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„Ordre vom 17. Januar 1820 wurde bestimmt: lehrung uͤber den wahren Zustand der †
Ausgabe. Rthlr.
Fur das Staats⸗Schuldenwesen, und zwarã2 a) zur Verzinsung der allgemei⸗ 3
nen und provinziellen Staats⸗ .
Schulden und zu den laufen⸗ .
den Verwaltungskosten.. 7,452,000 b) zur Schulden⸗Tilgung 3,485,000 n10,937,000
[An Pensionen, Competenzen und Leibrenten, und zwar: a) an etatsmaͤßigen Fonds zu Pensionen fuͤr emerirte Staatsdiener u. deren Witt⸗
wen und Hinterbliebenen, so
wie zu sonstigen Gnaden⸗ Unterstuͤtzungen an lebenslaͤnglichen Compe⸗ tenzen und Pensionen fuͤr die Mitglieder aufgehobener geist⸗
licher Corporationen, an Pen⸗ sionen, welche auf dem Reichs;⸗ Deputationsschluß vom 25. Februar 1803 beruhen, oder sonst tractatenmaͤßig zu lei⸗
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966,000
Fu1 2,192,000] 3,158,000 An immer dauernden Renten und Entschaͤ⸗ digungen fuͤr aufgehobene Berechtigungen 8 und entzogene Nutzungen . . . . . .. . 277,000 Fuͤr das Geheime Cabinet, fuͤr das Buͤreau des Staats⸗Ministerii, fuͤr die Staats⸗ Buchhalterei Und die Verwaltung des— Staatsschatzes und der Muͤnzen, fuͤr das 1 Staats⸗Archiv, das Staats⸗Secretariatt— und fuͤr die Ober⸗Rechnungs⸗Kammer .. 288,000 Fuͤr das Kriegs⸗Ministerium, einschließlich der Zuschuͤsse fuͤr das Militair⸗Waisenhaus mhhʒneee 22,165,000 [Fuͤr das Ministerium der auswaͤrtigen An⸗ gelegenheiten . . . . . . . .. 586,000 Fuͤr das Ministerium des Innern .. .. 4,883,000 Fuͤr das Ministerium der geistlichen, Un⸗ terrichts und Medicinal⸗Angelegenheiten. 2,347,000 Fuͤr das Ministerium der Justiz, außer den Gerichtssportemn.. ... . 1,823,000 Fuͤr das Ministerium der Finanzen, zur Central⸗Berwaltung . . . . . . . . . . . .. 263,000 Fuͤr die Ober Praͤsidien und Regierungen 1,830,000 2. [Fuͤr die Haupt⸗ und Landgestuͤte .. .. .. 163,000 3. Zur Deckung der Einnahme⸗Ausfaͤlle, zu .. 1 außerordentlichen Ausgaben und Landes⸗ 1 Verbesserungen und zur Vermehrung des— Haupi⸗Reserve⸗Capitals 2,076,000
Berlin, den 21. Februar 1829. —50,795,000
Frriedrich Wilhelm.
e Fewm eaen
Die in der Allerhoͤchsten Cabinets⸗Ordre erwaͤhnten
Erlaäuterungen des Herrn Finanz⸗Ministers, welche
durch die Regierungs⸗Amtsblaͤtter publicirt werden, theilen wir unsern Lesern nachstehend mit:
„ Bereits in der nach Regulirung des Staats⸗Schuldenwesens
an das Staats⸗Ministerium erlassenen Allerhoͤchsten Kabinets⸗ daß zur Be⸗
S inanzen des Staats und zur Ueberzeugung, daß ein mehreres 219 das dringende
Beduͤrfniß fuͤr die innere und aͤußere Sicherheit, so wie zur Erfuͤllung der zum wahren Vortheile und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen, an Abgaben nicht gefordert werde, der Haupt⸗Finanz⸗Etat des Staats nach
erfolgter Pruͤfung und Feststellung zur öͤffentlichen Kenntniß gebracht werden solle.
ben und von ihnen
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Dieselbe Allerhoͤchste Bestimmung findet sich in dem Ge⸗ setze uͤber die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mal 1820. §. 2. wiederholt; indessen verzoͤgerte sich wegen der Ungewißheit uͤber den Ertrag der damals erst neu eingefuͤhr⸗ ten Abgaben die Kundmachung des ebengedachten Haupt⸗ Etats bis zum 7. Juni 1821, wo derselbe zunaͤchst fuͤr das Jahr 1821 durch die Gesetz⸗Sammlung publicirt wurde.
