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daher es dabei ſein Bewenden behaͤlt. Dies iſt um ſo we⸗

niger irgend zweifelhaft, als auch die neue Behauptung

der Staͤnde, als habe die Krone Rußland auf die Danzi⸗

ger Reclamationen wirklich etwas bezahlt, grundlos iſt.

Es hat vielmehr ruͤckſichtlich des vormaligen Danziger Ter⸗ ritorii zwiſchen Preußen und Rußland kein Conventions⸗ Verhaͤltniß beſtanden: und wenn gleich bei den Discuſſio⸗ nen uͤber die Auseinanderſetzung beider Staaten die Recla⸗ mationen jenes Territorti verſuchsweiſe mit angemeldet wor⸗ den, als worauf ſich nur die etwa erthellten Anerkenntniſſe, die alſo eigentlich bloße Anmeldungs⸗ Certificate ſind, be⸗ ziehen können, ſo ſind ſie doch Kaiſerl. Ruſſiſcher Seits beſtritten und nicht anerkannt worden.

14. Der Antrag Unſerer getreuen Stäͤnde, auf Wie⸗ der⸗Einfuͤhrung der durch die aͤltere Forſtordnung vorge⸗ ſchriebenen Holz⸗ und Wildprets⸗Atteſte, wird bei Abfaſ⸗ ſung einer allgemeinen Forſt⸗ und Jagdordnung, wozu Ein⸗ leitung getroffen worden iſt, naͤher erwogen werden. 1t 15. Dem Geſuche um Abtretung des Kloſters Carthaus zur Einrichtung einer Anſtalt für Aufbewahrung unheilba⸗ rer Gemuͤthskranker ſtehen Hinderniſſe entgegen, weil daſ⸗ ſelbe dem Bisthum Kulm bereits zur Pfleg⸗Anſtalt fuͤr dienſtunfähig gewordene Mitglieder des katholiſchen Prie⸗ ſterſtandes eigenthuͤmlich uͤberlaſſen worden iſt. Eben ſo wenig vermoͤgen Wir der Provinz die Koſten der Einrich⸗ tung und kuͤnftigen Unterhaltung einer ſolchen Anſtalt aus der Staats⸗Kaſſe zu gewähren, da, mit Ausnahme der Ra⸗ ſenden, Aufſicht und Unterhaltung Wahn⸗ und Bloͤdſinni⸗ ger Sache der Angehoͤrigen, im Unvermoͤgensfalle der Kom⸗ munen iſt, und wenn dieſe Beduͤrfniſſe durch beſondere An⸗ ſtalten befriedigt werden ſollen, von den Provinzen ſelbſt die Koſten herbelgeſchafft werden müſſen. Wir haben je⸗ doch auf den Antrag des Miniſters der Geiſtlichen, Unter⸗ richts- und Medicinal⸗Angelegenheiten bereits durch Unſere Ordre vom 16ten Dezember 1825 um der Provinz Preu⸗ ßen die Errichtung und Unterhaltung einer Irren⸗Aufbe⸗ wahrungs⸗Anſtalt zu erleichtern, und zugleich die Verpflich⸗ tung, welche dem Staate in Beziehung auf die Sicherung der Unterthanen gegen die gemeinſchäͤdliche Einwirkung der Raſenden obliegt, zu erfuͤllen, das Kloſter Neuenburg in Weſtpreußen mit deſſen einen Ertrag von eirca 550 Thlr. gewaͤhrenden Vermöoͤgen, unter der Bedingung, daß die Staͤnde Preußens die ſonſtige Ausſtattung der Anſtalt aus Provinzlial⸗Mitteln bewirken, der Provinz zugeſtanden, wo⸗ bei es vor der Hand bewenden muß. Wir erwarten, daß, da die ſtaͤndiſche Petition dieſe Unſere Bewilligung ganz mit Stillſchweigen uͤbergeht, der kuͤnftige Provinzlal⸗Land⸗ tag ſich hieruͤber zuvoͤrderſt erklaͤren werde.

