1829 / 87 p. 14 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

E1ö““ Kapitel 2 .““ 5. NE111 den General⸗Devartements⸗Con eils. Art. 10. Das Gencral⸗Conseil besteht: 8 aus 30 Mitgliedern in den Departements des Calvados, ddeer Nordkuͤsten, des Finisterre, der Gironde, der Ille und Vi⸗ laine, der Isere, des Kanals, des Norden, des Pas de⸗Ca⸗ lais, des Puy ⸗de⸗Dome, des Nieder⸗Rheins, der Saone und Leire, der niedern Seine, und der Somme; j 1“ aus 24 Mitgliedern in den Departements der Aisne, der niedern Charente, der Dordogne, der Eure, der obern Ga⸗ ronne, der niedern Loire, der Meurthe, der Maine und Loire, des Morbihan, der Mosel, der Orne, der niedern Pyrenaͤen, des Ober⸗Rheins, des Rhöne, der Sarthe, und der Seine und Oisetz aus 20 Mitgliedern in den Departements des Ain, des Allier, deer Ardeche, der Ardennen, der Arriege, der Aube, des Aude, des Apvveyron, der Rhone⸗Muͤndungen, des Cantal, der Charente, des Cher, der Corrèze, der Goldkuͤsten, der Creuse, des Doubs, der Drôme, der Eure und des Loir, des Gard, des Gers, des erault, des Indre, des Indre und der Loire, des Jura, der Heibent des Loir und Cher, der Loire, der obern Loire, des Loiret, des Lot, des Lot und der Garonne, der Marne, der obern Marne, der Mayenne, der Maas, der Nievre, der Oise, der obern Pyrenäaͤen, der obern Saone, der Seine und Marne, der beiden Sevres, des Tarn, des Tarn und der Garonne, des Var, der Vauecluse, der Vendée, der Vienne, der obern Vienne, des Wasgaus und der Yonne; und aus 16 Mitgliedern in den Departements der niedern Alpen, der obern Alpen, von Corsica, der Lozere und der Ost⸗Pyrenden. Art. 11. In denjenigen Departements, wo das General⸗ Conseil aus 24 Mitgliedern oder daruͤber besteht, werden einem jeden Bezirke 3 Mitglieder dieses Conseils zugetheilt. In denen, wo das General⸗Conseil nur 20 Mitglieder oder darunter zaͤhlt, kommen auf jeden Bezirk 2 derselben. Die uͤbrigen Mitglieder werden unter die Bezirke, nach Maaßgabe ihrer Bevolkerung, ver⸗ vhbe 78 Vertheilung wird durch eine Koͤnigl. Verordnung festgestellt. Bea. 8 gärt 12. Die Mitglieder der General⸗Conseils werden von en Bezirks⸗Versammlungen gewaͤhlt Art. 13. Die Bezirks Versammlung besteht: 1) aus den hoͤchstbesteuerten Buͤrgern in der direeten Steuer⸗ 8 Rolle, die ihren wirklichen oder politischen Wohnsitz * in dem Bezirke haben, in dem Verhältnisse von 1 auf

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1000 Einwohner, ohne daß jedoch die Zahl derselben weniger als 50 betragen darf:

2) aus den, von der Bezirks⸗Versammlung mittelst Kugel⸗ b wahl und durch Stimmen⸗Mehrheit zu waͤhlenden Mit⸗ bücdaßs der Cantonal⸗Versammlungen, in dem Ver⸗ aͤltnisse von 3 auf jeden Canton. Art. 14. Die Mitglieder der Cantonal⸗Versammlungen werden nicht mit zu der im ;. 1. des vorhergehenden Araihels festgesetzten Zahl der Hoͤchstbesteuerten gerechnet.

Art. 15. Die Versammlung wird von dem Könige zusam⸗ menberufen, welcher unter den Mitgliedern des Bezirks⸗Con⸗ seils den Praͤsidenten derselben ernennt. Dieser waͤhlt von den Mitgliedern der Versammlung eines zum Seeretair; 4 Seruta⸗ toren werden durchs Loos ernannt

Art. 16. Zu Mitgliedern des General⸗Conseils sind allein die Hoͤchstbesteuerten waͤhlbar, welche in die erste Halfte der, zur Aneserne des Art 13. anzufertigenden Liste eingetragen sind. eL Ebee welche nach

Be auf die erste Haͤlf 1 wuͤrden, behalten ihr abelarcits⸗edefte her Fs⸗ Hehbeen eisela. vets S82.,82. egeln, he ezirks⸗Conseils neral⸗ e, ,, etreffen.

