1829 / 35 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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. Unter der jetzigen Herrscher⸗Familie heißt es das Koͤntgr

eich von srase. Reinheit (Patsin⸗khe), unter der vori⸗ gen hatte es den Namen Tayming⸗khe, das Koͤnigreich von großem Glanze. Es fragt sich nun noch, woher der Name, welchen die Europaͤer dem Lande geben, entstanden ist, und diese Frage ist, wegen der Verschiedenheit der daruͤber herr⸗ schenden Ansichten, sehr schwer zu beantworten. Einige wol⸗ jen das Wort Chinenses, Chanenses, von dem Namen zweier China herrschenden Dynastien ableiten, welcher auch nuf das Volk uͤbergegangen war. Es waren naͤmlich die Dy⸗ nastien Ming und hang, welche von 206 vor Christus bis 22 nach Christus auf dem Throne des zhimmlischen Reiches“ saßen, und die nun ihr Volk nach sich Min⸗shing und Chang shing nannten, und hieraus soll nun der Name Chinen⸗ ses oder Chanenses bei den Europaͤern entstanden seyn. Eine an⸗ dere Erklaͤrung dieses Namens ist folgende: Der gewoͤhnliche Gruß der Chinesen, aus ihrem Streben nach groͤßtmoͤglichster Höflichkeit herruͤhrend, ist, tsin, tsin, das heißt: Alles was nan will. Man darf sich daher, sagen die Vertheidiger die⸗ er Erklaͤrungs⸗Art, nicht wundern, daß die Fremden dieses Volk Chinesen genannt haben, da sie seine Sprache nicht verstanden, und es am bequemsten fanden, es nach der Wie⸗ derholung seiner Begrüͤßungs⸗Formel zu benennen. Die Manshuren nannten die Chinesen, bei der Unterwerfung der⸗ selben, Nikang, und dieser Name ist in der Beamten⸗Sprache als officiell angenommen. (Fortsetzung folgt.)

Inl and.

1 Srettin, 29. Jan. Bei der am Schlusse des ver⸗

gssenen Jahres vorgenommenen Züöhlons der hiesigen Ein⸗ wohner hat sich ergeben, daß die Zahl derselben, mit Aus⸗ schluß der im activen Dienste stehenden Militair⸗Personen,

27,748 mithin gegen deren Zahl am Ende des Jahres be, eee e-be biln

Im verflossenen Jahre wurden überhaupt 226 Paar

getraut. 5 5 wurden:; ia7 3 eheliche Kinder, männlichen Geschlechts 45 9 ) uneheliche, desgleichen 1t sch 9t 8 x& ,9 eheliche Kinder, 3³41 2 —46;

Summa der Gebornen 1006

Gestorben sind:

Personen maͤnnlichen Geschlechts. 2) Personen weiblichen Geschlechts. 321 8 Summa der Gestorben⸗ . 2 orbeunen 77 85 Es sind also mehr geb b 2 In S dohen Alter von 89⸗n * 129⁄. sonen maͤnnlichen Geschlechts gestorben sind 2 Per⸗ starb 1. Person weiblichen Geschlechts. —“ den Windpocken

Durch Selbstmord endigten i lichen Geschlechts, und durch Un starben 20 Personen maͤnnlichen 2*

r Leben 5 Personen maͤnn⸗ glücksfaͤlle verschiedener Art und 6 weiblichen Geschlechts. —ꝛ—ꝛ:—— 2 Das Engli 1

H ei der devorstehenden Eerfarlament. nentssitzung wird es den Lesern de 8 4 ebssgen . Recht desselben zu und das reglementarische

Man kann das Parlament .

fährt, und den Ursprung dasege n man außerlich ver⸗ keine Weise innerlich mit der spaͤteren Veschmas noch auf Instituts zusammenhängt, von dem Rei fenbent 7.2 (Witenagemot) ableiten. Von den 5 F. 11. auf das Alterthum des Parlaments etwas zu Gate nhen n, die 6 ) dies gar haͤufig. Aber der Witenagemot siche mit 1. ht Institution, die wir heut zu Tage Parlament Sr en in dem entferntesten Zusammenhang. Die ₰— 8* Prälaten und Aebte, größere Thanes und Alderme nung, 7. Rath versammeln, ist so sehr allen alten Bermareisc h erfassungen eigenthuͤmlich, daß man eben so 82 8e * e lische Parlament auch von anderen Reichs⸗ ng⸗

. Versa als grade der ableiten koͤnnte. E

von den Normannen eingefuͤhrte Lehnsverfassung so sehr die Saͤchsischen Einrichtungen verändert, daß eine Herleitung des Heutigen von demselben nur den Werth eines außerlich hi⸗ storischen Zusammenhanges haben kann.

