1829 / 63 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

pflichtungen herruͤhren.

Angelegenheiten

ze und des Handels begreift naͤchst den B

dengenuß entsprechender Regulirung der Pensionen fuͤr die Mitglieder aufgehobener Stister, so wie auf den Grund des Relchs⸗Deputations⸗Schlusses von 1803 hinzugetketen. Jetzt aber, wo diese Liquidationen, in Folge berelts abge⸗ laufener Praͤkusiv⸗Bestimmungen, geschlossen sind, und der

ahresbetrag an laufenden Pensionen und Unterstuͤtzungen auf bestimmte nicht zu uͤberschreitende Etats⸗Summen regu⸗ lirt ist, laͤßt sich nur noch Verminderung der zur Zeit zahl⸗ baren Summen in Aussicht nehmen. 8 Die Unterabtheilung des Etats⸗Titels weiset uͤbrigens nach, daß noch nicht ein volles Drittheil der gesammten Ausgabe auf Pensionen fuͤr Civil⸗Staatsdiener und deren Wittwen, so wie auf sonstige im Wege der Gnade zu be⸗ willigende Unterstuͤtzungen trifft, waͤhrend mehr als zwei Drittheile der Hauptsumme aus den tractatenmaͤßig uͤber⸗ nommenen Pensionen, oder aus den, durch die erfolgte Aufhebung der geistlichen Corporationen uͤberkommenen Ver⸗ Der Ertrag der durch das Pen⸗ sions⸗Regulativ vom 30sten April 1825 angeordneten Pen⸗ sionsbeitraͤge (welche uͤberall schon bei den Ausgabe⸗Sum⸗ men fuͤr die einzelnen Verwaltungszweige in Abzug gebracht sind) belaͤuft sich auf 274,000 Rehlr., so daß also etwa der dritte Theil der dauernden Pensions⸗Summe durch eigene Leistungen der Betheiligten beschafft wird, zwei Drittheile dagegen aus Staatskassen zugeschossen werden.

29) Der neu hinzugetretene Titel an Entschaͤdigungen fuͤr aufgehobene Berechtigungen wird dem groͤheren Thelle nach gebildet durch die Entschaͤdigungs Renten, welche den der Preußischen Landeshoheit unterworfenen ehemals Reichs⸗ unmittelbaren Standesherren, in Folge der Allerhoͤchst voll⸗

zogenen Instruetion vom 36sten Mal 1820 (Gesetzsamm⸗

lung 1820. S. 81 u. f), zugebilligt sind, und welche sich noch dadurch hoͤher stellen, daß die Mehrzahl 1899 he2 desherrlichen Haͤuser es vorgezogen hat, auf die ihnen in⸗ structionsmaͤßig zustaͤndigen Steuer⸗Privilegien und sonstigen⸗ pekuniairen Vortheile gegen angemessene in Form feststehen der Renten bewilligte Entschaͤdigung, zu verzichten. Ferner find darunter Entschädigungen für aufgehobene Privat⸗Zoll⸗

Berechtigungen, deren namentlich bei anderweiter Reguli⸗

rung der Elb⸗ und Saal⸗Zöͤlle vorgekommen, begriffen.

4) Die Ausgabe fuͤr Central⸗Behoͤrden, ausschließlich der Ministerien, Posuion (No. 1) dies findet

5) bei den des Ministerit der auswaͤrtigen att.

6) Erheblicher dagegen ist die auf 640,000 stellende Ersparniß beim Etat des 8 5 Rehlr. sich

S* t bes Ministerti⸗ 7) Das Budget des Ministerit des Innern, der Poli⸗

des Etats fuüͤr 1821 vermindert; eben

Ministerii selbst u eloldungen und

ints⸗Beduͤrfnissen des id der demselben

nhaͤngigen Institute: als des statistis⸗ Sür⸗ Pandchaatian⸗ der au ⸗Aeas chen e *

