die vornehmsten Officiere der Land⸗ und Seemacht, welche eine Pension von mindestens 1200 Fr. bezichen; ohne daß jedoch die Zahl dieser Officiere mehr als 5 in Städten unter 5000 Einwohnern, mehr als 10 in Staͤdten zwischen 5000 und 15,000 Einw., mehr als 15 in Staädten von 15,000 bis 30,000 Einw. und mehr als 20 in Staͤdten von 30,000 Einw. und daruͤber be⸗ tragen darf.
8 Die im vorüchenden §. 2. benannten Notabeln muͤssen ihren wmeirklichen Wohnsitz in der Gemeinde hahen.
Art. 24. Bei der Anfertigung der Liste der Höoͤchstbesteuer⸗ ten, nach Anleitung des §. 1. des vorbergehenden Arrikels, rech⸗ naet man jedem Buͤrger die Steuern an, die er im ganzen Kd⸗ 8 b zu entrichten hat. Art. 25. Diejenigen Buͤrger, die nach §. 2. des obigen Art. B in der Versammlung der Rotabeln zu stimmen befugt, zugleich aber auch in die Liste der Hoͤchstbesteuerten eingetragen sind, stimmen in dieser letzteren Eigenschaft. 2 Art. 25. Drei Viertheile der Municivpalraͤthe muͤssen noth⸗ wendig aus der ersten Haͤlfte der Liste der Hoͤchstbesteuerten gewaͤhlt werden; das letzte Viertel kann unter all' den Buͤrgern —
— welche nach Art. 23. in der Versammlung zu stimmen
d. ig üe Section 3. ’1 fuͤr die Municival⸗Conseils der Land⸗ und
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Stadt⸗Gemeinden.
. Art. 27. Die Municipalraͤthe muͤssen das 25ste Jahr zu⸗
ruͤckgelegt haben. Sie werden auf 6 Jahre ernannt, und koͤn⸗ 8 — immer wieder gewaͤdlt werden. DSDie Conseils werden zur Haͤlfte alle 3 Jahre erneuert. Frt. 28. Bei eintretenden Vacanzen in der Zeit von einer 8 dreizübrigen Wahl⸗Epoche zur andern, muß zur Ergänzung ge⸗ chritten werden, sobald sich das Municipal⸗Conseil auf drei
iertheile seiner Mitglieder redueirt sieht. . Ar
Art. 29. Die ehrliche Sitzung der Municival⸗Conseils findet zu der Zeit statt, welche eine Köͤnigl. Verordnung dafuͤr bestimmt. Sie kann 14 Tage dauern ¹
Der Prafekt verordnet die außerordentliche Zusammenberu⸗ hung des Municival⸗Conseils, oder giebt, auf den Antrag des
re, seine Zustimmung dazu, so oft das Interesse der Ge⸗ meinde eine solche Zusammenberufung erheischt.
In seiner gewoͤhnlichen Sitzung kann das Municivpal⸗Con⸗ eil sch mit allen Gegenstaͤnden deschaͤftigen, die zu seinem
essort gehdren. .
Bei einer außerordentlichen Versammlung aber kann dasselbe sich nur denjenigen Gegenstaͤnden widmen, wozu es besonders zusammenberufen worden ist. f 8
Axrt. 30. Der Maire fuͤhrt den Vorsitz im Municipal⸗ Conseil. Die Functionen eines Seeretairs versteht eines der Mitglieder des Conseils, der bei der Erbffnung jeder Jahres⸗ Sitzuüng die Stimmen⸗Mehrheit durch Kugelwahl davon t.
Art. 31. Die Municipal⸗Conseils koͤnnen nur berathschla⸗ gen, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder zugegen sind.
Art 32. Die Prafekte, Unter⸗Prafekte, General⸗Seecre⸗ taire und Rathe der Prafekturen, ferner die Pfarrer, deren Stell⸗ vertreter, die Vicare und Prediger, die Rechnungsfuͤhrer der Gemeinde, so wie jeder von derselben besoldete Beamte, koͤnnen nicht Mitgh geder der Municipal⸗Conseils seyn.
