lichen haben dabei die Ertheilung des Religions⸗Unterrichts in den verschiedenen Klassen unentgeltlich uͤbernommen.
Die Kaͤmmerei⸗Kasse zu Herford, welche am 1. Januar 1823 noch jährlich 2501 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. an Zinsen zahlen mußte, hat jetzt nur noch 2069 Rthlr. 27 Sgr. 9 Pf. zu berichtigen, und sich dadurch schon derjenigen Verbindlich⸗ keit entledigt, welche nach dem, Allerhoͤchsten Orts genehmig⸗ ten Schulden⸗Tilgungs⸗Plane erst mit dem Jahre 1846 er⸗ wartet und gefordert werden konnte.
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Das Englische Parlament. 11 (Fortsetzung und Schluß.) F
Den (gestern von uns mitgetheilten) historischen Nach⸗ richten moͤgen die nachstehenden statistischen Notizen solgen.
Das Haus der Gemeinen zaͤhlt jetzt 658 Mitglieder, wovon 489 auf England, 24 auf Wallis, 45 auf Schottland und 100 auf Irland kommen. Diese Deputirten heißen zu⸗ sannnen die Ritter, Buͤrger und Flecken⸗Bewohner (Knights, citizens and burgesses), welche die Gemeinen der vereinig⸗ ten Koͤnigreiche Großbritanien und Irland repraͤsentiren. Unter diesen 658 Deputirten ernennen 117 Grafschaften 186, 32 Städte 60 und 222 Burgflecken 396 Deputirte. Zu diesen treten alsdann noch die fuͤnf Abgeordnete der Univer⸗ sitͤten Oxford, Cambridge und Dublin und der 8. Haͤfen, welche 16 Deputirte ernennen. Unter Heinrich den Achten bestand das Unterhaus nur aus 298 Mitgliedern, aber seit Karl dem Zweiten hat es fast die heutige Zahl.
Um ein Mitglied des Parlaments waͤhlen muß man 21 Jahr alt und in England geboren seyn (St. 7 u. 8. William 3. Cap. 3. §. 25).*) Ausgeschlossen sind die Weiber. die Tauben, Blinden, Stummen, ahnsinnigen, Pairs, die eines Capital⸗Verbrechens angeklagt sind, oder sich Bestechun⸗
u koͤnnen,
gen bei den Wahlen haben 2 Schulden kommen lassen,
(St. 22. Georg II. Cap. 21, §. 7.), die 1 — die nicht die 24,28,291 ten verlieren, wenn sie ihr Votum geben, ihre Stelle un muͤssen 100 Pfd. St. Strafe bezahlen⸗ 21 s muß 8 Waͤhler der Grafschaft ein Freilehn von wenigstens 40 Shil⸗ lingen Einkuͤnften besitzen, welches ihm aber alsdann das Recht giebt, an jedem Orte des vereinigten Koͤnigreichs zu stimmen. Hieraus folgt, daß ein Waͤhler bei mehr als einer Wahl seine Stimme abgeben kann, und daß mehrere berech⸗ 8e sud, eines und desselben Freeholds wegen zu votiren, 8 Fen licherweise so viele Waͤhler stellen kann, „AUh g. Einkuͤnfte mehrmal in ihm vorhanden sind.
