1 2 EE3 Eö1“ * bb. 11““ 5 88 11““ 115.“ ⸗ — - 8 8 8 82 1. W e. 5 ** 88 1“““ 16* . 8 * — Schulen sind; in Zukunft aber genießen die Zoͤglinge dieser] 1“ Frankreich 4 WLWE“
Gymnasien einerlei Rechte mit den uͤbrigen. 4) Die Zahl der Kronschuͤler ist in einigen Gymnasien zu vergroͤßern, wie dies aus den Etats derselben genauer hervorgeht. 5) Bei den Gymnasien sind nach und nach Pensionen zu errichten, uͤber deren Unterhalt und Eroͤffnung das Reglement die genauern Bestimmungen enthaͤlt. Da der Hauptzweck dieser Pensionen darin besteht, dem Adel und den in den Gouver⸗ nements dienenden Beamten die Erziehung ihrer Kinder zu erleichtern, so ist der Minister der Volks⸗Aufklaͤrung beauf⸗ tragt worden, deswegen mit den Gouvernements⸗Adelsmar⸗ schaͤllen in Verbindung zu treten, und Seine Kaiserliche Ma⸗ jestät erwarten, daß bei den, von der Regierung hergegebenen Mitteln, der Adel nicht unterlasses. — ten Unternehmen kräͤftig mitzuwirken. 6) Für alle obge⸗ . E 82 Universitaͤts⸗Bezirke von St. Pe⸗ tersburg, Moskau, Charkow und Kasan, sollen, bei ihrer Einrichtung, die Gehalte nach der dem Reglement beigefuͤg⸗ ten Berechnung erhoͤht werden. 7) Was das fuͤr die Lehr⸗ anstalten bestimmte Pensions⸗Capital betrifft, so * zu dessen Vermehrung, nach Maaßgabe der groͤßern Anzahl der Schu⸗ len, im Laufe von 20 Jahren jährlich 50 Tausend Rubel aus dem Reichs⸗Schatze zu verabfolgen. Ueber die Zeit, wann diese Zahlungen beginnen koͤnnen, wird sich der Mini⸗ ster der Volks⸗Aufklaͤrung mit dem Finanzminister verstaͤndigen. 8) Wegen der Schwierigkeiten, die mit der Einrichtung ver⸗ knuͤpft sind, daß der Kasanschen Universität die Aufsicht uͤber die Lehr⸗Anstalten in den Sibirischen Gouvernements aufge⸗ tragen wird, werden diese Anstalten, von den Lehr⸗Bezirken unabhaͤngig, unter die Ober⸗Aufsicht der Sibirischen Civil⸗ Gouverneurs gestellt, und zwar so, daß diese Letztern in Schulsachen so mit dem Minister der Volks⸗Aufklarung in unmittelbare Verbindung treten, wie es die Curatoren der Lehr⸗Bezirke sind. Demnach wird das Amt eines bestaͤndi⸗ gen Visitators, als von nun au unnütz, hiermit aufgehoben. 9) Die Beamten, die in den Sibirischen Gouvernements und in Kaukasien, im Lehrfache angestellt werden, genießen hinsichtlich der Rang⸗Befoͤrderung dieselben Rechte, die den uͤbrigen dorthin gehenden Civil⸗Beamten zukommen; zu Gun⸗ sten der Lehrer aber, die sich hinbegeben, werden die im Lehr⸗ fache vorgeschriebenen Dienst⸗Termine, zur Erlangung einer Pension fuͤr sie und ihre Familien, um 5 Jahre verkuͤrzt. Ueber⸗ dem erhalten genannte Beamten und Lehrer bei ihrer Abreise nach jenen Orten, außer den Postgeldern, aus dem Reichsschatze die Gage fuͤr ein Jahr, und zwar nicht auf Abrechnung ihres Gehaltes. 10) Wenn von Universitaͤten Kronzoͤglinge als Lehrer uͤber⸗ haupt abgelassen werden, so ist ihnen aus dem Reichsschatze, ebenfalls nicht auf Abschlag ihres Gehaltes, ein Tertial ihrer Gage auszuzahlen; — und diese Verguͤnstigung, zu Gunsten der Lehranstalten, auch auf solche Studenten, die auf eigene Kosten studiren, und auf andere Personen auszudehnen, die zur Annahme von Lehrstellen einen Beruf fuͤhlen, und dazu eee höe werden. ie Kaiserl. Russische Akademie hat, um die Kenntniß der Slavonischen Sprache und den guten Geschmack in den Hervorbringungen der Russischen Literatur zu verbreiten, be⸗ schlossen, alle vier Monate einen Band von Original⸗Auf⸗ säͤtzen und Uebersetzungen herauszugeben. Diese periodischen Abhandlungen werden in philologischen Untersuchungen uͤber die Slavonische Sprache uͤberhaupt und uͤber ihre verschiede⸗ nen Dialekte, in Hruchstuͤcken aus der Russischen Literatur und kritischen Bemerkungen uͤber dieselbe, ferner in Berich⸗ ten von den Arbeiten der Russischen Akademie in Buͤcheran⸗ zeigen und biographischen Artikeln bestehen. Die Akademie ladet alle Freunde der Literatur ein, Arbeiten ein usenden, fuͤx welche, wenn sie ausgezeichnet sind, Medaillen, Preise ꝛc. ertheilt werden.