Die Steuer⸗Gesetzgebung hat nun zwar seitdem eine Aenderung in ihren Grundlagen nicht erfahren, und eben so wenig sind in der gesammten Staats⸗Verwaltung solche Veraͤnderungen eingetreten, welche eine wesentliche Umge⸗ staltung der Haupt⸗Ausgabezwelge haͤtten zur Folge haben können. Es ist indessen einleuchtend, daß im Verlauf der seit 1821 verflossenen Jahre sich die Ertraͤge der einzelnen Einnahmezweige mannigfach anders gestaltet haben müͤssen, als sie damals auf eine nur kurze Erfahrung angeschlagen werden konnten; und nicht minder haben die auf die Ver⸗ minderung der Regie⸗Kosten und auf die Beseitigung ande⸗ rer entbehrlichen Ausgaben gerichteten Bemuͤhungen, verbun⸗ den mit mehreren seitdem eingetretenen Aenderungen in den Ressort⸗Verhaͤltnissen, auf die Staats⸗Ausgaben, welche der publicirte Etat von 1821 enthält, eingewirkt.
Dem hiernach sich darlegenden Beduͤrfniß der Kundma⸗ chung eines anderweiten, dem dermaligen wirklichen Stande sich anschließenden, Etats der Staats⸗Einnahmen und Ausgaben, ist jetzt durch den, mittelst Allerhoͤchster Kabinets⸗Ordre vom 21. Februar d. J. vollzogenen und durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung publicirten allgemeinen Etat der Staats⸗Einnahmen und Ausgaben entsprochen.
Es wuͤrde aber der bei dieser Kundmachung vorwaltende, durch die Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom 17. Januar 1820 ausgesprochene Zweck in seinem ganzen Umfange nicht er⸗ reicht werden, wenn nicht gleichzeltig uͤber die Grundlagen, auf denen dieser Etat beruhet und uͤber die bei dessen Auf⸗ stellung beobachteten Grundsätze einige Erlaͤuterung gege⸗ ben wuͤrde. 8
Die Preußische Rechnungs⸗ und Kassen⸗Wirthschaft er⸗ kennt es als leitenden Grundsatz an, daß eine jede Kasse, welche landesherrliche Einnahmen zu erheben oder derglei⸗ Üchen Ausgaben zu leisten hat, in ihrer Buch⸗ und Rech⸗ nungsfuͤhrung durch einen Etat fuͤr Einnahmen und Aus⸗ gaben geregelt sein muß.
Diese Etats weisen, so weit es sich um die me handelt, die unabnderlich feststehenden Posten ren Verfall⸗Termine nach, und gewaͤhren bei den unfixirten und veränderlichen Einnahmen einen Voranschlag der letzteren, wel⸗ cher sich der Regel nach auf den bisherigen durchschnlttlichen Er⸗ trag gruüͤndet, so weit nicht besondere Verhältuisse eine hö⸗ here oder geringere Einnahme, als die Erfahrung auswei⸗ set, erwarten lassen. Eine jede Einnahme⸗Verwaltung be⸗ streltet in der Regel die Ausgaben, welche mit deren Beauf⸗ sichtigung und mit der Erhebung verknuͤpft sind, selbst, und der Betrag dieser, thells fixirten, theils unfixirten Ausga⸗ ben wird ebenfalls durch die Etats geregelt und von dem Brutto⸗Ertrage vorweg in Abzug gebracht. Bei der Weit⸗ schichtigkeit dleser Spezial⸗Etatsfertigung wird dieselbe der Regel nach nur alle drei Jahre nach einem bestinumten hier⸗ . fuͤr die einzelnen — festgesetzten Turnus ewirkt.
Die Ueberschüsse der Spezial⸗Kassen der hauptsächlich⸗ sten — fließen sodann in die 5 Hauptkassen zusammen, und nur die Lotterie⸗ und Post⸗ Einnahmen, welche nach der Eigenthuͤmlichkeit ihrer Ver⸗
waltung einer besonderen Central⸗Einnahmekasse nicht ent⸗
behren koͤnnen, so wie einige andere Einnahmen erem Belange, bilden hievon eine Naeesche, seeh icg ein⸗Ertrag, nach Bestreitung der speziellen Regie⸗Kosten, unmittelbar zur General⸗Staatskasse abgefuͤhrt, uͤbri ens — EEE 227 Verwaltungszweige ebensalls nach de emeinen angegebenen 1ac, dfagossemt 82 gegebenem Grundsaͤtzen durch Die Regierungs⸗Hauptkassen bestreiten als Buchhalte⸗ reien fuͤr die Einnahmezweige, welche unter der unmittelba⸗ ren Leitung der Regierung stehen, wiederum nach besonderen Verwaltungs⸗Etats, diejenigen Ausgaben, welche zwar eben⸗ falls auf die Verwaltung jener Einnahmezweige Bezug ha⸗ b nicht getrennt, gleichwohl aber auf die einzelnen Spezial⸗ und Elementar⸗Kassen nicht verthellt wer⸗ den koͤnnen, und eben dlese Funktion versiehet die General⸗ Staatskasse in Absicht solcher Regie⸗Kosten, welche ihrer
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