Faͤllen, in welchen die Gaͤrten ein verhaͤltnißmäßig wichti⸗

ges Object ausmachen, durch §§. 21 und 22. des Geſetzes vom 14ten September 1811 für das Intereſſe der Guts⸗ herren hinreichend geſorgt iſſt.

Wegen Einfuͤhrung der im Großherzogthume Poſen Statt findenden Vermittelungs⸗Commiſſionen erwarten Wir noch das Gutachten Unſerer Behoͤrden.

35. Die in Antrag gebrachte Firation der Getraͤnke⸗ ſteuer iſt, wie Wir Unſeren getreuen Staͤnden bereits im Landtagsabſchiede vom 17ten Auguſt 1825 unter B. 15 zu

erkennen gegeben haben, in einer einzelnen Provinz un⸗ ausfuͤhrbar; im Ganzen aber kann eine andere Beſteue⸗

rungsart, als die gegenwaͤrtige, fuͤr die Branntwein⸗ und Bier⸗Fabrication weder gewuüͤnſcht, noch, wie die Verglei⸗ chung mit den Getränkeſteuer⸗Geſetzen anderer Europaͤiſcher Staaten ergiebt, ohne groͤßere Belaſtung der Unterthanen gefunden werden.

36. Was die gewuͤnſchte anderweite Regulirung der

Servis⸗Steuer betrifft, ſo koͤnnen Wir zwar den von den Stäͤnden gemachten Antrag, auf Erleichterung der durch die Servisſteuer verhaͤltnißmaͤßig hochbelegten Preußiſchen Städte, durch den Erlaß eines Theils der Steuer, zur Zeit nicht genehmigen. Es ſoll jedoch den Provinzial⸗ Staͤnden der Mark Brandenburg und der Provinzen Schle⸗ ſien, Pommern und Preußen ein Project zur Verwand⸗ lung der Servisſteuer in eine Grundſteuer und zur Gleich⸗ ſtellung ſaͤmmtlicher Staͤdte, welche zu dem aͤlteren Servis⸗ Verbande des Jahres 1810 gehoͤrt haben und noch jetzt Servis hülen, nach Maaßgabe des zu ermittelnden Ge⸗ ſammt⸗Reinertrags ihrer Liegenſchaften, zur Pruͤfung vor⸗ gelegt werden. 37. Die Finanz⸗Verhaͤltniſſe und das Schuldenweſen der Stadt Elbing ſind bereits Gegenſtand wiederholter Eroͤörterungen und von Uns ertheilter Entſcheidungen gewe⸗ ſen; und es iſt dadurch zur hoͤchſten Evidenz dargethan, daß die Stadt, nachdem Wir derſelben außer dem Erlaſſe bedeutender Kapitalien, welche Unſere Staats⸗Kaſſen von derſelben zu fordern hatten, eine baare Entſchaͤdigung von 300,000 Thlr. fuͤr ihr Territortum bewilligt haben, keines⸗ weges uͤber ihre Kraͤfte und weit minder belaſtet iſt, als viele andere minder bedeutende Staͤdte. Auch iſt ſonſt be⸗ reits fuͤr die Stadt Alles geſchehen, was Gerechtigkeit und Billigkeit zulaſſen. Eine fernere Erleichterung derſelben iſt nur dann zu erwarten, wenn ſie durch die puͤnktlichſte und rechtlichſte Ausfuͤhrung des beſtehenden Schulden⸗Tilgungs⸗ Plans ihren durch das fruͤhere Verfahren erſchuͤtterten Cre⸗ dit wieder vollſtäͤndig zu befeſtigen ſtrebt, in welchem Falle ihr die Erborgung von Kapitalien zu geringern Zinſen, oder die Herabſetzung derſelben von ihren Stadtobligatlo⸗ nen, durch Uebereinkommen mit den Glaͤubigern möglich werden wird.

38. Das von Unſern getreuen Ständen angeregte Beduͤrfniß einer Reviſion des Feuer⸗Societaͤts⸗Reglements fuͤr die mittlern und kleinen Städte, ſo wie derjenigen fuͤr die mehrern Privat⸗Feuer⸗Societaͤten in Weſtpreußen wird von Uns anerkannt. Auch iſt es Unſere Abſicht, eine ſolche Reviſion in den dortigen und anderen Provinzen durch die Provinzial⸗Stände ſelbſt zu veranlaſſen und die Sache fuͤr dieſelben vorbereiten zu laſſen, ſobald nur erſt das proſectirte allgemeine Subſidiar⸗Geſetz fuͤr dieſes Rechtsverhältniß vorhanden ſein wird. Dieſes nun liegt bereits Unſerem Staatsrathe vor, und ſobald Letzterer die ihm gemachte Aufgabe erledigt haben wird, ſoll auch die nöthige Einleitung zur Erfüͤllung der Wuͤnſche der Preu⸗ ßiſchen Provinzial⸗Staͤnde getroffen werden.

