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mirende, oder dabei intereſſirte Theil, die us Licht geſetzten Thatſachen vorlaufig zu conſtatiren haben, damit das verhaftete Individuum in Freiheit geſetzt, oder dem andern Theile ausgeliefert werden koͤnne.

Art. 8. In allen Fallen ſind die verhafteten Deſerteure den competenten Behoͤrden zu uͤbergeben, die nach den durch dieſen Vertrag beſtimmten Regeln die Auslieferung zu ver⸗ anſtalten haben. Bei derſelben werden auch die Waffen, Pferde, Saͤttel, Kleidungsſtuͤcke und alle andere Gegenſtaͤnde, welche die Deſerteure bei ſich haben, oder welche zur Zeit ih⸗ rer Verhaftung bei ihnen gefunden ſind, mit abgeliefert. Die Auslieferung geſchieht außerdem auch unter gleichzeitiger Mittheilung der Protokolle, die uͤber die Verhaftung der betreffenden Individnen und uͤber die von demſelben be⸗ ſtandenen Verhoͤre aufgenommen, ſo wie aller andern Akten⸗ ſtuͤcke, die zur Conſtatirung der Deſertion nothwendig ſind. Eine gleiche Auslieferung findet auch rüͤckſichtlich der Pferde, Waffen und Bekleidungs⸗Gegenſtande Statt, welche von denjenigen Individuen mitgebracht werden, die nach der Be⸗ ſtimmung des Art. 3. der gegenwaͤrtigen Convention von der Auslieferung ausgenommen ſind.

Ueber die Beſtimmung der Grenzorte, wo die Abliefe⸗ rung der Deſerteure Statt haben ſoll, werden die hohen con⸗ trahirenden Theile ſich anderweitig vereinigen.

Art. 9. Vom Tage der Verhaftung an, welcher durch den im Art. 5. erwaͤhnten Auszug der Gefaͤngnißliſte auszu⸗ mitteln iſt, bis zum Tage der Auslieferung einſchließlich, werden die Kdſten, wozu die Verhaftung der Deſerteure An⸗

laß gegeben hat, gegenſeitig erſtattet.

Dieſe Koſten, worin Verpflegung und Unterhalt der Deſerteure und ihrer Pferde mitbegriffen ſind, werden zum taͤglichen Betrage von Sechs Silbergroſchen Drei Pfenni⸗ gen Preußiſch Courant, oder Fuͤnf und Siebenzig Centimen in Franzoͤſiſchem Gelde, für jeden Mann, und von Acht Silbergroſchen Neun Pfennigen Preußiſch Courant, oder Einem Franken Sechs Centimen in Franzoͤſiſchem Gelde, fuͤr jedes Pferd, feſtgeſetzt. Außerdem ſoll von Seiten des re⸗ quirirenden oder dabei intereſſirten Theils eine Praͤmie oder Gratification von Sechs Thalern Fuͤnf und Zwanzig Sil⸗ bergroſchen FPissic Courant, oder Fuͤnf und Zwanzig Franken in Franzöſiſchem Gelde, fuͤr jeden Mann, und von Zwei und Dreißig Thalern Vier und Zwanzig Silbergro⸗ ſchen, oder Ein Hundert und Zwanzig Franken in Fran⸗ zöͤſiſchem Gelde, fuͤr jedes Pferd mit Sattel und Zeug, zum Vortheile aller derjenigen gezahlt werden, welche ei⸗ nen Deſerteur ausfindig gemacht und haben verhaften laſſen, oder welche zur Zuruͤckgabe eines Pferdes und des dazu ge⸗ hoͤrigen Geſchirrs beigetragen haben.

Art. 10. Die im vorhergehenden Artikel erwaͤhnten Ko⸗

ſten und Prämien werden unmittelbar nach der Auslieferung

entrichtet. 8 Reklamationen, welche in dieſer Hinſicht gemacht wer⸗ en koͤnnten, ſind erſt, nachdem die Zahlung vorlaͤuſig gelei⸗ ſtet iſt, naͤher zu eroͤrtern. Art. 11. Die hohen contrahirenden Theile machen ſich egenſeitig verbindlich, die angemeſſenſten Maaßregeln zur

Abſtellung der Deſertion und zur Ausfindigmachung der De⸗

ſerteure zu treffen. Zu dieſem Endzwecke werden ſie ſich al⸗

er Mittel bedienen, welche ihnen die Landes⸗Geſetze darbie⸗ een, und insbeſondere ſind ſie uͤbereingekommen:

1) eine ganz genaue Aufmerkſamkeit auf die unbekannten Individuen richten zu laſſen, welche, ohne mit einem vorſchriftsmäͤßigen Paſſe verſehen zu ſeyn, uͤber die Grenzen beider Laͤnder kommen;

2) den ſaͤmmtlichen beiderſeitigen Behoͤrden, ohne Unter⸗ ſchied, ſtrenge zu verbieten, einen Unterthanen des an⸗

ſddern der hohen contrahirenden Theile zum Krieges⸗

1 MFrenfa. es ſey bei den Land⸗Armeen oder bei der Ma⸗

ine, anzuwerben, oder aufzunehmen, wenn derſelbe nicht durch ſichere Zeugniſſe oder in gehoͤriger Form ausge⸗ ſtellte Beſcheinigungen geſetzlich dargethan haben ſollte, daß er vom Militair⸗Dienſte in ſeinem Vaterlande los⸗ geſprochen worden iiſt.

