zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr.
i solchen Gelegenheiten, wo sie sich sonst des rothen Ober⸗ 5 Kukuleta von scharlachrothem Tuche, praͤchtig gestickt, mit oder ohne Gold, jeder nach seinem Range. Nur die Ulema's werden ferner noch ihre blauen Stiefeln tragen; die anderen Beamten aber sollen sich, statt der bisherigen gelben, jetzt der rothen Stiefeln bedienen. — Die Bedienten der Paschas von drei Roßschweifen, der Staats⸗ Minister und anderer Beamten behalten ihr gewoͤhnliches Costuͤm bei, doch tragen sie auf dem Kopfe nur das ein⸗ fache Fes. — Bei der Ernennung eines I eines Kaimakan, eines Mufti, eines Kiaja⸗Bey, 97 ei⸗ * den Kazi⸗Askers, des Stambul⸗Effendi und der anderen Mollas, oder eines Paschas von zwei u. s. * wird man diese Beamten nicht mehr, wie isher, 8 Pelzen, sondern mit einem Harwani oder mit einem Fera 96 von der Farbe, wie deren Rang und Amt erfordern, beklei⸗ den. Bei der Ernennung anderer Beamten und bei den an beiden Bairams uͤblichen Befoͤrderungen, wird die Beklei⸗ dung mit dem Kaftan (Ehren⸗Kleide) nach wie vor statt⸗ finden. Der Gebrauch der Indischen Shawls ist uͤberall und ohne Ausnahme untersagt.
— Die Allgemeine Zeitung enthaͤlt folgende Corre⸗ ndenz⸗Mittheilungen: 82
spo eVon . Moldauischen Graͤnze, 26. Briefe aus Bucharest versichern, Corps bei Giurgewo alle Arbeiten zur foͤrmlichen Einschlie⸗ ßung dieses Platzes beendigt habe, und daß daselbst taͤglich Gefechte mit der Besatzung statt finden, die haͤufige Ausfaͤlle macht. Man war zu Bucharest der Meinung, Giurgewo werde sich nicht lange halten koͤnnen. Auch bei Silistria sollen von den Russen Vorbereitungen zu einer Belagerung getroffen werden, welche an Nachdruck die vorjaͤhrige weit uͤbertreffen wird. Die Hauptmasse der Russischen Armee wendet sich gegen Silistria.“
„Von der Servischen Gränze, 2. April. In Belgrad wollte man von einem blutigen Gefechte wissen, welches Hussein Pascha jenseits Aidos den Russen eliefert haben soll. Aus den Nachrichten nicht wnstig fuͤr die Türken; sie sollen vor Kurzem ben Giur, gewo und Silistria bedeutende Verluste erlitten haben. Das be ö“ Corps viele Verstärkungen erhalten, e rfte auf diese 14 Auftritten kommen.“ sem Pünkte bald zu ernstlichen
ve Neapel vom 29. Correspondenten) gemeldet: „Ritte Dragoman bei der Englischen Gesandeschaft habert⸗ erster nopel, welcher im vorigen Jahre mit errn Straz konstanti⸗ ning aus Konstantinopel hier eingetroffen und gratford⸗Can, Urlaubs⸗Reise in Italien begriffen war, ist so 8 auf einer gelangt, um den neuen Englischen Botschaster en hier an⸗ Gordon zu erwarten und mit ihm na sener HaRobert zuruͤckzukehren. Alles wird zum unverzüglichen Mauptstadt ganzen Englischen Gesandtse afts⸗Kanzlei vorber bgang der die hiesigen Engländer sind uͤber die bevorsteh eitet, und herstellung der sbeundschaftlichen Verhaͤltnisse b bende Wieder⸗ sehr erfreut.“ nit der Pforte
2. Nachrichten aus Griechenland * 8 Die Griechische Biene vom Listen Mäͤr, —— chst dem, vom Praͤsidenten erlassenen Einberufanrz, enthäͤlt
zur National⸗Versammlung und der Proclamfungs⸗Deeret
Hellenen 8 Nr. 126. der⸗ Staats⸗Zeitung) ation an die
struction fuͤr die außerordentlichen Commissari solgende
sche Regierung. Der Praͤsident Griechenlandes
Die außerordentlichen Commissarien und ie 9. Art. 1.
Gouverneure sollen gegenwaͤrtige Verhaltungs⸗Aovisorischen
Einberufungs⸗Deerete gemäß, zur öffentlichen 88 efehle, dem len. Dieselben werden den Tag anzeigen 8 untniß brin⸗ rnennung der Wäͤhler geschritten werden oll welchem zur
Sonntag, welcher nach Verlauf von acht 0l. Der erste
Empfange der von der Regierung dieserhald agen (von dem
fehle an gerechnet) eintreten wird, ist der für erlassenen ₰
sammlung bestimmte Tag. Bei Bekanntmachune Wahl / Ver⸗ tiger Instructionen sollen die genannten ang gegenwaͤr⸗ nerung bringen, daß die Einwohner kamten in Erin⸗
daß das Russische Armee⸗
April wird (im Nuͤrnber er
Bezirke sich an dem angegebenen T stimmberechtigten um zur Ernennung der Fähler zu scraaensengein sagen,
—
1 8 e
April.
