8* 1 ter⸗Praͤfekten, unter Beistand der Maires der Hauptoͤrter der Can⸗ none, so wie der Controlleure der directen Steuern, angefertigt. I“ Art. 39. Hinsichtlich dieser Liste und der Reclamationen, wozu sie etwa Anlaß geben moͤchte, soll eben so verfahren wer⸗ den, als soiches in den Artikeln 33. 34. 35. 36 und 37. fuͤr die CECantonal⸗Listen vorgeschrieben wird. e “ 1 Fr. s f e di ntons⸗ un e Be⸗ 8 immungen, welche die Cantons 5 5 zirks⸗Listen gemeinschaftlich betreffen.
*
9 9 es Art. 4. §. 1. d des rt. 40. Um, nach Anleitung des Art. 4. 8§ un 8 Art. 148 § 1. die Listen der Hoͤchstbesteuerten der Cantone und
1 irke anzufertigen, rechnet man jedem Buͤrger die Steuern an, . Banzen Königreiche zu entrichten hat. . Art. 41. Niemand darf in die, im vorhergehenden Artikel errwaͤhnten Listen der Hoͤchstbesteuerten eingetragen werden, wenn er nicht volle 25 Jahre alt ist und seiner staͤdtischen Rechte genießt. Art. 42. Die Buͤrger werden in die Listen der Hoͤchst⸗ pesteuerten der Cantone und Bezirke in abnehmender Reihefolge es Betrages ihrer Steuern eingetragen. Art. 43. Die Listen der Höͤchstbesteuerten der Cantone und Bezirke muͤssen in den ersten sechs Monaten, die der Bekannt⸗ machung des gegenwaͤrtigen Gesetzes folgen, angefertigt werden. Art. 44. Jedesmal, daß die Cantons⸗ und die Bezirks⸗ Versammlungen zusammentreten sollen, muͤssen die Cantonal⸗ und Bezirks⸗bListen revidirt werden, um diesenigen Buͤrger dar⸗ aaus wegzustreichen, die mittlerweile vielleicht die erforderlichen . Eigenschaften verloren haben, und diejenigen binzuzufuͤgen, welche diese inzwischen erworben haben, oder fruͤher uͤbergangen worden 5 ten. 88 * . ehn Das Berichtigungs⸗Tableau wird oͤffentlich ange⸗ scchlagen, und hinsichtlich der verlangten Einschreibungen oder Ausstreichungen wird ganz so verfahren, wie es in den obigen Artikeln bei der ersten Anfertigung der Listen vorgeschrieben orden ist. — 1 8 Art. 46. Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die, hin⸗ sichtlich der Uebertragung der Steuern, bei der Wahl der De⸗
9„ putirten zur Kammer bestehen, sind auch auf die Hoͤchsthesteuer⸗ sich etwa in Betreff die⸗
9 ten der Cantone und Bezirke anwendbar. Art. 47. Die Sheegestach⸗ die seer Uebertragung, oder des Genusses der staͤdtischen oder buͤrger⸗ lichen Rechte, oder des wirklichen und politischen Wohnstaes er⸗ heben moͤchten, muͤssen vor die Gerichtshofe gebracht werden. 2 4. Bon den Cantons⸗ und Bezirks⸗Versammlungen. 1 moris ae — Den eüfidenten; liegt in den esem lünehen. und Orönung ob führen, allein die Handhabung der Ruhe
ob. Diese Versammlungen duͤrfen sich mit kei⸗ —— Gegenstande beschaͤftigen, als mit den ihnen uͤber⸗ 8⸗ ahlen, jede Discusston, jede Berathung ist ihnen 8 i 8 * sa reiten zu hren bha aester wünnd ersten Abstimmung ssi d
derlich, bei der — Beide A
statt Knden.