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Gedruckt bei A. W. Hayn.

nicht hinlanglich

1e..·.“ Dieſelbe Maaßregel ſoll auch in dem Falle zur Anwen⸗

dung kommen, wenn einer von den hohen contrahirenden Theilen einer fremden Macht verſtattet haͤtte, in ſeinen Staaten Werbungen anzuſtellen.

Art. 12. Die gegenwaäͤrtige Convention iſt fuͤr den Zeitraum von zwei Jahren abgeſchloſſen, nach Ablauf dieſes Zeitraums behaͤlt ſie Kraft fuͤr die naͤchſtfolgenden zwei Jahre und ſo weiter fuͤr die Folge, in ſofern nicht von Seiten des einen der beiden Gouvernements eine entgegengeſetzte Erklä⸗ rung erfolgt. 8 1i

Koͤnigliche Sererhe

Mittwoch, 29. Oct. Im Schauſpielhauſe: Romeo und Julia, Trauerſpiel in 5 Abtheilungen, von Shakſpeare.

Donnerſtag, 30. Oet. Im Schauſpielhauſe, zum Er⸗ ſtenmale: Das Ritterwort, Luſtſpiel in 4 Abtheilungen, von

E. Ranpach. Vorher: Trau, ſchau, wem! Luſtſpiel in 1 Mittwoch, 29. Oct. Der Wirrwar. (Herr Kirchner: Donnerſtag, 30. Oct. Der Mann von vier Frauen.

Aufzug, von Schall. e-, 8 Kooͤnigsſtaäͤdtſches Theater.

Fritz Hurlebuſch, als letzte Gaſtrolle.) Hierauf: Das Feſt

der Handwerker.

Hierauf: Der Waldfrevel. Zum Beſchluß, auf Begehren:

Sieben Maͤdchen in Uniform. 88

.e.. ue an 3 Wmweaerliner 6“ e 22 -

Den 28 OQct. 1828

Amtl. Fonds- und Geld-Cours- Zettel. (Preuſs. Cour.)

[2I. Brief. Geld.

St.-Schuld-Sch. 4 91 % 91 12½ ſPomm. Pfandbr. 4 [103 ½¼ ½ Pr. Engl. Anl. 181 5 102 ½/ ſkur-u. Neum. do. 4 104 I Pr. Engl. Anl. 22 5 [102 ſSchlesische do. 4 106 B9,0 b ,1Iin. 2 99 [Lemm. Dom. 40 3 100 Kurm. Ob. m. I. 8 4 90 89 ½ MaKArk. do. do. 5 106 ½ Neum. Int. Sch.do.] 4] 90. 89¾ Ostpr. do. do. 5 106 96 ½ 9 Berlin. Stadt-Ob. 5 102 [Rückst. C. d. Kmk- 53

dito dito 4 100 ¼ ½do. 40 d.Nmk.— , Königsbg. do. 4 90 ½ [Zins-Sch. d. Kmk. 54 ½ 84— Elbinger do. 5 100 ½ dito d. Nmb. 54 ½ Danz. de in Th.z. 32 ½ 4. Weatpr. Pfdb. A. 4 95 ½

diio dito B. 4 951 —- Holl. vollw. Duc. 19 ½ Groſshz. Pos. do. 4 99 ½ Friedrichsd'or . ]13 ¾ 13 ½ 2 Oapr. Pfandbrf. 4] 96 Diecontöo ——

nmechsel- und GCeld-Cours Preuſa.Cour.;

(Berlin, den 28. Oct.) Briefidela. .“ 250 Fl. [Kurz [12 Eeeeee 20 Fl 2 Me. iuz Beenr EEEEbö“ 300 Mk. [Kurz 150v ³⁴ EEbb 300 Mk. [2 Mr. ſ149 24% Lnsdeou. .. . 41 184. 9 18⸗ 6 9. ——* ETEö 300 Fr. [2 Ma. 80 Wim in 20 1½☚̈ oꝙ̈ꝗ⁄ 3..—.. 150 Fl. [2 Mr. [103 ¾, e“ 150 Fl. [2 Mt. 103⁄ 8 IEIööT111“ 100 Thl. [2 Mr. 99 ¾ 4 EEEE 100 Thl. Uao. qI Frankfurt a. M. WZ. . . . . . . 150 Fl. 2 M1.. [102 ½ Petersburg. BN . . 100 Rbl. 3 Wch. 29 ½ * bne n 100 Kbl. 13 Wch.† —]— Auswartige Börsen. X.n2 K. Oesnerr. 58 Metallig. 91. Actien 1295, Pardal- Oblig. 372 ⅛. 82 .

Engl. Anleihe 84 ½. Russ. Anl. Hamb. Certific. 83 ½.