daß ein (nicht selbst mahlsteuerpflichtiger) Zwangsgast zur pfandweisen Hinterlegung der Steuergefäͤlle verpfilchtet worden ist, so ist dennoch der Provinztal⸗Steuer⸗Direktor zu Posen von Seiten Unseres Finanz⸗Ministers veranlaßt worden, ein Verzeschniß aller zwangsberechtigten Muͤhlen, welche dort der Mahlsteuer⸗Controlle unterliegen, aufzu⸗ stellen, und die Maaßnehmungen, welche in jeder Hinsichts des zwangspflichtigen Landgemahls getkoffen sind⸗ speciell zu bezeichnen, auch, insofern dies bwo noch nicht geschehen seyn möchte, sofort alle 5 hhgen zut moͤglichsten Erleichterung der Controlle uͤber derglei hen zwangspflichtiges Gemahl zu treffen.
28. Auf das Gesuch, um eine Verordnung, daß die Deposital⸗Bestaͤnde der Gerichte, wenn sich keine Gelegen⸗ heit zu deren hypothekarischer Unterbringung finde, ohne Anhörung der Interessenten zum Ankaufe von Posener Pfandbriefen verwendet werden muͤßten, koͤnnen Wir nicht eingehen, indem es unzulaͤssig ist, eine diesfallsige Zwangs⸗ Verbindlichkeit eintreten zu lassen, welche uͤbrigens wahr⸗ scheinlich dem Credit der Pfandbriefe nicht einmal oͤrder⸗ lich seyn wuͤrde. Jemehr aber deren Credit sich durch so⸗ lides Verfahren der Landschaft bereits gehoben hat und fernerhin heben wird, um desto lieber werden die Interes⸗ senten selbst die Bestände in diesen Papieren angelegt se⸗ hen, wodurch denn der Zweck ohne Zwang erreicht werden wird. Es sollen indessen die Vormuͤnder und Curatoren von Spezlal⸗Massen kuͤnftig zur Erklaͤrung uͤber die Anle⸗
ung der Deposttal Bestaͤnde unter Festsetzung einer gewis⸗ 2. Frist aufgefordert, und wenn die Erklärung innerhalb der Frist nicht erfolgt, soll ihre Einwilligung zum Einkaufe ¶er Pfandbriefen, so lange sie unter oder doch
fuͤr den Nennwerth zu haben sind, vorausgesetzt und hier⸗ nach verfahren werden. 8 Was endlich
24. die von Unseren getreuen Staͤnden in Beziehung auf die Justiz⸗Angelegenheiten angebrachten Gesuche betrifft, so wollen Wir,
dem Antrage derselben gemäß, ein besonderes Gericht zweiter Instanz fuͤr die Provinz und in derselben ein⸗ 2 richten lassen, wodurch die Appellatlonen von einem Landgerichte an das andere wegfallen werden. Unser eea, Mhaüie ist mit den weltern Einleitungen — erzu beauftragt. 8 5Senehes 8 e in rem Patente vom 4. April 1818, di derherstellung des Hypothekenweseals in 2-ee. le⸗ v„inz btr. §. 18. den Interessenten bis zum 1. Jund 18:18 zugestandene Erleichterung, den setzigen Sestz⸗ zern der staͤdtischen und bäuerlichen Grundstuͤcke 198 auf zwei Jahre bis zum 1. Januar 1831, den Eigen⸗
thuͤmern derjenigen Grundstuͤcke aber we 8. General⸗Commission regulirt Sg. H12;.
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i sollen, auf keeein Jahr, von der Beendigung der sollen, ceechnet, u“ zugestehen. g der. Regutlrung
Auf die vescgen “ um gewisse
in der Gesetzgezung und der Organtsation der Justisbehebr den, koͤnnen Wir zunaͤchst keine Entschiehueg. 89 fen, da eben das allgemeine Landrecht und Ne eeseg. ordnung einer Revision unterliegen, von
ange⸗
Abaͤnderungen
n deren Erfolg es abhaͤngt, in ä im Allgemeinen . ledigung sinden wer n. Frst nach Beendigung der Revi⸗
ersehen lassen, ob we⸗ ¹ ion wird sich uͤberse n, wegen desonderer vra⸗ an le Verhältnisse des Ehroßherzogthums Posen Modi⸗ fikationen dessen⸗ 2ℳ 8 1 emeinen wird festgesetzt wer⸗ den, erforderlich 322 ei — 9 nelsche Schrift ist daher dem Iveeerr Besssss Ede Revision uͤber⸗ wiesen worden. .
Ven demjenigen, was in Folge obiger Entschließungen bis zum naͤchsten Landtage von Unsern Behörben verfagt werden wird, sollen Unsere getrene Stände bei dessen Er⸗ oͤffnung eine Uebersicht erhalten.
Urkundlich haben wir hieruͤber gegenwaͤrrigen d Abschied ausfertigen lassen, selbigen auch H dig vollzogen, und bletben Unsern getreuen Gnaden gewogen.