en Gewerbe „Deputation, die Gesammt⸗Aus 82 n die Landraths⸗Aemter und fuͤr die noch in S 9 7 b ren Staͤdten beibehaltenen besondern Polizel⸗Dirskrünn 83 die Ausgaben fuͤr die Land⸗Gensdarmerle, die Zuschaͤß⸗ ür die General⸗ Commissionen zur Regulirung Zuf huͤsse errlichen und baͤuerlichen Verhältnisse, die Untert 1 guts⸗ Kosten der Zucht⸗ und Arbeitshaͤuser und der fanen 1 Polizei⸗ und Straf⸗ Gefaͤngnisse, die Zuschüͤsfe zu⸗ 58 8* men⸗ und Wohlthaͤtigkeits⸗Anstalten, bean biee fns -⸗ en, Amts⸗ und Reisekosten jaͤmmtüicher Land, 8nd Waß⸗ er⸗Bau⸗Räthe und Bau⸗ Inspektoren, die esammten Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Kosten sowohl der tmaͤßt ebauten, als der sonstigen fuͤr oöͤffentliche Rechnm 8

tand zu erhaltenden Land⸗ und Heerstraßen Beücken und anderer keinem bestimmten Ressort ausschließlich angehöͤri⸗ ger Bauwerke, ferner die Zuschuͤsse fuͤr das Central⸗Ge⸗ werbe⸗Institut in Verlin und fuͤr die Gewerbe Schulen in den Provinzen, endlich die Fonds zu Praͤnien und son sigen Unterstuͤtzungen städtischen und laͤndlichen Gewerbe⸗ eißes. 2 n die entsprechenden Ziffern des [Pos. 5 und 6) hat sich die Ausgabe um 1,009,000 Rthlr erhöhet, welche naͤchst mehreren Uebertragungen von 88. dern Etats, wozu insbesondere die oben schon erwaͤhnten 190,000 Rthlr. Zusatz⸗Steuern für Unterhaltung der Be⸗ irksstraßen in den westlichen Provinzen gehoͤren, haupt⸗ sächlich aus der oben (bei 9 d der Einnahme) erwaͤhnten Zahlung von jaͤhrlich 400,000 Rthlr. an die Geehandlun und aus den anderweit vermehrten Unterhaltungs⸗Kosten der Kunststraßen herrühren.

8) Auch der Etat des Ministerii fuͤr die geistlichen,

Etats fuͤr 1821

hat sich in etwas gegen die entiprechende

Unterrichts- und Medicinal⸗Angelegenheiten ergiebt gegen das Jahr 1821 eine Erhoͤhung von 347,000 Rthlr. 1

Indessen ist diese Erhoͤhung zum Theil nur scheinbar und entstehet aus der Uebertragung der Ausgaben fuͤr die Provinzlal⸗Consistorien, Schul⸗ und Medicinal⸗Collegien, so wie der geistlichen, Schul⸗ und Medicinal⸗Raͤthe der. Regterungen zu diesem Etat. 1 8

Ein anderer Theil der Erhoͤhung ist aus der Dotation der Bisthuͤmer in den westlichen Provinzen und aus den Bewilligungen erwachsen, welche des Koͤnigs Majestaͤt zur Erweiterung und besseren Ausstattung wissenschaftlicher An⸗ stalten und fuͤr Verbesserung der Lage des Lehrstandes im Allgemeinen anzuweisen geruhet haben. 8

9) Bei dem Etat des Justiz⸗Ministerii ruͤhrt die scheinbare Erhoͤhung gegen die entsprechente Ziffer des Etats fuͤr 1821 ebenmäͤßig zum groͤßeren Theil aus dem Wegfall von Einnahmen her, welche fruͤherhin dieser Ver⸗ waltung auf ihren Zuschuß⸗Bedarf angerechnet wurden, jetzt aber und namentlich durch das Stempelgesetz des Jahe. res 1822 theils aufgehoben, thells den betreffenden Ein⸗-⸗ nahmezweigen uͤberwiesen sind, sodann aus Uebertragungen ] der fruͤherhin auf den Spezial⸗Domainen⸗ und Forst⸗ Etats noch zur Ausgabe gestellt gewesenen Justiz⸗Verwal⸗ tungskosten, endlich aus einer Erhoͤhung der Gefangenen⸗ Unterhaltungs⸗ und Criminal⸗ Kosten, bei verbesserter Ein⸗ *₰ richtung der Gefaͤngnisse und mehrerer Trennung der Un⸗ tersuchungs⸗Gefängnisse von den eigentlichen Straf⸗ und Besserungs⸗Anstaiten. 8