tons nd Bezirks⸗Versammlun eschäfte mittelst Stimmzettel. 12
ist die absolute Stimmen⸗ Füwesten genagt die rekarive Weehehhrt erfor⸗ bstimmungen koͤnnen an cinem und demselben Tage Die Wahl-⸗Urne muß jedesma
l n ste veen
lang gebfne bleiben. nindestens drei Stunden
2 rt. 50. Das Bureau entscheidet provisorisch dü
“ die sich bei dem Wabhlgeschaͤste 1chafber — en. 1 eben
m Art. 51. Die Protocolle der Cantong⸗ und Beii sammlungen werden durch die Unter⸗Präfefun 1 Bezirks⸗Ver⸗ Ubersandt, der den Auftrag hat, eem Prafekten
r do rag hat, zu untersuchen 0 es vorgeschriebenen Formen und Bedingungen daach ,ge. 82
tet worden sind. Bemerkt der Praͤfekt eine Unregelmäaßigkeit, so dem Praͤfektur⸗Rathe innerhalb 14 Tagen, von b muß er solche des Protocolls an gerechnet, bezeichnen. em Empfange Der Praͤfektur⸗Rath hat daruͤber binnen Monaksfri scheizer baer; heiñ iu ent. 4 Art 52. Bei einer in den Opverationen ooder Bezirks⸗Versammlung vorgefallenen Unen jedes Mitglied dieser Versammlung das Recht, zu th
einer Cantons⸗ velmüs gker⸗ bat un. 1 gegen Einspruch Diese Protestation muß innerhalb 5 Ta
an gerechnet, bei dem Serretariate der Mairs. von Wabhl⸗ Tage des Cantonz oder des Bezirks niedergelegt werdens Hauptortes gfang derselben wird bescheinigt. Der Em⸗ Der Prafektur⸗Rath entscheidet daruͤber binnen
E5.
4 Transitorische Bestimmungen Art. 533. In der Sitzung des General Conseils
mächt auf die Bekanntmachung des seepehf⸗ gen Gesehes folgt,
sell das Loos über die Ordnung entscheiden, in welcher die Can⸗
sone und die Bezirke zu dem Wahlgeschaͤfte zu schreiten haben,
und zwar dergestalt, daß die Haͤlfte der Cantone und Bezirke gleichzeitig damit beginnt.
Art 34. In dem Falle, wo die Zahl der Mitglieder des
Bezirks⸗ oder General⸗Conseils, die zu einem der Cantone oder
der Bezirke gehdren, welcher zum ersten Male zu dem Wahl⸗
2 Monaten.
die zu⸗
8 I- ö““ 3 „
Bei der
4 1“ 2
geschafte zu schreiten hat, betraͤchtlicher waͤre, als die Zahl der, in Gemaͤßheit des gegenwartigen Gesetzes, dem gedachten Can⸗ 8 tone oder Bezirke zugetheilten Mitglieder, sollen Diejenigen, die aus dem Conseil ausscheiden muͤssen, durch das Loos bezeichnet
werden.
„..Isft das Conseil zahlreicher, als es nach dem gegenwäͤrtiger Gesetze seyn soll, so vl gleichfells das Loos uͤber 18 e⸗ . den Mitglieder entscheiden. “
I1. Von den Befugnissen der Bezirks⸗ tements⸗Conseils.
K — i 88 12
on den Bezirks⸗Conseils.
Art. 55. Das Bezirks⸗Consell vernaes den neral⸗Conseil ihm zuerkannten Beitrag zu de auf die verschiedenen Gemeinden des Bezirks.
Es berathschlagt uͤber die Reclamationen, zu denen die Fest. stellung jenes Beitrages, in dem Interesse des Bezirks, etwa An- laß geben moͤchte
Es gieht sein Gutachten uͤber die von den Gemeinden oder Gemeinde⸗Abtheilungen gemachten Antraͤge auf eine Herabsetzung jenes Beitrages ab. x 8.
Art. 56. Das Conseil aͤußert auch, zur Wahrnehmung der Beduͤrfnisse des Bezirks, seine Meinung uͤber die Vertheilung — 2 der Devartemental Husgaben. Das Resultat seiner Berathungen theilt es dem Prafekten mit, der dasselbe seinerseits an das Ge⸗ neral-Conseil gelangen laͤßt. 2
Art. 57. Das Bezirks⸗Conseil giebt sein Gutachten uͤber die Gebiets⸗Abgraͤnzungen, so wie uͤber die Vereinigung mehre rer Gemeinden oder die Bildung neuer ab. n
Art. 58. Es berathschlagt uͤber die Schwierigkeiten, die si⸗ uͤber solche gemeinnuͤhige Bauten, welche mehrere Gemeinde zugleich betressen, erheben moͤchten. Eben so giebt es seine Meinung uͤber den Rutzen dieser Bauten, so wie uͤber die Ver⸗ theilung der dadurch entstehenden Kosten auf die Gemeinden ab.