n’, 5 5. Waͤhler —22 Grafschafts⸗Rechte haben, muͤssen
Grund und Boden desitzen (St. 19. er 2aus auf ihrem In den Städten, die keine “ 8 §. 3.). nicht ein und dasselbe Recht. In einigen muß aben, gilt waͤhlen zu koͤnnen, Haus⸗Eigenthuͤmer seyn, in 4.2 um man, wenn man zu den Lasten des Kirchspren 32 eren waͤhlt um Mitalies des Parlaments seyn n gäls beisteuert. außer den obigen Qualitaͤten noch erfor . oͤnnen, wird Augenblick der Wahl, wenn man in . daß man beim wird, ein jährliches Einkommen von 600 Pefschaft gewaͤhlt man schon ein Jahr lang haben muß, pfs. Sterl., das in den Städten oder Häfen gewaͤhit wichdeise; wenn man das Einkommen nur au 300 sd. zu belaut so braucht sich der Pairs und Mieslecber für llneberselzefenra Die Söhne und allein ein solches Einkommen ni Ueaten brauchen einzig ewaͤhlt koͤnnen werden die 12 Richter vachzuweisen. Nicht Geüstichen, Pavästn⸗ Weiber, ahnsinn Köͤnigreiches, die Stumme, die Aeen die Sheriffs der 8c⸗ Taube und bloß in ihrer nicht), die Einneh bafschaften saber wesche seit 1608 bet din, dis Commas ö — nisterien bis auf den meer⸗Staatssecrerait Sbea N der Krone ausgehendes Amt bekleiden, as ser⸗ die ein von ist, endlich die eine Prnes erhalten,, meseit 1708 creirt laͤnglich ist, und vom Koͤnige genommen sche nicht lebens⸗ Wähker, wie jeder Gewäͤhlte, kann.
des Sheriffs den Eid leisten, daß er die Verlangen schaften habe. Niemand kann die Wahl 2x gen . ablehnen, noch auch seine Dimission, e Sbn getroffen, einreichen. Nur der Tod, oder die Annah a in Frankreich, Stelle kann jemanden von seinem Sitze ins ome einer neuen binden. Parlamente ent⸗ Wenn ein neues Parlament berufen h
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*) Die Enalaͤnder citiren die Gesetze jabren der Könige, wovon jedes ein Knaac den Regterungs. stimmte Gesch wird durch Bezeichnung des Kavitekgta,gs — So wͤrde 3. B. heute gesagt werden: 9. Gec. gel angedeutet.
und Accise⸗ Diese Beam⸗
na
ird, und auf
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eine vom König unterzeichnete Ordre, ertheilt der Lord⸗Kanz⸗ ler dem Clerc of the crown in Chancery einen unterschrie⸗ benen und unterstegelten Befehl (Warrant), worauf dieser alsdann den Sheriffs der Grafschaften ein Ausschreiben (Writ) zukommen läsßt, dem zufolge er sowohl in der Graf⸗ schaft als in ihren Städten und Burgen die Mitglieder des Parlaments waͤhlen lassen muß. (St. 7. 8. William 3. Lap. 25. §. 2.). Wird durch Tod, Promotion zu einem Amte oder sonstige Umstaͤnde ein Platz im Parlamente va⸗ cant, so geht der Warrant nicht vom Lord⸗Kanzler, sondern vom Sprecher des Unterhauses aus. Dem Oheriff muß die zu tressende Wahl wenigstens 40 Tage vor Eroͤssnung des Parlaments angekuͤndigt seyn, das Wahlprotocoll, dem Writ angeheftet, einschicken (return). Schickt er ein fehlerhaftes Protocoll (false return), so wird er mit 100 Pf. Sterl. be⸗ straft, auch wohl mit Einsperrung in Newgate.
Das Oberhaus desteht aus den Geistlichen und welt⸗ lichen Lords des vereinigten Koͤnigreichs und aus den 12 Richtern von England, welche aber nur eine consultative Stimme haben, wenn ihr Gutachten verlangt wird. Die Zahl der Mitglieder ist hier nur bei der Geistlichkeit fest; doch sind jetzt nicht ganz 400 Mitglieder. Darunter 26 Eng⸗ lische Erzbischoͤfe und Bischoͤfe und 4 Irlaͤndische Bischöse. Die üͤbrigen Mitglieder sind theils Koͤnigliche Prinzen, theils Herzoͤge, Marquis, Grafen, Viscounts und Barone. Die Schotrtischen Pairs senden 16 Abgeordnete und die Irischen 28 ins Oberhaus. Nur die weltlichen Lords sind Pairs des Koͤnigreichs, nicht auch die Geistlichen. Der König ernennt die Pairs nach Gutduͤnken, und giebt ihnen irgend einen im Hause uͤblichen Titel.
