vu. 82
[* S 88
ch e
1 is
Pizgemeine
..-·.“
No. 23.
Berlin, Freitag den 23sten Januar
1329.
8
Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
Seine Majestaͤt der Koͤnig haben dem bei Allerhoͤ Ihrer Gesandtschaft zu Petersburg stehenden Hercbe en
und Rittmeister v. Kuͤster den Militair⸗Verdienst⸗Orden zu verleihen geruhet.
Der Justiz⸗Commissarius Robe ist zum Justiz⸗ jr 82 8 4G Justiz⸗Commis⸗ deea. 2 4 Gerichten des Hirschberger ESee Kreises, mit Anweisung seines Wohnorts in Hirschbe , stellt worden. Hirschberg, be⸗
Morgen, am ästen, Nachmittags um 4 Uhr, n W1 Koͤnigliche Akademie der Wissenschaften, zer Feler 1n n restages Friedrich des Zweiten, eine oͤffentliche Sitzung halten.
Zeitungs⸗Nachrichten Anutiand. ernS Rußland,. be“
St. Petersburg, 13. Jan. Das heutige Journal enthaͤlt folgendes Manifest Sr. Maj. 88 Kassers. „Von Gottes Gnaden Wir Nikolaus IJ. Kaiser und Selbstherrscher aller Reußen ꝛc. ꝛc. ꝛc. In Unserer Fuͤrsorge fuͤr das Wohl des von Gott Uns anvertrauten Reiches gefäͤllt es Uns, alle Arten des Verdienstes und Talents, welche zum Ruhm und Vortheile desselben beitragen koͤnnen, durch Beweise Unserer Zufriedenheit auszuzeichnen. Auch die bescheidenen Bestre⸗ bungen der christlichen Liebe zu Gunsten der Leidenden und Armen betrachten Wir als wichtig fuͤr die Gesellschaft und haben ihnen Unsere stete Aufmerksamkeit gewidmet. Unter denen, welche von dieser warmen Liebe beseelt, all' ihre koͤrperlichen und geistigen Kräͤfte, ja ihr ganzes Le⸗ ben dem Troste der Ungluͤcklichen, oder der stittlichen 55,— 2* — widmen, wurden bisher die Personen hingeben, dls rs⸗ welche sich dieser muͤhevollen Laufbahn 2r Shthemdert. seierliches Zeichen der oͤffentlichen Ach⸗ dem Segen des Hi Mit der sichersten aller Belohnungen, Bewußtseyns Fe zund dem Zeugnisse ihres eigenen aber Wir wuͤnscher 8 begehren sie gewiß auch keine andere; Namen des Nanünselben, sowohl in Unserem, als im Hafe, Mes ehes Ffüͤr ihr nützliches üesehes Eee bselgeheaseen nrichtung an das geheiligte Andenken a — deren Handlungen und Stif⸗ jgkeit se derdevollendetste Muster einer weisen Wohltha⸗ czens für den tadelesen Deent dasc ains gecsentenn awene⸗ ten, stiften Wir fuͤr die Personen weiblichen Geschlechts eine neue Decoration, welche Marien⸗Chrenzeich 1 tadellose Dienstleistung heißen soll, und fůr welche Wir Füfs 8. 89 geordnet haben: ien⸗Eh he Wir Folgendes an⸗ * 1) Das Marien⸗Ehrenzeichen fuͤ W—8 ir den Damen zur Belohnung fuͤr — u genaue Erfuͤllung Pflichten, in den durch den weiter — folgenden sechf en Artikel bestimmten Verrichtungen, ertheilt.
92):Das Datum der Stiftung dieses Ehrenzeichens ist
auf den 11. Oct. d. J., zur Erinnerung an den Geburts⸗ Tag J. M. der hochseligen Kaiserin, Ünserer vielgeliebten Mutter,
e
Kaiserlichen Familie allen seinen Bestimmungen
3) Derselbe Tag ist fuͤr die jaͤhrliche Vertheilun Marien⸗Ehrenzeichens bestiinmt. 81
4) Das Ehrenzeichen hat zwei Klassen. Die Damen, denen die erste Klasse zuerkannt ist, werden ein goldenes blau emaillirtes Kreuz von der vorgeschriebenen Form tragen; in den vier Enden des Kreuzes steht der goldene Namens⸗ Zug der hochseligen Kaiserin Maria Feodorowna; in der Mitte desselben befindet sich ein Kranz von Eichen⸗ und Weinblaͤttern mit der Anzahl der Dienstjahre in golde⸗ nen Ziffern. Das Ehrenzeichen zweiter Klasse wird in ei⸗ nem goldenen blau⸗emaillirten Medaillon bestehen, auf wel⸗ chem gleichfalls der Namenszug Ihrer Maj. der verewigten Kaiserin Mutter angebracht ist, worunter in einem Kranze von Eichen⸗ und Weinlaub die Anzahl der Dienstjahre ange⸗ geben ist.
