Beschreibung seiner „ so wie ferner unter Bestim⸗ ob er solche Laͤnderei⸗Pachtung oder mit einem jaͤhrlichen Einkommen von 50, 20 oder 10 Pfd. eingetragen zu haben wuͤnscht,
Gerichts⸗Seeretair jeder Grafschaft geh nannte Anmeldungen nach
r Wohnung und der reien zu machen verpflichtet ist mung seiner Absicht,
und daß danach der alten seyn soll, ge⸗ der Ordnung, in wescher sle ein⸗ einzutragen und die davon angefertigten Listen 15 Tage vor Eeeh durch die Zeitungen der betreffenden Graf⸗ schaften, oder in deren Ermangelung durch die oͤffentlichen Blaͤtter der angraͤnzenden Grafschaften, bekannt zu machen. — Fer⸗ ner wird verordnet, daß bei einer Session die eingetragenen Niamen von dem Gerichts⸗Secretair verlesen und aufgeru⸗ z fen, und daß danach ein Jeder im oͤffentlichen Gerichts⸗ ofe, vor einem assistirenden Staats⸗Anwald, seine An⸗ rüche an solchem Freilehn durch Urkunden oder Pacht ⸗ Ver, aäͤge darthun, und beweisen soll, daß ein zahlungsfaͤhiger uund verantwortlicher Pachter im Stande sey, ehrlich und ohne geheimes Einverstaͤndniß die jaͤhrliche Summe von entwe⸗ der **) 50 Pfd. oder 20 Pfd. oder 10 Pfd. Sterl als Rente 28 üußer allen anderen Lasten abzutragen. — Ferner wird ver⸗ E. ronet, daß solch assistirender Staars⸗Anwald jede Urkunde oder Vertrag oder Instrument prufen und entscheiden soll, ob dasselbe den Inhaber zum gesetzlichen Besitz des Freiguts
4 rechtigt, und daß ferner dieser Anwals untersuchen und ntweder durch Eides⸗Leistung der Zeugen⸗Verhoͤr bestimmen soll, ob ein Paͤch erwaͤhnten Bedingungen im Stande ist, die j von 50 Pfo., 20 Pfd. oder 10 Pfd. Ferner wird veroroͤnet, daß, nachdem wald die Guͤltigkeit der Eintragung sol Freisasse nach den eigend Eidesformeln den jaͤhrlichen Werth sein fern er in Betrage von 50 Pfd. oder ling, oder im Betrage von 10 bekräftigen muß. r der öͤffentlichen Gerichtssitzung laut v renden Staats⸗Anwald unterzeichne Grafschafts⸗Archiv niedergele auch ist der assistirende Sta kenane Beobachtung der Eides formel ine Einwendung in hiernach zulassig seyn soll. — daß, falls einem solchen
gien oder durch
aͤhrliche Rente Sterl. zu bezahlen. der assistirende An⸗ ches Freiguts aner⸗ 6 dazu enworfenen Freiguts, in so⸗
kannt hat, der
Pfund Sterlin daß solcher Eid in erlesen, von dem assisti⸗
ird verordnet,
gt und aufbewahrt werden soll; erpflichtet, auf die Acht zu haben, weil igkeit der Form solches Ferner wird verordnet, assistirenden Staats Anwald die Er⸗ zur Eintragung, im Verfolge eines Einwandes Urkunden oder gegen irgend als vorhanden nicht dargethan gern und dem Be⸗ b behaͤndigen Verfuͤgungen
ats⸗Anwald v
Betreff der Guͤlt
gegen die beigebrachten standtheil des Eides, werden, derselbe diese Eintragu treffenden gleichzetrig eine Ve Ferner wird verordnet, die zukuͤnftigen Anspruͤche an ce iciren, wenn dieselben in einer mmung mit dieser Acte, beige 6 wenn jemand, gegen dessen fuͤgung ergangen, sich durch die Recht zustehen soll, durch Entsche Rentewerth seines Grundstücke
