1829 / 141 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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eteeresse gewinnen koͤnne, wenn die gegenwaͤrtigen Beschraͤn⸗ kungen aufgehoben werden. Als Hr. Huskisson die (gesbern erwaͤhnte) Bittschrift der Liverpooler Kaufleute, we⸗ gen Freigebung des Ostindisch⸗Chinesischen Handels, uͤberreichte, * sährie er unter Anderem an, daß der Thee in England, we⸗ gen des hier darauf lastenden Zolles von 100 pCt., noch ein⸗ mal so theuer sey als irgendwo auf dem Europaͤtschen Con⸗ eAinente. Als Hr. Astell, Director der Ostindischen Com⸗ pagnie, dies bestritt, meinte Hr. Huskisson, das ehren⸗ —2 werthe Mitglied duͤrfe nur seinen Constituenten eine Licenz von der Ostindischen Compagnie erwirken, und werde alsdann deas Wunder erleben, daß diese aus allen Theilen Europa'’s, mmiit allen maͤglichen damit verknuͤpften Kosten, den Thee nach -EEngland bringen und doch noch mit dem Monopol der HOstindischen Compagnie concurriren koͤnnen. (Sert,2 Aus dem (gestern erwaͤhnten) Antrage des Herrn Sla⸗

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ney auf Ernennung eines Ausschusses zur Untersuchung der Malz⸗ und Bier⸗Abgaben heben wir einige Details

aus. Nach der Angabe dieses Mitgliedes hat sich der Ver⸗ brrauch des Malzes seit 40 Jahren, ohne mit der Bevöl⸗ 8 kernng so wie mit anderen Consumtions⸗Artikeln gleichen . Schhritt zu halten, sehr vermindert. Es wurden naͤmlich im Pahre 1787 in England und Wales 3,400,000 Quarters Malz verbraucht, waͤhrend im Jahre 1828 nur 3,100,000 8 verbraucht wurden; und doch habe sich die Bevoͤlkerung in dder genannten Zeit fast um das Doppelte vermehrt, wozu man noch in Erwaͤgung ziehen muͤsse, daß fast 3 Millionen Mcorgen Landes seit dem Jahre 1801 fuͤr den Ackerbau ge⸗ wonnen wurden. Dreierlei Ursachen wurde nun dieser unver⸗ häͤltnißmaͤßigen Verbrauchs⸗Abnahme beigemessen: erstlich dem Umstande, daß der Malzer nicht se, wie jeder andere Fabri⸗ kant, seine Methode nach Belieben verbessern darf, sondern nach gewissen, einmal bestehenden Vorschriften arbeiten muß; zweitens den uͤbermaͤßigen, darauf ruhenden Taxen, und drit⸗ tens endlich dem durch mancherlei Beschraͤnkungen erschwer⸗ en Verkauf des guten Biers an die arbeitenden Klassen des Landes. Des verminderten Verbrauches ungeachtet bringe jedoch die Abgabe nicht weniger als 3,800,000 Pfd. jährlich eein, und in 38 Jahren (von 1791 bis 1828) seyen nicht we⸗ niger als 133,700,000 Pfv. Sterl. von den Bier⸗Consu⸗ mmenten erhoben worden. Auf der andern Seite seyen die Behoͤrden mit Ertheilung der Licenz, Bier verkaufen zu duͤrfen, ungemein zuruͤckhaltend, waäͤhrend man doch bei gei⸗ stigen Geträͤnken, diesem langsamen Gifte, eine solche Vorsicht nicht fuͤr noͤthig halte. Wie shhr jedoch die Consumtion geistiger vermehrt habe, 28 daraus hervor, daß im J.

