88

ve—“ Erledigung zu wirken, auch bei Gefahr im Verzuge die er⸗ forderlichen Anordnungen ſofort ſelbſt zu treffen, daher auch 8 —— hierunter Ergaͤnzung e m Uebrigen werden Wir die Vernehmung der Han⸗ dels⸗Aelteſten bei Berathungen uͤber Steuern und Handels⸗ Angelegenheiten uüͤberall, wo ſie als nuͤtzlich erſcheint, gern laſſen, haben aber —2 mannſchaft in der Uns vorgelegten Eingabe uͤber die be⸗ 1 geſetzliche Einrichtung ſich ausgedruͤckt hat, nur ißbilligen können. Was ferner 3. die Fortſetzung des Molenbaues zur Verbeſſerung des Pillauer Hafens anlangt, ſo ſind die erforderlichen Vor⸗ arbeiten eingeleitet, und werden Wir Uns demnaͤchſt wegen einer extraordinairen Bewilligung zu dieſem Baue entſchlie⸗ ßen. Was aber die Wegraͤumung der Untiefen im friſchen Haff betrifft, ſo werden Wir dasjenige, was zur Ausfuͤhrung noch erforderlich ſein duͤrfte, durch eine Kommiſſion unter⸗ -2üe. laſſen und ſind nach Maaßgabe des Reſultats das zu unterſtuͤtzen nicht abgeneigt. 5 Auch werden Wir 4. die Wuͤnſche der Provinz in Betreff der Erleichterung des Grenzverkehrs an der Ruſſich⸗Polniſchen Grenze unter Beruͤckſichtigung der beſtehenden Vertraͤge gern wahrnehmen. 5. In Beziehung auf die, von Unſern getreuen Staͤnden wegen Befoͤrderung der Tuchfabrikation in der Provinz ge⸗ ſchehene eröͤffnen Wir ihnen, daß ſchon Ficher * Seiten des Miniſterii des Innern und des Handels fuüͤr die Befoͤrderung - der Tuchfabkikation in der Provinz, beſonders durch Unterſtuͤtzung zu Einfüͤhrung beſſe⸗ eu er Sorgfalt fuͤr die Befoͤrderung dieſes In⸗ duſtrie⸗Zweiges, wie die uͤbrigen Provinzen des Staats zu erfreuen haben, ſobald ſich nur tuͤchtige Unternehmer zu ſol⸗ 2—22 deshalb . v Kiniſterium angewieſen uͤber die der Anlage ſolcher Manufacturen ju widmenden ſchicklichen Kloſtergebaͤude un⸗ verzuͤglich ein Gutachten zu erſtatten.

6. Bei dem Antrage: das Ruſſiſche Schiffbauwerk bei ſeiner Einbringung mit einem Zolle zu belegen, ſcheinen Unſere getreuen Staͤnde nur das —2— der dortigen Reifſchlä⸗ aber das wichtigere der Rhederei beruͤckſichtigt

n.

Die Behauptung, daß das fremde mit Maſchinen ge⸗ machte T weniger haltbar ſei, ſteht mit den diesfalls 8e. Se. en—sn cerſoruch denn dem 5 2 er ederei, s8 d liege

muß, eben ſo gutes und vecles amee zu veeee die der fremden Nationen, mit welchen ſie konkurrirt, die Bewilligung entgegen ſein und mit den zu Emporbringung dieſes Gewerbes getroffenen Maaßregeln im Widerſpruche ſtehen 8 L daraa Hebache ge⸗ nommen, die Anlage eguͤnſtigen, welche geeignet ſind, eben ſo 8 eae als das Ausland, und ſon⸗ den Verbrauch des rohen daterials zum innern Bedarf zu ſichern, ſondern auch das Fabrikat 8 einem zu erheben. 7. In Betreff der, in Antrag gebrachten b der Stempelpflichtigkeit der Reben Cpempihte heehees wird bei der nähern Berathung uͤber die bereits vorliegenden Vorſchlaͤge zu Modlſicationen der geſetzlichen Beſtimmungen wegen des W auch das von den Staͤnden ſchieden werden. e Entſchließung daruͤber ent⸗ 8. Auf den Antrag, die Aufhebung des der nac. den Märkien der ezder eſtellun eroͤffnen

