden.

Der einzige Gegenſtand, welcher nach §. 57. des Ge⸗ ſetzes vom 21. Juli 18238 zur Wirkſamkeit der Kommunal⸗ Landtage ſich eignen moͤchte, iſt die Controlle der Verwaltung der Landarmen⸗Haͤuſer zu Tapiau und Graudenz. Füuͤr dieſe iſt aber durch die immittelſt errichteten ſtaͤndiſchen Kommiſſionen vollkommen ausreichend geſorgt, und wird ferner unter Konkur⸗ renz des Provinzial⸗Laͤndtags geſorgt werden. Andere von Unſern getreuen Ständen aufgefuͤhrte Gegenſtände, z. B. das fuͤr Oſt, und Weſt⸗Preußen beſtehende Taubſtummen⸗ Inſtitut, gehoͤren, als der ganzen Provinz angehoͤrig, zur Berathung des Provinzial⸗Landtags, deſſen Mitwirkung bei allen aͤhnlichen Angelegenheiten ſtatt findet.

Da es nun auch nicht Unſere Abſicht iſt, die Bildung neuer Kommunal⸗Verhaͤltniſſe in dem zum ſtaͤndiſchen Ver⸗ bande gehoͤrigen einzelnen Landestheilen zu befoͤrdern, und wo ſich dergleichen noch vorfinden ſollten, ſolche, theils auf dem Provinzial⸗Landtage, theils durch den Zuſammentritt der Staͤnde mehrerer Kreiſe ohne beſondere Weitlaͤuftigkeiten und Koſten ſich werden erledigen laſſen, ſo koͤnnen in Unſrer Provinz Preußen, ſo wenig als in den Provinzen Schleſien, Sachſen, Weſtphalen und Rheinland, beſondere Kommunal⸗ Landtage ſtatt finden. Das Beiſpiel Unſerer Provinzen Brandenburg, Pommern und der belden Lauſitzen kann fuͤr Preußen nicht angezogen werden, da in jenen Provinzen bedeutende Schuldenweſen und provinzielle Inſtitute beſtehen und die Fortdauer der nicht erſt neu eingerichteten, ſondern von jeher abgehaltenen Kommunal⸗Landtage auch ferner er⸗ forderlich machen.

Se

3. das ſtaͤndiſche Comité zu Koͤnigsberg anlangt, ſo hat ſich bei naͤherer Eroͤrterung 2 de das 8 s. 1786 von den Staͤnden angebrachte Geſuch um Errichtung einer ſolchen Behöͤrde durch Ernennung von 4 Landſchafts⸗ Raͤthen, mitrelſt Landesherrlichen Erlaſſes vom 10. April

9 2 p 1797 ausdruͤcklich abgeſchlagen worden iſt. Wenn in der Folge auch ritterſchaftliche Deputirte zum Gutachten uͤber allgemeine Angelegenheiten aufgefordert und mit ihnen Ver⸗ handlungen gepflogen worden ſind, ſo iſt daraus noch keines⸗ weges die ſtillſchweigende Genehmigung der von den Stän⸗ den unter einem andern Namen erbetenen, vom Staats⸗ I aber ausdruͤcklich gemißbilligten Einrichtung zu olgern.

geErg durch Unſre Kabinets⸗Ordre vom Febr. 1808 hat das ſtaͤndiſche Comité eine geſetzliche Exiſtenz erlangt, jedoch nur als Organ der Land⸗Eigenthuͤmer, in allen Faͤllen in welchen Unſere Behoͤrden eine Berathung mit denſelben noͤthig finden. b

Wenn aber demnaͤchſt vermittelſt Unſerer Ordre vom 10. Juli 1809 das Comité in ſeiner jetzigen Form hergeſtellt und durch die Zuorduung von ſtaͤdtiſchen Deputirten verſtärkt worden iſt, ſo iſt dies doch, nach Unſerer ausdruͤcklichen Be⸗ ſtimmung nur proviſoriſch bis üar Errichtung einer verbeſſerten Staͤnde⸗Verfaſſung geſchehen, welche Letztere vermittelſt Unſeres Geſetzes vom 1. Juli 182 4 er⸗ folgt iſt. Weun Wir nun ſchon die Motiven nicht verken⸗ nen, welche der Provinz die Beibehaltung einer, obgleich nicht altgeſchichtlichen, doch während einer Reihe von Jah⸗ ren, und in einer hewegten 8 beſtandenen Inſtitution haben wuͤnſchenswerth machen koönnen, ſo wuͤrde doch die —2 und die Erweiterung des Comité als eines Aus⸗ chuſſes des Landtags, und mit Attributionen, die nur hieſem

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