5
2 Polen. Warschau, 16. Febr. Se. Majestaͤt der Kaiser haben * den, bei dem letzten Feldzug in der Tuͤrkei anwesend gewese⸗
nen Polnischen Officieren, Fluͤgel⸗Adjutanten Obristen von Zaluski, den St. —2* Ilasse, und Haupt⸗ seuten vom General⸗Stabe, Szymanowski und Chrzanowski denselben Orden 3ter Klasse verliehen. Der Professor Skarbek, welcher im verflossenen Jahre in Berlin anwesend gewesen ist, um dort die Einrichtung der Straf⸗Anstalten und sonstigen Stiftungen kennen zu ler⸗ nen, ist gegenwaͤrtig von der hiesigen Regierung mit der Ein⸗ richtung einer e Anstalt, wie solche bereits in Ber⸗ lin fuͤr verwahrloste Kinder besteht, beauftragt worden. Vom Wohlthaͤtigkeits⸗Vereine der Wojewodschaft San⸗ domir ist in der Stadt Radom ein neues Hospital, welches „zum heiligen Alexander“ benannt worden, angelegt worden.
Jedermann, in der Hauptsache einverstanden, si⸗
E111““
Paris, 14. Febr. Der Moniteur enthäͤlt drei Koͤ⸗ nigliche Verordnungen vom 18ten, 21sten und 27sten v. M., in Betreff der Vertheilung der fuͤr die geistlichen Secundair⸗ Schulen ausgesetzten 1,200,000 Fr., und der in diesen Schu⸗ len aufzunehmenden Zoͤglinge. Nach der ersten Verordnung sollen diejenigen Erzbischoͤfe und Bischoͤfe, deren Schulen autorisirt worden sind, sägtlich dem Minister der geistlichen Angelegenheiten eine Liste derjenigen jungen Leute zur Bestaͤ⸗ tigung vorlegen, denen sie ein halbes Stipendium bewilligt haben. Der zweiten Verordnung zufolge werden die Sti⸗ pendien fuͤr die Koͤniglichen Gymnasien vom 1sten Ja⸗ nuar dieses Jahres an auf 32 festgesetzt. Die dritte Verordnung bestimmt, daß die Zahl der Zoͤglinge der geist⸗ lichen Schulen in den Dioͤcesen Autun, Beauvais, Blois, Dijon, Langres, Lucon, Nevers, Nimes, Orleans, la Ro⸗ chelle, Rodez, Saint⸗Flour, Straßburg, Valence, Verdun und Viviers um 539 vermehrt werden sollen, so daß diese Dioͤcesen, welche bisher 3130 Schuͤler hatten, deren gegen⸗ waͤrtig 3669 haben.
In der heutigen Sitzung der Pairs⸗Kammer wird der⸗ selben aufs Neue das peinliche Ae Ae womit sie sich schon im vorigen Jahre beschaͤftigt hatte, vorgelegt werden.
Gestern versammelten die Deputirten sich in ihren Bu⸗ reaux, um sich mit der vorlaͤufigen Pruͤfung der der Kammer vorgelegten Gesetz⸗Entwuͤrfe zu beschaͤftigen.
