atte nichts Drohendes, nichts Ungerechtes an sich; das 22 n. Communalwesen schrieb sich noch von fruͤheren Zei⸗ ten, von der Herrschaft einer andern politischen Existenz her; und man verlangte daher an dessen Stelle eine neue Einrichtung, die unsere jetzigen Sitten geschaffen und unserm Grundvertrage, er Charte, angemessen waͤre Fast alle Ministerien, die in jenen 15 Jahren auf einander gefolgt waren, hatten diesem zu einer Nochwendigkeit gewordenen Beduͤrfnisse abzuhelfen gesucht. Ihre Bemuͤhungen waren aber fruchtlos geblieben, weil der Gegenstand in der That mancherlei Schwierigkeiten darbietet; auch wir un⸗ screrscits wollten einen Versuch machen, dem Wunsche des Landes zu genuͤgen; diecjenigen aber, die in dessen Namen zu uns reden, wollen uns belchren, daß wir uns geirrt haben. Der Irrthum it möglich, m. H, ich destreite es nicht; aber wir koͤnnen das Mißtrauen in uns selbdst nicht so weit treiben, daß wir uns scheuen sollten unsere Beweggruͤnde darzulegen, und mindestens zu de⸗ weisen, daß unser Irrthum weder aus Mangel an Ueberlegung, noch aus Verzagtheit, noch aus Vernachlassigung unserer Pflich⸗ ten entsprungen ist”“ Der Redner berührte hier in gedraängter Kürze die wesentlichsten Punkrte des von ihm vorgelegten Gesetz⸗ Entwurfes und fuhr dann fort: „Dies war unser Plan; er war leicht und faßlich. Ihre Commisston, m. H., hat geglaubt, den⸗ selben nicht nur veraͤndern oder weiter ausdehnen, sondern ihn gaͤnz⸗ lich umstoßen und durch einen andern ersetzen zu muüssen. Sie schlaͤgt vor, die Bezirks⸗Conscils ganz eingehen, die General⸗Con⸗ seils durch Cantons⸗Versammlungen wahlen, und an diesen Ver⸗ sammlungen nicht bloß die Höͤchstbestcuerten in dem Verhaͤltnisse von 1 unter 1000 Einwohnern, sondern alle Buͤrger ohne Unter⸗ scchied, die 300 Fr an directen Steuern zahlen, d. h die politi chen Waͤhler, Theil nehmen zu lassen. Sic haben, m. H, die Gründe Ibrer Commission vernommen; ich hoffe, daß Sie auch die unsrigen hoͤren werden. Bevor ich indessen diese wichtige Discusston beginne, will ich mich erst mit einer Vorfrage beschaf⸗ ugen, die nicht minder erheblich als jene ist Wohl hatten wir vorausgeschen, m. H., daß wir beschuldigt werden wuͤrden, die Rechte der Kront aufzugeden, das Anschen des Konigs zu schwaͤ⸗ chen und einen Theil des uns anvertrauten Gutes Besorgnissen oder den Forderungen einer Parthei aufzuopfern. Unser Vorge⸗ fäbhl is nur allzu sehr in Erfuͤllung gegangen, und Sie haben jene bitteren Worte vernommen, die auch wir haden hoöͤren müͤssen: Durch das von uns aufgestellte Wahl⸗Princip hätten wir die Volks⸗Souverainitaͤt organisirt; wir hätten die Vorrechte der Kronc, deren Sicherheit und ganze Existenz, der Besorgniß die Macht zu verlicren: zum Ovfer gedracht, wir beabsichtigten eine Verletzung der Charte, um das Köͤnig⸗ thum zu berauhen; wir haͤtten im Namen des Monarchen 8 rseerner Gesetz vorgelegt. (Stimmen zur Rechten: — 8 — wahr 2 3 zur Linken: „Stille doch, meine Herren 0) 2 3 alten wir ein! es ist genug, daß wir gendthigt gemwesen⸗ 2,5 8222 gerichtet an Maͤnner. die sic so wenig ver⸗ 2 b 8en 88 ware zu viecl verlangt, wenn wir sie noch besinde⸗ zuas enn der Nothwendigkeit, worin ich mich den zu igen, — v-rE. und mit Vernunftgrün⸗ tes, und, obgleich schon funfpehn —— — Blu⸗ ich mir doch noch nicht die Gewodnbeit zu cigen — rawohn und die Beleidigung gleichguültig binzunc — Redner liet sich jetzt zupörderst in cine naͤbere Untersuch urspruͤnglichen Gesectz⸗Entwurfes und namentlich in ung des leuchtung der Frage ein, ob derselde die Charte derle eine Be⸗ dings, Außerte er, bestimme diese letztere im Art 54 nig alle offentlichen Aemter desetze; die Municin 2 Tonseils geboͤrten indessen nicht undedingt val⸗ und Be⸗ orie; cs sey vielmehr von zeher in unzübligen“ dieser Kathe⸗ Reden anerkannt worden, daß den Büͤrgern ein vnchehn —
