1“ — *5* 8 5 1111““] — SEEb 8 8 1
zur Allgemeinen Preußiſchen Staats⸗Zeitung Nr. 102.
eſtattet, die Wahl auch auf die Notabelſten unter den uͤbri⸗ en ländlichen Grundbeſitzern der Kreiſe zu richten. In der rovinz Niederrhein koͤnnen ſowohl Landraͤthe als Kreisde⸗ putirte entweder aus den Rittergutsbeſitzern oder aus den notabelſten laͤndlichen Grundbeſitzern der Kreiſe gewaͤhlt wer⸗ den. Ihre Beſtätigung gebuͤhrt der Reglerung und kann aus bewegenden Gruͤnden, woruͤber nur der Miniſter des Innern Rechenſchaft zu verlangen befugt iſt, verſagt werden, in welchem Falle zu einer neuen Wahl geſchritten werden muß. Die zu Landrathsſtellen erwaͤhlten Candidaten koͤnnen erſt dann als ſolche praͤſentirt werden, wenn ſie ſich zuvor uͤber ihre Bereitwilligkeit zur Uebernahme der Stelle und zum Nachweiſe der erforderlichen Qualification mittelſt der vorſchriftsmäͤßigen Pruͤfung, ſofern dieſer Nach⸗ weis nicht bereits gefuͤhrt ſein moͤchte, beſtimmt erklaͤrt haben. Nach der hieſigen Zeitung erglebt ſich fuͤr die befees Gemeinden des hieſigen Reglerungs⸗Bezirks nunmehr fol⸗ gendes Reſultat: Der Geſammt⸗Kataſtral⸗Ertrag betraͤgt 1,950,880 Rthlr. 12 Sgr. 9 Pf. und, das Primipel der Grundſteuer 229,100 Rthlr. In Procenten des Kataſtral⸗ Ertrages ausgedruckt 112*9.
——-
—
erſeburg. In der Straf⸗Anſtalt zu Lichtenberg haben ſich während des vergangenen Jahres durchſchnitrlich 442 Sträaflinge befunden; dieſe haben 2. den Kopf 36 Rehlr. 12 Sgr. 5 Pf. verdient, und nach Abzug deſſen im Durchſchnltte jeder den Staats⸗Kaſſen elnen Koſten⸗Aufwand von 21 Rthlrn. 10 Sgr. 7 Pf. jährlich verurſacht. . Stettin. Laut einer Bekanntmachung der hieſigen Wollmarkts⸗Commiſſion wird der diesjährige große Wollmarkt in Gemaͤßheit einer von Seiten des Koͤnigllchen Mini⸗ ſteriums des Innern und der Polizei ergangenen Beſtim⸗ mung in den Tagen des t2ten, 13ten und 14. Junl d. . und nicht am oten, 10ten und 11. Jun., wie in dem alender⸗Jahrmarkts⸗Verzeichniſſe angegeben iſt, abgehalten werden.
Da der Breslauer Wollmarkt am 5. Juni d. J. und der Landsberger am 11ten deſſelben Monats beendigt ſein, ür Berliner aber erſt am 16. Juni anfangen werden, ſo
ällt der, hieſige zwiſchen die Erſteren und den Letzteren und es bleibt eee noch Zeit uͤbrig, den letztgenannten Markt von hier aus zu beſüͤchen, wenn Kaͤufer ober Ver⸗ kaͤufer dazu veranlaßt ſein ſollten. 2
Die e Lage Stettins, ſowohl fuͤr die An⸗ als Abfuhr der olle und beſonders fuͤr den auswaͤrtigen Ab⸗ ſatz, wodurch die große Bequemlichkeit dargeboten wird, die Wolle ſogleich in Schiffen verladen und mit geringen Koſten eiligſt nach Engliſchen und anderen Seehaͤfen transportiven oder in großen Kähnen ſtromaufwaͤrts befoͤrdern zu koͤnnen, iſt bekannt; ſo wie es auch diesmal an den ſonſtigen 82 ten und Einrichtungen, welche fuͤr das Geſchaͤft zweckmaͤßig und fuüͤr Kaufer und Verkäufer wuͤnſchenswerth ſein duͤrften, nicht fehlen wird. 2 2
Dazu iſt insbeſondere zu rechnen: das Beſtehen einer gut eingerichketen Sortirungs⸗Anſtalt, welche ſich zum Beſten der Käufer und Verkaͤufer im vorigen Jahre vorzuͤglich be⸗ waͤhrt hat; ferner: daß die hieſige ritterſchaftliche Privat⸗ bank und auch, angeſehene hieſige Handlungshaͤuſer nicht bloß mit den nöͤthigen Geldmitteln verſehen ſind, um jedem Zahlungs⸗Beduͤrfniſſe zu genuͤgen, ſondern auch bereit ſein werden, die etwa nicht verkaufte Wolle zur Lagerung und zum demnaͤchſtigen Verkauf anzunehmen und darauf unter billigen Bedingungen angemeſſene Vorſchuͤſſe zu machen.
