1829 / 138 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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1 Vergehen begangen haben sollte, aausgesetzt werden,

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irgend ein Verbrechen oder so kann seine Auslieferung bis der betreffende Gerichtshof sein Urtheil ausgesprochen haben und dieses Urtheil vollstreckt seyn wird.

Art. 12. Der zwoͤlfte Artikel des zwischen beiden Theilen

Wenn jedoch der Deserteur

8 8 im Jahre 1785 abgeschlossenen Freundschafts⸗ und Handels⸗

vertrages, ingleichen die zum Artikel vier und zwanzig einschließlich, des zu im Jahre 1799 geschlossenen

des letzten Absatzes

versteht sich jedoch, daß die, in

Artikel dreizehn und folgende, his Berlin ertrages, mit Ausnahme jedoch des Artikels neunzehn, betreffend die Ver⸗ traͤge mit Großbritanien, sind wieder in Kraft hergestellt, und sollen dieselbe Kraft und Guͤltigkeit haben, als wenn sie einen Theil des gegenwaͤrtigen Tractats ausmachten. Es den auf diese Weise wieder Bestimmungen stets

in Kraft gesetzten Artikeln enthaltenen

als an den, von dem einen oder dem anderen Theile in dem

FZeitraume zwischen vpon 1799 und dem tigen Vertrages mit anderen Maͤchten geschlossenen und Conventionen nichts abaͤndernd erachtet werden sollen.

mit anderen Seemächten,

und Freiheit zu sichern, und diese

ren sie sich hier, wie

eiven Länder beider hohen

oder condemnirt werden koͤnnen, es sey denn, da

des gedachten Vertrages egenwär⸗ ertraͤgen

dem Ablaufe Beginne der Ausfuͤhrung des

der Wunsch der contrahirenden

Da es immer noch

Cgheile ist, ihrer im Artikel des Vertrages von 1799

ausgesprochenen Absicht gemaͤß, unter Sich, in Verbindung auf fernere Bestimmungen Be⸗ welche dazu dienlich seyn koͤnnten, dem Neutralen gerechten Schutz Angelegenheit der Civi⸗ lisation und der Menschlichkeit zu befördern, so verpflich⸗ damals, zu einer kuͤnftigen dazu passen⸗ den Zeit uͤber diesen Gegenstand in Verabredungen zu treten.

Art. 13. In Ruͤcksicht auf die Entfernung der respee⸗ contrahirenden Theile, und auf die daraus hervorgehende Ungewißheit uͤber die, moͤglicher⸗ weise stattfindenden Begebenheiten ist verabredet worden, daß ein, Einem von Ihnen zugehoͤriges Handelsschiff, wel⸗ ches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt voraussetzlich blokir⸗ ten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in diesen Hafen einzulaufen, soll genommen bewiesen werden koͤnne, daß das gedachte Schiff während der Fahrt die Fortdauer der Blokade des fraglichen Plates habe in Erfahrung briugen koͤnnen und muͤssen; dagegen sollen die⸗

dacht zu nehmen, h) Handel und der Schifffahrt der

nügen Schiffe, welche nach einmallger Zuruͤckweisung es im

aufe derselben Reise zum zweiten Mal versuchen sollten, in

denselben blokirten Hafen, waͤhrend der Fortsetzung dieser Blokaden, einzulaufen, der Anhaltung und Condemnation unterworfen seyn.

