1829 / 138 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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1 aaten, welche mit Ballast oder beladen in den Haͤ⸗ digten, ezaigreiche Preußen ankommen . sollen bei ihrem Einlaufen, ihrem Aufenthalte und ihrem Ausgange, hin⸗ sichtlich der Tonnen⸗, Leuchtthurm⸗, Lootsen«, Berg⸗ und Hafen⸗Gelder, wie auch hinsichtlich der Gebuüh⸗ ren der oͤffentlichen Beamten und aller anderen Abgaben und Gebuͤhren irgend einer Art oder Benennung, welche men oder zum Vortheile der Regierung, der Sele. rden oder Privat⸗Anstalten erhoben werden, auf b⸗ Fuße, wie die mit ihnen von demselben Orte kommenden National⸗

iffe beh e den. 8 schist behandele ee Zaanren und Handelsgegenstaͤnde jeglicher Art, möoͤgen sie Erzeugnisse ö

vereinigten Staaten von Amerika, ode u dendes hn, welche gesetzlich auf v die Haͤfen des Koͤnigreichs Preußen eingef 4 Weresat ten fen, sollen daselbst gleicherweise auf SE EVE Staaten von Amerika eingefuͤhrt werden Se ohne dere oder hoͤhere Abgaben oder Gebuͤhren, irgend einer Art der Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der rang der rtsbehoͤrden oder irgend von Privat⸗Anstal⸗ öH werden, * als wenn sie auf

zisch iffen eingefuͤhrt wuͤrden.

eeee 8 Wnaren und Handelsgegenstaͤnde jeglicher Art, moͤgen sie Erzeugnisse des Bodens oder des wnstsleißes des Preußischen Staats, oder jedes andern Lan⸗

Amerika auf Schi dieser aten eingefuͤh duͤrfen, daselbst gleicherweise auch auf Preußischen Schiffen eingefuͤhrt werden koͤnnen, ohne andere oder hoͤhere Abgaben oder Gebuͤhren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Orts⸗Behoͤrden oder irgend von Privat⸗Anstalten erhoben werden, ,n zu muͤssen, als wenn sie auf Schiffen

der Vereinigten Staaten von Amerika eingefuͤhrt wuͤrden. Art. 4. Um alle möͤgliche Mißverstaͤndnisse oder Zwei⸗ deutigkeiten zu vermeiden, wird hierdurch erklaͤrt, daß die in den beiden vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmun⸗ gen in ihrem ganzen Umsange auf die Preußischen Schisse und deren Ladungen, welche in die Haͤfen der Vereinigten Staaten von Amerika, und umgekehrt, auf die Schiffe dieser Staaten, welche in die Häfen des Koͤnigreichs Preußen ein⸗ laufen, anwendbar sind, die gedachten Schiffe moͤgen nun

aus den Haͤfen des Landes, weichem sie angehoren, oder hi irgend 8 —nx Landes ankommen aus 1 uf den Eingang der Erzeuagnie

oder des Kunstfleißes des Känigreiche nigten S. anf ee 8892 der Erzeugnisse des

odens oder de unstfleißes der Verei 8 Koͤnigreich Preußen, sollen weder düexr Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf Fere Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Vodens oder des en ßes irgend eines andern fremden Landes sind 8 unstflei⸗ oder gelegt werden moͤchten. Auch soll die Einfuht egt sind, Ausfuͤhr der Erzeugnisse des Vodens oder des 8 oder die der Vereinigten Staaten oder des Koͤni⸗ reichs qrumnstfleihes wohl hinsichtlich des Einganges in die äfen leußen, so. Hinsicht des Ausgangs aus den Haͤfen der ., in

taaten oder des Koͤnigreichs Preußen, mit dahs einigten bote belegt werden, welches nicht gleichmäͤßig au em Ver⸗ alle andere

rt. 6. Alle Waaren und Handels, zeugnisse des Bodens oder des Kunsfte Gegenstaͤnde, Er⸗

ßes d 82* Staaten oder eines jeden andern⸗ Landes, de dereicigten aus den Häaͤfen dieser Staaten auf National, usfuhr

lich erlaubt ist, sollen in gleicher Art auch n gesetz⸗ Schiffen aus selbigen ausgefuͤhrt werden dreuf Hreasishen oder höͤhere Abgaben oder Gebuͤhren irgend einer x S Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile 8 * gierung, der Ortsbehoͤrden oder irgend von Privat⸗A 2 erhoben werden, bezahlen zu muͤssen, als wenn die Alsfuhr derselben Guͤter oder Waaren auf Schissen der 1.S7 Staaten von Amerika 7 —8 8 1 9

In den Haͤfen des Koͤnigreichs Preußen w 3 ständige Erwiederung beobachtet werden, so -e. ren und Handels⸗Gegenstaͤnde, Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Preußischen Staats o

der jed ades, deren Ausfuhr aus den Haͤfen diese⸗ Knigreichs

auf National⸗Schiffen gesetzlich erlaubt ist, eben so auch auf Schiffen der Vereinigten Staaten sollen ausgeführt werden duͤrfen, ohne andere oder hoͤhere Abgaben oder Gebuͤhren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung der Ortsbehoͤrden oder irgend von PrivatAnstalten erhoben werden, entrichten zu muͤssen, als wenn die Ausfuhr derselben auf Preußischen Schiffen erfolgt waͤre.

