1829 / 73 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Obligationen niedriger abgegeben. Der Cours des Geldes ist jetzt pCt. Disconto 2 ½ à 2 pCt.

Am gestrigen Getreide⸗Markt fand in Roggen und Wei⸗ zen gar kein Umsatz statt. Bloß 72pfuͤndiger Futterhafer wurde mit 90 Fl. bezahlt, alle uͤbrigen Artikel wuͤrden nur

zu niedrigeren Preisen zu verkaufen gewesen seyn. Die Preise von Ruͤboͤl waren gestern: pr. ord. 62 Fl., pr. Mai 60 ¾ à 61 Fl., pr. Sept. 61 ½⅞ à 61 Fl., pr. Oct. 61 à 61 ¼ Fl. Leinöl 49 ½ Fl. 8 1 Wegen der nahen Kaffee⸗Auctionen der Handels⸗Gesell⸗

scchaft ist in diesem Artikel wenig Leben; fuͤr den Augenblick sist die Stimmung flau, dennoch erwartet man, daß bei den eerwaͤhnten Auctionen sehr hohe Preise angelegt werden. Einige Sorten schwarzer Thee sind begehrt und Prima⸗ AQAelualitaͤt Souchon hoch bezahlt, dagegen blieben die Preise

vpoon gruͤnen Sorten unveraͤndert und dieselben ohne Umsatz. Mit Taback ist es etwas stiller, weil die Schifffahrt noch immer durch das Eis verhindert ist. Dies ist auch Ursache, daß die kuͤrzlich angekommenen Parthieen Reis noch nicht

am Markte erscheinen. Schweden und Norwegen.

Stockholm, 27. Febr. Der Winter bleibt noch im⸗ mer außerordentlich strenge; wir haben nie unter 18 bis 200 R. Frost. 1 . Aus Grißlehamn wird vom 24sten d. M. berichtet: ,, Die Stockholmer Posten vom 17ten und 20sten d. M. 8 8 gingen am 22sten nach Eckero ab. Am 22sten kamen hier ddie Posten aus St. Petersburg vom 2ten und aus Abo vom 17ten d. M. an. Die See ist fortwaͤhrend mit Eis bedeckt, jedoch die Ueberfahrt auf derselben kann jetzt auf keine an⸗ ddere Weise, als mit kleineren Booten, die von Menschen ggezogen werden, geschehen.“ Stockholm, 3. Marz. Jetzt ist die Frage der Cen⸗ fäaur bei allen 4 Staͤnden abgemacht. Beim Adel, im Prie⸗ ster⸗ und Buͤrger⸗Stande ist die Abschaffung derselben be⸗ ssqcllossen; im Bauer⸗Stande ist sie aber mit einer Stimmen⸗ Mcehrheit von 20 geblieben. Nach unserer Constitution muß jede Veraͤnderung in den Grund⸗Gesetzen mit dem Beifall aller 4 Stände 8 also bleibt diese wichtige Frage ohne Folgen, insofern die Regierung, welches man doch erwartet, niicht einen neuen Vorschlag zur Abschaffung der Censur zur Genehmigung der Staͤnde ergehen laͤßt. Im Bauern⸗Stande hat (wie bereits gemeldet worden) ein Bauer aus Schonen, Nils Maͤnsson, zu Vertheidigung der Preßfreiheit so ge⸗ sprochen, daß alle Zuhoͤrer geruͤhrt waren. Es wird zu sei⸗ ner Ehre ein Gastmahl, von der Opposition veranlaßt, zu * welchem die Subscription mit 250 Personen geschlossen ist, gaaangestellt. ] Gestern wurde der Graf v. Platen, Statthalter von NPorwegen, auf dem Ritterhause, fuͤr sein Project der See⸗ Vertheidigung Schwedens, von unserem beruͤhmten Admiral MNordenskiold, der letzten Sommer im Mittel⸗Meere com⸗ mandirte, hart angegriffen. Der Erstere will näͤmlich durch die Vergroͤßerung der kleinen und die Verminderung der gro⸗ ßen Flotte die See⸗Vertheidigung von Schweden bewerkstelli⸗ gen. Der Letztere sprach beinahe eine ganze Stunde gegen unnd zeigte nach den See⸗Kriegen von Schweden das Unrich⸗ ecige des Systems seines Gegners. Daͤnemark.

