Aebersteigt die Zahl der Notabeln 500, so wird die Ver⸗
fammlung in Scetionen getheilt, wovon jedoch keine weniger als 250, und mehr als 300 Mitglieder zaͤhlen darf. In der er⸗ sen Section fuͤhrt der Maire den Vorsitz, in den anderen dessen
8 Adiuncte, nach dem Alter ihrer Ernennung.
2
Art. 56. Den Praͤsidenten und Vice⸗Praͤsidenten liegt allein die Handhabung der Ruhe und Ordnung in den Versammlungen ob. Diese Versammlungen duͤrfen sich mit keinen anderen Ge⸗
8 8 8 enstaͤnden beschaͤftigen, als mit den ihnen uͤbertragenen Wah⸗ klen. Jede Discussion, jede Berathschlagung ist ihnen untersagt. * Art. 57. Die Versammlungen der Notabeln schreiten zu
deem ihnen aufgetragenen Wahlg eschaͤfte mittelst Wahlzettel. Die aobsolute Stimmen⸗Mehrheit ist bei der ersten Abstimmung nothwendig; bei der zweiten reicht die relative Mehrheit hin. 2 Beide Abstimmungen koͤnnen an einem und demselben Tage
sfuatt finden. — 2
¹ s Bei jeder Abstimmung muß die Wahl⸗Urne mindestens drei
tunden lang geoöffnet bleiben. 5— 4 F
S Arl. 58. 9 B0 Bureau entscheidet vorlaͤufig uͤber die Schwie⸗ rigkeiten, die sich etwa uͤber die Operationen der Versammlung
8 ben möochten. . A. 59. Die Protokolle der Versammlungen der Notabeln
2
Heauftragt ist, vor der Einsetzung der gewahlten Raͤthe, zu un⸗ tersuchen, ob auch die gesetzlich vorgeschriehenen Formen und Be⸗ dingungen gehdrig beodachtet und erfüllt worden sind.
RNimmt der Praͤfekt eine Unregelmaͤßigkeit wahr, so muß er sie innerhalb 14 Tagen, von dem Empfange des Protokolls an gerechnet, dem Praäfektur⸗Rathe anzeigen 3
Der Praͤfektur⸗Rath entscheidet binnen Monatsfrist.
Art. 60. Im Falle einer Unregelmaͤßigkeit in den Opera⸗ tionen einer Versammlung, hat jedes Mitglied dieser Verfamm⸗ lung das Recht, dagegen schrittlich Einsovrich zu thun.
Dieser Einspruch muß innerhalb 5 Tagen, vom Tage der Wahl an gerechnet, bei dem Serretariate der Mairie gegen einen Empfangschein niedergelegt werden.
Der Pesfektur⸗Rath hat binnen 2 Monaten darüͤber zu ent⸗ scheiden. 8 1ö
xees hedla⸗. 3
T orische Bestimmung. 8..;
Art 61. Rach dem Schlusse der ersten gewitnth en Sitzung
de Conscils die der Bekanntmachung des gegenw rtigen Ge⸗ setes folgt, soll das Loos uͤber die austretenden Mitglieder ent⸗
scheiden Die Zahl dieser Letztern soll in der Art festgestellt wer⸗
den, daß die der bleibenden Mitglieder der Haͤlfte des Munici⸗ al⸗ Conseils, wie solches nach den obtgen Artikeln 12 und 21
zusammengesetzt worden war, gleich kommt. 2
Ti t. III. Von der Verwaltung der Gemeinden.
5 2 Kapitel 1.
on en Befugnissen der Matres und 3 1 62. Der Maire ist, unter der L20bbn gs MMik⸗
855 vnd des Fe en.
1) mit der Vollziehung der Gese
die General⸗Verweltunge e e
ch der Sac⸗ und Land⸗Polizei;
3) mit der Verwaltung und .
s 9 22223 8 rhaltung des Gemeinde⸗
8 8889 mit der Leitung der oͤffentlichen Bauten
beauftragt. — 1
Außerdem liegen ihm die, ihm gesetzli
lichen Functionen⸗ so wie die Veceicuch hetzfleggen richter⸗
FPersonenstandes“) ob e
scen 2nd das Woblthatigkelts⸗Bürcan. Commis⸗ in den von mmten 8
9. nn Apunete abtreten. Formen und Graͤn⸗
64
hie Adiuncte haben Zutritt i 22 den Stimme. t im Municipal⸗ Con⸗
8 p 2 ”2 2. ugnissen des Munieci 2 unicipal Conseil lann 90,C Lufe 2à Vertbeilung der directen Steuern, der Gemeinde zuertannten Bei⸗ un. 3 22 8 S⸗ Munieival⸗Conseil berathschlagt⸗ 1) ügen 76 Communal⸗Ausgaben und die Mittel zu de⸗ ren Bestreitung; P. Fber die anzusheuenden oder zu bestehenden gerichtlichen
8 Klagen; * -9) Fber die Contracte, welche das Interesse d
betreffen; über die Mittel, die Gemeinde⸗Schulden 5) über die Abtretung, die Theilung und die
glements nü meinde; e⸗
seil mit einer berathen
on den Bef — 65. Das
er Gemeinde
u ülgen. 1 * — nutzung aller oder eines Theiles der Gemeinder, Seaee,
0) uüber die Verordnungen in Betreff der Hut r 2 auf leeren Feldern; Trift
„ Ocier d'ctat eivit, der Beamte, der die Au , Trauungs⸗ und Sterbe⸗Listen hat.
flicht über die
““ .
