8. 87 8 4 nen alle diejenigen Personen gewaͤhlt werden, welche die
einem Landtags⸗Deputirten dieses Standes nothwendige Be⸗ faͤhigung, jedoch in Beziehung auf das Alter unter der §. 6. b. ausgesprochenen Modtsication, besitzen.
§. 10.
Unter derselben Modification sind zu Abgeordneten der Landgemeinen die zu Deputirten dieses Standes auf dem Provinzial⸗Landtage quallfieirten Grundbesitzer waͤhlbar.
11
Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Staͤdte⸗ und Land⸗ gemeinen wird ein Stellvertreter erwählt, welcher ebenfalls die §. 6., 9. und 10. angegebenen Eigenschaften haben muß.
. 12
In den Städten erwaͤhlen der Magistrat und die Ge⸗ meine⸗Vertreter, welche zu diesem Behufe zu einem Wahl⸗ Collegio vereinigt werden, die Kreistags⸗Abgeordneten.
413
Bei der Wahl der drei Abgeordneten und Stellvertre⸗ ter der Landgemeinen wird, wie bei der Wahl der Bezirks⸗ waͤhler, verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und 1 Stellvertreter zu waͤhlen ist.
. 14.
Die Wahlen der Landgemeinen stehen unter Aufsicht des Landraths.
165.
Die Wahl der W der Staͤdte⸗ und Landgemeinen erfolgt auf sechs Jahre dergestalt, daß von drei zu drei Jah⸗ ren die Haͤlfte, das erste Mal nach dem Loose, ausscheidet.
§. 16.
Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreis⸗Deputirte, beruft die Stände zum Kreistage, fuͤhrt daselbst den Vorsitz, leitet die Geschaͤfte und ist ver⸗ pflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehoͤr finden, ist er be⸗ fugt, die ordnung⸗stoͤrenden Mitglieder von der Versamm⸗ lung auszuschließen, jedoch hat er daruͤber sofort an den Ober⸗ Praͤsidenten der Provinz zur weiteren Verfuͤgung zu berichten.
17
Der Landrath ist verpflichtet, alljaͤhrlich wenigstens ei⸗ nen Kreistag anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu be⸗ rechtigt, so oft, als er es den Beduͤrfnissen der Geschaͤfte fuͤr angemessen haͤlt.
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem je⸗
dem anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen. 18
So lange Communal⸗Gegenstaͤnde fruͤherer Kreis⸗Ver⸗
bände abzuwickeln sind, ist die Vereintgung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise, zu diesem Zwecke ge⸗ stattet. Gegenstaͤnde, welche nur eine Klasse der Stände — koͤnnen auf besonderen Conventen dieser Staͤnde verhandelt werden.
Die Staͤnd schaftlich. Die B
§. 19. 8. en auf dem Kreistage gemein⸗ s e se werden nach einfacher Stimmen⸗ E.ee — — 8 — 2 un er zugleich Krei
auch ohne Stimme den 82 5en.
Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfaͤhig ist, die Stimme des aͤltesten Kreis⸗Deputirten. Er hat alle Kreistags⸗Be⸗ schluͤsse zur Kenntniß der ihm vorgesetzten Regierung zu bringen, zu denjenigen Beschluͤssen aber, durch welche neue Verwaltungs⸗Normen festgesetzt und den Kreis, Einsassen neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen, die Bestuͤ⸗ tigung der Regierung besonders einzuholen, und bis zu de⸗ ren Eingang mit der Ausfuͤhrung Anstand zu nehmen.
29.
„ Findet ein ganzer 8. durch einen Kreistags⸗Be⸗ schluß in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm mit⸗ telst Einreichung eines Separat⸗Votums der Recurs an dieje⸗ nige Behoͤrde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressortirt. Bei Zusammenberufung der Kreis⸗Stände hat der Landrath in der Currende die zu verhandelnden Gegen⸗ staͤnde anzugeben.
Die Erscheinenden sind dann befugt, einen Beschluß u fassen, und durch solchen die Außenbleibenden wie die
bwesenden zu verbinden.
§. 21.
Der Landrath fuͤhrt die Beschluͤsse der Kreisstände aus, insofern die Regierung nicht eine andere Behöͤrde mit der Ausfuͤhrung ausdruͤcklich beauftragt, oder die Sache als staͤndische u nicht besonders gewaͤhl⸗
ten Beamten uͤbertragen i 8 . .“
Berlin, den 6. April 1828 I1““ 82— 82 Das Staats⸗Ministerium. 88 (gez. v. Altenstein. (gez.) v. Schuckmann. * (gez.) v. Lottum. (gez.) v. Vernstorff. (gez.) v. Hake. (gez) v. Danckelmann. 1“ (gez.) v. Motz
Der Ober⸗Praͤsident der Provinz hat die zu dem Zu⸗ sammentritte der Kreisstaͤnde nach vorstehenden Vorschrif⸗ ten erforderlichen Verfuͤgungen ungesaͤumt zu veranlassen. Gegeben Berlin, den 20. Dec. 1828. Zur Allerhoͤchsten Vollziehung. (gez.) v. Schuckmann. (gez.) v. Lottum. (gez) v. Motz.
