nach welcher vor Einleltung einer Unterſuchung gegen Beamte, wegen deneeernsn von den Provinzial⸗
Behoͤrden berichtet werden ſoll, iſt eine von Uns aus eig⸗
ner Bewegung getroffene Disciplinar⸗Vorſchrift, welche,
weit entfernt den Zweck und Erfolg zu haben, unwuͤrdige
Beamte gegen die Ruͤge ihrer Vergehungen zu ſchuͤtzen,
vielmehr deren Entfernung aus dem Dienſte erleichtern
ſoll, weil es ſich ergeben kann, daß ein Beamter, wenn er auch durch ſein ganzes Dienſtleben dem oͤffentlichen Dienſte zur Unehre und zum Schaden gereicht, doch juridiſch eines
Vergehens, wegen deſſen auf ſeine Amtsentſetzung erkannt
werden koͤnnte, nicht zu uͤberfuͤhren iſt, und daher nur auf
dem durch Unſere Kabinets⸗Ordre vom 21ſten Februax
1823 vorgeſchriebenen adminiſtrativen Wege entfeent wer⸗
den kann.
Ob aber Veranlaſſung vorhanden ſei, dieſes Verfah⸗ ten oder den Weg der gerichtlichen Unterſuchung einzu⸗ ſchlagen, daruͤber haben die Central⸗Behoͤrden welche nach Unſerer Verordnung vom 2iſten Februar 1823 in den ad⸗ miniſtrativen Unterſuchungen wider Beamte zu entſcheiden haben, nach allgemeinen Grundſaͤtzen vor der Wahl des einen oder des andern Weges zu urtheilen, da, wenn ein Beamter durch rechtliches Erkenntniß freigeſprochen iſt, die Achtung vor der Juſtiz es nicht geſtattet, dem ergangenen Rechtsſpruche entgegen, noch die Remotion im adminlſtra⸗ tiven Wege herbelzufuͤhren. 8
Wie nun 24 nach der Geſchaͤftsanweiſung fuͤr die Regierungen vom 31ſten December 1825 in dringenden ſhes der Praͤſident zu Anordnung der Unterſuchung ſelbſt chreiten kann, gemeine Verbrechen aber lediglich der Cog⸗ nition des Richters uͤberlaſſen bleiben, alſo behaͤlt es bei Unſerer Cabinets⸗Ordre vom 3ten Auguſt 1824, um deren Aufhebung gebeten worden iſt, lediglich ſein Bewenden.
Dafern jedoch Unſere getreuen Staͤnde Fälle anzufuͤhren wiſſen, in welchem unwuͤrdige Beamte, bei deren Ent⸗ fernung vom Amte die Provinz ein Intereſſe haben moͤchte, von Unſern Behoͤrden geſchuͤtzt und der Unterſuchung ent⸗ zogen worden ſiud, ſo bleibt ihnen, nach der §. 49. des
Geſetzes vom 1ſten Jult 1823 den Provinzialſtaͤnden bei⸗ eelegten Befugniß, unbenommen, Uns ihre ſpeciellen Be⸗ chwerden vorzutragen, welche Wir immer genau unterſu⸗ chen, und inſofern ſie ſich als gegruͤndet erweiſen, abſtellen werden.
21. Der Antrag Unſerer getreuen Staͤnde; daß der einmal einherufene Stellvertreter waͤhrend der ganzen
Dauer des Landtags die Stelle des Abgeordneten vertreten
moͤge, iſt durch Unfere 1. 1. angezogene Verordnung Art.
X. gewährt worden.
22. Was die Bitte wegen feierlicherer Behandlun der Eidesleiſtungen anlangt, ſo ſoll ſolche bei der im Werke ſeienden e der Geſetzgebung naͤher erwogen werden.
Auch i . Sest.
23. auf den Antrag, die Oeffentlichkeit bei Faͤllung der Difinitiv⸗Erkenntniſſe in Civil⸗Sachen betreffend, zu⸗ nächſt, und bis das Reſultat der Repiſion der Gerichts⸗ ordnung zu überſehen iſt, keine Entſchließung zu faſſen.