Art. 14. Die Buͤrger oder Unterthanen beider contra⸗ hirenden Theile sollen in den Staaten des anderen Theiles die Freiheit haben, über ihr persoͤnliches Vermoͤgen durch Testament, Schenkung oder auf andere Weise zu verfuͤgen, und wenn ihre Erben Unterthanen oder Buͤrger des anderen contrahirenden Theils sind, so sollen diese in ihr Vermoͤgen, sey es in Folge eines Testaments oder ab intestalo. nachfol⸗ gen, persoͤnlich, oder durch Bevollmächtigte davon Besitz neh⸗ men und nach Gefallen daruͤber disponiren duͤrfen, ohne an⸗ dere Abgaben als diesenigen zahlen zu muͤssen, denen die Einwohner des Landes, wo das fragliche Vermöͤgen befind⸗ lich ist, in e Fällen unterworfen sind. In Abwesen⸗ heit der Erben wird man bis dahin, daß der gesetzliche Ei⸗ en die Veranstaltungen, um die Erbschaft zu erhe⸗

en, genehmigt haben wird, für ein solches Vermoͤgen vor⸗ läͤufig dieselbe Sorge tragen, als man in gleichem Falle fuͤr das Vermögen der Eingebornen des Landes tragen würde. Sollten Streitigkeiten zwischen verschiedenen Erbschafts⸗ Prätendenten entstehen, so⸗ sollen sie nach den Gesetzen und zurch die Gerichte des Landes, wo die Erbschaft liegt, dest⸗ nitis entschieden werden. Wenn endlich durch den Tod einer Persene welche in dem Gebiete eines der contrahirenden

heile Grundstuͤcke hesitzt, diese Grundstuͤcke nach den Lan⸗ desgesetzen einem Duͤrger oder Unterthan des anderen Theiles zufallen sollten, und dieser wegen seiner Eigenscha als Fremder nicht faͤhig seyn sollte, sie zu hesitzen: so soll ihm eine ange⸗ messene Frist bewilligt werden, üm sie zu verkaufen, und den Ertrag ohne Hinderniß, und fret von allem Abzug von Sei⸗ ten der respecttven Staaten, aus dem Lande zu ziehen. Die⸗ ser Artikel soll jedoch in keiner Art der Kraͤft den von Sr. Majestät dem Koͤnige von Preußen zur Verhinderung der Auswanderung Aller st Ihrer Unterthauen erlassenen oder etwa noch zu erlassenden Ss Abbruch thun. 8

Ark 165. Der gegenwärtige Vertrag soll zwolf Jahre hindurch, vom Tage der Agswechselun der Ratificatlonen ab gerechnet, guͤltig seyn, und wenn zwoͤlf Monate vor dem

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EEETEETEE; Ablaufe dieses Zeitraums keiner von beiden Hohen contra⸗ renden Theilen dem Andern mittelst einer officiellen Erkläͤ⸗ rung seine Absicht, die Wirkung desselben aufhoͤren zu lassen, kund thun sollte, so wird der gedachte Vertrag noch ein Jahr uͤber diesen Zeitraum hinaus und so fortdanernd bis zum Ablaufe von zwoͤlf Monaten nach einer solchen Erklaͤrung, zu welcher Zeit diese auch erfolgen mag, verbindlich bleiben. Art. 16. Der gegenwärtige Vertrag wird von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen, und von dem Praͤsiden⸗ ten der vereinigten Staaten von Amerika, unter Berathung und mit Zustimmung des Senats derselben, genehmigt und ratificirt, und die Ratificationen desselben sollen binnen neun Monaten vom heutigen Tage, oder wo moͤglich fruͤher, in der Stadt Washington ausgewechselt werden.

Von dem schoͤnsten Wetter beguͤnstigt, fand heute Vormittag die (gestern erwaͤhnte) große Parade hieselbst statt, an welcher, außer den hier und in Charlottenburg in Gar; nison stchenden, auch die zu Potsdam und Spandau garni⸗ sonirenden activen Truppen des Garde⸗Corps Theil die bereits vorgestern zu den dieszaͤhrigen Feees gen hier eingeruͤckt waren. Die Truppen stellten sich in der 10ten Stunde zu beiden Seiten der Linden in Colonnen auf. Se. Maj. der Koͤnig erschienen um 10 Uhr, und ge ruhten, in Begleitung Hoͤchst Ihrer Suite, an den Teten der Colonnen hinab zu reiten, welchemnaͤchst Hoͤchstdieselben die Truppen vor Sich voruͤber desiliren ließen.