Art. 17. Die Bezirks⸗, 8. die Departementsraͤthe wer⸗ den auf 6 Jahre ernannt, und sind stets wieder waäͤhlbar.

Art. 18. Die Bezirks⸗, wie die Departements⸗Conseils werden zur Haͤlfte alle 3 Jahre erneuert.

Art. 19. Tritt eine Vacanz in dem Zwischenraume von einer dreijährigen Erneuecrung zu der andern ein, so wird die erledigte Stelle, vor der Erlffnung der gewöhnlichen Sitzung, von dem Cantone oder dem Bezirke, dem die betreffende Wabl zusteht, neu besetzt.

.. 2 1,Dn Bezirks⸗ und die —22 c en t an⸗ -I-XS gen, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder

FArt. 21. Bet der Erzfnung ührer Stbun

ieesr gen waͤhlen das Begicte⸗ und das General Gonse, durch Kegelwabl und nach

der Mehrheit der St Praäsidenten und einen See ihren tgliedern einen

Art. 22. Niemand kann iti irks⸗ oder zweier General⸗C 83 und eines General⸗Consenle n den e ee Se.

Art. B. Zu Mitgliedern der Dehatement scyn.

Conseils koͤnnen nicht gewaͤhlt werden:

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oder der General⸗

1) die Praͤfekte, Unter⸗ rafektur-Raͤthe; Präfekte, General⸗Seeretaire und

2) n General⸗Einnehmer, Bezirks⸗ meister;

Einnechmer und Zahl⸗

3) die im activen Dienste stehenden Militairs und Beamte 8. Land⸗ und Scemacht, so wie die Ingenieurs der

Bruͤcken und Chausseen in dem Departement, wo sie r gt.

Art. 24. Alle Bestimmungen fruͤherer Gesetze, hinsichtli⸗ der Unvertraͤglichkeit mit den Functionen eines ehenr v Departementsrathes oder der Hindernisse zur Ausuͤbung dersel⸗ ben, sind aufgehoben. b

Art. 25. Jedes Mitglied eines Conseils, welches bei drei auf einander folgenden Sitzungen gefehlt hat, wird als aus⸗ geschieden betrachtet.

Art. 25. Jeder, der den Genuß seiner staͤdtischen oder buͤr⸗ erlichen Rechte verliert, hoͤrt auf, Mitglied eines Conseils zu eyn, und kann erst wieder gewahlt werden, wenn er die Rechte, deren er fuͤr verlustig erklaͤrt worden, aufs Neue erworben hat.

Art. 27. Der Konig kann die Auflosung der Bezirks⸗ und General⸗Conseils verfuͤgen. In diesem Falle muß innerhalb 6 Monaten zur Bildung eines neuen Conseils geschritten werden.

Art. 28. Jede Berathung uͤber Gegenstaͤnde, die den Be⸗ fugnissen der gedachten Conseils fremd sind, so wie jede Bera⸗ thung, die außerhalb der gesetzlichen Sitzung siatt gefunden hat, ist von Rechtswegen unguͤltig. Der Prafekt küͤndigt, im ver⸗ sammelten Praͤfektur⸗Rathe, die Nichtigkeit derselben an.

Eben so ist jede Berathung eines Bezirks⸗ oder General⸗ Conseils, die außer der Zeit der gesetzlichen Zusammenberufung derselben gepflogen worden ist, von Rechtswegen unguültig.