Axt. 33. Der Präfekt soll jedes Mitglied des Municipal⸗ Conseils fuͤr ausgeschieden erkigren, das in drei aufeinander . Versammluͤngen gefehlt hat, ohne einen von dem
onseil fuͤr vülec aee annten Grund dafuͤr angegeben zu haben.
Art. 34. Jeder, der des Genusses seiner Frgeae ten Rechte fuͤr verlustig erklärt worden ist, hoͤrt sofort auf glied des Conscils zu seyn, und kann erst wieder gewähit werden, wenn er die Rechte, deren er beraubt worden, aufs Reue erworben hat.
Art. 35. Der Kdnig kann die Auflosung der Municipal⸗ Conseils verfuͤgen. In einem solchen Falle muß binnen 4 Mo naten zur Zusammensetzung eines neuen Conseils
Art. 36. Jede Berathung eines Municival⸗Conseils uͤber olche Gegenssnde⸗, die seinen Befußassen fremd sind, ist von
echtswegen ungültig, und der Praͤfckt erklart die Richtigkeit derselben im versammelten Praͤfektur⸗Rathe.
Art. 37. Eben so sind von Rechtswegen alle Berathungen eines Municipal⸗Conscils unguͤltig, die außerhalb der esetzlichen Versammlung gevsjogen worden 5b Der Präfekt hat in die⸗ I. Falle die üngbltigkeit der Zusammenkunft und die Nichtig⸗ cit der säffe im versammelten Praͤfektur⸗Ratbe
8 e Auflbsung des Conseils t, so muß der Be⸗ schluß des Praͤfekten dem Koͤni EK 48 ni⸗ 8—* e 4 Be 22 negesernhor werden
in Mitgliede Beschluͤssen 8.2 2esehe — B2 ——— 1— haben, sollen, als Frnbeige Rechtes, zu 88 8⸗ ne⸗ tionen gewäͤhlt zu werden, auf minde Ir — 5 Jahre fuͤr verlustig erklärt werhen, undeschabe —— boͤch 2₰ je, den bestchenden pein Feszsen enzgt bE’
Art. 38. Sollte ein Conseil sich E.; — 22— een, oder Proclamationen und o soll dasselde von dem Praͤ⸗ Kbönig üͤber den Fall entschie⸗
andern Conseils in Verbindung se
Adressen an die Buͤrger erlassen, etin werden, bis der e
cretair; vier Scrutatoren werden du
Erfolgt die Auflosung des Conseils, so sollen diejenigen Mit⸗ glieder desselben, die an jenen Handlungen Theil genommen ha⸗ den, als Strafe, das Recht, zu den Municipal⸗Functionen ge⸗ waͤhlt zu werden, auf mindestens 5 und hoͤchstens 10 Jahre ver⸗ lieren, unbeschadet der nach den bestehenden peinlichen Gesetzen von ihnen verwirkten Strafen.
Art. 39. Ist in Folge einer von dem Könige verfuügten Aufloͤsung ein Conscil ganz neu wieder zusammengesetzt worden, so soll nach der dritten gewoͤhnlichen Jahressitzung das Loos uͤder die austretenden Mitglieder entscheiden.
Kapitel 4. ü Bestimmungen, welche die beiden vorbergehenden Kapitel gemeinschaftlich betreffen.
Art. 40. Verwandte in dem Grade von Vater zu Sohn und Bruder zu Bruder koͤnnen nicht gleichzeitig Mitglieder einer und derselben Municipal⸗Behoͤrde seyn. e—
Art. 41. Alle Bestimmungen fruͤherer Gesetze in Betr der Hindernisse zu den Verrichtungen der Municipal⸗Functiovo⸗ nen oder der Unvertraͤglichkeit mit denselben, sind aufgehoben.
— Kapitel 5. .
Von den Listen und den Versammlungen der Ro⸗
Section 1. 8 1.