., daß der Branniwein nach den beſtehenden Vor⸗

riften ohne vorherige Beſtellung nach den Jahrmaͤrkten Städte verſendet, und daſelbſt verkauft werden darf,

daß es jedoch bei der geſetzlichen Anordnung, wonach der Verkauf des Branntweins auf Wochenmaͤrkten nicht ſtatt den ſoll, ſein Bewenden behalten muß, da d 9 t⸗ wein nicht zu den Gegenſtaͤnden des Woch’ eeʒPezat 8 Üchenmarkt⸗Verkehrs gehört. Der beſondere Antrag der Staͤnde 1 tung des Herumſchickens von Branntw in 8; Geſtat⸗ mittelſt ſeine Erledigung erhalten, indenn e d M 84 Innern und „ꝙ Finanzen, mittelſt an die Regle⸗ rungen erlaſſener Cireular⸗Verfuͤ⸗ daß das Verſenden von Beeleen⸗ vne worden lſt: 65 8 ein⸗Proben, ſobald dies nicht in Umherreiſen oder durch reiſende Diener im Sinne

vom 28. April 1824 §. 13. geſchehe,

B.

uden könne, ohne daß es dieferhalb der Löfung eines

Wir Unſern getreuen

B“ E“

Gewerbſcheins oder der Entrichtung einer Steuer beduͤrfe, daß ſelbſt den allgemeinen Grundſaͤtzen uͤber die Ausfer⸗ igung von Gewerbſcheinen zum Aufſuchen von Waaren⸗ Beſtellungen auch Gewerbſcheine zum Aufſuchen von Beſtel⸗ lungen auf Branntwein im Umherreiſen ertheilt werden koͤnnen.

9. Dagegen kann zwar auf den Antrag, die innere Ta⸗ backs⸗Steuer aufzuheben und den Eingang des fremden Tabacks um ſo hoͤher zu beſteuern, da Letzteres eher eine Verminderung, als eine den Ausfall deckende Vermehrung der Einnahme zur Folge haben wuͤrde, nicht eingegangen werden. Wir beabſichtigen jedoch, in den Saͤtzen und der Erhebung der inlaͤndiſchen Tabacks⸗Steuer zu Gunſten der Producenten und zu Befoöͤrderung bes Tabacks⸗Baues we⸗ ſentliche Veraͤnderungen eintreten zu laſſen, durch welche den Wuͤnſchen Unſerer Staͤnde entgegengekommen werden wird. 10. Die von Unſern getreuen Ständen geſuchte Herab⸗ ſetzung des Salzpreiſes in dortiger Provinz iſt der geſetz⸗ lichen Beſtimmung, nach welcher das Salz im ganzen Um⸗ fange der Monarchie zu einem und demſelben Preiſe ver⸗ kauft werden ſoll, entgegen. Da nun auch die Beduͤrfniſſe des Staats eine allgemeine Herabſetzung des Preiſes nicht atten, ſo iſt der diesfalls gemachte Antrag nicht zu ge⸗ waͤhren.