Gegeben Berlin,
andtags⸗ oͤchsteigenhaͤn⸗ Stäͤnden in
den 20. December 1828.
84(ex) Friedrich Wilhelm. 8 (gez.) v. Alkenstein. Agez⸗) v. Schuckmann. (gez.) 86 bh 6,9 v. Her rorffe (gez.) v. Hake.
(gez.) v. Dankelmann (gez) v. Motz.
Obgleich hiernach der Fall nicht eingetreten seyn wird,
sind, persoͤnlich zu
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1b v2.,2 Kreisordnung E1.““ fuͤr
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1.*“*“
das Großherzogthum Posen. b Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koönig
1 von Preußen ꝛc ꝛc. ꝛc. ertheilen wegen Einrichtung der Kreis⸗ Tage in Unserm —
Großherzogthum Posen, in Gemaͤßheit des §. 56. Unsers Besetzes vom 27sten Maͤrz 182g, nachdem Wir die Vor⸗, schiͤge Unserer getreuen Staͤnde daruͤber vernommen ha-⸗“ ben, folgende Vorschriften: 1“
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Die Kreis⸗Versammlungen haben den Zweck, die Kreis⸗ Verwaltung des Landraths in Communal⸗ Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstuͤtzen. Diese Verwaltung innere, halb der bestehenden Geietzgebung macht den Gegenstand ihrer Berathungen und Beschluͤsse aus. 8
Die bestehenden landraͤthlichen Kreise bilden die Be⸗, zirke der Kreis⸗Staͤnde.
Die Kreis⸗Staͤnde vertreten die Kreis⸗Corporation in 3 allen, den ganzen Kreis betreffenden Communal⸗Angelegen:⸗ heiten, ohne Ruͤcksprache mit den einzelnen Communen oder 3 Individuen. Sie haben Namens derselben verbindende Erklä⸗ rungen abzugeben. Sie haben Staats⸗Praͤstationen, welche Kreisweise aufzubringen sind, und deren Aufbringung durch 3 das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. Bei allen Abgaben, Leistungen und Natu⸗ 1 raldiensten zu den Kreisbeduͤrfnissen, sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehoͤrt werden, auch von allen Geldern, welche dahin verwendet, sollen ihnen die Rechnungen all⸗ jaͤhrlich zur Abnahme vorgelegt werden. Wo eine staͤndische Verwaltung der Krels⸗Communal⸗Angelegenheiten statt fin⸗ det, verbleibt den Kreis⸗Staͤnden das Recht, die Beamten dazu zu waͤhlen.
.4.
Die kreisstaͤndische g besteht 2
A. Aus dem Fuͤrsten von Thurn und Taxis, und dem Fuͤrsten Sulkowski, in den Kreisen, in welchen ihre Be⸗ sitzungen liegen, ingleichen aus allen Ritterguts⸗Besttzern des Kreises, welchen die im §. 6. aufgefuͤhrten Bestimmun⸗ gen nicht entgegenstehen, und welche in unserer Monarchie ihren Wohnsitz haben;
B. aus einem Deputirten von einer jeden im Kreise belegenen Stadt;⸗
C. aus drei Deputirten der Landgemeinen.
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Vertretungen sind gestattet . a) unmuͤndigen Ritterguts⸗Besitzern durch ihren Vater oder Vormund. 8 b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten. 8 c) Vaͤtern oder Muͤttern durch ihre volljaͤhrigen Soͤhne. d) Unverheiratheten Besitzerinnen. bü e) Allen quallficirten Besitzern, insofern sie behindert erscheinen. Die Vertreter muͤssen jederzeit selbst Besitzer landtags⸗ faͤhiger Ritterguͤter im Preußischen Staate seyn, und die Bedingungen des §. 6 thnen nicht entgegenstehen. Auch ist es gestattet, einen andern beim Kreistage erscheinenden Gutsbesitzer zu Abgabe der Stimme besonders zu bevoll⸗ maͤchtigen. b
§. 6.
Zur persoͤnlichen Ausuͤbung des Stimmenrechts auf den Kreistagen ist bei allen Staͤnden und gestatteten Vertre⸗ tern erforderlich: 3
a) Die Gemeinschaft mit elner der christlichen Kirchen.
2) Die Vollendung des 2asten Lebensjahres.
c) Unbescholtener Ruf.
Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den Bericht des Ober, Praͤsidenten von Unserem Staats⸗Mimnisterium zu entscheiden.
5. 271 Ritterguts⸗Besitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Staͤdte, welche mehr als ein Rittergut im Kreise be⸗ 8 sind jederzeit nur zur Fuͤhrung einer Stimme be⸗ rechtigt.
8 Staͤdte, welche als bolss die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besit eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Fuͤhrung einer Stimme berechtigt. Wenn sie aber noch in einem andern Kreise Ritterguͤter besitzen, beschicken sie— auch die dortigen staͤndischen Versammluüngen.
ö1 8 Zu staͤdtischen Abgeordneten auf den Kreistagen