meinen Preußischen Staatss.⸗⸗ 2 ö“ S W 8 faͤr die Provinztal⸗Sesnsedes Großherzogthums Veraͤnderung eintreten lassen koͤnnen.
Friebrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤnig 14 828 ꝛc. entbieten Unseren zum ersten Provin⸗ 22 Mnase des Großherzogthums Posen versammelt gewe⸗ 223 getreuen Staͤnden Unseren gnaͤdigen Gruß. Wir ha⸗ 12 die vom Landtage Uns dargelegten Versicherungen treuer Anhaͤnglichkeit an Uns und den Staat mit landesvaͤterlichem Wohlgefallen aufgenommen, auch den Geist der Ordnung und Eintracht, welcher bei den Berathungen geherrscht hat, so wie den Eifer und die Gruͤndlichkeit, mit welcher Unsere ge⸗ treuen Stände sich diesen Berathungen unterzogen haben, mit Zufriedenheit anerkannt, und ertheilen denenselben auf die abgegebenen Gutachten und angebrachten Bitten folgende Resolutionen:
2 A.
ie dem Landtage zur Berathung vorgelegten Ge⸗ Die d 2 842 Annbe betreffend. Haees 2 1) Da Unsere getreuen Staͤnde sich wegen Zusammen⸗ legung der Wahl⸗Bezirke fuͤr die engen, cemn u nsn. und die Land⸗Gemeinen ꝛc. eine weitere Erklaͤrun vorbehal⸗ ten haben, so geben Wir der Erlassung der im esetze vom 27. Maͤrz 1824 §. 4. ꝛc. vorbehaltenen Verordnung noch An⸗ stand, und erwarten vom zweiten Landtage daruͤber ein voll⸗ staͤndiges Gutachten. Dem Antrage, der Stadt Gnesen eine Virilstimme zu ertheilen, sind Wir statt zu geben nicht abgeneigt. Da aber die, mit Virilstimmen verschenen Staͤdte die Diäten und Reise⸗Kosten ihres Abgeordneten fuͤr sich allein aufbringen müussen, so fraͤgt sich's, ob die Stadt hierzu ohne Beschwe⸗ 2 der Einwohner die noͤthigen Mittel besitzt, und durch e Gemeine Vertreter dem gedachten Antrage beitritt. Un⸗ ser Ober Praͤsident ist beauftragt, hieruͤber noch die erforder⸗ lichen Erkundigungen einzuziehen, uͤberhaupt aber den Land⸗ tag 88 den ferneren Verhandlungen, auf alle diejenigen Ge⸗ staͤnde voch besonders aufmerksam zu machen, welche bei
wersun 3 ₰ E vorbehaltenen Verordnung zu beruͤcksichtigen
Einstweilen haben Wir die vorgeschla
Tagegelder und Reise⸗Kosten mit 3 Kloilasente Seste der und 1 Rthlr. 20 Sgr. fuͤr jede Meile der Hin⸗ uns Rüg, reise e; wollen auch geschehen laggen, dannd, V trag fuͤr den ersten Landtag aus den Bestaͤnden 8 Be⸗ trmentel-pond⸗ zu Bromberg und Posen entnommen epar⸗ wogegen bei dem naͤchsten Landtage uͤber deren kuͤnfti vee⸗, bringung Uns Anträaͤge zu eröffnen sind. uftige Auf⸗ 2) Wir. haben aus der Erklaͤrun Staͤnde . zen Begutachtung vorgeleg⸗ des staͤndischen Verbandes solche Conen ensgelcgen Theüen wegen wescher nach §. 57 des Gesetzes — 23 tnise, Behufs ihrer Abwickelung besondere. Versammnlunzsan 1824 wendig seyn duͤrften, nicht vorhanden find mlungen noth⸗
Der eingzis Hierhes gehorige Gegenstand waͤre d i
in der obgedachten Schrift, sondern in —— 8 rung behandelte Schuldenwesen der D andern Erkläͤ⸗ und Bromberg. Wegen dieser
g Unserer getreuen
Departements Posen
eeputirten aus jedem der beiden wiit sollen aber die 5gn zum HroventzalLandtage seremehe 88 see 8 Departements abgesondert, zu berathen — ₰ des an 2 sollen denselben die erforderlichen Na de .ns⸗ seyn, 2 werden. Da nun auch die von ihnen ernannten B vorgehgt tigten zu den in der Zwischenzeit vorkommenden S.eeng⸗
ehoͤrig legitimirt sind, so findet die Not eschaͤleeo 2 sündischen Versammlungen in den deege zesons⸗, len nicht bene hei⸗ In iehung a „was von Uns Staͤnden uͤber die nach der Verfassung — Warschau bestandenen Kreis⸗ und Departemental⸗Räͤehe an⸗ efuͤhrt worden ist, wird ihnen bemerklich gemacht, daß der Zen dieser Institutionen weit vollständiger durch die Kreis⸗ und Provinzial⸗Stände erreicht werden wird. Was dagegen die Verwaltung der einzelnen Communen anlangt, so wird solche Gegenstand besonderer Entschließung seyn. Dis dahin, daß solche gefaßt werden wird, bleibt es
3) Was die von Unseren getreuen Staͤnden i i hung auf die Kreis⸗Ordnung geschehenen ö““ so haben Wir solche nicht allenthalben genehmigen koͤnnen, da hiedurch zum Theil Abweichungen von dem, was in Un⸗ seren andern Provinzen besteht, herbeigefühne werden wuͤr⸗ den, welche wir durch besondere provinzielle Verhaͤltnisse nicht gerechtfertigt finden. Was namentlich die nach dem Wunsche des Landtages den Kreis⸗Ständen beizulegende Re⸗ vision der Klassen⸗Steuer⸗Listen anlangt, so ist solche den Kreis⸗Staͤnden keiner andern Provinz zugestanden worden. Es muß daher auch dort bei dem bewenden, was in Bezie⸗ hung auf diesen Gegenstand im Allgemeinen bereits feststeht oder ferner festgestellt werden wird.
