1829 / 48 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ddeer gegenwaͤrtigen Einrichtung der Communen, dieses ersten Ellementes der Gesellschaft, irgend zu nahe zu treten, ohne zugleich deas Gluͤck der Familien zu stoͤren. Und dies wuͤrde durch die Annahme des eben erwaͤhnten Cantonal⸗Systems offen⸗ bar der Fall seyn. Wir haben daher nicht geglaubt, daß die Municipal⸗Raͤthe durch Cantonal⸗Raͤthe ersetzt werden könnten. Eben so wenig haben wir den Vorschlag anneh⸗ men zu duͤrfen geglaubt, einen Repraͤsentanten der Canto⸗ nal⸗Verwaltung dem Municipal⸗Rathe als Praͤsidenten zu bestellen. Die Verwaltung wuͤrde dadurch nur unnüͤtz com⸗ plicirt worden seyn, und die Abschaffung der Unter⸗Praͤfekten zur nothwendigen Folge gehabt haben. Wir haben daher die GSemeinden und die Bezirke beibehalten, und, nachdem wir diese erste Frage also entschieden, uns mit den Verbesserun⸗ gen der gegenwaͤrtigen Gesetzgebung uͤber das Communal⸗ nmesen beschaͤftigt. Eine jede solche Gesetzgebung zerfallt ihrer Natur nach in zwei Haupttheile: der erste betrifft die Orga⸗ nisation der Behoͤrden, denen das Interesse der Gemeinden und der Departements anzuvertrauen ist; der andere, die Befugnisse dieser Behoͤrden. Da sich an einen jeden dieser beiden Theile so vielfaͤltige und wichtige Fragen knuͤpfen, und uns eine einzige Sitzung fuͤr eine so weit umfassende Be⸗ rathung nicht hinlaͤnglich schien, so hatten wir uns Anfangs voorgenommen, in der diesjaͤhrigen Sitzung bloß ein Gesetz hüuͤber die Organisation der Communal⸗ und Departemental⸗

Verwaltung vorzulegen, das Reglement uͤber deren Befug⸗ nisse aber bis zum nächsten Jahre auszusetzen. Unsere Ar⸗ beit war bereits hiernach vorbereitet worden, als das Nach⸗ theilige einer solchen Trennung vielen aufgeklaͤrten Maͤnnern iinr die Augen fiel, und ziemlich allgemein die Meinung er⸗ woeeckte, daß die Organisation der Gemeinden von der Be⸗ stimm der Befugnisse derselben nicht füglich getrennt werden koͤnne. Durchdrungen von der Richtigkeit dieser Bemer⸗ kung, aber immer noch uͤberzeugt, daß die Theilung einer so gro⸗ F ßen Arbeit nothwendig sey, um im Laufe einer Sitzung zu irgend einem Resultate zu gelangen, wollten wir das Gesetz uͤber b die Gemeinden von dem üͤber die Bezirke und Departements erennen, und beide hintereinander den Kammern zur Bera⸗ thung vorlegen. Ein Entwurf war hiernach bereits vorbe⸗ reitet worden, als in einem, auf Befehl des Koͤnigs zusam⸗ mmenberufenen, außerordentlichen Minister⸗Rathe man einstim⸗ 8 mig anerkannte, daß fuͤr ein vollständiges Gesetz eine einzige Sitzzüung nicht hinreichend sey, andererseits aber auch glaubte, sdeaß es nicht gerathen sey, den obigen En einzeln vor⸗ zulegen; es wurde daher beschlossen, das ganze Werk zu vollen⸗ dden, jedoch so, daß die beiden Theile, worin dasselbe zerfaͤllt, Iiin zwei abgesonderten Gesetzen behandelt wuͤrden, die, wenn gleich zusammen ein vollstäͤndiges Ganze bildend, doch ein⸗ feln discutirt und votirt werden koͤnnten. Dies ist gesche⸗ Diejenigen, die sich nun etwa uͤber jenes Zaudern,

fbhen.. MNachforschen und Befragen unpartheitscher Rathgeber wun⸗

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2 ddern moͤchten, wuͤrden eine gar falsche Ansicht von dem Um⸗

