oder von den
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Auch der Großherr, zwar nicht entmuthigt, zeigte doch in ſeinen Handlungen eine gereizte Stimmung, die nicht mehr jene Ruhe verrieth, welche er bei Empfang der Ruſſiſchen Erklärung zur Verwunderung ſeiner Umgebungen an den Tag gelegt hatte. Mit Aufgang der Sonne ſitzt er zu Pferde, läßt alle in den Caſernen liegenden Truppen aus⸗ ruͤcken, uͤbt ſie in Perſon bis 9 Uhr Morgens, und kehrt dann ins Serail zuruͤck. Nach dem Bade und eingenom⸗ menem Fruͤhſtuͤcke iſt er abermals zu Pferde auf dem Wege nach den Caſernen, und exercirt die Truppen von Neuem in ſeinen Lieblings⸗Manoeuvern, die bei der Cavallerie in Chargen mit ganzer — bei der Infanterie in Angriffs⸗ Colonnen beſtehen. ach mehreren Stunden unausgeſetzter Uebungen genießen die Truppen einiger Ruhe, um unter freiem Himmel ihr Mittagmahl einnehmen zu koͤnnen. Der Großherr lagert ſich unter ſie und theilt die Koſt der Sol⸗ daten. Kaum iſt abgekocht, ſo beginnen die Uebungen von Neuem, und erſt bei ſinkendem Abend ſieht man den Sul⸗ tan nach dem Serail zuruͤckkehren. Er ſcheint nur in der Mitte ſeiner regulairen Truppen Ruhe zu finden; die Mili⸗ zen und Kurden ſehen ihn nie. Dieſe Truppen ſollen nicht den Geiſt zeigen, den man ſich von ihnen verſprach, und eine entſchiedene Abneigung gegen die Europaͤlſche Disciplin haben. Man iſt zu Konſtantinopel uͤber die naͤchſte Zukunft in ſehr geſpannter Erwartung, und viele der Großen ſchmei⸗ cheln ſich, daß noch eine Ausgleichung mit Rußland nicht unmoͤglich ſei.
— Zu Poros iſt unterm 18. März nachſtehendes (mit Nr. 677 bezelchnetes) Decret des Praͤſidenten von Griechenland erſchienen: „Der Praͤſident von Griechenland. In Erwaͤgung, daß eine Schiffs⸗Abtheilung des Paſcha von Aegypten, aus mehreren Kriegs⸗ und Transport⸗ Schiffen beſtehend, am 12. Febr. aus Alexandrien nach den Griechiſchen Gewaͤſſern ausgelaufen iſt, und daß dieſer Expedition, die bereits im Hafen von Suda, auf Kandien, angekommen iſt, andere der⸗ ſelben Art folgen ſollen; — in Erwaͤgung, daß dieſe Expe⸗ ditionen den doppelten Zweck haben, unmittelbar die feſten Plätze der Inſel Kandia zu verproviantiren, und mittelbar von da Belſtand aller Art der Armee Ibrahim⸗Paſcha's und den Feſtungen, welche ſie im Peloponnes beſetzt haͤlt, zukommen zu laſſen; — endlich, in Erwaͤgung daß es Pflicht der Griechiſchen Reglerung iſt, ſo viel von ihr abhaͤngt, die Zufuhr von Mundvorraͤthen, Munition und Huüͤlfe aller Arr nach gedach⸗ ten Pläͤtzen zu verhindern; — decretirt, was folgt: 1) Enns aus 8 Kriegs⸗Briggs und Goeletten und einer gewiſſen An⸗ ahl Kanonier⸗Schaluppen und andern bewaffneten Fahrzeu⸗ gen beſtehende Schiffs⸗Diviſion iſt beſtimmt, die Zufuhr von Lebensmitteln, Munition und allen andern Kriegs⸗Contre⸗ bande⸗Artikeln nach den von den Türken beſetzten Feſtungen von Kandia zu verhindern, die ſtrengſte Blokade vor den Feſtungen Koron und Modon, wie auch vor Navarin auf⸗ recht zu erhalten, und die vor dem Golf von Patras und Lepanto bereits beſtehende Blokade zu verſtärken. 