24. In derſelben Art können Unſere getreuen Staͤnde auch nur in Beziehung auf ihren Vorſchlag: daß die Ju⸗ ſtizbehoͤrden von allen dem eigentlichen Richteramte fremd⸗ artigen Geſchaͤften befreit werden moͤchten, beſchieden wer⸗ den, da die Gewaͤhrung dieſes Antrages eine tief eingrei⸗ fende Veränderung in der Organiſation, der Juſtiz⸗ und Adminiſtrations⸗Behoͤrden zur Folge haben wuüͤrde.
25. Auch auf das Geſuch, daß nach erfolgter Revi⸗ ſion der Geſetzbücher und vor Publication der neuen Re⸗ daction, die Entwuͤrfe den Ständen zur Berathung vorge⸗ legt werden moöͤgen, können Wir zur Zeit keine Entſchlie⸗
üng faſſen, da ſich erſt kuͤnftig ergeben wird, ob ſolche
Hag betungen der beſtehenden Geſetzgebung in Frage
kommen werden, welche nach dem Geſetze vom 5ten Juni
1828 eine Berathung mit den Staͤnden nothwendig machen.
26. Die Erfuͤllung des Wunſches wegen beſonderen Abdruckes der Particular⸗Geſetze nach der kuͤnftigen Be⸗ arbeitung, ſcheint zwar in der Ausfüͤhrung große Schwie⸗ rigkeiten zu haben, indeſſen ſoll derſelbe ebenfalls beir der Reviſion in Berathung gezogen und deshalb die ſtändiſche
Denkſchrift an Unſern Juſtiz⸗Miniſter abgegeben werden. 27. Den Antrag wegen Vereinigung mehrerer Patri⸗ monlalgerichte unter einem Juſtitiar, haben Wlr aller Be⸗ ünſtigung wuͤrdig befunden, und laſſen deshalb die Ober⸗ Landesgerichte anweiſen, ſie ſoweit es in ihren Kräͤften ſteht, zu erleichtern und zu befoͤrdern. Die mit den jetzigen Gerichtshaltern beſtehenden Kontracte aber das Geſetz nicht. —
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aufzuheben, erlaubt
E 1““ 8 aben in Betracht der anerkannten Billigkeit des Geſuches beſchloſſen: diejenigen Kriminalkoſten, welche von Hauslingen aus den Anſtalten zu Taplau und Grau⸗ denz, durch die von ihnen waͤhrend der Probezeit und vor der gaͤnzlichen Entlaſſung begangenen Verbrechen veranlaßt werden, nicht von den betheiligten Kommunen ſondern aus dem Extraotdinario der General⸗Staats⸗Kaſſe uͤbertragen zu laſſen, und wird Unſer Miniſterium demgemäß das Weitere verfuͤgen. 1
29. Der Antrag wegen ſubſidiariſcher Tragung der Kriminalkoſten von den regulirten Bauern bei Verbrechen ihrer Hausgenoſſen und Miether, kann in der angebrachten Art nicht Statt finden, weil das Kriminalgericht die Un⸗ terſuchungs⸗Koſten nicht von den Dominien, als ſol⸗ chen, ſondern von den Inhabern der Krimtnalgerichtshar⸗ keit fordert, und es in diefer Beziehung auf die in den gutsherrlichen Verhältniſſen geſetzlich vorgegangenen Ver⸗ aͤnderungen nicht ankoͤmmt. Durch allgemeine und beſon⸗ dere Polizei⸗Vorſchriften ſteht aber bereits feſt, daß kein baͤuerlicher Wirth Geſinde annehmen oder Einlieger bei ſich aufnehmen darf, ohne ſolches der Obrigkeit, auf adli⸗ chen Guͤtern alſo dem Gutsherrn, angezeigt zu haben, widrigenfalls der Kontravenient in die geſetzliche Pollzei⸗ ſtrafe verfaͤllt.