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fange und den Schwierigkeiten der Arbeit haben, mit der weir beschäftigt gewesen sind. Wir, meine Herren, die wir von der Wichtigkeit unseres Auftrages durchdrungen waren, uüunnd uns bei einem Gegenstande, welcher die Sorgfalt der Rexgierung am meisten in Anspruch nimmt, des Vertrauens des Koͤnigs wuͤrdig 22 zugleich aber auch den Erwartun⸗

en der Kammern und rankreichs entsprechen wollten, wir haben, in gleichem Maaße entfernt von Eigensinn oder Schwäͤche, Alles hoͤren, pruͤfen und dassenige wählen wollen, 2 gerechtesten schien.“

woas uns am“ weisesten und 2 8 Nach dieser Einleitung und nachdem der Minister die

8 beiden vorgelegten Gesetz⸗Entwuͤrfe noch ausfuͤhrlich beleuch⸗ 1 tet hatte, wurden diese Entwuͤrfe selbst der Versammlung vpoorgetragen. Der erste betrifft die Communal⸗Verwaltung und zerfallt in 5 Titel und. 104, Artikel. Der erste Titel handelt von der Eintheilung der Gemeinden, der zweite von dem Municipal⸗Rathe, der dritte von der Verwaltung der Gemeinden, der vierte von der Bildung und Zusammenzie⸗ hung der Gemeinden, und der fuͤnfte von allgemeinen Be⸗ stimmungen. Der zweite Gesetz⸗Entwurf betrifft die Be⸗ irks“ und Departements⸗Raͤthe, und enthäͤlt in 88 Artikeln 3 Titel, wovon der erste von der Organisation der gedachten RiläJthe, der zweite von ihren Befugnissen, und der dritte von aallgemeinen Bestimmungen handelt. Was die Verwaltung der Stadt Paris und des Seine⸗Departements betrifft, so wird daruͤber noch ein dritter besonderer Gesetz⸗Entwurf vor⸗

bereitet *). 8 5 & 8 EE

1 *) Wir beschraͤnken uns fuͤr jetzt auf diese allgemeine An⸗ abe, da wir im Laufe der Berathungen uͤber die gedachten drei Lese⸗ auf jede der einzelnen Bestimmungen derselben ohnehin Furctommen mäsfecrcrcrc.

Paris, 10. Febr. Der Moniteur enthäͤlt eine Ver⸗ ordnung vom 8ten d. M. folgenden Inhalts: „Aet 1. Das Reform⸗Gehalt soll hinfuͤhro nur solchen Officieren be⸗ willigt werden, welche eine Sjaͤhrige Dienstzeit vollendet ha⸗ ben. Art. 2. Jeder Officier, der kuͤnftig nach vollendetem gjahrigen Dienste reformirt wird, erhaͤlt das Reform⸗Gehalt, dessen Dauer und Betrag nach den der Verordnung vom 5. Febr. 1823 angehaͤngten Tableaux bestimmt werden; er kann dasselbe nur in Folge einer gerichtlichen Verurtheilung verlieren. Art. 3. Alle fruͤheren, der gegenwaͤrtigen Verord⸗ nung Bestimmungen sind aufgehoben.“