r Conseils zustehe: auch sey an der oee, über von der Kammer an 2, Behi drtae en
daher nicht so hetrachtet — 88 X;9,2 Munictpal⸗ und worden, als oh
d mithin die Bildung dieser ö. einer verfassungswidrigen Maa Aelanh, durc, die so lege aber auch der gedachte Arrikel der Charte h⸗ 1Uebri⸗
en, 10 8 die Ernennung in allen Aemtern der dem Konige 19 598 der Orts⸗Verwaltung, die 8.2 sasr⸗Verver terscheiden sey, dei; unter Staats⸗ begrehe d in an, diejenigen Behörden, vom verantwortlichen sser r 2 alle untersten Beamten, die im Namen des r is zum der und Verordnungen Sorge zu tragen lche Dennition, deren Genauigkeit sich nicht destrenen' semne slhe man aber unmöglich auf die Bezirks⸗ und Gepereiten, lasse, „ die * 14 Tage mfaeneentraten um sch 29 ils Ange iten ihres D zu E““; ührung m. inander 1 t 878 2 Nachdem der Minister aus Er 818 82⸗ lichtvollen den Schluß
incip bei der Ernennung der mehrer, aht verletze, untersuchte er die drei Fragen, d * e ob es gerecht 2 der Kroöne schmaͤlere. Die erstere löss te der Charte, * dabe —2 gewollt, 88 1 1 Landes Thei e 8¾ waͤhlen, und 1
selben Auftrag aber haͤtten auch die General⸗Conseils; ihnen stehe die Vertheilung jener Steuern, die Regulirung der oͤrtlichen Ausgaben, die Wahrnehmung der oͤrtlichen Interessen zu, und die Mitglieder derselben muͤßten daher eben so gut von dem Volke ge⸗ wahlt werden, als die der Deputirten⸗Kammer; die Dazwischen⸗ kunft der . sonach nicht nur den Landesgesetzen gemaͤß sondern sie sey auch recht und billig, und es handle sich daher nur noch um die Frage, ob sie fuͤr das Ansehen der
Krone i eine Gesahr darbiere. „Glauben Sie, e irgend
m. H.,“ aͤußerte der
Redner in dieser Beziehung, „daß eine solche Gefahr i vorhanden sey, so verwerfen Sie die Maaßregel ohne igere
teres; bevor Sie solches aber thun, lassen Si 1 Sache ganz unparthelisch und frei von jeder .e,S8. Wenn genau nach dem Buchstaben des vorgelegten Gesetz⸗Entwurfes verfahren wird, so beruht die Gefahr offenbar bloß in der Einbil⸗ dung. Man sagt uns aber, daß die Conseils ihre Befugnisse leicht üuͤberschreuten oder sich zu einer andern, als der gesetzlich bestimm⸗ ten Zeit versammeln konnten. Hierauf antworten wir, daß alsdann ihre Berathungen null und nichtig sind. Man sagt uns, daß sie sich leicht unter eimnänder besorechen, verbuͤnden und Proclamationen an das Volk erlassen koͤnnten. Hierauf erwiedern wir, daß sie alsdann sofort suspendirt und von dem Koͤnige aufgeloͤst werden koͤnnen. Man sagt uns endlich, daß ein steter Kampf zwischen dem Beam⸗ ten, den der Koͤnig dem Departement giedt, naͤmlich dem Pe asek⸗ ten, und den Aufsehern, die das Departement selbst jenem Beam⸗ ten stellt, bestehen werde, und daß in diesem Kampfe der Prasekt zuletzt nothwendig unterliegen muͤsse. Diese Gefahr, m. H., die einzige wahrhaft gegruͤndete, erkenne ich an, und halte sie fuͤr moͤglich, sobald die Wahlen nicht mit Vorsicht getroffen werden. Heerin also laͤge die ganze Schwierigkeit: das Wahl⸗Prinzip an sich ist eine wahre Wohlthat der Krone, aber diese Wohlthat bedarf ener weisen Vorsicht und eines richtigen Maaßes. Die erste Be⸗ dingung dabei ist offenbar, daß die Politik jenen Lokal⸗Behörden völlig fremd bleibe; wir waren die ersten, die dieses behaupteten, wir wiederholen es, und Jedermann wird uns beipflichten. Es war wahrlich nicht der eltle Wunsch mich populair zu machen, der mir die Worte eingab, womit ich Ihnen, m. H., den Gesetz⸗Entwurf, jetzt der Gegenstand so vieler widersprechenden Klagen, vorlegte. Allerdings liegt in den öffentlichen Beweisen der Achtung und Zu⸗ friedenheit etwas, das dem Herzen eines fuͤr das Beste seines Lan⸗ des aufrichtig beseelten Mannes wohlgefällt; allein nur ein Unsin⸗ niger oder Unredlicher kann seine Pflicht dem Verlangen aufopfern, sich jene vergaͤngliche Gunst zu erwerben, oder sie sich zu erhalten.