Kopenhagen, 7. Maͤrz. Dieser Tage ist der, als Gelehrter auch im Auslande ruͤhmlichst bekannte Geheime Archivarius, Conferenzrath Thorkelin, mit Tode abgegangen. 8 Auf dem neulich in Aalborg abgehaltenen Markte wur⸗ den viele Pferde aufgekauft, und, was bis dahin ungewoͤhn⸗ llitch war, mehrere fremde Roßhaͤndler, die sonst nicht noͤrd⸗ llicher als bis Randers zu gehen pflegen, waren daselbst an⸗ wesend. Man zahlte fuͤr gute Pferde mit 50 bis 70 Species pr. Stuͤck.

v“ Das in der Madrider Hofzeitung vom 24. Febr. erschienene Koͤnigliche Dacret, 22 (wi⸗ wir gestern ge⸗ mmeldet haben) Cadir fuͤr einen Freihafen erklaͤrt wird, ent⸗ öheäͤlt unter andern folgende naͤhere Bestimmungen: Alle Schhiffe befreundeter Nationen duͤrfen in Cadix ein⸗ und aus⸗ laufen, und dort mit jeder Art von ohne irgend einen Ein⸗ oder Ausgangs⸗Zoll zu zahlen; die eaeinzigen Kosten, die sie zu tragen haben, sind Quarantaine⸗, b Anker⸗ und andere Gelder, die durch eine besondere unver⸗ Aaglich zu erlassende Verordnung bestimmt werden sollen. Sogleich nach Bekanntmachung dieses Decrets sollen die avhethigen Anzalten getrossen werden, um den bisherigen Ca⸗

dixer Zoll an einen passenden Ort hin zu verlegen. Die Zeerfrechet soll mit dem Tage eintreten, wo die in dem ecret enthaltenen Bestimmungen wegen der deshalb erfor⸗

derlichen Einrichtungen (Verlegung des Zollamts u. s. w.)

ausgefuͤhrt sind; dem Handelsstande von Tadix wird die er⸗ forderliche Frist gegeben werden, um diejenigen Waaren ins Innere des Landes zu senden, fuͤr welche bereits die Zoͤlle be⸗ zahlt worden sind; eine fernere Reclamation in dieser Hin⸗

sicht wird jedoch, sobald das in Rede stehende Decret in Kraft getreten ist, unter keinerlei Vorwand statt finden.

Der Finanz⸗Minister hat den Auftrag, alle befreundete Re⸗ gierungen zu benachrichtigen, daß alle Fremde, die sich in

Cadix festsetzen wollen, mit den Eingeborenen gleichen Schutz

und gleiche Sicherheit genießen, und daß ihnen, im Fall eines Krieges oder sonstigen Unterbrechung der freundschaftlichen

Verhaltnisse mit den resp. Regierungen, Zeit und Mittel

bewilligt werden sollen, um Cadix zu verlassen, ohne durch Beschlagnahmen oder Repressalien an ihrer Abreise verhin⸗ dert zu werden, worauf Se. Maj. Ihr Koͤnigliches Wort geben. Sollten aus irgend einem Grunde Cadix die Rechte eines Freihafens wieder genommen werden, so soll eine solche Maaßregel erst ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten, damit die Kaufleute aller Schaden leiden. Das Decret ist vom datirt und von Sr. Maj. eigenhaͤndig

Tüirket.

Pardo den 21. Febr. unterzeichnet.