Aus der Adresse der Pairs⸗Kammer an den Koͤnig als Antwort auf die Thron⸗Rede heben wir die nachstehenden Paragraphen, als die interessantesten, heraus: Die Expedition nach Morea, die Sie einem Theile Ihres Heeres anvertraut haben, hat unverzuͤglich den Truͤbsalen ein Ziel gesetzt, welche die ganze civilisirte Welt bekuͤmmerten. Frankreich und die Menschheit haben diesem Erfolge ihren Beifall gezollt. Das daraus hervorgehende gluͤckliche Ein⸗ verstaͤndniß zwischen den drei Maͤchten, deren Flaggen stets vereint gewesen sind, berechtigt zu den gegruͤndetesten Hoff⸗ nungen hinsichtlich der Resultate einer so edeln und maͤchti⸗ gen Dazwischenkunft. Moͤge Griechenland, gerettet durch diese Dazwischenkunft und durch die uneigennützigen Opfer Frankreichs, stark und einig genug werden, um seiner eigenen Erhaltung genügen zu koͤnnen; moͤge es jeder Abhaͤngigkeit uͤberhoben seyn, die das Gleichgewicht Europa s stoͤren koͤnnte..⸗ Die Convention, wodurch die Zuruͤckzahlung der, der Spa⸗ nischen Regierung gemachten Vorschuͤsse festgesetzt wird, zeugt von der Sorgfalt Ew. Majestaͤt fuͤr Alles, was die Lasten Ihrer Unterthanen erleichtern und Frankreichs pecuniaire Mittel schonen kann Wenn die von einer ehemaligen Colonie Frankreichs⸗ uͤbernommenen Verpflichtungen nicht puͤnktlich erfuͤllt werden, so muß allerdings ein maͤchtiges Hinderniß dabei obwalten. Die von Ew. Majestaͤt verfuͤgte neue Unterhandlung wird das Interesse des Handels und der Colonisten beschuͤtzen.. Der befriedigende Erfolg der Unterhandlungen mit Brasilien zeugt von der Macht einer weisen Festigkeit, wenn diese auf die Behauptung gerech⸗ ter und gegruͤndeter Anspruͤche verwendet wird. Ew. Maj. Marine hat, wie immer, ihre Pflicht würdig ersuͤlt und ihren Lohn dafuͤr erhalten: der Koͤnig hat sie im Angesichte Frankreichs beiobt Indem die Pairs⸗Kammer dieses Ge⸗ mälde Ihrer Verhaältnisse zu den auswärtigen Maͤchten vol⸗ lendet, schätzt sie sich gluͤcklich, mit ganz Frankreich sagen zu koͤnnen, 89 der Ruhm der Nation zu keiner Zeit wuͤrdige⸗ ren und fähigeren Haͤnden anvertraut ist, als denen, worin heutiges Tages, fuͤr das Gluͤck und die Sicher⸗ heit Aller, der Scepter des heiligen Ludwig, richs IV. und Ludwigs XIV. mit so reinem Glanz⸗ strahlt... Die Presse verdankt Ihnen ihre voͤllige Frei⸗ heit, und dies ist vielleicht der groͤßte Zeit⸗Abschnitt in unserer verfassungsmaͤßigen Reglerung, durch Ihre hohe Weisheit täͤglich mehr Festigkeit erlangen. Wer die Freiheit will, tadelt schon dadurch den Unfug, ihren tödtlichen Feind . . . .. Ewr. Maj. Froͤmmigkeit und feste Anhanglichkeit an die Religion unserer Vater gestatten kei⸗ nen Auͤgenblick die Voraussetzung, daß die von Ihnen ge⸗ wissenhaft und mit den Einsichten einer höhern Vernunft uͤberlegten und demnaͤchst angeordneten Maaßregeln zur Voll⸗ ziehung der Landesgesetze und zur Bewahrung des Priester⸗

die von solchen Gesinnungen vorgeschrieben wo anders, als mit jener weisen Festigkeit —— welche um so mehr Gehorsam erhelscht⸗ als sie nichts Ach⸗ tritt, die billig verlangt werden koͤnnen Die Paitrs⸗ Kammer verhehlt sich nicht die Wichtigkeit eines wurfes, wodurch die Municipal⸗ und Departemental⸗Orga⸗ nisation mit unserer Verfassung in Einklang gebracht wer⸗ den soll; allein sie weiß auch, was von einer weisen Combi⸗ nation zu erwarten ist, wodurch den Gemeinden und Depar⸗ tements ein billiger Antheil an der Wahrnehmung ihrer In⸗ beressen wird, ohne die schuͤtzende Macht der Krone zu schm 8 ie Kammer wird mit der sorgfaͤltigsten Aufmerksam⸗ keit a 5 Dasjenige pruͤfen, was ihr uͤber diesen wichtigen Gegen⸗ amens Ew. Majestaͤt vorgelegt werden wird. .... eer wuͤrde in den vielen uns vorbereiteten Arbeiten nicht das gluͤckliche Resultat des Nachdenkens Ew. Maj. uͤber Al⸗

und wie koͤnnte der Lohn so edelmuüͤthiger Anstrengungen Ihnen jemals entstehen? Nein, Sire, ganz Frankre

hat sich dem freudigen Rufe angeschlossen, welcher un⸗

tungswuͤrdiges beleidigt und keiner der Ruͤcksichten zu nahe

deren Grundlagen

standes, Ihnen nicht durch die Ueberzeugung von ihrer Noth⸗ wendigkeit eingegeben worden seyen. Konnten Maaßregeln,

les, was das Gluͤck Ihrer Unterthanen erheischt, erkennen,