2) Der Contre⸗Admiral G. Sachturis iſt zum Befehlshaber dieſer Dwiſion ernannt *). Er wird jedes, die Flagge des Feindes fuͤhrende Kriegs⸗ oder Transport⸗Schiff, welches die Blokade zu brechen verſucht oder ſich vor den Feſtun⸗ gen, deren Blokade ihm aufgetragen iſt, oder in der Nähe derſelben zeigt, angreifen, und durch die Capitaine der unter ſeinen Befehlen ſtehenden Schiffs⸗Diviſion angreifen laſſen. 4) Er wird nicht zugeben, und die Capitame ſeiner Diviſion anweiſen, nicht zuzugeben, daß irgend ein Kauffarthei⸗Schiff oder anderes Handels⸗Fahrzeug unter neutraler Flagge in obgedachte Haͤfen oder Rheden einlaufe. 5) Er wird alle neutralen Kauffarthei⸗Schiffe oder andere neutralen Han⸗ delsFahrzeuge, welche nach gedachten Haͤfen oder Rheden mit einer Ladung von Mund⸗Vorraͤthen, Munition, oder andern Kriegs⸗Contrebande⸗Artikeln ſegeln, anhalten, und durch die unter ſeinen Befehlen ſtehenden Cavpitaine anhalten laſſen, und ſie nach dem Sitze der Regierung (Aegtna) ſchicken, um von dem zu dieſem Behufe niedergeſetzten Ge⸗ richtshofe gerichtet zu werden, wobei er ſich ſtets an die ibm ertheilten Inſtructlonen hinſichtlich der bei der Wegnahme dieſer Fahrzeuge, und während ihrer Fahrt nach dem Sitze der Regierung zu beobachtenden Vorſchriften, * halten hat.
6) Ausgenommen ſind hievon die neutralen andels⸗Fahr⸗ euge, die nach den Feſtungen von Kandia eſtimmt ſind. Ligs ſollen in den erſten drei Wochen nach Bekanntmachung gegenwaͤrtigen Decrets, wenn ſie von den Joniſchen Inſein
den Franzoͤſiſchen Kuͤſten, oder von den Küſten des Adriati⸗ ſchen Meeres kommen, bloß von ihrer Direktion abgewen⸗ det, und erſt nach Ablauf dieſer Friſt, wenn ſie mit Mund⸗ Vorraͤthen, Munition und anderer Kriegs⸗Contrebande bela⸗ den ſind, angehalten und nach dem Sitze der Regierung ge⸗ ſchickt werden. 2) Es iſt ſaͤmmtlichen Fahrzeugen, aus welchen obenerwaͤhnte Schiffs⸗Diviſion beſteht, ſchlechterdings verboten, ſich von ihrer Station zu entfernen und auf den Meeren umher zu ſtreifen, wobei Karabuſa und Dragomeſtre, als die Endpunkte der Linie ihrer Station, angenommen werden. Jedes Fahrzeug der gedachten Diviſion, welches ſich außerhalb dieſer Linie ge⸗ gen das Mittellaͤndiſche Meer zu, betreten läßt, ohne mit einem beſondern, von dem Contre⸗Admiral unterzeichneten Auftrage verſehen zu ſein, ſoll als Seeraͤuber angeſehen und behandelt werden. 8) Säͤmmtlichen Fahrzeugen der gedach⸗ ten Schiffs⸗Diviſion iſt nicht bloß verboten, den friedlichen Handel der Neutralen auf irgend eine Weiſe zu belaͤſtigen oder zu ſtoͤren, ſondern es wird ihnen auch Allen zur Pflicht gemacht, die neutralen Handels⸗Fahrzeuge zu beſchuͤtzen, ihnen noͤthigenfalls allen Beiſtand zu leiſten, und ſie vor Allem gegen die Seeraͤuber in Schutz zu nehmen und zu vertheidigen, und ihnen ſogar auf der Stations⸗Linie Convoi zu geben. * Es wird allen und jedem von den Capitainen der Schiffe beſagter Diviſion anbefohlen, auf die Seeraͤuber, die ſich auf der Linie ihrer Station befinden duͤrften, Jagd zu machen, ſie zu zerſtoͤren, oder wenn ſie ſich ihrer bemäͤch⸗ tigen, ſie unter gutem und 5⸗ Geleit, nach dem Sitze der Regierung zu ſchicken. Poros, den 18. März 1828. Der Praͤſident: J. A. Capodiſtrias. — Der Staats⸗Seecre⸗ tair: Sp. Trikupis. Unter obigem Datum und unter Nr. 678, war ferner
nachſtehendes Decret bekannt gemacht worden: „Griechiſcher