Der Prafekt macht im versammelten Prafektur⸗Rarhe die Gesehwidrigkeit der Zusammenkunft und die Unguͤltigkeit der gefaßten Beschluͤsse bekannt. Wird die Aüfloͤsung des Conseils beschlossen, so ist der Beschluß des Praäfekten dem General⸗Pro⸗ curator beim Koͤniglichen Gerichtshofe zu uͤbersenden. 1

Diejenigen Mitglieder des Conscils, die an den Beschlüssen einer gesetzwidrig stattgefundenen Versammlung Theil genommen haben, sollen als Strafe, das Recht zu den Bezirks⸗ und Depar⸗ tements⸗Conseils gewaͤhlt zu werden, auf mindestens drei und hoͤchstens sechs Jahre verlieren, undeschadet der Strafen die sie, den bestehenden peinlichen Gesetzen gemaß, noch verwirkt haben.

Art. 29. Laͤßt ein Conseil sich mit einem oder mehreren andern Conseils in Briefwechsel ein, oder erlaßt es Proclama⸗ tionen oder Adressen an die Buͤrger, so wird es von dem Praäͤ⸗ fekten suspendirt, bis daß der Koͤnig uͤber den Fall entschieden hat.

Vird die Aufldsung verfuͤgt, so verlieren diejenigen Mit⸗ glieder des betreffenden Conseils, die an dessen Beschluͤssen Theil genommen haben, das Recht zu den General⸗ Departements⸗

und Bezirks⸗Conseils gewählt zu werden, auf mindestens vier

und hoͤchstens acht Jahre, unbeschadet der nach den besichenden peinlichen Gesetzen von ihnen verwirkten Strafen. - Art. 30. Ist, kraft der von dem Koͤnige verfuͤgten Auflsung, ein Bezirks⸗ oder ein General⸗Conseil ganz neu wieder 22 mengesetzt worden, so entscheidet das Loos über diecjenigen glieder, die nach drei Jahren durch andere zu ersetzen sind. Art. 31. Die Buͤrger, die nach Art. 8 und 16. zu den Be⸗ irks⸗ und Departements⸗Conseils waͤhlbar sind, knnen ihre Wäbhlbarkeits⸗Rechte an denzenigen ihrer Sohne, oder, in deren Ermangelung an 8 ihrer Enkel, der das 25ste Jahr zuruͤck⸗ gelegt hat und den sie zu diesem Behufe namhaft machen, abtreten.

K a 8 itel 4. Von den Cantons⸗ und Bezirks⸗Listen und Ver⸗ sammlungen. Section 1. on den Cantons⸗Listen.

Art. 32. Die Liste der in der Cantonal⸗Versammlung zu stimmen berufenen hoͤchstbestcuerten Buͤrger wird von den Mat⸗ res der Gemeinden des Cantons, unter dem Vorsitze des Matre des Hauptortes, angefertigt. 8

ie Einnehmer des Cantons gehen ihnen dabei zur Hand. nhens 35 * 678 Liste 122 in jeder Gemeinde des Cantons geschlagen und im Sceretar- vena 89 Verlangen vorgelegt. üegles mnbee rt. 34. Iecdes darin uͤbergangene Indivi nen einem Moi Tage des 2 viduum kann, bin⸗ Monate, vom Tage des bffent ichen Anschlags an ge⸗

rechnet, seine desfallsige Reelamation dei der Mairte das haubt⸗ In derselben F

ortes des Cantons einreichen. 1— Frist ist jeder in die Liste eingetragene Bür⸗ 18.,eenen. gegen die Einschreibung eines Banen⸗ haster undefugter Wcise eingetragen worden ses, Ein⸗

sprüch zu thun. Art. P. Der Unter⸗Prafekt entscheldet daruͤber in Zeit

von zehn Tagen und 1 schei den betzasgte LSSer Frist seine Entscheidung „Art. 0. Von der Entscheidung des Unter⸗Pra⸗ innerhalh 14 Tagen, von dem ê Notisica ev. net, an dmn egfetie appellirt werden. Der Prafekt entscheidet in derselben im v. vrkhefeer Matze⸗ und macht 82 Bes⸗ felten 1*α K- 7.2 998 e der nch des Prl⸗ 4 8 Ppi. 83 heschriebene Berichgeng 2 8 t in der Cantonal⸗Liste die vor⸗ 8 8o . 2. 1n en BrzirkseListen. Art. 38. Die Liste der in der Bezirts⸗Verfammlung zu berufenen hoͤchstdestcuerten Buͤrger wird don dem uUn⸗

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