Einen bestimmten Tag zur Versammlung der Kreis⸗ Staͤnde ein fuͤr allemal festzustellen, haben Wir nicht fuͤr zweckmaͤßig erachtet, da, nach Verschiedenheit der Geschäfte in den verschiedenen Kreisen und zu verschiedenen Zeiten, Abweichungen von dieser Vorschrift haͤufig nothwendig wer⸗ den würden. Die Landraͤthe sind zwar verpflichtet, in dor⸗ tiger Provinz, wie in den uͤbrigen, die Kreis⸗Stäͤnde wenig⸗ stens einmal jaͤhrlich zu versammeln. Es wird ihnen aber uͤberlassen bleiben muͤssen, selbige nach dem wahren Beduͤrs⸗ nisse auch oͤfter und zur schicklichen Zeit zu berufen. Auch laäßt sich aus gleichen Gruͤnden die Dauer des Kreistages nicht im Voraus mit Genauigkeit bestimmen.
Den Landraͤthen muß demnaͤchst in dortiger Pro⸗ vinz, wie in allen uͤbrigen, der gne in den er⸗ sammlungen der Kreis⸗Stäͤnde und die Leitung der Be⸗ rathungen verbleiben, da die dortigen provinziellen Verhält⸗ nisse keine Abweichung von der diesfalls bestehenden Regel erfordern, Wir auch den dortigen Kreis⸗Ständen eine Mit⸗ wirkung bei Besetzung der Landraths⸗Stellen einzuraͤumen beabsichtigen, und deshalb das Noͤthige besonders zu erlassen Uns vorbehalten.
Den von Unsern getreuen Staͤnden in Antrag gebrach⸗ ten Kreisrath neben den Kreis⸗Staͤnden, und als einen blei⸗ benden Ausschuß derselben in dortiger Provinz errichten zu lassen, finden Wir Uns um so weniger — als eine solche Einrichtung nirgends in Unserer Monarchie be⸗ steht, auch die Nothwendigkeit derselben sich nirgends gezeigt hat. In Hinsicht der Qualification der von den Stadt, und Land⸗Gemeinen zu den Kreis⸗Tagen zu erwaͤhlenden Abge⸗ ordneten finden wir die von Unseren getreuen Staͤnden vorgeschlagene Abweichung von dem, was in den andern Provinzen verordnet ist, durch die Lage der dortigen Com⸗ munal⸗Verhaͤltnisse wohl begruͤndet, und haben deshalb be⸗ stimmt, daß, mit Vorbehalt der wegen Alters festgesetzten Ausnahme, die zu Landtags⸗Deputirten qualificirten Perso⸗ nen auch zu den Stellen der Kreistags⸗Abgeordneten waͤhl⸗ bar, und die Wahlen nicht an Verwaltungs⸗Beamte gebun⸗ den seyn sollen. — Welche Personen zu Deputirten der Stadt⸗ und Land⸗Gemeinen auf den Kreis⸗Tagen qualificirt seyen, wird daher kuͤnftig, durch das unter 1 erwaͤhnte noch vorbehaltene Gesetz, weiter zu bestimmen seyn. Bei der ersten Einrichtung der Kreistage aber werden die, wegen der ersten Wahlen ertheilten vorlaͤufigen Vorschriften in Anwendung ebracht.
8 Heernach und sonst nach den bestehenden allgemeinen Grundsaͤtzen ist die unter A. beigehende Kreis⸗Ordnung fuͤr das Großherzogthum Posen entworfen worden, deren
4) Ueber die, wegen Verguͤtung des bei Viehseuchen ge⸗ toͤdteten Viehes, zu ergreifenden Maaßregeln, erwarten Wir noch das Gutachten Unsers Staats⸗Ministeriums, und wer⸗ den bei Fassung Unserer Entschließung auch die Erklärung des dortigen Landtags nicht unerwogen lassen.
Nicht minder werden 21. 5) die Erklärungen Unserer getreuen Staͤnde, — buͤrgerlichen Verhaͤltnisse der Juden, bei der weitern thung der Sache in Erwaͤgung gezogen werden.
1 1 gir die Gruͤnd⸗ 6) Mit besonderer Zufriedenheit haben Wir lichteit anerkannt, mit welcher die getreuen Staͤnde das von
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blication durch die Gesetz⸗Sammlung erfolgen soll. 4½