11. Was die verſchiedenen auf die Entrichtung eines Theils der Abgaben in Kaſſen⸗Anwelſungen ſich beziehen⸗ den Anträͤge anlangt, ſo haben Wir Uns bereits von der Unzulaͤnglichkeit der zeither vorhanden geweſenen Summe dieſes Papier⸗Geldes uͤberzeugt und deshalb, wegen Ver⸗ mehrung derſelben, um ſechs Millionen Thalern, gegen Ein⸗ ziehung eines gleichen Betrags in Staats⸗Schuldſcheinen die Ordre vom 22ſten April c. erlaſſen. Durch die Emis⸗ ſion und Vertheilung dieſer Summe in die verſchiedenen Provinzen wird dem Beduͤrfniſſe abgeholfen und jeder Ab⸗ gabenpflichtige in den Stand geſetzt werden, ſich die zu ſei⸗ nen Steuer⸗Zahlungen erforderlichen Kaſſen⸗Anweiſungen zur rechten Zeit und ohne Aufopferung im Wege des täg⸗ lichen Verkehrs zu verſchaffen. Wie hiernach die Aufhe⸗ bung der beſtehenden Zwangspflicht zur Entrichtung eines Theils der Steuern in Kaſſen⸗Anweiſungen, in Beziehung auf den Vortheil und die Bequemlichkeit der Contribuenten nicht mehr als nothwendig ſich darſtellt; ſo erſcheint ſie auch in finanzieller Hinſicht als unzuläſſig, da eben durch dieſe Zwangspflicht die Vertheilung der Kaſſen⸗Anweiſun⸗ hen in alle Provinzen geſichert, der Anhaͤufung derſel⸗

en an einzelnen Orten vorgebeugt und deren Credit von

augenblicklichen Konjuncturen unabhaͤngig gemacht wird.

Auch die Errichtung von einigen Depots der Kaſſen⸗An⸗ weiſungen in jedem landraͤthlichen Kreiſe wird hiernach we⸗ der nothwendig noch zulaͤſſig ſein, da ganz abgeſehen von den großen Summen, welche bei der allgemeinen Ausfüh⸗ rung dieſer Maaßregel durch die ganze Monarchie, in die⸗ ſen Depots fortwährend muͤßig liegen und dem Verkehr entzogen werden muͤßten, ſelbige auch jeden Anreitz, ſich die Kaſſen⸗Anweiſungen im Wege des Verkehrs zu verſchaffen aufheben und dadurch die lebendige Circulation derſelben beeintraͤchtigen wuͤrde. Indeſſen haben Wir, um dem Wunſche Unſerer getreuen Stände moͤglichſt entgegen zu kommen, mittelſt Unſerer in die Geſetz⸗Sammlung bereits aufgenommener Ordre vom 14ten October v. J. die Herab⸗ ſeias des Straf⸗Agio von 2 Sgr. auf 1 Sgr. bereits verfuͤgt.

12. Wenn Wir Uns bereits bewogen gefunden durch das neue Stempel⸗Geſetz —2 Seenee er ben abzuſchaffen, welche bei Erbſchaften der Ascendenten und Descendenten, folglich ſolcher Perſonen, welche als Notherben, ein geſetzliches Recht auf den Pflichttheil ha⸗ ben, fruͤher zu entrichten geweſen, ſo werden die getreuen Staͤnde hierin eine ſchonende Beruͤckſichtigung natuͤrlicher und geſetzlicher Rechte und Verhaͤltniſſe nicht verkennen, aber auch einſehen, daß bei den Erbſchaften ſolcher Per⸗ ſonen, welchen durch teſtamentariſche Verordnungen der ganze Nachlaß entzogen werden kann, welche daher den An⸗ fall einer Erbſchaft immer als eine zufaͤllige Erwerbung an⸗ zuſehen haben, ganz andere Ruͤckſichten eintreten. Da nun auch die Fnan Lag⸗ des Staats eine Verminderung der Stempel⸗Revennten nicht geſtattet, ſo koͤnnen Wir auf den Antrag nicht eingehen.

13. Der wiederholte Antrag, wegen der fuͤr die Ein⸗ wohner des Danziger Territorit nachgeſuchten Verguͤtung mehrerer an das Ruſſiſche Belagerungs⸗Corps im Jahre 1813 geleiſteter Lieferungen, iſt bereits weſentlich durch Un⸗

ſere mit hinlaͤnglichen Gruͤnden unterſtuͤtzte Reſolution dem Landtags⸗Abſchiede vom 17ten Auguſt

1825 B. 8. erledigt,