Vpon der Anfertigung der NTEEI11uu“.“ Art. 42. Der Maire fertigt, unter Beistand des Einneh⸗ mers und der Repartitions⸗Commissarien, und in Gemäöfheir
der obigen Artikel 14 und B., eine Liste von saͤmmtlichen Ein⸗ . wohnern der Gemeinde an, welche ihrer staͤdtischen Rechte ge⸗ nießen und vermoͤge ihres Steuerbeitrages an der Gemeinde⸗
Versammlung Theil zu nehmen befugt ünd.
Der ochstdesteuerte macht auf der piste den Anfang: die abnehmender Reihefolge, nach dem Betrage
uͤbrigen folgen in threr Steuern.
Art. 43. Diese Liste wird in der Gemeinde zfentlich ange⸗ schlagen, und im Secretariate der Makrie cinem Jeden auf scin . Verlangen vorgelegt. —
Art. 44. Jedes uͤbergangene Individuum kann im Laufe ei⸗ nes Monats, vom Tage des bffentlichen Anschlags an gerechnet, seine diesfaͤllige Reclamation dei der Matrie cinreichen.
unerhald derselben - kann jeder in die viste cingetra- gene Notable gegen die erfolgte Einschreibung jedes andern Indi⸗ viduums, von dem er glaubt, daß es zur Ungebühr eingetragen worden sey, Einspruch thun.
Art. 45. Der Maire entscheidet uͤher den Fall, im versam⸗ melten Municipal Conseil, innerhalb acht Jagen In derselben Frist zeigt er den betheiligten Partheien 5 Entscheidung an.
vAr 46. Jede Parthei, welche gegrüͤndete Ursache zu ben glaubt, gegen einen von dem Maire im versammelten Muü⸗ nicipal Conseil gefaßten Beschluß zu protestiren, kann davon innerhalb 14 Tagen an den appelliren, der in Mo⸗ natsfrist im versammelten Praͤfektur Rathe daröber zu entschei⸗ den und seine Entscheidung zu notificixen hat.
Diese Entscheidung des Präͤfekten ist deßgitiv.
Art. 47. Rachdem dem Maire der erfolgte Beschluß be kannt gemacht worden, nimmt er in der Liste die angeordnct e . vor. .
rt. 48. Der Maire fertigt eine Liste von den Notabeln an, die nach Art. 14 §. 2. und nach Art. B. §. 2 in der Ge⸗ . eEeeh stimmen derecht gt sind. „ Art. 49. Die 12.—2 der Art. 43. 44. 45. 46 und 47. sind auch auf die, nach Art. 48. anzufertigenden Listen der No 2 tabeln anwendbar. 4
Art. 50. Die Listen der Notabeln muͤssen im Laufe der ersten sechs Monate nach der Bekanntmachung des gegenwaͤrti⸗ gen Gesches angelegt werden. b
Art 51. Jedesmal, daß die Versammlung der Notabeln sammenberufen werden soll, revidirt der Maire die Com 8₰ Listen, um diejenigen Buͤrger daraus wegzustreichen eeast eaehe verloren, und diesenigen * gen, die diese Eigenschaßten ctwac 4 gangen worden 8. moͤchten. klangt haben oder fruͤher über⸗
Art 52. Das Berichti 8 eschlagen, und daneseithethans. Fanlean wird öffentlich an⸗
gten oder chtenen
intragungen oder Ausstreichungen wird eb die obigen Artikel dei der e r ung
olches durch es vE ist rt. 33. Die bei der Wahl der Kammer gesetzlich bestehenden SAe 1 nan. finden auch auf die Wahlen Anwen⸗ „ die as ge e . Art. 54. Schwäcech keiten, die 18 —2 Feherszaiserer echcns ae.enscee. Be zitrües 2 wirklichen oder politi 3 mzchten, mäßen ver die Gericeahene velach Le7, v
Section 2. 2 on den Versammlungen der Rotaheln. 39 rt. 55. Die Versammlung der Rotabein wird von dem — fekten zusammenberufen und von dem Maire präüdirt; die eer ernennt unter den anwesenden g eines zum Se⸗ Loos g
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