Geburts⸗,
8
gelangen durch die Unter⸗Praͤfekten an den Prafekten, welcher
“ —
uͤber die Ernennung und Absetzung der Feldwaͤchter; uͤber die Veraͤußerung, den Austausch oder den An-⸗: kauf von unbeweglichen Guͤtern, so wie üͤber die Pacht⸗ Contracte, was auch die Dauer derselben seyn moͤge; 9) uͤber die Entwuͤrfe zum Neubau, zur Aushestetung oder zur Abtragung von Communal⸗Gebaͤuden:; 11 8 wie uͤber gemeinnuͤtzige oder zur Verschoönerung die⸗ nende Arbeiten auf Kosten der Gemeinde; 2 8
10) Vber die Abschnuͤrung der großen Land⸗ und Neben⸗ Straßen: 5
11) über die Verbesserungen, deren die Einkuͤnfte der Ge⸗ meinde etwa fahig seyn moͤchten, so wie uͤber die Artund
Weise der Verwaltung der Communal⸗Guͤter; *
12) VJber die Reglements, die Tarifs und die Art und Weise der Erhehbung der Thor⸗Agcise, die Vermiethung von den — BI“ Platzen und offe⸗
e e, so wie die Erhebun Wiege⸗, †
19) nd, Kichang2 Gelder —“ uͤber die Vertheilung und die Art der Benutzun Huͤtungs⸗ und Hetunge ⸗Gerechtigkeit, 2 5
sonstigen Fruͤchte der Gemeinde⸗
14) ᷓber die der Gemeinde, so wie den Hospitaͤlern, Wohl⸗ thaͤtigkeits⸗Buͤreaur, Kirchen Fonds, Schulen und sonstigen Communal⸗Anstalten zufallenden Legate und Schenkungen; 1— u
15) spber die ün Namen dieser Anstalten gemachten Antrige zur Genechmigung von Erwerbungen, Austauschen, Vere dußerungen, Abtretungen und Vertraͤgen. 1 1n
Art 67. Alle Beschluͤsse der Municipal Conseils können,
nach der bloßen Zustimmung der Praͤfekte, zur Ausfuührung kom- men, mit Ausnahme jedoch der im nachstehenden 3ten Kapitel, 2 oder durch besondere Gesetze bestimmten Gegenstaͤnde. I—
9Q½ —
8 3
Art. 68. Das Municipal⸗Conseil vernimmt und pruͤft die beiden Jahresberichte, die der Maire, als ven zn⸗ die für Rechnung der Gemeinde st ttgehabte Einnabme, und, als Ordonnateur, üͤber die Communal⸗Ausgaben zu ersatten —
Das Conseil vernimmt gleichmaͤßig und pruͤft die von dem Einnehmer der Gemeinde adzustattende Einnahme“ und Ausgabe⸗Rechnung. 89
Art. 69. In den Sitzungen, wo über die Rechnungen des Maire berathschlagt wird, fuͤhrt ein Mitglied des Consells, das in der, im Art. 30 fuͤr die Ernennung des Sceretairs bestimm⸗ ten Form gewaͤhlt wird, den Vorsitz 2 5
Der Prasident theilt die, uͤber die Rechnungslegung de
Maire gefaßten Beschluͤsse dem Praͤfekten direct mit. 8 88
Kavitel 3. I
Von der Verwaltung der Einkuͤnfte und Guͤter de 1 Gemeinden.
Section 1. 8 8
Von den Lasten und Ausgaben der Gemeind Art. 70. —2g2 Communal⸗Ausgaben sind: 2 1) die rung der Register des Personenstandes;
2) das Abonnement auf die Gesetz⸗Sammlung;
3) die Abgaben, die auf den Gemeinde⸗Guͤtern lasten; 4) die Zablung der eintreiblichen Schulden: 5) die Unterhaltungs⸗Kosten der Casernen und der Mili⸗ tairbetten, nach den gesetzlichen Tarifs. Hat das Municipal⸗Conseil die obigen Ausgaben nicht auf — Budget gebracht, so werden sie von dem Praͤfekten von mtswegen darin eingetragen. S 4 Art. 71. Den Gemeinden fallen ferner zur Last:; 1“ 1) die Buͤreau⸗Kosten der Mairie, und die Miethe des ’ Rathhauses und der EEEr Maire, in soferrn die Gemeinde kein eigenes Gebaͤude dazu besiht; F 2) die den Pfarrern, ihren Stellvertretern und den Pre⸗ ern zustehende Wohnungs⸗Entschaͤdigung, wenn die p ung selbst ihnen nicht — werden kann; 3) die Haupt⸗Reparaturen an den Kirchen und den, die Akademicen, Fakultaͤten und Gymnasien nothwe digen Gebaͤuden in solchen Gemeinden, wo es deren
ieht; 7 4) ne Miethe und Unterhaltung von Lolalen zu den Au⸗ dienzen der Friedens⸗Gerichte, zu der Kanzlei des Tri öp., unals fuͤr die einfache Polizei und zu den Munici pal⸗Strufgerichts⸗Stuben, an den Orten, wo es der leichen giebt; . se Wohnung der Lehrer an den Elementar⸗Schulen; 6 —2 2₰ 2 Elementar⸗Schulen und zum Be hen armer Kinder, so wie di stüͤ 2 venet. homnasien; e Untersuͤbung der Com * Beiftcuer zu den Kirchenfonds und milde 8) ben upo, die Hulfsmittel derselben nicht 2 8 — bacersest der Findelkinder, der verlaffenen Kinder Analern Seisteskranken, fals die Fonds der milhen 1 — . ten dazu nicht ausreichen, und unbeschadet der . emselben Behuf aus den Fonds des Departement ) vfrabreichten Unterstüͤtzungen; e ö der Polizei⸗Commissarien, die Au tadtwachen, so wie die sonstigen Koste zur Handhabung der bffentlichen Sicherheits⸗ und Ge⸗ sundheits⸗Polizei; *
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8 ¼