*
Anlage Gutachten ** bi des Staats⸗Ministeriums — uͤber den Vorschlag der Provinzial⸗Staͤnde des Großherzog⸗ thums Posen, wegen Gestattung des Hausier⸗Handels mit Tuchen in dortiger Provinz.
Die Ansichten, welche die Provinzial⸗Staͤnde des Groß⸗ herzogthums Posen in ihrer von dem Herrn Ober⸗Praͤsiden⸗ ten Baumann vorgelegten Petition vom 12 December v. J. geaͤußert haben, daß die Gestattung des Herumziehens mit Tuchen fuͤr die Fabrikanten, so wie fuͤr das Tuchmacher⸗ Gewerbe in der dortigen Provinz uͤberhaupt, einen guͤnsti⸗ gen Erfolg haben werde, kann nicht als richtig anerkannt werden.
Die Jahrmaͤrkte sind in dem Großherzogthum Posen, selbst in den kleinsten Staͤdten, so haͤufig, und werden von dem Landmanne in einem solchen Uebermaaße besucht, daß der Tuchmacher, der des Zuspruchs in seinem Hause nicht sicher ist, dort Gelegenheit geuug findet, seine Waaren zur Ansicht des Publikums auszustellen.
„Wenn besonders der gemeine Mann, auf welchen der Absatz der dortigen Tuche ganz besonders berechnet werden muß, Tuch noͤthig, und zu dessen Ankauf die Mittel hat, so wird er die Gelegenheit, die ihm die Jahrmäaͤrkte zur Aus⸗ wahl darbieten, gewiß lieber zur Befriedigung seines Be⸗ duͤrfnisses benutzen, als von einem haustrenden Tuchmacher kaufen, dessen Waaren er eben so wenig als dessen Preis⸗ forderung mit andern in Vergleich stellen kann.
„Durch das Herumfahren der Tuche versaͤumt der Fa⸗ brikant Zelt, die er besser gebrauchen kann, und steigert die Selbstkosten seiner Waare, zu deren Empfehlung Wohlfeil⸗ heit besonders dienen muß.
Das Beduͤrfniß an Tuch und das Mittel zu seiner Be⸗ friedigung, Geld naͤmlich, wird durch das Anbieten der Waare nicht vermehrt. Es ist vielmehr eine Taͤuschung, wenn geglaubt wird, der Zustand der Tuchmacher werde sich ver⸗ bessern, wenn sie zugleich haustrende Kaufleute werden duͤrfen.
Die Voraussetzung der Provinzial⸗Stäaͤnde, daß der Aufkauf von Wollen⸗Fabrikaten im Umherziehen und in den Fabrik⸗Orten bei den einzelnen Waaren⸗Verfertigern verboten sey, ist uͤbrigens nicht gegruͤndet. Die Ministe⸗ rien des Innern und der Finanzen haben bei jeder Gele⸗ genheit, wo Zweifel hieruͤber zu ihrer Kenntniß gekommen sind, den Grundsatz aufrecht erhalten, daß auch solche Waa⸗ ren, deren Verkauf im Umherziehen nicht gestattet ist, doch im Umherziehen aufgekauft werden duͤrfen, insofern nur der Aufkaͤufer die aufgekaufte Waare nicht unmittelbar bei sich fuͤhrt, und hierdurch Sicherheit dafuͤr beschafft wird, daß der Aufkauf nicht nur vorgewendet werde, um einen unstatthaften Verkauf zu verdecken Im Anerkenntnisse die:; ses Grundsatzes sind auch durch die Allerhöchste Ordre vom 11ten Juni 1826 Erleichterungen in Hinsicht der Gewerbe⸗ scheine, welche den Kaufleuten bewilligt worden, die im Umherziehen Waaren⸗Bestellungen aufsuchen, auch den Kauf⸗ leuten zugestanden, welche im Umherreisen Waaren erste⸗ hen, die sie nicht mit sich herumfuͤhren, sondern frachtwelse befoͤrdern lassen. Grade in dem speziellen Falle, den die Petition der Stände in Bezug nimmt, wo ein Kaufmann aus Frankfurt im Umherreisen aber ohne Gewerbeschein in Chodziesen und Samoczin Tuche hatte aufkaufen lassen, ist diesem Grundsatze gemaͤß die Regierung zu Bromberg durch die gemeinschaftliche Verfuͤgung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 24. Januar d. J. angewiesen wor⸗ den. gv tritt dadurch um so deutlicher hervor, daß es fuͤr den Verkehr der Wollenwaaren⸗Verfertiger durchaus nicht nothwendig und nüuͤtzlich ist, die wiederholt berathen und ⸗ eneain, efenani⸗ Bestimmung aufzuheben, daß e 0 vnbt fehn sal⸗ enwaaren im Umherziehen nicht er⸗
Das Staats⸗ Staͤnde nicht zur
Ministerium haͤlt daher den Antrag der Gewaͤhrung geeignet.