Die Lehnsverfassung, welche schon Wilhelm der Eroberer auf

die consequenteste Weise durchfuͤhrte, und die noch heut zu Tage

in sofern lebt, als jedes unbewegliche Eigenthum in England ein Lehn (kfec) ist, kann eigentlich als der Grund und Bo⸗ den des parlamentarischen Rechts betrachtet werden. Denn die Freibriefe, welche schon von Wilhelm dem Ersten dati⸗ ren, und welche die folgenden Herrscher ebenfalls auszustellen genoͤthigt waren, sind nur Modificationen und Erlasse gegen die uͤbergroße Streuge und Willkuͤhr des Lehnsverbandes Einer dieser Freibriefe, der in seiner urspruͤnglichen Bedeu⸗ tung nicht viel wichtiger als die fruͤheren und spaͤteren war. die Magna Charta des Koͤnigs Johann, gilt nun haͤufig als der erste Grundstein der Englischen Verfassung. In dieser Magna Charta wurden die von den Vasallen zu leistenden Huͤlfsgelder fixirt: es wurde bestimmt, daß keiner anders als von seinen Standesgenossen sollte gerichter werden koͤnnen; die Freiheiten Londens und anderer Staͤdte des Reichs wur⸗ den bestaͤtigt, und dem Gerichtshofe der Common Pleas (Communia Placita) wurde ein fester Sitz in Westminste angewiesen. Fuͤnf und zwanzig Barone wurden ernannt, un uͤber diese Freiheiten zu wachen.

Der Witenagemot der alten Angelsachsen bestand au lehnfreien Grundeigenthuͤmern: dieser mußte natuͤrlich unter den Normaͤnnischen Herrschern ganz eingehen, denn es gab kein lehnfreies Eigenthum mehr. Dagegen entstand nun eine deren Mitglieder (Pares) dem Koͤnige als obersten Lehnsherren (Lord Paramount) einzig und allein untergeord⸗ net waren. Die Lehnsangelegenheiten waren die Angelegen⸗ heiten des Landes; die Lehnscurie somit der erste Gerichtshof und Reichsrath zugleich. Fuͤr diese Curie wurde nun unter den Franzoͤsisch redenden Normannen der Name Parliament uͤblich, der seit dieser Zeit im Gebrauch geblieben ist. Wenn man die Rechte dieser Curie mit dem vergleicht, was heute Parlament genannt wird, so finden sich zwar die Keime der heutigen Verfassung aber noch in durchgäͤugiger Kindheit. Von einen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt kann nicht die Rede seyn, denn Gesetze sind uͤberhaupt noch in der be⸗ sonderen Form der Uebereinkunft des Koͤnigs und der Va⸗ sallen, wonach der Koͤnig eine bestimmte Regel zu befolgen verspricht: eben so sind die Steuerbewilligungen nichts als Vergleiche mit den Vasallen uͤber die Abloͤsung der verschie⸗ denen Huͤlfsleistungen in Geld. Die parlamentarische Ver⸗ tretung, insofern man schon jetzt von einer solchen sprechen kann, beruht also auf einem Verhaͤltniß des Koͤnigs zu den Baronen, das selten friedlich zu stehn kommt, und manchmal in offenen Krieg ausbricht, worin bald der Koͤnig, bald die

Barone siegen.

Zu den Staͤdten und Burgflecken steht aber der Koͤnig in diesen Zeiten im Verhältniß des unmitztelbaren Schutzes: sie sind nicht wie die Barone Mitglieder der Lehnscurie, son⸗ dern sie werden vom Koͤnige beschüͤtzt, weofuͤr sie ebenfalls⸗ nach einer Uebereinkunft Abgaben und Zoͤlle entrichten. Sie erhalten Wagrenhaͤuser, Mqaß und Gewicht, muͤssen sich aber auch dafuͤr zu Abgaben verstehen, die weil sie gewoͤhnlich wer⸗ den, Gewohnheiten (Customs) heißen. 1

Das Parlament besteht also um diese 22 nur noch aus den Baronen, oder um mit dem heutigen usdruck zu spre⸗ chen, es giebt nur ein Oberhaus, aber kein Unterhaus. Es versammelte sich gewoͤhnlich an den drei hohen Festen, zuͤ Weihnachten, Ostern und Pfingsten, wurde aber auch zu außerordentlichen Berathungen zusammenberufen. Durch die Kaͤmpfe der Vasallen mit Koͤnig Johann verloren sich die ordentlichen Versammlungen ganz, und so erhielt der Koͤnig das Recht, das Parlament zusammen zu berufen, und Ort Und Zeit der Zusammenkunft zu bestimmen.

Wann aber nun zu diesem Oberhause das Haus der Gemeinen getreten sey, gehoͤrt einer schwierigeren Untersu⸗ chung an. Schon im 15ten Regierungs⸗Jahre Koͤnig Johanns wurden nach Orford auf den Allerheiligen⸗Tag 4 Ritter aus je⸗ der Grafschaft nebst den Baronen⸗ eingeladen. Waͤhrend des Streits Heinrichs des Zten und seiner Barone maaßten sich 1261 die Barone die Befugniß an, ein Parlament zu beru⸗ fen, wozu sie aus jeder Grafschaft drei Ritter entbieten lie⸗ ßen (secum tractaturos super communibus negotiis regni). Endlich ward im Jahr 1265, als der Koͤnig Simons von Montfort Gefangener war, allen Sheriffs durch ein An⸗ schreiben befohlen, zwei Ritter fuͤr jede Grafschaft, nebst zwei Buͤrgern oder Fleckenbewohnern fuͤr jede Stadt und se⸗

den Burgflecken WW- 4— Repraͤsentation der Ge⸗ in 1 ehr unbedeutend, da die Ritter von W 114“*“

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