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ggen, dem Befehlshaber der Artillerie, Staats⸗ Capitain Go⸗ radschko, und aller Stabs⸗ und Ober⸗Officiere, auf das Kraͤf⸗ tigste und Musterhafteste unterstuͤtzt. Am 14. Maͤrz forderte Acchmed⸗Pascha die Festung auf’s Neue und auf eine perem⸗ torische Weise auf, mit der Erklaäͤrung, daß der zum Entsatz derselben auf dem Marsch bestimmte Succurs von seinem Bruder in den Engpöͤssen von Bordscho geschlagen worden sey; die Besatzung aber, die ein solches Ereigniß fuͤr unmoͤglich hielt, freute sich nur uͤber die Nach⸗ hicht einer nahen Huͤlfe, und allgemein vergroͤßerte sich ihr Muth. Noch hatte sie bis dahin nichts von der Aunaͤhe⸗ rung unserer Truppen gehört, weil keiner der ausgesandten Kundschafter in die Festung hatte zuruͤck gelangen koͤnnen. Am 16. Maͤrz bemerkte man eine große Bewegung unter den in der Vorstadt befindlichen Feinden: Geschrei und Un⸗ ordnung verkuͤndeten ihren bevorstehenden Abzug. Ein hef⸗ tiges Feuer ward, von der Festung aus, auf die Straßen der Stadt eroͤffnet, und bei Tagesanbruch war sie bereits von dem ggyroͤßten Theil der Feinde verlassen. Fuͤr st Bebutoff machte mit § Compagnieen des Regiments Graf Paskewitsch und 2 Kanonen einen Ausfall aus der Festung. Die Türken, welche die Verschanzungen in den Straßen vor den Zestungs⸗Thoren nooch besetzt hielten, wurden von den Unsrigen so leich ver⸗ trieben; auf der Batterie bei der katholichen Kir⸗ e suchten sie sich zwar noch zu halten, um ihr Geschuůtz wegzuschaffen; die Unsrigen drangen aber mit gefälltem Bajonnet auf sie ein, und eroberten 2 Kanonen und 2 Fahnen. Zwei Werste von der Stadt, beim Uebergange uͤber den Fluß, hatte Achmed⸗ Paschg 2 Stuͤck Geschuͤtz und 300 seiner besten Schuützen hinterlassen, welche die Felsen besetzt hielten. Die Unsrigen gingen wieder mit dem Bajonnet auf sie lds. Der Feind er⸗ 8b die Flucht, mit Hiuterlassung von beiden Kanonen und 75 Gefangenen. Eine weitere Verfolgung hielt der Fuͤrst Be⸗ burds nicht fuͤr zweckmaͤßig, da die Feinde sich dereits in den Bergen zerstreut hatten; er kehrte mithin zur Stabt zurüͤck, wo sich noch viele Türken in den Haͤusern verschlossen hat⸗ ten; das gegen sie gesandte Commando war genoͤthigt die Thuͤren mehrerer Häuser mit dem Bajonnet einzustoßen; anndere Haͤuser wurden vom hartnaäͤckigen Feinde in Brand gesteckt. Einige zur Beobachtung des Feindes ausgesandte Kosaken und Officiere brachten mehrere Gefangene ein und sagten aus, daß in einer Entfernung von 12 Werst von der Festung kein Tuͤrke mehr zu sehen waͤre. Um 3 Uhr Nach⸗ mittags war die Stadt gaͤnzlich von Feinden befreit, aber auch von den Einwohnern war keiner zuruͤckgeblieben; die Mahomedaner hatten sich schon bei Zeiten entfernt; die Christen aber waren gefangen mit fortgeschleppt worden; nur gegen 700 hatten Schutz in der Festung gefunden. MNuun ruͤckte auch die Avantgarde der Hülfstruppen ein, die uns das ploͤtzliche Abziehen des Feindes erklaͤrte. Die Tür⸗ ken hatten die Absicht gehabt, sich in den Engpässen vor Atzchverom zu halten, waren aber durch eine geschickte Be⸗ wegung des Obersten Burzoff umgangen, und