zur Allgemeinen
Außerordentliche Beilage Preußischen
Staats⸗Zeitung Nr. 8.
58 Ent wur f [ einem neuen Communal⸗Gesetze fuͤr 27. wie solcher der Franzoͤsischen Steter, am 9. Februar 1829 von dem Minister des J 1 vorgelegt worden ist.
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5 Wir Karl, von Gottes Gnaden Koͤnig von Frankreich uund Navarra 38 Allen, denen das Gegenwaͤrtige zu Gesicht koͤmmt, Un⸗ Auf *8 Bericht Unsers Minister⸗Staats⸗Secretairs im Ministerium des Innern,
haben Wir befohlen und befehlen hiermit, daß der Ge⸗ setz⸗Entwurf, dessen Inhalt folgt, in Unserem Namen, der Deputirten⸗Kammer von Unserem Minister, Staats⸗Secretair des Innern und von den Staatsraͤthen Baron Cuvier und Baron von Balsac, so wie von dem Requétenmeister von Vaufreland, die Wir mit der Darlegung der Gruͤnde zu demselben und mit dessen Vertheidigung im Laufe der Be⸗ rathung beauftragen, vorgelegt werde:
8 A5 1 Von den Gemeinden. 1 Art. 1. Die Gemeinden werden in Land⸗ und Stadt⸗Ge⸗ meinden getheilt. 4 Art. 2. Als Stadt⸗Gemeinden sollen alle solche betrachtet verden, deren Einwohner⸗Zahl sich auf 3000 Seelen belaͤuft, so wie die minder bevoölkerten Gemeinden, wenn sie der Sitz ei⸗ nes Bisthums, einer Unter⸗Praͤfektur oder eines Tribunales rster Instanz sind. 8* T i,t. II.
Von der Munieipal⸗Beheͤrde. 1 Kapitel 1. Bpon der Z8sammffun! der Municipal⸗Behbrde.
— Art. 3. Die Municipal⸗Behoͤrde einer jeden Gemeinde be⸗ steht aus dem Maire, seinen Adjuncten und dem Municipal Rathe.
. Kapitel 2.
6 Von den Mia fres und Adjuncten.
2 Art. 4. Die Maires und Adiunete werden in den Land⸗
Gemeinden von dem Konige, oder in dessen Ramen von dem dazu von ihm bestellten Beamten ernannt. 3 Ser. Seeee ernennt der König sie. 8 aires un luncte werden auf 6 Jahre er. Sie 2 v n vabe BBrüch elegt haben. eeeent G 5. In den Land⸗Gemeinden muß der Maire seinen wirklichen Wohnsitz schon in der Gemeinde obenneher 2 venselben, bevor er sein Amit antritt, darin des
seren
der
n Grundsteuer⸗Rolle der Gemeinde hagerragen imen⸗ der in ohnsitz in der Geme en, oder dense me . — selben dort nehmen, ehe ö e Adiuncte muͤssen ihren wi der Gemeinde haben, oder denselben, bevor sielichen, Wohnsitz in vefelbi nchmen. 82 mt antreten, Art 8. Im Abwesenhelte, ober Behinderungs⸗Falle wird der Maire darch dePenngen zdiuneten ersetzt, des ghant nir nennung nach, der Aelteste ist. seiner Er⸗ 8*8 8 Weder zu Maires noch zu Adjuncten koͤnnen ge 8 rden: 8 wahlt wernenmi glteder der Prafektur⸗ Raͤthe; die Mitglieder der Gerichtshofe und Tri 8 3) die Pfarre Stellvert 34. 9 degene Ban8 und b xzv. avcne 87 . ac 9) ₰ Sermacht.. Beamten der Land⸗ 8 e activen Ingenieure er. üͤcke S0, ₰ die b Frücen und Chausseen, enten und sonstigen IIgns 6) . Feraunung.— vgegellten bet der Fi⸗ ₰ tamten und Angestellten he⸗ 7 SeHenen und die Lehrer an den üöeeen grt 10. Indessen koöͤnnen die stellvertretenden Richter bei den Tribunzlen erster Instanz oder die Stellvertreter der Frie⸗ dens⸗Richter zu Maires oder Adjuncten gewaͤhlt werden Art. 11. Die Funetionen eines Maire oder Adiuncten sind it dem Dienste bei der National⸗Garde unvertraͤglich “ Kapitel 3. Von den Municipal⸗Conseils.