taat. Der Praͤſident von Griechenland. In Erwaͤgung daß die Feſtung Miſſolunghi, obwohl ſeit der Einnahme von Vaßiladi ſehr ſtreng von der Seeſeite blokirt, nichtsdeſtowe⸗ niger zu Lande verprovlantirt wird; — in Erwägung, daß in der Stadt Preveſa, und an mehrern andern am Golf von Ambrakia gelegenen Orten, Niederlagen von Lebens⸗ mitteln und Munition ſich befinden, welche zur Verprovian⸗ tirung der Beſatzung von Miſſolunghi und der Truppen die noch eine Linie in Akarnanien beſetzt halten, und mitt deren der Feind gedachte Bezatzung unterſtuͤtzt, beſtimmt ſind; — in Erwaͤgung endlich, daß es Pflicht der Regierung iſt, ſo weit es in ihren Kraͤften ſteht, die Zufuhr von Lebens⸗ mitteln, Munition und allen andern Kriegs⸗Contrebande⸗Ar⸗ tikeln in dem Golf von Ambrakia zu verhindern; — in Be⸗ ruͤckſichtigung des Decrets Nr 677; — und nach genomme⸗ ner Einſicht der Berichte des Ober⸗Befehlshabers Herrn Richard Church, worin er den Beiſtand einer Seemacht be⸗ gehrt, um Preveſa hlokiren und um den Erfolg der Ope⸗ rationen gegen Miſſolunghi vorbereiten zu koͤnnen; — de⸗ cretirt, was folgt: 1) Der Contre⸗Admiral Sachturis wird Befehl erhalten, von der unter ſeinem Commando ſtehenden Schiffs⸗Diviſion eine hinlaͤngliche Anzahl von Kanonier⸗Scha⸗ luppen und bewaffneten Fahrzeugen zu detaſchiren, eine tille daraus zu bilden, und ſelbe nach Dragomeſtre zu ſe ken, wo ſie unter den unmittelbaren Befehlen des Ober⸗Be⸗ fehlshabers Herrn Richard Church, ſtehen ſoll. 2) Der Ober⸗Befehlshaber wird die angemeſſenenen Maaßregein ergreifen, um Preveſa in Blokade⸗Stand zu ſetzen, und u dieſem Behufe dem Commandanten deſagter Flot⸗ tille die noͤthigen Befehle und Weiſungen ertheilen. 3) Bei Erklärung der Blokade wird er Sorge tragen, die Weg⸗ nahme irgend eines neutralen Kauffarthei⸗Schiffes oder an⸗ deren Handels⸗Fahrzeuges waͤhrend den erſten zwei Wochen nach Bekanntmachung jener Erklärung zu verbleten. Wäͤh⸗ rend dieſes Zeitraums ſollen die neutralen Schiffe oder, Fahr⸗ zeuge, welche mit einer Ladung von Kriegs⸗Contr. ande, 82¾ dem Golf von Ambrakia beſtimmt ſind, bloß von ihrer Direction abgewendet, und frei entlaſſen werden. 4) Die nach Ablauf dieſer Friſt, mit einer Ladung von Krlegs⸗ Contrebande weggenommenen Schiffe oder Fahrzeuge ſol⸗ len zuv
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oͤrderſt nach Dragomeſtre geführt, und von einer eigens hierzu von dem Ober⸗Befehlshaber niedergeſetz⸗ ten Commiſſion unterſucht werden. Entſcheidet dieſe, daß die Wegnahme regelmäßig und aus guͤltigen Gruünden geſchehen iſt, ſo — das weggenommene La oder Fahr⸗ eug nach dem Size der Regierung geſchickt werden, um von dem competenten Gerichtshofe gerichtet zu werden. Im entgegenſetzten Falle ſoll es auf der Stellee frei gegeben wer.
Kuͤſten des Koͤnigreichs Neapel, und waͤhrend ſechs Wochen nach dieſer Bekanntmachung, wenn ſie von
den. er Ober⸗Befehlshaber wird den Commandanten der Schaluppen und uͤbrigen bewaffneten Fahrzeuge, welche
1 die Flottille ausmachen, die ſtrengſten Befehle geben, den *) Er war bekanntlich bereits am 31. Macz in den Genafe feiedlichen Handel der Neutralen zu reſpeetiren, und ihm ſern von Zante erſchienen. 11““ I 8 b 8 3 — 858 es
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