1829 / 138 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

3 * Preußische

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No. 138.

*

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

. 8 8 Der bisherige Land⸗ und Stadtgerichts⸗Assessor Con⸗ rad Wilhelm Emkes ist zum Justiz⸗Commissarius bei dem Land⸗ und Stadtgericht zu Wesel und zugleich zum Nota- rius publicus im Bezirke des. Ober⸗Landesgerichts zu Hamm bestellt worden.

Das 6te Stuͤck der Gesetz⸗Sammlung, welches heute

ausgegeben wird, enthaͤlt: unter —— MNr. 1183. den Handels⸗- und Schifffahrts⸗Vertrag mit den . Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 1. Mai

9 v. 3 4 Nr. 1181. die Allerhöͤchste Cabinets⸗Ordre vom 29sten v. M., 2 beetreffend die Hinzuziehung der fuͤr den Com⸗ 8— munal Landtag der Niederlausitz gewaͤhlten Ab⸗ 8 . r geordneten der Vasallen⸗Gutsbesitzer in den Herr⸗ schaften Sorau, Triebel, Forst und Pfoͤrten zu den Kreis⸗Conventen des alten Gubener Kreises; .1185. die Ministerial⸗Erklärung vom 8ten d. M., üͤber ds;ddie mit dem Herzogthume Anhalt⸗Koͤthen ge⸗ trossene Vereinbarung, die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider den Buͤcher Nach⸗ ddruck betreffend, und unter 1186. die Allerhoͤchste Cabinets⸗Ordre vom 9ten d. M., die Convocation der Kirchen⸗Gemeinden in den Sradten, welche uͤber 10,000 Einwohner und mehrere Parochieen haben, betreffend. den 19ten Mai 1829. Debits⸗Comtoir.

Abgereist: Der Großherzoglich 81 1 Fherzoglich Mecklenburg⸗Schwerin⸗

se General⸗Major 5 nach Ludwigslust. und Brigade⸗Commandeur von Both

Berlin,

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21.T. 8e. 882

ARußla m. *₰ z (St. Petersburg, 9. Mai. Mai Kaiser 22 die Kanseis, nebst Ihren —— x22 Grogfärsten Thronfoiger und dem Großfegen Zeheen, dür ben Sich am 6ten Abends, begleitet von den Segensmu cen aller getrenen Unterthanen, von hier nach Czarwkof 6See begeben und am folgenden Morgen von da Ihre Reif. nach Warschau angetreten. 2 Die General⸗Adjutanten Sr. Maj., Graf Orlow und Furst Schtserbatoff sind, Ersterer nach Warschau und det terer nach Moskau, von hier abgereist. Folgendes ist das, vom 11. (26.) April datirte Kaiserl Rescript, mittelst dessen Se. Maestaät Ihrem Gesandten am Konigl. Preußischen Hofe, Wirklichen Geheimen Rath, Grafen Alopeus, das Großkreuz des St. Wladimir,Ordens erster Klasse zu verleihen geruht haben: r hre langjaͤhrigen, durch unermuͤdeten Cifer ausgezeich⸗ neten wichtigen Dienste waͤhrend Ihres Aufenthaltes am

schaft Unseres Gesandten, haben Unsere Allerhöchste Auf⸗

Hofe Sr. Majestät des Köͤnigs von Preußen, in der Eigen⸗

merksameit auf sich gezogen. Zur Bezeigung Unsers beson⸗ deren Wohlwollens imd de9 Dankbarkeit ernennen Wir Sie Allergnätigst zum Großkreuz des Apostelgleichen Füͤrsten

1329.

Wladimir erster Klasse. nde Zir di n hiebeifuͤgen, verbleiben ven Müem abs, Ordens⸗Zesches

Se. Kaiserliche Majestaͤt haben geruhet 8₰ stellvertre⸗ tenden Reichs⸗Controlleur, Geheimen Rath von Chitroff, zum Ritter des Alexander⸗Newsky⸗Ordens zu ernennen 3

Der General⸗Mazor Timofejeff I. hat, in Stelle des General⸗Lieutenants Scheltuchin I., der zum Befehlshaber der ganzen Reserve⸗Infanterie der unter dem Ober⸗Befehl des Generals der Cavallerie, Grafen Witte I., stehenden 2ten Armee, ernannt worden ist, 12ten Infanterie⸗Division erhalten.