39. Die Anſicht Unſerer getreuen Staͤnde: daß die Feuer⸗Verſicherungs⸗Beitraͤge fuͤr die kirchlichen Gebaͤude unter Unſerem Patronat bei der Unzulänglichkeit der Kir⸗ chen⸗Aerarien ganz in derſelben Art, wie die Koſten fuͤr Bauten und Reparaturen aufgebr icht werden muͤßten, fin⸗ den Wir ganz richtig und in den bereits beſtehenden Geſet⸗ zen wohl begruͤndet, daher Wir Befehl ertheilt haben, daß dieſer Anſicht gemaͤß kuͤnftig uͤberall verfahren werden ſoll, weshalb es denn einer beſonderen geſetzlichen Beſtim⸗ mung nicht bedarf. r⸗

40. Was die Antraͤge Unſerer getreuen Staͤnde

9. wegen der Forderungen des Weſtpreußiſchen Landarmen⸗ fonds an die Staats⸗Kaſſen, und

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fuͤr

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AeS“] . 2 Eö“ wegen Entfernung des Zuchthauſes zu Graudenz vom dortigen Korrections⸗Inſtitute,

anlangt, ſo eroͤffnen 2,* denſelben

ad a. daß das Miniſterium des Innern wegen Wiedererſtattun der aus dem Landarmenfonds zur Unterhaltung der Straf⸗ anſtalt geleiſteten Vorſchuͤſſe und wegen der Anforderung attgefundene Benutzung eines Theils der Gebaͤude des Landarmen⸗Inſtituts fuͤr die Zwecke des Zuchthauſes, angewieſen worden iſt, die zum Behuf einer angemeſſenen Auseinanderſetzung mit dem Landarmenfonds noch erforder⸗ lichen Eroͤrterungen vorzunehmen; und die Regulirung die⸗ ſer Angelegenheiten nach billigen Grundſaͤtzen zu Unſerer Entſcheidung vorzuberetten, von welcher den Staͤnden kuͤnf⸗ tig Kenntniß gegeben mgs en ſoll; ſo wie daß

a0 5. der Antrag auf Verlegung der Straf⸗Anſtalt einer genauen Unterſuchung unterworfen, und ihnen das Ergebniß kuͤnftig bekannt gemacht, inzwiſchen aber, ſo weit es noch noͤthig erſcheinen duͤrfte, dahin angemeſſene Vorkehrung getroffen werden ſoll, daß den von dem Zuſammentreffen der Straͤf⸗ linge mit den Korrectionairs beſorgten Nachtheilen vorge⸗ beugt werde.

41. Bei Erwaͤgung des Antrags auf Errichtung von Erziehungs⸗Anſtalten fuͤr ſittlich verwahrloſite Kinder und jugendliche Verbrecher, welche der erkennende Richter zur Strafe in Straf⸗ und Beſſerungs⸗Anſtalten verweiſ't, von ſolchen Kindern zu unterſcheiden, welche bloß ſittlich ver⸗ wahrloſ't ſind, und deshalb von andern Kindern getrennt und einer beſonders ſtrengen Erziehung unterworfen wer⸗ den müͤſſen; fuͤr jene, die jugendlichen Verbrecher, iſt be⸗ reits in Preußen durch die mit den Anſtalten zu Grau⸗ denz und Tapiau verbundenen Schul⸗Anſtalten geſorgt. Es kommen daher jetzt nur die verwahrloſ'ten Kinder in Betrachtung, welche entweder elternlos, oder den Eltern aus geſetzlichen Gruͤnden zu nehmen ſind, und die deshalb der oͤffentlichen Fuͤrſorge anheimfallen.

Da aber durch Einrichtung einer Erziehungs⸗Anſtalt fuͤr Kinder dieſer Art den Kommunen die Sorge fuͤr die⸗ ſelben abgenommen oder erleichtert werden, oder darin die Erzlehung ſolcher Kinder geſchehen ſoll, die keiner Ge⸗ meinde angehoͤren, ſo fallen die Unkoſten ſowohl der Ei

richtung als der Unterhaltung einer ſolchen Anſtalt ledigln

der Provinz, die ihre Landarmenfonds dazu benutzen kann, zur Laſt, indem auch Unſere andere Provinzen dergleichen Koſten fuͤr Provinzlal⸗Anſtalten uͤbertragen müſſen. .

Zur Erleichterung der Einrichtung und Unterhaltung ſind Wir aber nicht abgeneigt, der Provinz das Gebäͤude des Kloſters Jacobsdorf fuͤrs Erſte zu Errichtung einer ſolchen Anſtalt unentgeldlich zum Eigenthum, ſo wie fuͤr den Fall, daß die Zwecke der Forſtverwaltung ſolches ge⸗

aeten, auch die von Unſerem Landtags⸗Kommiſſarius näͤ⸗ er bezeichneten nahe bei Jacobsdorf gelegenen Forſt⸗ ländereien von resp. 73. und 28 Morgen 80 Rth. Preuß. gegen einen zur Forſtkaſſe fließenden angemeſſenen noch zu ermittelnden Zins, in Erbpacht zu uͤberlaſſen, wenn Un⸗ ſere Provinzial⸗Stände die uͤbrigen Einrichtungs⸗ und Un⸗ terhaſtungskoſten übernehmen, Wir erwarten hieruͤber die Erklaͤrung des naͤchſten Provinzial⸗Landtags und werden demnaͤchſt die betreffenden Departements⸗Chefs mit der er⸗ forderlichen Anweiſung verſehen.

Auch laſſen Wir immittelſt Eröͤörterungen anſtellen, ob auch das Kloſter Springborn zu Errichtung einer zwei⸗ ten Anſtalt dieſer Art beſtimmt werden koͤnne.

Von Demjenigen, was in Folge obiger Entſchließun⸗ gen von Unſeren Behoͤrden bis zum naͤchſten Landtage wird verfuͤgt werden, ſollen Unſere getreuen Stande bei deſſen Eröffnung eine Ueberſicht erhalten 1

Urkundlich haben Wir hieruͤber gegenwaͤrtigen Land⸗ tags⸗Abſchied ausfertigen laſſen und, bleiben Unſeren ge⸗ treuen Staͤnden in Gnaden gewogen.

Berlin, den 17ten Maͤrz 1828.

u8 Friedrich Wilhelm. Fvriebrich Wilhelm, Kronprinz.

v. Altenſtein. v. Schuckmann. v. Lottum. v. Motz⸗ v. Bernstorff. v. Hake. v. Dankelmann.