Die vorigen Wollmaͤrkte haben die gedachten Vorzuͤge
bewaͤhrt und dieſerhalb iſt nur zu erwaähnen, daß auf dem vorſaäͤhrigen Markte 12,000 Ctur., groͤßtentheils feinere und mittlere Wollen gekommen, 10150 Ctnr., 10 bis 20 pCt. hoͤ⸗ r als im Jahre 1826 verkauft ſind, daß ſich die Preiſe denjenigen ves Breslauer Wollmarktes gleichgeſtellt haben und daß die in den Speichern der ritterſchaftlichen Privat⸗ bank aufgelagert geweſenen 1830 Ctr., groͤßtentheils ſortirt,
gutem Preiſe auf auslaͤndiſche Pläͤtze ſpaͤter verkauft wor⸗
—
den ſind. Füͤr diejenigen, welche ve⸗ 5e und verkaufen wollen 8 koͤnnen Wollpicdele 85
hieſigen Wollmarkts⸗Commiſſion niedergelegt werden, um ſo⸗
dann weitere Verabredungen uͤber etwanige Kaͤufe zu treffen.
Der Markt wird uͤbrigens wiederum auf der Laſtadie
und in den angraͤnzenden Straßen ſtatt fnden und dee Lo⸗
kal⸗Anordnungen fuͤr die Bequemlichkeit und Sicherheit, ſo
wie auch fuͤr das Unterbringen von Pferden und Wagen werden ſeiner Zeit getroffen und bekannt gen,
Vermiſchte Nachrichten.
Das Tribunal erſter Inſtanz zu Paris hat in 8
Rechtshandel zwiſchen einem ville und deſſen Glaͤubigern entſchieden: nur die Halfte Einkommens ihres Schuldners mit Beſchlag belegt werden könne; well dies Einkommen die Frucht ſeiner Arbeit, ihm
Kuͤnſtler des Theaters Vaude⸗ daß von Letzteren
zur Verrichtung ſeiner Dienſtleiſtungen unumgaͤnglich noͤthig, nud es mithin im eigenen wohlverſtandenen Intereſſe 2
Glaͤubiger ſet, daß ſolches ihrem Schuldner nicht
ganzen Umfange nach verkuͤmmert werde. 2
. 2*
Bei dem teur zufolge, ein Rechtshandel zur Eroͤrterung gekommen, der zu ſcharfen Forderungen Veranlaſſung gegeben hat. Der Prühs des Rhöͤne⸗Departements erließ im April v. J. eine Verordnung, welche den Verfertigern und Bereitern von Seidenſtoffen gebietet, dieſe Stoffe nach dem Metre, oder nach dem gebraͤuchlichen Ellen⸗ und halben Ellenmaaße von reſp. 120 und 60 Centimetres zu legen, und jede andere Meſſungsart bei beſtimmter Strafe unterſagt. Mehrere Vorſteher von Selden⸗Fabriken zu Lyon wurden unlaͤngſt, als der Uebertretung dieſer Anordnung angeſchuldigt, vor das dortige ſtaädtiſche Polizei⸗Gericht gefordert. Die Contraven⸗ tion ward vom Friedensrichter als vorhanden befunden, und den Contravenienten eine Geldbuße von 15 Franken einem Jeden, ſo wie die Tragung der Koſten auferlegt. Sie appellirten. Das Zuchtpolizei⸗Gericht verwarf das Erkenntniß erſter In⸗ ſtanz, indem es nachſtehende Schlußfolgerungen zog: „Die den Praͤfekten von der ausuͤbenden Gewalt anvertraute ad⸗ miniſtrative Macht beſchraͤnkt ſich auf die Befugniß, Anord⸗ nungen zum Zwecke der Ausfuüͤhruͤng derjenigen Geſetze zu treffen, die ſich auf die, unter der Aufſicht der Praͤfekten ſte⸗ S Gegenſtaͤnde beziehen, ſo wie den Angehoͤrigen ihres