“ Der Redner ging hierauf zu einer Untersuchung des Gesetz⸗Ent⸗ wurses, wie solcher von der Commission amendirt worden ist, üͤber. — Er erklarte zuvörderst, daß er der in Vorschlag gebrachten gänzli⸗ chen Abschaffung der Bezirks⸗Wahlen seine Zustimmung nicht geben koͤnne, einmal, weil es ihm nicht thunlich scheine, einen im Namen des Koͤnigs vorgelegten Gesetz⸗Entwurf ganz zuruͤck zu nehmen, und an dessen Stelle, mit Hintansetzung der Konigl. Praͤrogative, amendementsweise einen ganz neuen zu improvisiren; und zwei⸗ tens, weil die Aufhebung der Bezirks⸗Conseils die ganze Verwal⸗ tung derorganisiren und mit der gegenwaärtigen Gesetzgebung völ⸗ lig im Widerspruche stehen wuͤrde. Hierauf widerlegte er die Gruͤnde, wodurch die Commission ihren Antrag, an der Wahl der Mitglieder der General⸗Conseils nicht bloß die Höchstbesteuerten in dem Verhaͤltnisse von 1 unter 1000 Einwohnern, sondern saͤmmt⸗ liche Buͤrger, die 25 Jahre alt sind und 300 Fr. an direkten Steuern bezahlen, Theil nehmen zu lassen, motivirt hat. Der Mi⸗ nister bemerkte hierbei, er halte es fuͤr uͤberfluͤssig, jene Gruͤnde nochmals ausfuͤhrlich zu wiederholen, da der gläͤnzende Bericht der Commission die Ausmerksamkeit der Kammer allzusehr gefesselt habe, als daß sie denselden bereits vergessen haben konnte. „Wenn ich“, fuͤgte er hinzu, „zur Bekaͤmpfung dieser Gruͤnde auftrete, so verhehle ich mir nicht die großen Vortheile, die meine Gegner uͤber mich haben; sie sprechen zu Gunsten der Wahler, von denen * Kammer zusammengesetzt worden ist; sie vertheidigen die angebli⸗ chen Rechte ihrer Committenten und nehmen daher die Kammer selbst für ihre Meinung ein. Ich begreife vollkommen, welche Vorurtheile ich zu besiegen, welche Betrachtungen ich 8 widerle⸗ ben werde; und doch hege ich ein solches Vertrauen zu Ibrer hohen En cht, m. H, zu Ihrer Liebe fuͤr das wohlverstandene Interesse des Landes, zu Ihrer Selbstveelaͤugnung, daß ich vor der mir obliegenden Verpflichtung nicht zuruückweiche, sondern vielmehr noch immer die Hoffnung naͤhre, Sie fuͤr meine Meinung zu gewinnen; nicht daß ich dabei bloß meinen eignen Kraͤften vertraute; ich rechne nur auf den Beistand der Vernunft”’ Der Minister untersuchte bierauf die beiden Fragen, ob die gegenwaͤrtige Gesetzgebung, die den Bargern, welche 300 Fr. an directen Steuern entrichten, die Befugniß einraäͤumt, die Mitglieder der Deputirten- Kammer zu er⸗ nennen, ihnen elac auch ein Recht auf die Wahl der mnhn lie⸗ der der General⸗Conseils gebe; und ob, wenn sie diesen glie⸗ nicht haͤtten, es angemessen sey, es ihnen zu dewilligen 88* L2 — Frage verneinte er, und behauptete, da die v er eine entgegengesetzte Ansicht hatten, ’ einung derer, r General⸗Conscils mit der Wahl der Mit⸗
e Pe nichts gemein habe. Eben so bielt ten ein Recht einichge ö 5,eeesen, den Wahlern der Depu⸗
ß ei das sie nicht besaͤßen; er glaudte v 6ö solche Bestimmung ihre 4— Rachebene haben, ndni tabsichtigten Zwece, wonach nämlich, nach dem elgenen neral⸗ — der Commisston, die 85 bei der Bildung der Ge⸗ — voͤllig aus dem Spiele bleihen müsse, schaer.
zuwider . wuͤrde. Rachdem der Redner