Eben ſo iſt bereits durch die Beſtimmungen des Land⸗ rechts §. 1. Tit. VI. §§. 60— 67. vorgeſehen, in welchen Fäͤllen Dienſtherrſchaften und Vermiether fuͤr den von ihren Dienſtboren und Miethsleuten angerſchteten Schaden ver⸗ antwortlich ſind. Wenn daher ein baͤuerlicher Wirth ohne Anzeige, oder gegen die Warnung des Gutsherrn ſchlech⸗ tes, zu Verbrechen genelgtes Geſinde in Dienſt nimmt, oder ſolchen Leuten den Aufenthalt bei ſich geſtattet, ſo bleibt er dem Gutsherrn auch fuͤr die Koſten verhaftet, die derſelbe als Gerichtsherr in Unterſuchungs⸗Sachen gegen dergleichen Geſinde, oder Miethsleute, bei deren ei⸗ genem Unvermoͤgen zu bezahlen verpflichtet iſt. Dem Ge⸗ richtsherrn bleibt uͤbrigens uͤberlaſſen, ſich fuͤr den Fall ei⸗ nes deshalb von ihm zu machenden Anſpruchs den Beweis zu füͤhren, daß er die erforderliche Warnung ertheilt habe, oder die pollzeilich gebotene Meldung unterblieben ſey.
Unſer Miniſterium des Innern wird die Provinzial⸗ Regterungen beſonders anweiſen, die beſtehenden Vor⸗ ſchriften den Eingeſeſſenen durch die Amtsblaͤtter in Erin⸗ nerung zu bringen, und auf deren Beobachtung pflichtmaͤ⸗ ßig zu achten. 8 4
30. Der Antrag, auf Herabſetzung der Gerichtsſpor⸗ tulſaͤtze wird ebenfalls bei Reviſion der Gerichts⸗ und Hy⸗ pothekenordnung in nähere Erwäͤgung gezogen werden. Bis dahin bleibt Unſere Entſchließung vorbehalten.
31. Desgleichen bleibt Unſere Entſchließung auf den Antrag, wegen Herabſetzung der von den baͤuerlichen An⸗ gehoͤrigen der Land⸗ und Stadtgerichte zu entrichtenden Gerichtsſportulen bis dahin ausgeſetzt.
32. Zu der von Unſeren Staͤnden gewuͤnſchten Ab⸗ aͤnderung der, fuͤr die Vertheilung der Gewerbeſteuer im Geſetze vom 30ſten Mai 1820. vorgeſchriebenen Steigerungs⸗ ſaͤtze haben Wir zur Zeit keine Veranlaſſung finden koͤn⸗ nen, da bei nochmaliger ſorgfältiger Pruͤfung ſich nur be⸗ ſtatigt hat, daß der g⸗e ſolcher Steigerungsſaͤtze bei ei⸗ ner Aenderung der Stufenfolge verfehlt werden wuͤrde.
33. Was die wegen der Mahl⸗ und Schlacht, und der Klaſſenſteuer geſchehenen Antraͤge anlangt, ſo koͤnnen Wir zwar eine gaͤnzliche Aufhebung der Bedingungen, un⸗ ter welchen der §. 8. des Abgabengeſetzes vom 3oſgen Mal 1820 den Städten die Wahl der Klaſſenſteuer, ſtatt der
Nahl⸗ und Schlachtſteuer, geſtattet, nicht nachgeben. Wir ſind jedoch nicht abgeneigt, die Einfuͤhrung der Klaſ⸗ ſenſteuer ſtatt der Mahl⸗ und Schlachtſteuer, den Umſtaͤn⸗ den nach, auch ohne Verpflichtung der Stäaͤdte zur Ge⸗ waͤhrung eines vorher beſtimmten Ertrages, in dazu ſich eig⸗ nenden Fällen zu bewilligen. Was die zugleich in Antrag gebrachte Vermehrung der Steuerſaͤtze be Veranlagung der Klaſſenſteuer betrifſt, ſo haben die ſeit Erlaſſung des Land⸗ tagsabſchiedes vom 17ten Auguſt 1825 gemachten Erfah⸗ rungen die in demſelben unter 17 . ausgeſprochene Anſicht keinesweges widerlegt, daher ſich bloß auf den fruͤhern Beſcheid zu beziehen iſt.
34. In Anſehung des Geſuches, um naͤhere Beſtim⸗ mung uͤber die bei den Regulirungen der Bauern ohne Entſchädigung zu uͤberlaſſenden Gaͤrten, iſt Uns an gejelgt worden, daß ſolches nur durch einen bereits rechtskraͤftig entſchiedenen Special⸗Fall veranlaßt worden ſey. Wir finden uns daher zu Erlaſſung der in Antrag gebrachten Declaration um ſo weniger bewogen, als bereits in ſolchen
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