genöͤthigt wor⸗ den, ihre sehr seste Stelung zu verlassen. Der davon be⸗ nachrichtigte Pascha Achmed hatte mit seinen durch die Be⸗ lagerung erschöͤpften Truppen nicht Lust, eine offene Schlacht zu wagen, und zog sich zutuͤck. Der Verlust des Feindes ist sehr groß. Alle Straßen, jedes Haus, waren mit Leichnamen angefuͤllt; man rechnet, daß die Tuͤrken an Todten und Ver⸗ mwühndeten gegen 4000 Mann verloren haben, was sehr mög⸗ lich ist, da aus der Festung 8383 Kanonenschüͤsse gethan wor⸗ den sind; außerdein wurden 1354 Hand⸗Granaten geworfen und 72,880 Patronen verschossen, und zwar Alles in möͤg⸗ lichst geringer Entfernung. Unsererseits wurden waͤhrend der ganzen Belagerung 24 Gemeine gerödter; verwundet wurden 2 Officiere und 52 Mann von niedern Graden; q. erhielten 2 Officiere und 11 Mann von nie⸗
8 —2* dern Graden. 8
bglaaeh...—
—St. Petersburg, 22. April. Dje St. Petersbur⸗ gische Zeitung enthaͤlt folgenden Allerhöͤchsten Gnadenbrief: „Indem Wir die Beförderung des Handels und jeder — 8 Art Gewerbe in Unserm Reiche zu einem Gegenstande Un⸗ sererx besondern Sorgfalt machen, wenden Wir Unsere Kaiser⸗
liche Aufmerksamkeit auch auf die Russisch⸗Amerikanische Com⸗ pagnie. Seit ihrer Errichtung ist sie stets des erhabenen Schutzes sowohl Unseres Kaiserlichen Vaters als Bruders sepchedtgt worden, und hat im Laufe von 28 Jahren unver⸗ idert das ihr vorgesteckte Ziel im Auge behalten, die Schif⸗
8 9 fahrt befoͤrdert, Unsern getreuen Unterthanen neue erglebige Hülfsquellen fuͤr Handel und Gewerbe eröffnet, und ihren eigenen Theilhabern bedeutende Vortheile gewährt.” „Mit dem Wunsche, diese nuͤtzliche Anstalt mit Unserm
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Kaiserlichen Wohlwollen zu bezeichnen und ihr eine feste und. dauerhafte Grundlage zu verleihen, nehmen Wir die Rus⸗ sisch⸗Amerikanische Compagnie unter Unsern unmittelbaren Schutz, und indem Wir, kraft dieses Unseres Kaiserlichen Gnadenbriefes, die der Compagnie durch einen Allerhoͤchsten
Ukas vom 13. September 1821 geschenkten Statuten, Rechte und Privilegien, bestaͤtigen, befehlen Wir:“ „ 1) Die Compagnie zur Befoͤrderung des Gewerbfleißes auf dem festen Lande von Nord⸗Amerika, auf den Aleutischen und Kurilischen Juseln und im nordöstlichen Theile des Occans, soll unter Unserm Allerhoͤchsten Schutze, wie bisher, den Namen der Russisch⸗Amerikanischen Compagnie fuͤhren. 2) Die Graͤnzen der Schifffahrt und des Gewerb⸗ fleißes der Compagnie sind durch die, mit den Vereinig⸗ ten Staaten von Nord⸗Amerika am 5ten (17ten) April 1824 und mit England am 16ten (28sten) Februar 1825 abgeschlossenen Conventionen, festgesetzt. An allen, durch obige Conventionen, Rußland zugefallenen Orten, hat die Compagnie vor allen anderen Russischen Un⸗ terthanen das alsschließliche Vorrecht, das Gewerbe des Thier⸗ und Fischfanges zu treiben. 