Ein von dem Hamburger Correspondenten mit⸗

getheiltes Schreiben von der Weichsel vom 1. Maͤrz ent⸗ hält Nachstehendes: „Die Friedens⸗Hoffnungen, mit denen man sich noch kuͤrzlich schmeichelte, scheinen gaͤnzlich ver⸗ schwunden zu seyn, und der Divan duͤrfte die Folgen, die aus seiner Halsstarrigkeit entspringen, sich selbst zuzuschrei⸗ ben haben. Seit einigen Wochen scheint sich naͤmlich die Stimmung in der Tuͤrkischen Hauptstadt sehr geaͤndert zu haben. Als die Russischen Parlamentairs zu Anfange dieses

Jahres daselbst eintrafen, um die seitdem fehlgeschlagene

Auswechselung der Gefangenen zu bewirken, glaubte die Pforte, diese Gelegenheit nicht außer Acht lassen zu duͤrfen, und zur Herstellung des Friedens benutzen zu koͤnnen. Sie soll demnach durch den Koͤnigl. Daͤnischen Gesandten, Frei⸗ herrn v. Huͤbsch, der Kaiserl. Russischen Regierung Antraͤge gestellt haben, welche derselbe gehoͤrigen Orts berichtete. Ueber den Inhalt derselben verlautet, daß der Divan wie bereits bekannt vor Allem die Basis der neuanzuknuͤpfenden Un⸗ terhandlungen zu wissen verlangt, zugleich aber um einen Waffenstillstand angehalten habe. Man vernimmt jetzt, daß die Antwort Rußlands auf diese Antraͤge bereits eingegangen sey. In derselben soll der Russische Monarch sich geneigt erklaärt haben, durch die Einstellung der Feindseligkeiten dem Blutvergießen einstweilen ein Ziel zu setzen, damit dieselbe zu einer festen Begruͤndung des Friedensstandes fuͤhren moͤchte. Was die Basis der Unterhandlungen betreffe, so sey dieselbe

bereits bekannt und umfasse vor Allem die Erfuͤllung der be⸗

stehenden Vertraͤge. Leider sollen diese, von so hoher Maͤßi⸗ gung zeugende Bewilligungen, ihre Wirkung auf den Divan verfehlt haben, und sogar foͤrmlich abgelehnt worden seyn. Im Falle daher der Sultan bei seiner Verblendung beharren

Weltgegenden keinen

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sollte, wird das Loos der Waffen das endliche Schicksal der

großen Frage entscheiden müssen.“

Nachrichten aus Griechenland. Die Griechische Biene vom 29. - enthaͤlt ein aus Se vom 21. da 5 ☛☚ Decret des Praͤsidenten Griechenlands uͤber die Militair⸗Or⸗ ganisation. Folgendes sind die Haupt⸗Bestimmungen dessel⸗ ben: ¹) Die Franzoͤsischen Militair⸗Gesetze bleiben fuͤr die regulairen Truppen Griechenlands in allen Faͤllen in Kraft wo nicht besondere Verordnungen der Regierung davon ab⸗ weichende Bestimmungen ertheilen. Demzufolge sind saͤmmt⸗

liche Franzoͤsische Reglements uͤber das Exercitium guͤltig.

2) Jeder Soldat und Unter⸗Officier, der als Conscribirter oder Freiwilliger in die regelmaͤßigen Truppen eintritt, ist gehalten, drei Jahre hinter einander zu dienen. 3) Die Soldaten und Offictere beziehen nach wie vor den gegenwaͤr⸗ tig bestehenden Sold, so lange nicht die Regierung durch

1 besondere Reglements eine Erhoͤhung desselben anordnet. Vor⸗ Waaren frei handeln,

läufig bewilligt der Staat jedem unteren Officiere 30 Colv⸗ maten und jedem obern Officiere 40 Colomaten als jaͤhrliche Gratification fuͤr die Kosten der Equipirung. 4) Wenn der Soldat oder der Unter⸗Officier nach dreijaäͤhrigem tadel⸗

losen Dienste unter den regulairen Truppen sich freiwillig EET“] üesh. 1 .