Section 1. *
n 8n9” 8 84 8 Gemeinden.
rt. 12. Jede Land⸗Gemeinde hat ein Municipal⸗Consei bestehend aus 8 Rathen in saichen Gemetnden, die 1000 Uai⸗
wohner und darunter ha 8 12 ind b 1000 bis 0; Emis,den aus 12 Naͤthen in Gemeinden von
8— und aus 16 Raͤthen in Gemeinden deren Bevoͤlkerung sich uͤber diese lettere Zahl erhebt. 1
Art. 13. Die Munici No. der Rotabeln der Gemeinbe rüthe werden von der Versammlung
Art. 14. Zu dieser Versamml 1, die in der Rolle der vüreeneh b. am hoͤchsten angesetzten Buͤrger, nach zuruͤckgelegtem Bsten Jahre, zu 30 von 300 Einwohnenn vüͤdgel—g 8 jedem hundert Einwohner, uͤber diese 500 — — 2) die Pfarrer nebft ihren Stellpertretern und die Predi⸗ ger; ferner die Friedens⸗Richter und ihre Stellver⸗ treter, die Notare, die Doctoren und Licentiaten der juristischen Facultaͤt, die Doctoren der medicinischen Facullat und der Facultaͤten der Wissenschaften und freien Kuͤnste; und die Officiere der Land⸗ und Sec⸗ 5 welche eine Pension von mindestens 600 Fr. be⸗ ehen. Dil hier ad 2 aufgeführten Notabeln muͤssen ihren wirk lichen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Art. 15. Der 4te Theil der Grundsteuer des von eine Prce benutzten Grund und Bodens wird ihm, Behufs der Lintragung in die Liste der Hoͤchstbesteuerten der Gemeinde, in Anrechnung gebracht, ohne daß jedoch die Rechte des Eigen⸗ thuͤmers des Grund und Bodens dadurch beeintraͤchtigt werden; diese Bestimmung ist indessen auf Theilpaͤchter“) nicht anwendbar⸗
Art. 16. Die nicht domicilirten Eigenthuöͤmer, die zu den Hochstbestcuerten einer Gemeinde gehoͤren, koͤnnen sich in der Versammlung der Notabeln, einer Special⸗Vollmacht, von Buͤrger, der daselbst zu stimmen berechtigt ist, vertreten lassen. E11.
Art. 17. Die in die Zahl der höͤchstbesteuerten Eigentbuͤ⸗ mer mitbegriffenen Unmuͤndigen und Dispositions⸗Unkäͤhigen werden in der Versammlung der Notabeln von ihren Vormuͤn⸗ dern und Curatoren vertreten, welche, wenn sie in der Gemeinde nicht anscßi sind, sich ihrerscits wieder, dem vorhergebenden Arnikel gemaß, vertreten lassen koöͤnnen.
Art. 18. Diezenigen unverheiratheten Frauen und Witt⸗ wen, wesche ihre Steuer nicht auf einen Dritten uͤbertragen ha⸗ ben, sollen, wenn sie zu der Zahl der bochstbesteuerten Eigen⸗ thuͤmer gehdren, der im Art. 16. eingerdumten Befugniß genichen.
Art. 19. Die Personen, welche befugt sind, sich in der Versammlung der Notabeln vertreten zu lassen, werden nicht
mit zu der im §. 1. des zaten Artikels bestimmten Zahl der Höchivestewerten gerechnet. h 3
Art. 20. Die Municipalräaͤthe werden unter diejenigen, in der Gemeinde ansaͤßigen Buͤrger gewaͤhlt, welche in der Ver⸗ sammlung der Notabeln zu stimmen berechtigt sind. 2
Section 2. * Von den Stadt⸗Gemeinden.
Art. 21. Jede Stadt⸗Gemeinde hat ein Municipal⸗Conseil, bestehend aus D Räathen in Gemeinden von 10,000 Einwohnern und darunter; aus 2 Raͤthen in Gemeinden von 10,000 bis 30,000 Einwohnern, und aus 30 Rathen in solchen Gemeinden, deren Bevolkerung diese letztere Zahl uͤbersteigt
Art. 22. Die Municipalraͤthe werden von der Versamm⸗ lung der Notabeln der Gemeinde gewäͤhlt.
Art. B. Zu dieser Versammlung werden berufen:
1) dichenigen in der Gemeinde wirklich angesessegen Buͤr⸗
— ger, welche das 25ste Lebensjahr zuruͤckgelegt haben, . und in der Rolle der directen Steuern am höchsten ʒgaangesetzt sind, zu 60 von 3077) Einwohnern; zu 2 von sedem Hundert Einwohner uͤber diese 3000 binaus, und 1 u 2 von jedem Fuͤnfhundert Einwohner uüber 20,000 hiznaus;
2.) die Erzbischofe, Bischdfe, Pfarrer und deren Stellver⸗ 2 3 eneter dir Brbideneen der Consistorien und die Prediger; 1 die Mitglieder der Gerichtshofe und Zuchtpolizei⸗Ge⸗ eichte. die 2. ihre Stellvertreter;
die Verwaltungs Beamten, deren Er Malge ausgeht; . Ernennang von dem
die Mitglieder der Handel S a bouns 2 Handels⸗Kammern und der Handels⸗ sie Mitglieder der Hospital⸗Verwaltungs⸗ dii., 2 nn S. ae ber Sanit ats⸗Commlfstoneng, eae. 828 ve — Rektoren der Gymnasten; die von 8 ernan Schulen; 2 annten Direktocen der dfentlichen die Mitglieder des Discivlinar⸗ des Standes
dder Advocaten, der Sachwalter wünh ter Notare; 24 ——— k
dem Eigenthumer aifre oder einen Tbeil des Ertrages
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29 Llon. partis 2. . enaeaten, ben & solche 2ensn tin Grundstück unter der Pedt seben. 8
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