Was nun die waͤhrend der Sitzungen in beiden Haͤu⸗ sern uͤblichen Formen betrifft, so laͤßt sich Hinsichts derer des Oberhauses Folgendes bemerken: .
Dem Oberhause praͤsidirt in der Regel der Lord⸗Kangler; wird aber dieses Amt von einer Commisston verwaltet, so ernennt der Koͤnig einen andern. Pair zum Präsidenten. Der Kanzler sitzt auf einem Wollsack zu den Fuͤßen des Thro⸗ nes. Es ist nicht, wie im Unterhause, eine bestimmte Zahl anwesender Mitglieder zur Abstimmung erforderlich. Auch die Abwesenden koͤnnen stimmen, indem sie ihre Meinung einsenden, oder sich durch Anwesende vertreten lassen (by proxy). Die Form der Abstimmung ist, daß die Bejahen⸗
den Content, die Verneinenden non Content sagen. Ist Gleichheit der Stimmen, so siegt die Negative. Die Pairs
haben das Recht, ihre von den Beschluüͤssen der Majorität
abweichende Meinung in den Registern des Hauses zu ver⸗ zeichnen. Sie sind in Scharlachmaͤnteln mit 2. ge⸗
kleider, die geistlichen Lords in ihrer Eptscopal⸗ racht.
Die Gemeinen ernennen bei jedem neuen Parlamente nach der Eroͤffnungs⸗Rede den Sprecher, der vom Könige be⸗ stätigt wird. Nur dieser allein hat die mts⸗ Tracht der Richter: Fur die anderen Mitglieder ist Nichts dergleichen vorgeschrieben. Der Sprecher sitzt auf einem Lehnstuhle, und einige Stufen unter ihm ist ein Tisch mit den 4 Secretairen befindlich. Der Sprecher giebt sein Vo⸗ tum nur im Falle der Stimmen⸗Gleichheit ab, und hier ist es Sitte, daß er sich gegen eine vom Ministerium ausgehende Resolution entscheide. In der Regel kuͤndigt derselbe den Gegenstand der Deliberation an, und giebt das Resumeé der Verhandlung. Nur in innern Diseiplinarsachen pflegt er auch waͤhrend der Discussion das Wort zu nehmen. 8₰
Vierzig Mitglieder bilden die zur Abstimmung hinrei⸗ chende Anzahl. Nur in einem einzigen Falle fassen weniger als 40 Mitglieder einen FS Das Parlament kann nämlich nur auf 70 oder 75 Tage adjournirt werden. In dem Zwischenraum der Sessionen erscheint der Sprecher daher alle 70 Tage mit einigen in London befindlichen Mitgliedern, und spricht die Vertagung aus. Um die Wahlen zu untersuchen, und um die dazu nothwendige Commission von 13 Mitgliedern zu waͤhlen, muͤssen wenigstens 100 Mitglieder gegenwärtig seyn. Kein Mitglied des Hauses kann sich waͤhrend der
Session von London ohne Urlaub oder Erlaubniß des
Ueber die Weise, wie man zu einer Resolution gelangt,
chers entfernen.
ist das Wesentllche im Nachstehenden enthalten:
In PrivatSachen, das heißt bei Naturalisationen, In-. corporationen, Local⸗Angelegenheiten der Städte, Provinzen,
Bruͤcken, Kanaͤle, Straßen u. s. w., muß eine Petition von einem Mitgliede uͤberreicht werden. Wird sie fuͤr wichtig
gehalten, so wird eine Commission ernannt, die in
Bericht entweder auf Verwerfung oder auf Erlaubmiß, der betreffenden Gesetzes⸗Vorschlag einzubringen, anträͤgt
3
In allgemeinen Angelegenheiten bittet ein Mitglied * 18 1
rlaubniß, an einem bestimmten Tage eine Vell einzubrin⸗