Getraͤnke sich 1820 nur 12 Mill. Gallons, im J. 1828 aber nicht weniger als

2 ,500,000 Gallons verbraucht wurden. Es moͤge daher ein 8 Ausschuß untersuchen, in wiefern dieser verminderte Verbrauch vpon Bier auf den moralischen Zustand des Volkes Einfluß gehabt habe. Der Kanzler der Schatzkammer widersetzte sich dem Antrage, weil jetzt nicht die Zeit sey, Abgaben zu ver⸗ mindern; ginge es an, so wuͤrde er der Erste seyn, der es in Vorschlag braͤchte. Wenn der Verbrauch des Malzes abge⸗ nommen, so sey dies nicht der darauf haftenden Abgabe, son⸗ ddern dem wechselnden Geschmacke des Volkes beizumessen. So habe z. B. der Verbrauch des Thees sich seit 20 Jahren uum beinahe 25 Millionen Pfund vermehrt, und es sey be⸗ 2 —* kannt, daß selbst die dienende Klasse setzt lieher Thee als Berlier trinke. Eben so habe sich der Verhrauch von Kaffee uund Wein vermehrt, und muͤsse natuͤrlich dem des Malzes schaden. Die auf dem Biere selbst lastende Abgabe sey jedoch 8 so gering, daß dem Consumenten, wenn man sie nachließe, beim einzelnen Verbrauche nichts davon zu gut kommen wuͤrde, wäͤhrend der Staat um ein Einkommen von 600,000 Pfd. jahrlich kaäͤme. (Wie bereits gestern gemeldet, wurde . der Antrag von Hrn. Slaney zurüͤckgenommen.)

Am 13. Mai trug Hr. Western auf eine Bill zur Erlzuterung des Gesetzes an, wonach diejenigen Pferde, die hiin der Acker⸗ und Haus⸗Wirthschaft gebraucht werden, kei⸗ naer Taxe unterworfen seyn sollen. Denn taͤglich komme der Fall vor, daß Landleute, die ihre Produkte: Kartoffeln oder Kohl, zu Markte senden, wegen der Abgabe von den Pferden, die sie dazu gebrauchen, in Auspruch genommen werden. Der Richter entscheide dann auch gewöhnlich zu Gunsten der Krone, weil das Gesetz, nach welchem er dabei verfaͤhrt, sehr zweifelhaft gestellt ist. Auf die Bemerkung des Kanzlers der Schatzkam⸗ mer, daß er selbst in der naͤchsten Session eine Bill zur bessern Regulirung solcher Taxen einzubringen gedenke, nahm Hr. Western seinen Antrag zuruͤck. 4

1 In der Sitzung des Oberhauses vom 14. Mai urde, auf den Antrag des Grafen von Malmesbury, eaein Nachweis aller Quantitäten Weizen und ärT SGFerste und Hafer, die seit dem 1sten April d. J. bis zur