Das Journal des Débats bemerkt in Bezug auf die diesjährige Sitzung der Kammer; „Das Programin die⸗ ser Sitzung ist nunmehr bekannt. Wir wissen, mit welchen Gesetzen man sich beschaͤftigen wird. Rechnen wir noch das Budget und einige interpretirende Gesetze hinzu, so ist dies die ganze Arbeit der diesjaͤhrigen Sitzung, — eine ernste und wichtige Arbeit, selbst wenn das Communal,Gesetz nicht mit darunter gehoͤrte. Die Wichtigkeit dieses Gesetz⸗Entwurfes aber uͤbertrifft alle andern. Er ist es, der der ganzen Session einen eigenthuͤmlichen Charakter leihen und aus dem Jahre 1829 eine denkwuͤrdige Epoche machen wird. Dir erste Wir⸗ kung, welche die Vorlegung des gedachten Gesetzes hervorge⸗ bracht hat, ist auch, wir gestehen es laut, daß sie dem Mi⸗ nisterium neue Kraft gegeben hat. Dies ist eine Thatsache, die Niemand sich verhehlen kann, selbst die Gegner des Ministeriums nicht. Es fragt sich nun: wie werden die Minister sich dieser neuen Kraft bedienen? werden sie sich einen neuen Collegen zugesellen, oder werden sie das Provisorium im auswaͤrtigen Departement fortbestehen lassen? Sie sollten hieruͤber wohl nachdenken, und sich den guͤnstigen Augenblick nicht abermals entschluͤpfen lassen, um einen Entschluß zu fassen, der jetzt als voͤllig un⸗ abhängig erscheinen wuͤrde. Wer weiß, ob es spaͤterhin dazu noch Zeit seyn wird? Die Minister moͤgen uͤbrigens ja nicht glauben, daß wir bei diesem Zureden ein persoͤnliches Inter⸗ esse im Auge haben. Dies ist gewiß nicht der Fall, und um sie davon zu uͤberzeugen, nehmen wir keinen Augenblick An⸗ stand, einzugestehen, daß, wenn sie das Provisorium noch fer⸗ ner bestehen lassen wollen, sie solches ohne Gefahr und ohn irgend ihre Ehre zu vergeben, koͤnnen. Aber wie lange wird die dauern? Dies muß man bedenken. Schließlich noch ein Wo uͤber unsere jetzigen Laͤrmschlaͤger; sie behaupten, daß Frankrei⸗ von dem Geiste des Aufruhrs und der Unabhaͤngigkeit bese sey, und daß ein solches Volk nur mit eisernem Scepter regie werden koͤnne. Und doch empfaͤngt dieses an Frelheit angebli unersaͤttliche Frankreich, das, wie seine Feinde b 3 stets darauf bedacht ist, All ste auf bedacht ist, Alles zu verschlingen, die Gesetz wonach jene Freiheit durch die Ausuͤbung der Köͤnigl. G walt gemaͤßigt wird, mit Frende und Erkenntlichkeit. Hie nach darf man wohl nicht sagen, daß das Volk die Regi rung an sich reißen wolle. Das Ministerium hat das leie und einfache Geheimniß entdeckt, Frankreich zu regieren es giebt weise und billige Gesetze, die einerseits den Vol Freiheiten guͤnstig sind, waͤhrend sie andererseits den Vo rechten der Krone nichts vergeben. Was uns betrisst, koͤnnen wir, wenn wir an unsere fruͤhere Stellung denb und die Gegenwart mit der Vergangenheit vergleichen, un zu der statt gefundenen Veraͤnderung nur Gluͤck wuͤnsche Noch sind kaum zwei Jahre verflossen, daß ein neues Ges erschien, welches uns einen Kampf auf Leben und Tod reitete. Damals ging man freilich der Freiheit an's Leben heute aber ist davon keine Rede; die neuen Gesetz⸗Entwuͤr erkennen vielmehr diese Freiheit an. Die Discussion † kein Kampf mehr zwischen dem Ministerium und Frankrei sie ist eine Art von Conferenz, ein guͤtlicher Vergleich,
8 nur 8
(Vesehkm
—
uͤber Nebenpunkte zu verständigen