16. In Beziehung auf den Antrag wegen Verlegung des Taubſtummen⸗Inſtituts zu Koͤnigsberg nach dem Klo⸗ ſter Oliva, eroͤffnen Wir Unſern getreuen Staänden, daß neuerlich die Abſicht dahin gerichtet worden iſt, Anſtalten dieſer Art mit den Schullehrer⸗Seminarien zu verbinden, wodurch nicht nur eine bedeutende Erſparung bewirkt, ſon⸗ dern auch die Fertigkeit im Unterrichte der Taubſtummen allgemeiner gemacht wird. Die Stäande der Provinz Sach⸗ ſen haben ſich bereits erboten, die zu Ausfuͤhrung einer ſolchen Einrichtung erforderlichen Mittel zu beſchaffen. Ob auch in der Provinz Preußen dieſe Einrichtung Statt ſin⸗ den kann? daruͤber behalten Wir Uns vor, auch das Gut⸗ achten Unſerer dortigen getreuen Staͤnde zu vernehmen und geben bis dahin der Entſchließung uͤber die Verlegung der Taubſtummen⸗Anſtalt zu Koͤnigsberg Anſtand. Jedenfalls aber ſind wir nicht geneigt, den Zuſchuß zu erhöhen, wel⸗ chen die Staats⸗Kaſſe der gedachten Anſtalt bisher geleiſtet hat. In ſofern es daher beim Fortbeſtehen der Anſtalt einer Erweiterung derſelben bedarf, ſo wird dieſe theilweiſe durch veraͤnderte Regulirung des Etats, welcher bei einzel⸗ nen Ausgabe⸗Rubriken Herabſetzung zuläßt, und dadurch Mittel zur Unterhaltung mehrerer Zoͤglinge darbieten kann, außerdem aber nur durch Erhoͤhung des Provinzial⸗Zuſchus⸗ ſes bewirkt werden koͤnnen. ¹17. Bei den bedeutenden Verwendungen, welche aus Staats⸗Fonds zu den Chauſſée⸗Bauen auf den Haupt⸗

ſtraßen in Preußen theils bereits erfolgt, theils zur Vollen⸗ dung derſelben noch erforderlich ſind, koͤnnen Wir die Zu⸗

ſicherung von Koſten zur Chauſſirung der Nebeuſtraßen fuͤr

nicht ertheilen. * Auch bedarf es der gewuͤnſchten oͤffentlichen Bekannt⸗

machung der Bedingungen, unter denen der Chauſſée⸗Bau

Privatperſonen oder Geſellſchaften uͤberlaſſen werden kann, nicht, da ſolche ſchon durch das Publicandum vom 3ten Nai 1816 erfolgt iſt.

Auf welchen Hauptſtraßen wegen beſonderer Wichtig⸗

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1114““ 11.“ 8 1 d1 . 2 keit derſelben fuͤr den commerciellen und innern Verkehr, den Kreiſen oder Kommunen die Ausfuͤhrung der Chauſſée⸗ Bauten gegen eine nach Lage der Umſtaͤnde zu bewilligende Praͤmie uͤberlaſſen werden ſoll? daruͤber ſoll beſondere Erörterung und Entſchließung erfolgen.

18. Der Antrag Unſerer Staͤnde zum Gewerbebetriebe auf dem platten Lande Großjaͤhrigkeit und den Nachweis moraliſchen Lebenswandels zu erfordern, beruht auf der Vorausſetzung, daß auch in den Staͤdten beide Requiſite zu dieſem Behufe erfordert werden. Dieſe Vorausſetzung tritt aber nicht ein.

Nach dem Gewerbeſteuer⸗Edikt vom 2ten November 1810 §. 19. und dem Anhang zum §. 16. Thl. 2. Tit. 8. des Allgemeinen Landrechts koͤnnen unter gewiſſen Bedin⸗ gungen Minderjaͤhrige auch in den Staͤdten zum Gewer⸗ bebetriebe gelangen.

Was aber die moraliſche Qualification anlangt, ſo hat die Theilnahme an den ſtaͤdtiſchen Ehrenrechten, welche die Städte⸗Ordnung verliehen, allerdings von gaͤnzlicher Un⸗ beſcholtenheit abhaͤngig gemacht werden und bleiben muͤſ⸗ ſen. Dagegen hat es ſich als unzulaͤſſig dargeſtellt, jeden, welchem wegen eines kleinen Vergehens in Folge jenes Grundſatzes die buͤrgerlichen Ehrenrechte haben verſagt oder entzogen werden koͤnnen, deshalb auch vom Gewerbebetriebe auszuſchließen und ihn mit den Seinigen dadurch außer Nahrungsſtand und vielleicht in die Nothwendigkeit zu. Be⸗ gehung neuer Verbrechen zu ſetzen, daher Wir denn auch Uns bewogen gefunden haben, durch die geſetzlich publicir⸗ ten Kabinets⸗Ordres vom 25ſten Auguſt 1822 und 6ten April 1823 zu beſtimmen, daß der Verluſt des Buͤrger⸗ rechts ſich nur auf die ſtaͤdtiſchen Ehrenrechte, nicht aber auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe erſtrecken ſoll. Und da in Hinſicht derjenigen Gewerbe, zu deren Betrieb eine