sind alle eingeborne Griechen, welche 25 ahr “ alt sind, und Doͤrfer, Flecken oder Staͤdte S ö—— nen. Art. 2. Die stimmberechtigten Buͤrger werden sich an eim bezeichneten Tage in der groͤßten Kirche des Orts versammeln, wo ihnen der dienstthuende Priester mit lauter Stimme sowohl das Deeret der Einberufung zum National⸗Congreß, als ge- genwaͤrtige Instruction vorlesen wird. Art. 3. Diese Ver⸗. sammlung soll unter dem Vorsitze des Demogeronten, oder, wenn deren mehrere sind, des aͤltesten unter ihnen, geschehen. 1 Art. 4. Der Priester wird ein Verzeichniß der anwesenden stimmfaͤhigen Buͤrger aufnehmen. Dieses Verzeichniß soll 8 dann laut vorgelesen, und durch die Zustimmung der versam⸗ melten Buͤrger bekraͤftigt werden; diese Zustimmung wird — durch Stimmen⸗Mehrheit constatirt. Die Versammlung Inu“X“ alsdann fuͤr gesetzmaͤßig erklaͤrt, und nur die auf der Liste eingetragenen Buͤrger bleiben in der Kirche. Art. 5. Der Priester tritt nun mit dem Evangelium in der Hand in ihre 8 8 Mitte, um ihnen den Eid nach folgender Formel abzuneha. men, welche von einem der aͤltesten Mitglieder der Versamm-⸗ lung laut vorgelesen werden wird, und von allen Anderen, indem sie die rechte Hand in die 1 holen ist:
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e Hoͤhe heben, zu wiederrer
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„„Im Namen der allerheiligsten Dreieinigkeit. Vor dem Altare des Gottes der Wahrheit schwoͤre ich, daß ich meine Stimme weder nach Gunst, noch aus Haß, weder aus Furcht vor Verlust noch in der Hoff nung auf persoͤnlichen Gewinn, sondern nach meinem G.— wissen und ohne alle Partheilichkeit geben werde.““ .“ 6. Nach der Eidesleistung werden fuͤnf der pͤältesten Mit.. glieder unter den Augen des den Vorsitz fuͤhrenden Demo., geronten die Liste der Candidaten anfertigen, welche zu Wäh, lern vorgeschlagen werden sollen; diese Liste wird aus einer das Vierfache der zu ernennenden Waͤhler betragenden Anzahl bestehen. Die Versammlung stimmt dann uͤber jeden einzel⸗ - nen Candidaten ab. Diejenigen, welche die M hrhei
enigen, welch Mehrheit der 3 Stimmen erhalten, sind die gesetzmaͤßigen Waͤhler. Art. 7. Der Priester nimmt ein Protokoll uͤber das Serutinium auf; in welchem alle Candidaten mit ihren Namen und . Vornamen, so wie die Anzahl der Stimmen, welche jeder derselben fuͤr und wider sich gehabt hat, angegeben ] 8 Diese Acte wird von dem Priester, dem praͤsidirenden De⸗ — mogeronten und von den fuͤnf Mitagliedern, welche die Can⸗- didaten⸗Liste aufgesetzt haben, unterzeichnet, und in dem Archiv der Demogerontie niedergelegt. Art. 8. Die De⸗ mogerontie jeder Stadt, jedes Fleckens und Dorfes soll un⸗ vorzuͤglich eine Copie dieser Acte an den provisorischen Goux. verneur oder an den außerordentlichen Commissarius schicken; Diese Abschrift wird sofort der Regierung zugesendet, welche unter den Waͤhlern der Provinz denjenigen ernennt, welcher in der Wahl⸗Versammlung, sey es nun nur fuͤr die erste vorberei⸗ tende, oder auch fuͤr alle folgende Sitzungen den Vorsitz füͤhe⸗ ren soll. Art. 9. Jeder der in diefer Versammlung ernann⸗ ten Waͤhler wird mit einer von der Demogerontie bestätig.. ten Abschrift dieser Acte versehen. Ist nur ein Demoge. ront im Orte, und wird dieser zum Wähler ernannt, so soll die Abschrift durch die fuͤnf Aeltesten beglaubigt werden. Diese Abschrift dient jedem Wähler als Bescheinigung sei⸗ nes Rechtes an der Versammlung „ welche die bevollmaͤchtig⸗ ten Abgeordneten wäaͤhlen soll, Theil zu nehmen. Art. 10. * Die außerordentlichen Commissarien oder die provisorischen Gouverneure werden ebenfalls den Tag fuͤr die Versammaä lung der Waͤhler anzeigen. Der erste Sonntag, welcher acht Tage nach dem Zeirpunkte eintritt, an welchem die ge⸗ nannten Beamten von der Regierung den Befehl zur Er⸗ 8 nennung der Praͤsidenten der Wahl⸗Sectionen erhalten h ZIue ben werden, ist fuͤr diese Versammlung festgestellt 18 — außerordentlichen Commissarien und provisorischen G Die 8— neure werden dabei erwähnen, daß die Versamml Sitze der Demogerontie der Provinz statt sinde 1. Kages zuvor kommen die Wäͤhler zusammen F ten in der von dem Präͤsidenten der Wahl⸗Vers. Hal⸗ 12— lung bestimmten Kirche eine erste Siung sin eösten vorbereitenden Sitzung setzen der Praͤsident, inr der Altesten Wähler und die Demogeronten der Pro⸗ Rnz die Liste der Wähler auf und beglanbigen die Wahl⸗ Rechte derselben. Am folgenden Tage wird zur Bildung der Candidaten Liste geschritten, welche die fü fffache Anzahl 5
und untheilbaren 5 5