5) Das Marien⸗Ehrenzeichen wird an dem Bande des St. Vladimir⸗Ordens, und zwar die erste Klasse an der lin⸗ 3 ken Schulter, die zweite Klasse auf der Brust getragen.
6) Das Marien⸗Ehrenzeichen fuͤr tadellose Dienstleistun 1 soll den Damen ertheilt werden, welche als Lehrerinnen, Aus seherinnen und Directricen ihre Pflichten mit unveraͤnder⸗ licher Puͤnktlichkeit in den Anstalten erfuͤllt haben, die unter dem unmittelbaren Schutze Unserer vielgeliebten Mutter stan⸗ den. Das Ehrenzeichen zweiter Klasse wird fuͤr einen funf⸗ zehn bis zwanzig jaͤhrigen Dienst, die erste Klasse fuͤr einen Dienst von 25 Jahren und daruͤber, ertheilt.
7) Das Marien⸗Ehrenzeichen ist zwar besonders gestif⸗ tet, um vorzugsweise die ausgezeichneten Dienste in den An⸗ stalten zu belohnen, welche unter der oberen Leitung der hoch⸗ seligen Kaiserin standen; dennoch wird dieses Zeichen auch den Damen ertheilt werden, welche denselben oder doch aͤhn⸗ lichen Functionen in anderen Wohlthaͤtigkeits⸗ und Erzie⸗ hungs⸗Anstalten vorgestanden haben, die unter Unserer oder unter der unmittelbaren Leitung eines Mitgliedes Unseres Hauses stehen.
8) Die Damen, welche das G ten, haben Anwartschaft auf ein zweites, Dienst tadellos und mit Cifer fortsetzen.
9) Die Aufsichts⸗Behoͤrden der Erziehungs⸗ und Wohl⸗ thaͤtigkeits⸗Anstalten sind beauftragt, die Dienstleistungen der Damen zu pruͤfen, und sie fuͤr das Marien⸗Ehrenzeichen vorzuschlagen.
10) Diese Vorschlaͤge werden von Uns bestaͤtigt, und
Marien⸗Ehrenzeichen erhal⸗ wenn sie ihren
die des Ehrenzeichens wuüͤrdig befundenen Damen erhalten sodann vom Ordens⸗Capitel die Insignien und Patente des⸗
serben., Da das Marien⸗Ehrenzeichen die Belohnung langer und anhaltender Muͤhen und einer musterhaften Sittlichkeit ist, so duͤrfen die Damen, welchen es verliehen worden, die Insignien desselben niemals ablegen; nach dem Tode der In⸗ haberinnen sind dieselben dem Ordens⸗Capitel zuruͤckzustellen. 12) Die 11 ½ Ehrenzeichen zugleich in Exemplar gegenwaͤrtiger Statuten. — 2* Serehen 8n Et. Petersburg, am 26. December, im 1828sten Jahre des Heils und im vierten Unserer Regierung. (gez.) Nicolaus. Das Reglement der am 24. Hctober fuͤr J. Maj. die hochselige Kaiserin Maria Feodorowna glorreichen Anden⸗ kens angelegten Trauer wird nur bei den enen 5 1 Kraft bleiben. Dagegen ist, den testamentlichen Verfuͤgun⸗ gen der hochseligen Kaiserin zufolge, die Trauer 28 8 zum Hofe gehoͤrigen und andern Standes⸗Personen g.. Geschlechts auf sechs Monate beschraͤnkt und endigt 2 8 24. April d. J. Demgemaͤß werden mit dem Begenu de .-Se⸗ 5,8 beiderlei Geschlechts neuen Jahres alle Personen von Range beide 1 die kleide Trauer anlegen und sie bis zum En Viertels, d. h. bis zum 10. Maͤrz⸗ tragen.
—