4) Der Antheil der Nach⸗ barvoͤlker an diesen Gewerben, und der See Verkehr der Russisch⸗Amerikanischen Compagnie mit jenen Nationen, bleiben auf dem Fuße, wie sie in den genannten Convent nen festgestellt sind, so lange, als daruͤber keine anderweitigen Verfuͤgungen getroffen werden. theile, die Rußland durch obige Conventionen erworben hat, werden der Compagnie uͤberlassen, welcher dagegen die puͤnkt⸗ liche Erfuͤllung aller gegenseitigen durch erwaͤhnte Conventio⸗ nen stipulirten Verpflichtungen Rußlands auferlegt wird. 6) Die innere Verwaltung der Geschaͤfte der Compagnie, ihre Beziehungen zur Regierung, die Einrichtung, und die Ver⸗ pflichtung ihres Oher⸗Verwaltungsrathes, ihre Colonie⸗Di⸗ rektoren, Privat⸗Comtoirs und Actionaire, sollen auch fer⸗ nerhin auf dem Reglement vom 13. Sept. 1821 beruhen. )) Saͤmmtliche Artikel jenes Reglements und der zu gleicher Zeit ertheilten Privilegien, in sofern sie weder durch die obenerw hn⸗ ten Conventionen beschränkt sind, noch der Verordnung vom 14. Oct. 1827, wegen Annahme zum Dienste, widersprechen, verbleihen in voller Kraft und Wirksamkeit sowohl in ihrem ganzen Umfange, als auch fuͤr die ganze Zeit, fuͤr welche sie der Russisch⸗Amerikanischen Compagnie von Unserm Durch⸗ lauchtigsten Bruder, dem in Gott ruhenden Katser der I., verliehen worden sind.“ b
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„Schließlich befehlen Wir allen Unsern Milit
rikanischen Compagnie in dem Genusse dieser ihr von Uns ertheilten Rechte und Privilegien nicht nur nicht hinderlich zu seyn, sondern sie auch, noͤthigenfalls, vor jedem moͤglichen Nachthetl und Schaden zu warnen, und, auf Verwendung⸗ der Oder⸗Direktion derselden, ihr allen gesetzlichen Beistand und Schutz zu gewähren.“
„Zur Urkunde dessen haben Wir diesen Unsern Gnaden⸗ brief eigenhaͤndig unterschrieben und mit Unserm Reichs,In⸗ siegel zu bekraͤftigen geboten. — Gegeben in St. Petersburg den 28. Novemder des Jahres 1828 nach der Geburt Chrisi und Unserer Regierung des vierten.“ 3
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Polen. 5
fen am lten k. M. in Jablonna zwei Meilen von War⸗
zug statt. der Großfuͤrst Michael werden ebenfalls hier erwartet. ,. Gesolsge wird eben so zahlreich als gla zend seyn. Unsere heutigen Zeitungen enthalten nachstehendes All boͤchstes Dectet Sr. Majestaäͤt des Kaisers und Königs: „,Von Gottes Gnaden Wir Rikolaus I., Katser a Reußen, Köͤnig von Polen ꝛc. zc. zc.
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In Gemaäͤßheit des Artikels 45 der Constitution un, sers Koͤnigreichs Polen, welchem Wir bereits in Bans auf den abzulegenden Eid nachgekommen sind, haben
schlossen, Uns in Unserer Hauptstadt Warschau als König —95 Polen zu kroͤnen, indem Wir zugleich Unsere vielgeltehte Gemahlin, die Kaiserin Alerandra Majestat, zur Theilnahme an dieser feierlichen Handlung einladen und zur Ausführuue derselben den 12. (21.) Mai d. J. bestimmen. Es werden demnach die Senatoren, Landboten und Deputirten aufgefor⸗ dert, sich 8 Tage vor der Krönung in Unserer ris ten Hauptstabt einzunnden. Wir versichern dieselben
I“
5) Alle Rechte und Vor⸗
Civil Obrigkeiten und Gerichts⸗Behoöͤrden; der Russisch⸗Ame⸗
Nikofas.“ Warschau, 29. April. Ihre Kaiserl. ,b tref⸗
schau ein, und findet am folgenden Tage der feierliche Ein⸗
Ihre Kaiserl. Hoheiten der Großfuͤrst Thronfolger und b
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