haden will, bestimmen zu lassen; oder ein anderer dazu bestimmter B. eeigneten Personen vorschla e Zettel geschrieben, in ein eschuͤttelt werden; die von dem Ge zif Namen sollen alsdann 8
een bestimmen; wenn diese Jur — der Eintragung thut, so soll
üͤgung dadurch
rfuͤgung dieser daß dergleichen ine Eintragung spaͤtern Sitzung, bracht werden koͤn n Anspruͤche eine ert findet, ihm das Jury den jaͤhrlichen wie er denselben emnächst soll de
diese Namen sollen ie gethan und um⸗
tscheidung ber
ein Individuum durch eine andern Maͤngeln, als denen d beeintraͤchtigt glaubt, demselben n⸗Richter der na Macht haben se
erfuͤgung, wel⸗ ungenuͤgenden i erlaubt seyn een Sitzung zu solche Verfü⸗ rmessen zu be⸗ eriff oder sein tair oder sein r Eintragung ungs⸗Fall bdie
rthes, beruht, raͤc nr deshalb an den 882 1 zu 1 dieselbe nach tigen oder aufzuheben, so vle⸗ ¾ 8☛½ inter⸗Oheriff, desgleichen der ee. eere Stellvertreter, einer jeden solchen⸗Si⸗ zung zu der Frei⸗Guͤter beiwohnen und im Unterlasse
ist ein Canon, der von einem Frechold zu be⸗ Ul des Richtbezahlens hat derjenige, welcher edern hat, ein Pfändungsrecht gegen den Pach⸗
d ist der Ausdruck fuͤr den höͤchsten Freechold. 1 enen verpachtet, so muß er
*) Rent charge Im In Cewon zu fo
Hat zjemand seinen
haß sein Paͤchter solvent ist.
auch darthun,
Summe von 50 Pfd. als Strafe zahlen soll; so wie, daß derjenige, welcher sein Frei⸗Gut schon vor Eintritt dieser 8* Acte auf guͤltige Weise hat eintragen lassen, von der Ent⸗
richtung neuer Gebuͤhren befreit seyn, daß der Gerichts⸗ Schreiber von jeder Eintragung nur 1 Shill. Sporteln er⸗ heben soll. — Ferner wird verordnet, daß AQuaäker und Mäͤh⸗ rische Bruͤder, anstatt des Eides, ihre Aussage auf die bei ihnen uͤbliche Weise bekraͤftigen sollen. Ein vorkommender Meineid soll den bestehenden Gesetzen gemäͤß bestraft und die Verfälschung der Signatur des Staats⸗Anwalds, des Gerichts⸗Secretairs oder irgend eines zur Guͤltigkeit der Ein⸗ tragung noͤthigen Beweis⸗ Stuͤckes fuͤr groben Betrug (fe. lony)*) betrachtet, und durch siebenjährige Transportation ₰* oder dreijaͤhrige Gefaͤngniß „Strafe geahndet werden. Sollte Jemand den Eid oder eine erforderliche Zeug⸗
veeeeeen verweigern, ohne daß dafuͤr hinreichende—
gesetzliche Gruͤnde anzugeben waͤren, so soll der assistirende Staats⸗Anwald das Recht haben, ihn zu einer Strafe von hoͤchstens 10 Pfd. Sterl. zur Ueberweisung an milde Stif⸗ tungen und Krankenhaͤuser der Grafschaft zu verurtheilen. Ein Jeder, der nach den Bestimmungen dieser Acte sein Freigut hat eintragen lassen, soll danach gleich zur Stim⸗
mung bei einer Wahl in und fuͤr die Grafschaft berechtigt seyn. Sollte es ein Freisasse vorziehen, sein Freilehn von . 50 Pf. Rente im obern Gerichtshofe in Dublin eintragen las sen zu wollen, so soll ihm dieses unbenommen bleiben. — Die durch die Bekanntmachung der Sessions⸗Frist und durch andere Anzeigen entstehenden Ausgaben und Druckkosten sole⸗ 1
