186821 sowohl bei der Einnahme als Ausgabe vorweg lgäaͤbaesetzt war, jetzt aber hier in Einnahme und beim Etat des Ministerii des Innern wieder in Ausgabe . kommt. Weitere Erhoͤhungen des Ueberschusses ruͤhren “ theils aus wirklichen Ersparnissen an den Verwaltungs⸗
8 Kosten, theils aus Uebertragungen mehrerer damals vom Ertrage der Grundsteuer abgerechneten Renten und Entschaͤdigungen auf den Titel 4 der Ausgabe her, und einen ferneren Zugang gewaͤhrt die von veraͤußer⸗ ten Domainen (soweit letztere bis dahin steuerfrei waren) aufkommende Steuer. Eine Veraͤnderung in den Grundsätzen, nach denen die Erhebung dieser Steuer erfolgt, hat nicht statt gefunden, und auch das in den beiden westlichen Provinzen des Staates rasch vor⸗ schreitende Catasterwerk bezweckt nur eine richtigere Vertheilung der Steuer im Einzelnen, nicht aber eine Veraͤnderung der feststehenden Provinzial⸗Contingente;
b) der Reinertrag der Classensteuer erreicht jetzt und uͤber⸗ steigt schon um ein geringes die Summe, auf welche bei der Entwerfung des Gesetzes und nach dem Etat fuͤr 1821 gerechnet war, und dieser günstigere Ertrag hat es um so eher gestattet, einige dringend gewuͤnschte Milderungen in der Veranlagung namentlich durch Erweiterung des steuerfreien Alterstadii auf die ge⸗ sammte Bevoͤlkerung unter 16 Jahren, durch die Steuerbefreiung der uͤber 60 Jahre alten Personen der
f untersten Steuer⸗Classe und der Landwehrmaͤnner aller
* Steuer⸗Classen, auf die Dauer der Uebungszeit, ein⸗ treten zu lassen;
c) die Gewerbesteuer hat sich ebenfalls, und nach Ver⸗ haͤltniß ungleich bedeutender, als die Classensteuer er⸗ hoͤhet, was um so erfreulicher ist, als sich darin ein durch anderweite Data genugsam bestaͤtigtes Zeichen vermehrter Gewerbsthaͤtigkeit ausspricht;
d) mit den Verzehrungssteuern von inländischen und aus⸗ ländischen Gegenstaͤnden, den Durchfuhr⸗Abgaben und sonstigen Einnahmen von Communications⸗Anstalten ist in dem aufgestellten Etat auch der Ertrag der Stem⸗ pel⸗Steuer in eine Hauptsumme zusammen geworfen, da dliese sämmtlichen Revenuͤen⸗Zweige unter einer ge⸗ meinsamen Verwaltung stehen, und sich die darauf la⸗ stenden Regiekosten nicht fuͤglich trennen lassen. Die
ausgeworfene Gesammt⸗Summe zeigt gegen die ent⸗
8 sprechenden Positionen des Etats fuͤr 1821 ein Mehr
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8 8
.
gh 4 2. 1
Ausgaben fuͤr die Regierungen steckten, waͤhrend sie jetzt als Regiekosten von dem Ertrage der Steuer schon in Abzug gebracht sind; daß ferner
durch die im Jahre 1822 abgeschlossene Elbschiffahrts⸗ Convention, den diesseitigen Staatskassen ein Ver⸗ lust von mindestens 200,000 Rthlr. an zaͤhrlichen
hl jaͤhrlich
Zoll⸗Revenuͤen erwachsen ist; daß ferner
das Stempelgesetz vom Jahre 1822 durch gänzliche Aufhebung des bis dahin bestandenen Erbschafts⸗ stempels von Ascendenten und Descendenten in den aͤlteren und wieder erworbenen, so wie der viel hoͤ⸗ heren Einregistrirungs⸗Abgabe in der Rheinprovinz eine Minderung des im Etat fuͤr 1821 ausgewor⸗ fenen Ertrags der Stempelsteuer, um mehr als 250,000 Frhi herbeigefuͤhrt hat, und daß endlich die Etats⸗Evaluation des Jahres 1821 schon in Hoffnung auf einen kuͤnftig guͤnstigeren Ertrag höher angenommen war, als sich solche aus den Ergebnissen der Vorjahre rechtfertigen ließ, waͤhrend die jetzt ausgebrachte Summe lediglich auf die 8s durchschnittlichen Abschluß⸗Resultate der Vergan⸗ LLEö1 genheit basirt ist. d
8 82 e) Die Einnahme an Wegegeldern von den Kunststraßen
2 von: 543,000 Rthlr. 1u““ Dabei bleibt aber zu beruͤcksichtigen, daß: 32 1) beim Etat fuͤr 1821 die provinziellen Verwaltungs⸗ 22 ecosten der indirecten Steuern zu einem Betrage von -eeeetwa 240,000 Rthlr. mit unter den allgemeinen
ist nur um 183,000. Rthlr. höher, als im Etat fuͤr 182t angenommen. Die Längenstrecke der fertig aus⸗
desherrliche Rechnung erhoben wurde, belief sich am Schlusse des Jahres 1820 auf 480, dagegen am Schlusse des Jahres 1828 auf 840 Meilen; in einem wie in dem andern Jahre ausschließlich der auf provinzielle Kosten unterhaltenen Bezirksstraßen in den westlichen Provinzen, ingleichen der durch Aktien⸗Vereine von Privaten erbauten Chausseen. Mit jener Vermehrung der Mei⸗ lenzahl stehet allerdings die Erhoͤhung des Geldertra⸗ ges in keinem richtigen Verhäͤltniß. Indessen sind
gebauten Kunststraßen, auf denen Chausseegeld fuͤr lan⸗
zur mehreren Belebung des inneren und des Durch⸗
fuhr⸗Handels die Saͤtze, nach denen das Chausseegeld
erhoben wird, durch den Tarif vom 28. April 1828
gegen den Zustand von 182t ansehnlich ermäͤßiget,
und da dieser neue Tarif erst vom 1sten October v. J.