erwaltungs⸗Kreiſes die Beſtimmungen dieſer Geſetze, die Verbindlichkeiren, die daraus fuͤr ſie entſpringen, und die darin angedeuteten Strafen zu vergegenwäͤrtigen.“
„Dieſer Grundſatz iſt unter der durch die Charte ein⸗ gefuͤhrten Verfaſſung unbeſtreitbar, da nach Art. 14. und 15. derſelben, die geſetzgebende Gewalt nur durch den Koͤnig, in Vereinigung mit beiden Kammern, ausgeuͤbt werden ſoll, und dem Koͤnige, (mithin um ſo mehr noch ſeinen Beamten) nur die Befugniß ertheilt wird, Auordnungen und Verfuͤ⸗ gungen, zum Zwecke der Ausfuͤhrung der Geſetze, zu treffen.“
„Wenn demnach die oben erwaͤhnte Verordnung des Praͤfekten eine neue Art von Vergehen aufſtellt, daſſelbe mit einer, fuͤr andere Faͤlle beſtimmten Strafe belegt, und ſomit eine geſetzliche Verfuͤgung enthaͤlt, ſo iſt dieſe Verord⸗ nung fuͤr die Angehoͤrigen ſeines Amts⸗Kreiſes nicht ver⸗ bindlich, und vermag nicht die Grundlage irgend eines condemnatoriſchen gerichtlichen Erkenntniſſes zu bilden.“
„Nun ſtellt aber die gedachte Verordnung in der That eine neue Art von Vergehen auf, da kein Geſetz beſteht, welches vorſchreibt, daß die ſeidenen Stoffe nach dieſer oder jener Laͤnge gelegt werden ſollen.“
„Der Art. 479. §. 6. des peinlichen Geſetzbuchs, worauf ſie ſich beruft, ſtraft nur diejenigen mit einer polizeilichen Strafe, welche ein, von dem im Geſetze beſtimmtes, abweichen⸗ des Maaß und Gewicht gebrauchen, die Lagen eines Sei⸗ denzeuges ſind aber nicht alsein Maaß anzuſehen und es kann daher auch gar nicht angenommen werden, daß zu denſelben ein ungeſetzliches Maaß genommen worden ſei.“
„Die von dem oͤffentlichen Amte angenommenen mora⸗ liſchen Ruͤckſichten koͤnnen nicht in Betracht kommen, da es ſich hier nur von der Geſetzlichkeit der in Rede ſtehen⸗ den Praͤfektur⸗Verordnung, und von ihrer Kraft vor Gericht
handelt;“ „Dieſelbe iſt rein örtlich: ſie wuͤrde alſo, da ſie bloß
die Lyoner Seidenfabrikanten baͤnde, die andern aber nicht, jene gegen alle Uebrigen in welche dabei bleiben wuͤrden,
Frankreich in Nachtheil ſetzen, als den auswaͤrtigen Kaͤufern die
des Gehaltes und ſonſtigen eh 8
Zuchtpoltzei⸗Gerichte zu Lyon iſt, dem Moni⸗
gemacht werden.
*