52 Section 7. eena we.re
Von dem Baue von Communal⸗Gebaͤuden und werden die aus dem Municipal⸗Conseil ausscheidenden Mitglie⸗
deren Ansbefser ung. der, in allen Berathungen, welche die Streitsache betreffen,
Art 92. Wenn die Ausgab che -5 EMsbeng den durch eine, außerhalb der klagbaren Abtheilung genommene
Wiederaufbau oder den Neuven vea. EE der Ge⸗ gleichmaͤßige Zahl der hoͤchstbesteuerten Einwohner oder ihrer meinde gehbren, die Summe von 20,000 Fr. uͤbersteigt, so Bevollmaͤchtigten ersetzt. muͤssen die Pläne und Anschlaͤge zuvor der Bestaͤtigung des Mi⸗
8 2 rden. Tit. IV. nisters des Innern Z Von der Bildung und der Versammlung der Section 8, Gemeinden. raußerungen und der Art. 101. Verl⸗ ere ürhe Abthei on den Erwerbungen, Veraͤußerung,⸗ . Verlangt eine Gemeinde⸗Abtheilung zu einer . 82 me von chenku ngen und Hegt⸗ 9 besondern Gemeinde erhoben zu werden, so wird fuͤr Fefe Ab⸗ Art. 93. Die Beschluͤsse der Municipal⸗Conseils, welche theilung, den Bestimmungen des Art 99. gemaͤß, ein provisori⸗
8 Austauschungen von unbeweglichen sches Conseil niedergesetzt.
Senerneagen wee an zhegg Verpachtungen betrefen, konnen Nach erfolgter Berathung dieses Conseils, und nachdem das — 28 gfuͤhr kommen, nachdem der Konig dieselben durch Municival⸗Conseil, das Bezirks⸗Conseil und das General⸗Con⸗ — zur — eFe eles vbat mit Vorbehalt jedoch der Aus⸗ seil des Devpartements vernommen worden, wird daruͤber mit⸗
SBenae mhre es vom 28 Juli 1824, hinsichtlich der telst Koͤniglicher Verordnung verfuͤgt. Feldwege enthalten sind. Faeteiten hinres Art. 102. Keine Gemeinde, deren Einwohner⸗Zahl 300 Gleichwohl soll die Genchmigung des Praͤfekten hinreichend Seelen uͤbersteigt, kann zu einer oder mehreren angränzenden seyn, wenn der Gesammtwerth des Gegenstandes, warum es sich Gemeinden geschlagen werden, wenn ihr Municipal⸗Conseil nicht ÜFebae⸗, die Summe von 500 Fr. nicht üͤversteigt. seine Zustimmung dazu giebt. 8 Art 94 Die Gemeinden, Kirchen⸗Vorstän e, Spitaͤler Nach Anhdͤrung der Municipal⸗Conseils der betheiligten Ge⸗ und milde Anstalten koͤnnen, mit der Genehmigung des Praͤfek⸗ meinden, des Bezirks⸗Conseils und des General⸗Conseils des De⸗ ten, Schenkungen und Legate, die ihnen bet Lebzeiten des Ge⸗ partements, entscheidet der Koͤnig durch eine Verordnung daruͤder. bers oder testamentarisch, entweder in Geld oder in bewegli⸗ Art. 103. Eine Gemeinde, die keine 300 Einwohner zaͤhlt, chen oder unbeweglichen Guͤtern, zufallen annehmen oder 8 kann, auf das Gutachten des General⸗Conseils, zu einer oder räͤckmesen⸗ venn der Werth derfelben die Summe von 3000 Fr. mehreren augraͤnzenden Sraes werden, ohne daß nicheeei Reelamatkonen jedoch von Seiten der Verwandten des ee. d I eeeeeeee
onators oder Testators, oder der betheiligten Anstalten, ent⸗ rit. V. eidet der Koͤnig uͤber die Annahme, die Zuruͤckweisung oder Allgemeine Bestimmung. die Herabsetzung der Schenkung oder des Legates. Art. 104. In Betreff der Stadt Paris wird noch ein be⸗ Section 9. sonderes Gesetz erlassen werden. ee 3 Von den gerichtlichen Klagen und den Contracten.
Art. 95. Jeder, der gegen eine Gemeinde oder eine Ge⸗ 11“ — meinde⸗Abtheisung gerichtlich Klage fuͤhren will, hat dabei keine FE.
ichkeit zu beobachten, als daß er 8 8 Z“ andere Formlichkeit zu be w, als daß er zuvor dem Praͤ⸗ Gesez⸗ Entwurf fekten eine Schrift S. worin er die Gruͤnde zu seiner Ve⸗ in Betreff der Bezirks⸗ und Departements⸗ 85 2.
werde entwickelt. Der General⸗Praͤfektur⸗Sceretair fertigt Conseils 1 daruͤber einen Empfangschein aus 8 55 8
Die Klage kann erst zwei Monate nach dem Datum des pfangscheines vor den Gerichtshoͤfen anhaͤngig 29 Iaüt. I. 11
Em 8982 Bildung der Bezirks⸗ Emofangscheineh le der Posfessorten⸗ia JVon der 9 ezirks⸗ und Departements⸗ 2 den, mit Vhcbe⸗ Ks. esn ge und undeschadet der Se Cohseils. 8. F.