Zeit des Nachweises in das Land eingefuͤhrt worden, verord⸗

net. Viscount Goderich uͤberreichte eine Bittschrift vieler Einwohner von Canada, mit dem Bemerken, daß, wiewohl der Gegenstand derselben mit der innern Oekonomie des Landes nichts zu thun habe, dieser doch die Beachtung der Lords, so wie die der Regierung verdiene. Die Bitt⸗ steller, sagte der Lord, fuͤhren verschiedene Beschwerden; kei⸗ nesweges aber sey er gesonnen, als ein Verfechter dieser Be⸗ schwerden, oder in irgend einem feindseligen Geiste gegen die dabei betheiligten Personen aufzutreten, wiewohl er es fuͤr seine Pflicht halte, den Gegenstand hier vorzutragen. Die Bittsteller beklagen sich zuerst uͤber die von der Regierung verfüͤgte Absetzung eines der Oberrichter von Ober⸗Canada und verlangen demnäͤchst, daß der Krone die Macht gen men werden soll, ohne Zuziehung der beiden legislat Hauser einen Richter abzusetzen. Ferner beschweren sie uͤber das sogenannte gesetzgebende Conseil, welches in der Colonie soviel als hier das Oberhaus zu bedeuten hat; die Zahl der Mitglieder dieses Conseils ist jedoch so klein, daß sie, da sie außerdem fast Alle auch noch im Dienste der Krone sind, durchaus nicht so unabhaängig verfahren, als sie es in ihrer Stellung sollten. Daher wuürden auch mehrere dem Volks⸗Interesse guͤnstige Gesetze von dem legislativen Conseil verworfen, und war auch Lord Goderich der Meinung, daß es gut seyn wuͤrde, dieses Conseil aus mehr unabhaͤngigen Mitgliedern zusammen zu setzen. Eine dritte Beschwerde der Bittst geht dahin, daß das executive Conseil, eine Art von Geh mer Rath, der dem Gouverneur mit seinen Rathschläͤgen beisteht, Niemandem verantwortlich ist. Zum groͤßten Theile bestehe dieser Rath aus Mitgliedern des legislativen C. seils und doch sey er es eben, nach dessen Bestimmungen a die Koͤnigl. Genehmigung einer Bill ertheilt oder verse wird. Die Bittsteller verweisen darauf, wie unpassend sey, daß dieselben Personen zu gleicher Zeit zweierlei walten ausuͤben, und sprechen zunäͤchst den Wunsch aus, die gesetzgebende Versammlung eine Controlle uͤber die Gouperneur der Provinz ausgehenden Acten erhalte, w ihr zugleich das Recht verliehen werde, die Mitglieder Gouvernements in Anklage⸗Stand versetzen zu koͤnnen. Der Lord sprach demnaͤchst seine Meinung daruͤber aus, d es gut seyn wuͤrde, der Colonial⸗Legislatur uͤberall, wo es eine solche giebt, die Verwaltung alles dessen, was die Co lonie zecjift, allein zu uͤberlassen; nicht aber, wie es bishe geschehen, das Parlament, dem so viele lokale Kenntue fehlen, dabei zuzuziehen. Moͤge man nun den Angaben der Bittschrift beipflichten, oder nicht; moͤge nun die Regit⸗ 9 geneigt seyn, auf die Beschwerden Fabngesen, oder sie⸗ zuruͤckzuweisen das sey gewiß, daß die Colonieen Mutterlande sehr wichtig seyen, nicht aber bloß, weil Handel und Fabriken auf mannigfache Weise besche gen, sondern auch, weil aus ihrer geographischen Lagf dem Mutterlande viele Vortheile * seine politischen Verhältnisse entspringen. Namentlich aber sey es Cat⸗ nada, dessen Wohlergehen jeden Britischen Unterthaß interessiren muͤsse; denn seine Bewohner haͤtten einen vor, trefflichen Charakter und meinten es mit dem Mutterlande ut: wiewohl sie bei ihren Verhandlungen zuweilen etwgs arm machten. Schließlich gedachte der Lord auch noch eines in der Bittschrift erwähnten Umstandes, wonach die Bittsteller

eine im Unterhause fruͤher geschehene Aeußerung seines sehr⸗ ehrenwerthen Freundes, der damals Colonial, Secretair Irn. Huskisson), durchaus mißverstanden haben. Die

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hnung eines solchen Umstandes sey jedoch in einer an Oberhaus gerichteten Bittschrift nicht der hier bestehen Ordnung gemäß; wenn man daher die Bittschrift, dieser regelmaͤßigkeit halber, verwerfen wolle, so werde er sie lie zuruͤcknehmen. Der Herzog v. Wellington erhob sich darauf und sagte: „Von dem, was der edle Lord so eben 96 sagt hat, ist es besonders die Betrachtung von der Wichtig keit unserer Eolonieen und der Nothwendigkeit, ihre Im⸗ teressen so viel als moͤglich im Auge zu halten, womit ich herzlich üͤbereinstimme. Da ich sedoch die Bittschrift selben zereits gelesen habe denn eine Copie derselben, die an bei Sr. Majestuͤt eingereicht wurde, befindet sich bereits mehreren Tagen in meinen Häͤnden so muß ich bekennen⸗ daß ich wenig Annehmliches darin gefunden, was von 28

gierung oder dem Parlament in Vöülzug gebracht werban konne. Der Herzog erklärte nun die Bewezan 69eneann der Absebung des in der Bittschrift erwühnten berrichterig suchte alsdann das Verfahren des gesetzgebenden Conseile, 9 rechtfertigen und das Verlangen, die Rathgeber des Lueg⸗ nial⸗Gouvernements der gesetzgebenden Versammlung

1 . Beilage