Dem Wirklichen Staatsrath Fuhrmann und dem Staats⸗

rath Rasnatoffsky ist die Direktion der temporairen Controll⸗ *

Commissionen des Commissariats in Allem, was sich auf Le⸗ bensmittel, auf das Artillerie- und auf das Genie⸗Wesen bezieht, üͤbertragen worpen. 8 Das Journal de St. Petersbourg giebt im neut⸗

sten Blatte einen Theil der Statuten des St. Annen⸗Ordens; denselben zufolge ist dieser Orden ein Zeichen des Allerhoͤch⸗ sten Wohlwollens fuͤr treue und eifrige Dienstfuͤhrung und unermuͤdete, untadelhafte Pflichterfuͤllung. Nicht nur Geist⸗ liche, Civil⸗, Militair, und Hof⸗Beamte, die Officiers⸗Rang haben, sondern auch alle uͤbrigen Personen, die ihre Talente dem Staate gewidmet und auf eine ausgezeichnete Weise zum allgemeinen Besten und zum Ruhme des Vaterlandes beige⸗ tragen haben, koͤnnen denselben erhalten. Militair Personen, die fuͤr ausgezeichnete Kriegsthaten den Orden dritter Klasse bekommen, erhalten ihn mit einer Rosette. Jeder Militair, der den Orden der 3ten oder 4ten Klasse empfaͤngt, hat

2 Jahre weniger zu dienen, um den St. Georgen⸗Orden zu erhalten. Die Lahl der Ritter ist unbestimmt. Nach erfolgtem Todesfalle eines Ritters muüͤssen die Insignien des Ordens dem Ordens⸗Kapitel zuruͤckgegeben werden; ein Glei⸗ ches muß geschehen, wenn einem Ritter eine höͤhere Klasse

zu Theil wird; nur die Ritter der 4ten Klasse behalten die

Zeichen. Es bestehen 104 Commanderien und 396 Pensio⸗ nate; erstere bringen eine jaͤhrliche Einnahme von 800 bis 250 Rubel; die Pensionen sind von 250 bis 100 Rubel fest⸗

gesetzt worden.

Die hiesige Handels⸗Zeitung enthaͤlt ein Allerhoͤchst

bestaͤtigtes Reglement uͤber den Gebrauch der Waffen von Seiten der Graͤnzzoll⸗Wache an den Europaͤischen Graͤnzen E d. 8. Folgendes sind einige der Bestimmun⸗ gen desselben: sobald sie sich auf ihren Posten befinden oder die ihnen vor⸗ geschriebenen Patrouillen verrichten, die Obliegenheiten von Wachen erfuͤllen, so soll Jedermann sie als solche anerkennen und auf ihr Verlangen anhalten. er aber dieses in der Absicht, sich durch ungesetzliche Wege und Mittel uͤber die Graͤnze zu entfernen oder sich nach Rußland einzuschleichen, auf zweimaligen drohenden Anruf nicht erfuͤllt, der wird von den Beamten der Graͤnzzoll⸗Wache eingeholt und mit Gewalt angehalten, die sich auch, wo Widerstand stattfinder, im Falle der Nothwendigkeit ihrer Waffen bedienen koͤnnen. 2) Wenn ein Beamter der Graͤnzzoll⸗Wache, waͤhrend der Dienstverrichtung, einen sich zusammengerotteten bewaffneten Haufen, oder einen solchen, der, wenn gleich kein Gewehr, 3 doch andere den Koͤrper verletzen koͤnnende Werkzenge 282 8 ist

fuüͤhrt, bemerkt, so wie auch, wenn Leute sich in reitschaft setzen, uͤber die Graͤnze zu kommen, so er verpflichtet, sie anzurufen; und entfernen sie

nicht, so kann er, ohne erst abzuwarten, daß sie ihn mit Uebermacht uͤberfallen, einen Schuß auf sie thun. Im Falle aber eines wirklichen Angriffs zur gewaltsamen h. . von Waaren, oder persoͤnlich auf die Beamten der Graͤn

zoll, Wache, wenn auch nur in der. Absicht, sie thaͤtlich zu

mifhandeln, koͤnnen die Beamten der Graͤnzzoll⸗Wache, doch mit moͤglicher Maͤßigung, sowohl ihr Schieß, als anderes

das Ober⸗Commando der

„1) Da die Beamten der Graͤnzzoll⸗Wache,

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