ab in Anwendung gekommen ist, und es sonach an
genuͤgender Erfahrung, nach welcher die kuͤnftige Ein⸗ nahme zu bemessen, ermangelte; so ist der Sicherheit halber die jetzige Etats⸗Summe so evaluirt worden, daß sich der Wahrscheinlichkeit nach eher ein Mehr als
ein Minder gegen den Etat erwarten laͤßt. b
Vergleicht man letztere Summe gegen den Be⸗ trag der auf die Unterhaltung der Chausseen zu ver⸗ wendenden Ausgaben, so ergiebt sich allerdings ein nicht unbetraͤchtliches Uebergewicht der letztern
Unter den Ausgaben des Ministerii des Innern
(Pos. 7.) sind naͤmlich begriffen:
1) für die gewoͤhnliche Unterhaltung der Chausseen einschließlich der Loͤhnungen und Kleldergelder der Chausseewärter 924,000 Rthlr.;
2) an Gehalt und Reisegeldern fuͤr die zur Aufsicht auf die Kunststraßen angestellten Wege⸗ Bau⸗In⸗ spektoren 50,000 Rthlr.;
3) dann zur Verzinsung und zum Abtrag des von der DSeehandlung zur Beschleunigung des Neubaues vpon 100 Meilen Chaussee hergeschossenen Capitals hͤahrlich 400,000 Rthlr; so, daß also hiernach ein Zuschuß von nahe an 1 Millton Thaler, ungerechnet noch die bedeuten⸗ dden Summen, welche jaͤhrlich auf Chaussee⸗Neu⸗ beauten verwendet werden, fuͤr die Kunststraßen er⸗ 92 8 forderlich ist.
Azu erwaͤgen bleibt jedoch hiebei, daß die unter 1 ausgeworfene Summe mit auf den ganzlichen Umbau mehrerer unbrauchbaren Chausseestrecken verwendet werden muß, und daß also, wenn die vporhandenen Chausseen eerst saͤmmtlich in einen normalmaͤhigen Stand gesetzt sind, wohl mit ei⸗ nem geringeren Quanto wird ausgereicht werden eceonnen, daß ferner die Summe unter 3 nach dem iin 12 Jahren zu vrwartenden gaͤnzlichen Abtrag des Capitals erlischt, und daß auch die Einnahme vpon den Chausseen sich durch mehrere Verbindung eknnstmaͤßig gebauter groͤßerer Handelsstraßen gegen — den Etats⸗Satz erhoͤhen wird, so daß sich in der Folge, und wenn namentlich der Seehandlungs⸗ VDorschuß zuruͤckgezahlt ist, ein Gleichgewicht zwi⸗ Einnahme und Ausgabe wohl erwar⸗ ten t.
10⁰) Der am Schluß der Einnahme aufgefuͤhrte Extra⸗ ordinarien⸗Titel begreift hauptsächlich das Aufgeld fuͤr das nicht in natura zur Ausgabe kommende Gold, dann die Canzlei⸗Sporteln der Ministerien und der Regierungen, die Abschoß⸗Gefaͤlle (soweit sie noch vorkommen), Einnah⸗ men aus Consiskaten (soweit sie nicht, wie bei der Steuer⸗ verwaltung, fuͤr besondere Zwecke verwendet werden), her⸗ renlose Erbschaften u. s. w. — Der bedeutende inder⸗ Betrag dieser Position gegen die entsprechende des Etats fuͤr 1821 erlautert sich dadurch, daß bei letzterem Etat hler⸗ unter auch betraͤchliche Summen an Ersparnissen aus den Vorjahren mit in Rechnung gestellt waren, waͤhrend der 18. nur die laufenden Einnahmen des 3 1829
ei der
ergiebt sich 1
1) an den Verwendungen fuͤr das Staatsschuldenwe⸗ sen, bei Vergleichung mit den entsprechenden Positlonen 9 und 10 des Etats — . Minder⸗Betrag von
366,000 Rt lr., welcher hauptsäͤchlich durch die, dem Staatsschuldengesetz vom 17ten Januar 1820 gemäͤß, vom 1sten Januar 1823 neu regulirte 10jährige Tiülgungs⸗Periode, dann durch Er⸗ sparnisse an den Verwaltungs⸗ Ausgaben herbeigefuͤhrt ist.
2) Die Ausgabe an Pensionen, Competenzen und an⸗ dern Leibrenten hat sich gegen die Ziffer des Etats von 1821 um den Betrag von 463,000 Rthlr. erhöͤhet. Es war seboch im Etat fuͤr 1821 nicht die ganze wirklich noch zahlbare Summe an dergleichen Ausgaben aufgenommen, sondern
Ausgabe
in Hoffnung auf eine kuͤnftige successive Verminderung der Last ein ansehnlicher Theil der letzteren schon auf das
Haupt⸗Ausgabe⸗Extraordinarium hingewiesen. Neue und nicht unbetraͤchtliche Summen an Pensionen und Competenzen sind seitdem durch die dem fruͤheren Pfruͤn⸗