10) Die Ausgabe des Finanz⸗Ministerit bei der Genexk.— ral⸗Staats⸗Kasse umfaßt nur den Bedarf fuͤr das Minik-— sterium selbst und fuͤr die demselben unmittelbar angehoͤri⸗ gen General⸗Verwaltungen, desgleichen fuͤr die Verwala⸗ tung der General⸗Staats⸗Kasse; dagegen die Erhebungs⸗ und Aufsichts⸗Kosten der einzelnen Revenuͤen⸗Zweige und

die sonstigen in pezitellerem Bezug zu diesen Einnahmen

stehenden Ausgaben, schon vom Brutto⸗Ertrage der erste⸗ ren in Abzug gebracht sind 11) Die Ausgabe fuͤr die Ober⸗Praͤsidien und Regie⸗ 22 rungen zeigt einen Minder Betrag von zumlich 700,00 Rthlr. gegen den Ansatz des Etats fuͤr 1821, und desee Minderbetrag wird dadurch noch bedeutender, daß im Jahre * 1821 nicht die gesammte wirklich zahlbare Summe zum Etat gebracht, sondern ein Theil der letzteren, in Erwar-⸗- tung des Erfolges von den damals bereits angeordneten Ersparungen, zur einstweiligen Uebertragung auf das Haupt⸗Ausgabe⸗Extraordinarsum verwiesen wurde. 8 Indessen ist der jetzige bedeutende Minderbetrag belil— weitem nicht gan als wirkliche Ersparniß zu betrachten, 8* indem von der fruͤheren Etats⸗Ausgabe die Besoldungen der Consistorten, Provinzial⸗Schul, und Medicinal⸗Colle⸗ gien, der geistlichen, Schul⸗ und Medicinal⸗Raͤthe, inglei⸗ chen der Bauraͤthe, ferner der Oberforstmeister, und enda; lich die Gehalte des fuͤr die Verwaltung der indirecten 8— Steuern bel den Regierungen beschaͤftiget gewesenen 8 sonals, theils auf die Etats der competenten Ministerrien uͤbergegangen, theils als Spezial⸗Verwaltungs⸗Kosten vom Ertrage der betreffenden Revenuͤen⸗Zweige in Abzug g-⸗ bracht sind. Die wirkliche bis jetzt bewirkte Ersparniß gegen das Jahr 1821 beläaͤuft sich in runder Summe auf 200,000 . Rthlr., und eine weitere Ersparniß zum Betrage von 250,000 Rthlr. wird in dem Maaße erzlelt werden, wie es bei den successiv eintretenden Personal⸗Veränderungen moͤglich wird, die jetzt noch statt findenden Ueberschrei⸗ tungen der Normal⸗Etats in Wegfall kommen zu lassen. 12) Die Ausgabe fuͤr die Haupt⸗ und Landgestuüte hat sich nur durch Uebertragung einer hieher gehoͤrigen Summe vom Etat des Ministerti des Innern um 3000 Rtihlr ge⸗ gen 182t erhoͤhet. 8₰ 5 E um 12,000 Rthlr. wird durh . e bereits genehmigte Einrichtung eines Land im Großherzogthum Posen eintreten. G eenee. ¹1³) Der Mehrbetrag der gesammten Etats⸗Einnahme gegen die im Vorstehenden bezeichneten Ausgaben endlich, ist mit der Summe von 2,076,000 Rthlr. als extraordinaires Deckungs⸗Quantum in Ausgabe gestellt, um daraus vorkommende außerordentliche Ausgaben 1 und ferner die bei den Einnahmen sich etwa ergebenden Ausfalle gegen den Etats Anschlag üͤbertragen zu können * Nach den Grundsaͤtzen, welche bei Aufstellung des Etats leitend gewesen sind, denen zufolge jede uͤberspannt

Veranschlagung der Einnahme⸗Mittel sorgfaltig vermieden ist, und die voraussichtlichen Ausgaben, dem v1ruG

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