len nach der Bestimmung seiner Groß⸗Jury in jeder Graf⸗ schaft eingezogen werden, wie es mit anderen zu erhebenden
Summen geschieht. Sollte Jemand durch das Gesetz als 1“
zum Wäahlen unfaͤhig erklaͤrt worden seyn, so soll nichts, was
in dieser Aete enthalten, ihm zur Befreiung dieser Unfaͤhigkeit
dienen, oder dahin dienend ausgelegt werden koͤnnen. — Und
wird endlich verordnet, daß diese Acte verbessert, geaͤndert—
und widerrufen werden kann, wenn es durch eine andere in dieser Parlaments⸗Sitzung erlassene Acte geschieht.**) London, 13. März. Am 10ten d. M. ward in der Kapelle der Portugiesischen Gesandtschaft ein feierliches Todten⸗Amt fuͤür den verstorbenen Papst gehalten, welchem unter andern auch die junge Koͤnigin von Portugal bei⸗ wohnte. — Ein hiesiges Blatt bemerkt hiebei, daß Dom Migqguel vor wenigen Jahren in derselben Kapelle und auf demselben Sitz seine Andacht verrichtet habe, wo jetzt die junge Koͤnigin erschien. — Eine zweite große Todren⸗Feier 8 fuͤr den Papst fand gestern in der hiesigen Roͤmisch⸗katholi⸗ schen Kapelle von Moorsields statt. 1m 2* . 5 O0 Connell schlaͤgt die Zahl der, jetzt in Irland einre⸗ gistrirten Freihalter von 40 Shill., die nach der neuen Bill ihr Wahlrecht verlieren wuͤrden, auf 200,000 an. 8
Deutschland. 8
Wiesbaben, 16. März. Heute hat die feierliche Er⸗ oͤffnung der gewoͤhnlichen säͤhrlichen Sitzung der Landstände unseres Herzogthums durch den dirialrenden Staats, Mini⸗ ster von Marschall mit einer, an die versammelten beiden Banke gehaltenen Anrede (deren Mittheilung wir uns vor⸗
behalten muͤssen) statt gefunden. 1 9 8 B 1 1u Portugal. —
Lissabon, 4. Mäarz. Die Arrestationen haben seit
einigen Tagen zugenommen. Die Graͤfin Ficalho ist durch
lizei,Sosbaran als Gefangene nach dem Nonnenkloster von 8 gebracht worden. Man hat ganze Famtlien festge⸗ nommen und in den Kerker geworfen. Zwoͤlf Officiere und
Unter⸗Officiere des 16ten Infanterie⸗Regiments haben zu.
gleicher Zeit ins Gefaͤngniß wandern muͤssen.
*) Felony heißt urspruͤnglich jedes Verbeechen, wel es
Verlust von Gut und Land nach sich zicht. Wenn eine deshen Strafe dazu tritt, was bei vielen Felonieen statt findet, so ist es doch der Verlust von Land und Zut, was die Felonie aus⸗ macht. Svaterhin ist sie, ohne Beziehung auf die Strafe, die Bezeichnungs fuͤr Verbrechen ganz verschiedener Art cworden Es kann eine Handlung, wie z im vorliegenden Falle, zur Felonie gemacht werden. Die Strafe ist nach den verschiedenen Feloniecen eben so verschieden Der Hauptbe riff bleibt jedoch der, daß es ein Verbrechen ist, wodurch des 410. Rechte, als des Beschuͤtzers des Friedens, verletzt werden Hochverrath, Ver⸗
brechen gegen die Religion sind kei 1 schon uͤber dieselbe binzus E“]
. Es muß bemerkt werden, daß diese ganze Acte sich auf die Repräsentanten der Grafschaften (auf die sogenannten Rit⸗ ter) lediglich bezieht Die Städte und Flecken wahlen nach den verschiedenen Stadtrechten und Gewohnheiten, die ste bisher hatten. Diefe Acte hat auf dieselben gar keinen Etnfluß.