gewiſſe Qualiſication und deren Nachweis erforderlich iſt,

auf dem platten Lande eben ſo wie in den Staͤdten ver⸗

fahren wird, ſo findet ſich zwiſchen den Requiſiten zum

ſtädtiſchen und laͤndlichen Gewerbebetriebe kein weſentlicher Unterſchied, daher auch auf den Antrag der Stände nichts zu verfuͤgen iſt.

19. Die Angelegenheit wegen der, das Muͤhlenweſen in Oſtpreußen, Litthauen und in dem Marienwerderſchen Kreiſe betreffenden Geſetzgebung, iſt bei den Verhandlun⸗ gen, welche Unſerer Kabinets⸗Ordre vom 22ͤſten September 1826 vorhergegangen ſind, ſorgfaäͤltig erwogen worden. Alus den jetzigen Antraͤgen Unſerer getreuen Staͤnde iſt dahen keine Veranlaſſung zu einer Abaͤnderung der durch jene Kabinets⸗Ordre getroffenen Feſtſetzung, und zwar um ſo weniger herzuleiten, als von ihnen nichts angefuͤhrt wor⸗ den iſt, was einen zureichenden Grund zu einer ſolchen Abaͤnderung in der gewuͤnſchten Art abgeben koͤnnte.

Es muß mithin bei der gedachten Kabinets⸗Ordre ſein Bewenden behalten. Die in Letzterer vorbehaltenen Be⸗ ſtimmungen uͤber einzelne Gegenſtaͤude des Edicts vom 29ſten Maͤrz 1809, namentlich auch wegen Behandlung derjenigen Muͤller, welche mit ihren auf das Ediet von 1808 gegruͤndeten Entſchaͤdigungs⸗Klagen rechtskraͤftig zu⸗ ruͤckgewieſen worden ſind, werden aber noch einer naͤhern Berathung unterworfen, deren Reſultat Unſern getreuen Ständen bei ihrer naͤchſten Zuſammenkunft vor Publica⸗ tion der diesfallſigen Verordnung zum Gutachten vorgelegt werden ſoll. Eine Suspenſion der Entſchaͤdigungs⸗Pro⸗ zeſſe erſcheint unter dieſen Umſtaͤnden nicht erforderlich, und kann daher auch nicht angeordnet werden. Was dem⸗ naͤchſt die fernern beſonderen Anträge der Stände betrifft, die Muͤhlendienſte zu pollzeilichen Zwecken wieder herzuſtel⸗ len und die Kabinets⸗Oroͤre vom 23ſten Oktober 1826 we⸗ gen Beſchraͤnkung neuer Muͤhlen⸗Anlagen auch auf Oſt⸗ preußen ꝛc. auszudehnen, ſo kann hierauf ebenfalls nicht eingegangen werden.

Die Muͤhlendienſte ſind durch den §. 10. des Geſetzes vom 29ſten März 1808 ausdruͤcklich aufgehoben we. den. Eine Wiederherſtellung derſelben iſt in keiner Hinſicht zu begruͤnden, dazu auch um ſo weniger eine Veranlaſſung vorhanden, als die Muͤller durch den Erlaß ihres Canons fuͤr hinreichend eutſchaͤdigt zu halten ſind.

Daß Unſere Kabinets⸗Ordre vom 23ſten Oetober 1826 fuͤr die Landestheile von Oſtpreußen ꝛc, fuͤr welche das Geſetz vom 29ſten Marz 1808 gilt, keine Anwendung finden ſoll, iſt am Schluſſe derſelben ſpeciell ausgeſprochen und die Gruͤnde, welche dieſe Beſtimmung wegen Nichtan⸗ wendbarkeit der Kabinets⸗Ordre vom 2;ſten October 1826 auf Oſtpreußen ꝛc. herbeigefuͤhrt haben, ſind durch die Denkſchrift der Stäͤnde nicht entkräftet worden.

20. Unſere Kabinets⸗Ordre vom 3ten Auguſt 1824,