Art. 59. Der Konig beruft alljaͤhrlich die Bezirks⸗Conseils zusammen. 8 ₰
Ihre Sitzung darf nicht laͤnger als 14 Tage dauern; sie jer⸗ faͤllt in 2 Theile:
der erste ist den Antraͤgen und Forderungen gewidmet, die der Berathung des Genecral⸗Conseils unterworfen werden sollen;
der zweite folgt unmittelbar auf die Sitzung des General⸗ Conseils und hat die Vertheilung der directen Steuern unter die Gemeinden zum Gegenstande.
Art. 60. Der Unter⸗Prafekt 1. dem Bezicks⸗Conseil alle, auf die Berathungs⸗Gegenstaͤnde be⸗ zuͤglichen Documente vor. Er hat den Zutritt im Conseil, und. es muß ihm Gehdr Falet werden, sobald er solches verlangt.
Art. 61. In dem Falle, daß ein Bezirks⸗Conseil auseinan⸗ der ginge, ohne die Vertheilung der Steuern unter die Gemein⸗ den vorgenommen zu haben, soll der Prafekt, auf den Vorschlag des Unter⸗Praͤfekten, im versammelten Praͤfektur⸗Rathe von Amts⸗ wegen zu jenem Geschaͤfte schreiten.
Art. 62. Die Bezirks⸗Conseils sind gehalten, sich bei der Ausschreibung der Steuer nach den Beschluͤssen zu richten, welche das General Conseil auf die Reclamationen der Gemeinden oder Gemeinde⸗Abtheilungen erlassen hat. Thun sie solches nicht, so soll der Praͤfekt im versammelten Praͤfektur⸗Rathe die gedachte Ausschreibung nach Maaßgabe der, der betreffenden Gemeinde von dem General⸗Conscil bewilligten Herabsetzung vornehmen.
In einem solchen Falle wird die Summe, um welche die Steuer der gedachten Gemeinde herabgesetzt worden ist, verhaͤlt⸗ nißmaͤßig auf alle anderen Gemeinden des Bezirks vertheilt.
Kapitel 2. 1 Von den General⸗Departements⸗Conseils. Art. 63. Das General⸗Conseil vertheilt die Steuern nach den gesetzlich besehenden Regeln unter die Beurke des Departements. Es entscheidet uͤber die Ermaͤßigungs Antraͤge, die von den Gemeinden oder Gemeinde⸗Abtheilungen an das 12
und der Depar⸗
tvon dem Ge⸗ n directen Steuern 8 8 .
S
8
t bei Eroͤffnung der Sitzung
il gerichtet werden. 88
* lchn erbencheipet es uͤber die Antraͤge der Bezirke auf Herabsetzung. .
Seee 1 a⸗ General⸗Conseil giebt seine Meinung uͤber
die Gebtets⸗Abgraͤnzungen, die Vereinigung mehrerer und die
Bildung neuer Gemeinden ab. 8 Art. 65. Es derathschlagt uͤber den Ankauf, die Verzuße⸗
rung oder den eie 6 Gebaäude und des Grund und Bo⸗-⸗
dens fuͤr die verschtedenen epartemen ;-
iches, Hieagrectctangen.⸗ ent obliegenden oͤffent⸗ Art. 66. Das General⸗Conseil aͤ sci e
die gerichtlichen Klagen, die in vvekesn. Peens⸗ uͤber
Jahressitzung zur andern soll jed — engc
insofern der Peafcktur Resr venho⸗ .n eg. ann⸗
men des Departements auftreten können. 5
Das General⸗Conseil gi d giebt sein Gutachten üͤber solche Con⸗ Feer⸗. 89, welche die Rechte des Devartements betreßen 2 eines Depoerener, Ankauf, die Beräußerung oper d. sbahtsch 6 Departements⸗Eigenthums, so wie die, die Reeh.. 870ꝗBe.. vartements betreffenden Contracre können, nachdem das iehetal⸗ daruͤber berathschlagt hat, nur zur Ansfüͤhrung tammen,
— 8