Art. 7. Die Artikel sind auf die Kuͤstenfahrt oder Kabotage beider Laͤnder nicht anwendbar, welche ein 47 der hohen contrahirenden Theile sich ausschließlich vor⸗ ehaͤlt.

Art. 8. Bei dem Einkaufe der gesetzlich einge uͤhrt Handelsgegenstaͤnde soll auf die Rartohalitar der Vahrken welches dieselben eingefuͤhrt haben wird, es gehoͤre dem einen oder dem anderen Theile, keine Ruͤcksicht genommen, und aus solchem Grunde weder unmitrelbar noch mittelbar, von Seiten eines der contrahirenden Theile oder durch in deren Namen oder unter deren Autoritaͤt handelnde Gesellschaften, Corporationen oder Agenten, eine Prioritäͤt oder irgend ein Vorzug zugestanden werden, indem es die bestimmte Absicht der contrahirenden Theile ist, daß in dieser Hinsicht EEE“] aus kein Unterschied gemacht werde.

Art. 9. Wenn von einem der contrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen irgend eine besondere Beguͤn⸗ stigung in Betreff des Handels oder der Schiffahrt zugestan, den werden sollte, so soll diese Beguͤnstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben, wenn sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknuͤpft ist, gegen Bewilligung derselben Seseücrus genießen wird.

Art. 10. Beide contrahirende Theile gestehen sich gegen. seitig die Befugniß zu, in den Häͤfen des anderen Theiles selbstgewaͤhlte Consuln, Vice⸗Consuln, Agenten und Commis⸗ sarien zu unterhalten, welche derselben Privilegien und Be-e- fugnisse, wie diejenigen der beguͤnstigtesten Nationen, geniee ßen, jedoch, wenn sie Handel treiben wollen, denselben Ge⸗ 1. setzen und Gebraͤuchen unterworfen sepn sollen, denen die Privaten ihrer Nation an dem Orte, wo sie residiren, unter⸗

worfen sind. Die Consuln, Vice⸗Consuln und Handels⸗Agenten sol, len das Recht haben, in dieser Eigenschaft bei Streitigkeiten, welche zwischen den Capitains und den Mannschaften der Schiffe der Nation, deren Interesse sie wahrnehmen, entste⸗ hen moͤchten, als Richter und Schiedsrichter . dienen, ohne daß die Lokal⸗Behoͤrden dabei einschreiten duͤrfen, wenn das Betragen des Schiffsvolks oder des Capitains nicht etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stoͤrt, oder wenn nicht. die Consuln, Vice⸗Consuln und Handels⸗Agenten deren Mit,— wirkung zur Vollziehung oder Aufrechthaltung ihrer Ent. scheidungen in Anspruch nehmen. Es versteht sich, daß diese Art von Entscheidungen oder schiedsrichterlichen Ausspruͤchen die streitenden Theile nicht des ihnen zustehenden Rechts be- 75 raubt, bei ihrer Raͤcktehr den Rekurs an die Gerichtsbehörea,.,. t L u nehmen. den 5 Fevae⸗ Consuln, BBöö 4 2* ls⸗Agenten sollen befugt seyn, zum ee Ergreifung, Festnahmhe und Verhaftung 8 der Deserteurs von den Kriegs⸗ und Handelsschiffen ihreem Landes den Beistand der Ortsbehoöͤrden anzurufen; sie wer⸗ den sich in dieser Hinsicht an die competenten Gerichtshoͤfe, Richter und Beamten wenden, und die in Rede Deserteurs schriftlich reclamiren, wobei lung der Schiffsregister oder Musterrollen, amtliche Documente den Beweis daß diese Individuen zur Equipage des betreffenden Schiffs gehoͤrt haben, bei welcher Beweisfuͤhrung die Auslieferung nicht e werden soll. zenn dergleichen Deserteurs ergriffen sind, sollen sie zur Dispofition der gedachten Consuln, Vice⸗Consuln oder Handels⸗Agenten gestellt, koͤnnen auch auf Requisition un 1 Kosten des reclamirenden Theils in den Gefaͤngnissen des Landes festgehalkten werden, um demnoͤchst den Schissen,. denen sie angehoͤren, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden. Wuͤrde aber diese Zuruͤcksendung nicht binnen dreier Monate vom Tage ihrer Verhaftung an er⸗ folgen, so sollen sie in Freiheit gesetzt, und wegen derselben lirsache nicht wieder verhaftet werden koͤnnen. 8 8

stehenhen sie durch Mittheik-x oder durch andere zu fuͤhren haben,