88 8 Kapitel 1. 2 Von den e e
Art 96. Fede gerichtliche Klage gegen eine Gemeinde oder 9 Art. 1. Die Bezirks⸗Conseils bestehen aus so viel Mitglie⸗
Gemeinde⸗Abtheilung muß gegen den Mair 1 felb-⸗ egerichtet se er Gegenstand derselben wird dem Municipal⸗Lonseit 682—
eeeeeg- R dern, als der . Cantone SCes daß jedoch die Zahl der⸗ *8 EPb Präfektur⸗Rath entscheidet, oh die Gemeinde oder Ge⸗ selben weniger als 9 betragen darf. 5 eng taene dem beabsichtigten Prozesse e . Art 2. Sind der Cantone weniger als 9, so werden die Mit.
82 or den Tribunalen bestehen soll; Glaubt das Muni⸗ glieder des Bezirks⸗Conseils gleichmaͤßig anf dieselben vertheilt.
cipal g- Lale der Entscheidung das Prckektur. Rathes nicht bei⸗ Die nach der Vertbeilung uͤbrig bleibenden Mitglieder wer⸗
treten so appellirt der Malre an den Köͤnig 1 * den auf die Cantone im Verhältnisse ihrer Bevölkerung repartirt. 8
Fanzite Seaachegahe ohne daß er dazu des Beitandes es. Art. 3. werden von den Cankons⸗Vere-
4 7 ammlungen gewaͤhlt. 2
3 Art. 97. Eine Gemeinde oder Gemeinde⸗Abtheilur s rr98 ie Cantons⸗Versammlungen bestehen: 3 8 8 mar⸗Rathe dazn ermachtigt worden is. Praͤfek⸗ angesetzten Buͤrger, welche ihren wirklichen oder poli⸗
Ber ne sb zie Ctemelne nne ischen Wohnsitz im Cantone haben, im Verhaͤltnisse
rliert ihn die Gemeinde 8 8 — * athes, rAe — auf Ca atg des ehsehän. — fend Pimnwohner ber diese 50 0 hinaus; * tschrift um ebung des ri ichen S en, oder 5 IAb. * e bahse sas Muniefpal⸗Consellh sehlchen Soruches eee 2) 5 Mit slezser 8 eeenele Sezc⸗5, ece⸗ 89 ge Rathes nicht berubigen zu Nnnen, so thmatsch use, des Verste ge von 8 nec,gweimen vn dem Con- dem 88 8, ger. 8 denns, dei dem Könige ein, nt der Matre, 7 zedrr emeinde gewaͤbli werden 8 Bis daß die Entscheidungen erfolgen, kann „ emet 8 8 1 *& NQNRT+RRDDQAQM!Mͤou“
geln ergreifen.
ammlungen zu berufen sind, werden auf 6 Jahre ernannt, und Art. 98. Zu allen Contracten, die einen p 9 . —
sind stets wieder waͤhlbar.
r. zum Gegenstande b Werth von mehr 8i it zu der Zahl der im §. 1. des obigen — gr ns Fargalicher mren nuß büe Allerhoͤchste ve- neue dren beeleslenn gerechnet. 4 ie Beschluüsse der Municipal⸗Conseils da beholt werden. Art. 6. Die Cantons⸗Versammlung wird von dem Kdnige
egenstaäͤnde von mi G gen, welche Con⸗ enberufen, und von dem Maire des Hauptortes des Can-
macts dden egtnn im ne-nanmceden, Pchen e betreffen, konnen sesanmsabfrn⸗ dieser ernennt eines der Mitglieder der Ver2samm- 2½ fektur⸗Rathe bestätigt lung zum Secretair; 4 Serutatoren werden durchs Loos gewaͤhlt.
7. 2 den Stadten, welche in mehrere Cantone ge-
eeht die Versammlung eines jeden dieser Cantonce
und execcutorisch gemacht werden.
rt. 99. Wenn die Eigenthums⸗ rt. 2— Gemeinde⸗ Abthellang dume oder Nutungs Rechte, theilt sind, be⸗
8 ve ceüchen Klage gegen die ganze Gemeinde Ge gentand 25 1) 7 Buͤrgern derselben, gemaͤß de 2 zndere Abtheilung derselben werden, so wird 9 2) Ans den im Cantone an
’ in besonderes gesessenen Mitgliedern d mseil, bestehend aus den in der betreffend 4 3 S gliedern der Mu — Municipalraͤthen und aus derf gaen Aothellung zuge; mleival⸗Behörde der Stadt und aus den, nach . 2. des
eFedat zFerr ihren Bevollnächngeen Egen⸗ —₰ der Municipal⸗Behor⸗ — se e w 2 . 1 1 —2 s 21221 d, die zar die zusemmengebana dern hüe⸗ hl. Lrsar dünnges werden von dem Maire und den Ad⸗
1⸗Conscils der Gemeinde festgesetzt ist. Art. 8. in der Reibefolge ihrer Ernennung, prasidirt. 3 —8 wahlt unter seinen Mitgliedern eines zum ten des 18 n enche, 2esen,⸗en 8e .. h eaeenge. 2 Wird nach den Beschluͤssen des Conseils die 2 zur Ausfuͤhrung des Art 4 anzufertigenden Liste eingetsagen sind⸗ Anstellung der Kl. il — e, Autorisation Art. 9. Die Mitglieder der Munieival⸗Behörden 88 nach
zeß bei 82 Gerichten 8* t, so leitet der Praͤsident den dem Betrage ibrer Steuern, auf den ersten Theil der Liste der
3 Hochstbesteuerten gehdren wuͤrden, behalten ihr Wäͤhldarkeits⸗Recht.
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