Aus Minden schreibt man: Als der Artillerie⸗ Hauptmann Post am Iteu v. M. mit seiner Batterie auf dem sogenannten Bruͤhl vor hiesiger Stadt exercirte, kam plotzlich eine unbemittelte Frau schreiend und haͤnderingend herbeigelaufen. Kaum hatte der Hauptmann den Grund ihrer Verzweislung, näͤmlich daß ihr Kind in die Weser ge⸗ fallen, erfahren, als er, ohne sich zu besinnen, in den Fluß prang; es gelang ihm, das Kind zu retten, leider starb die⸗ ses aber bald nachher an apoplektischen Zufällen.

Aus Köͤln wird gemeldet: Seit dem Anfange des Monats April ist die Schifffahrt wieder lebhaft geworden. Die Berg⸗Ladungen bestanden wie gewoͤhnlich aus Colontal⸗ Waaren, worunter man jedoch fortwaͤhrend Amerikanische Wildhaͤute vermißt. Dagegen ist ein Artikel eingefuͤhrt wor⸗ den, der seither im Handel nicht vorgekommen ür. 32 Kokusnüsse, wovon ein Schiffer von Antwerpen 10,000 geladen hatte. Zu Thal wurden Hauptsaͤchlich Kohlsaamen, Wein und Pottasche verfuͤhrt. Die Anzahl der im April hier angekommenen beladenen Schiffe betraͤgt: Zu Ber 65, 5 Thal 300; und die der hier abgegangenen: zu jerg 112, zu Thal 102. Als eine besondere Merkwuͤrdigkeit verdien erwaͤhnt zu werden, daß mit bedeutender Zeit⸗Ersparniß erste Schiff direct von London unter Niederlaͤndisch Flagge hier wohlbehalten angekommen ist. Es 2 sich der von der Niederländischen Regierung fuͤr die See⸗ erbindung freigegebenen Fahrt uͤber den Leck bedient, und keine Hinder⸗ nisse Das Gelingen dieses Versuchs, welche nicht ohne Rachahmung bleiben wird, muß insonderheit dem mehr als gewoͤhnlich Fer. Wasserstande zuges

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Di des Mirtel⸗Rheins fahren se 1,5282 er nach Mainz und zwischen Rotterdam und hier r öber vorerst nur woͤchentlich ein

onen⸗ 8 288. Prhnnne Vonn, welche hinsichtlich ihrer Sor⸗ fuͤr den Unterricht der Kinder armer eltern ruͤhmliche E wahnung verdient, beabsichtigt die Errichtung einer neus Armenschule und hat dazu mit hoͤherer Genehmigung Kapital von 18,000 Rthlr. disponibel gestellt.

Den Freunden der „Jahrbuͤcher fuͤr wissenschaftll Kritik“, aus welchen wir in Nr. 332 u. ff. der Stag Zeitung vom Jahre 1828 die Recenston don den Memot des Herzogs von Rovigo venehecs haben, duͤrfte die Na

richt angenehm 79 daß diese von der „Gesellschaft wissenschaftliche Kritik in Verlin⸗ negegens, faese tung, vom 1. Juli d. J. ab, auch im Drucke einer hiesg vfhemn und zwar ferner noch im Verlage der Torta 88 Duchhandlung erscheinen wird. So manche Verzöge .

en, die durch den ens 9. bans cgrc ved e 3

itschrift entstanden sind, dürf

2 Peh Vernehmen nach haben wier na

in agbn; Jahrbuͤchern, üͤber alle in Bezug auf die

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jenene Schriften, und zwar aus b 882 Ne,nschg aa 25 cine umfassende Kritik 8 erwarten.

Ermlittelungen hat sich uͤber

Nach vorlaͤufigen im Regierungs⸗Bezirk Gumbin⸗

durch die Ueberse