1829 / 147 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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fkläͤrte, er wuͤrde einen foͤrmlichen Antrag dazu machen. Der Minister des Innern fuhr hierauf fort: „Er sind schon

mehr als einmal Schmaͤhschriften ohne den Namen des 8 * 81 4

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Rede stehenden Schmaͤhschriften keine Persoͤnlichkeiten —2 ten; diese Behauptung ist aber falsch, ich habe deren ganz schaͤnd, liche gelesen. Ich mag gar nicht sagen, wie weit man die Gemeinheit gegen mich getrieben hat; indessen ist es wenig⸗ stens gut, daß Frankreich erfahre, daß die Verfertiger jener Machwerke noch jetzt die großen Pensionen beziehen, womit ihre Luͤgen und Verlaͤumdungen bezahlt worden sind. Nicht so darf eine Regierung, die sich selbst achtet, ihren Einfluß auf das Wahlgeschaͤft üben; es giebt eine ehrenvollere, wirk⸗ samere, zugleich aber auch schwierigere Art, dieses Geschaͤft zu leiten, wenn man sich naͤmlich einer guten Verwaltung und einer weisen Sparsamkeit beslrißigt, wenn man die Ge⸗ rechtigkeit uͤbt, die Wuͤrde des Landes aufrecht erhaͤlt und in allen seinen Handlungen frei und offen zu Werke geht. Bei einem solchen Verfahren wird der Regierung die Majoritaͤt nie fehlen. Man sagt uns, daß die Ausgaben fuͤr den Druck jener Libelle aus den Fonds der geheimen Poltzei bestritten worden seyen; und daß mithin der Minister, welcher diesel⸗ ben verfuͤgt, nur dem Koͤnige Rechenschaft daruͤber schuldi sey. Ich bin dieser Meinung nicht; wohl weiß ich, da uns uüͤder die gedachten Fonds im Allgemeinen keine Controlle zusteht; wenn wir aber zufällig entdecken, daß dieselben ihrem eigentlichen Zwecke entfremdet worden sind, so koͤnnen wir dazu um so weniger schweigen, als die Polizei dazu dienen soll, die Verläumdung zu bestrafen, nicht sie selbst zu ver⸗ breiten. Hr. v. Villble hatte indeß blos sein persoöͤnliches Interesse im Auge, und die Erhaltung des hoͤchsten Amtes im Staate schien ihm wohl des Opfers von 20,000 Franken werth.“ Am Schlusse seiner Rede bemuͤhte Herr Viennet sich noch, zu beweisen, daß die Kammer das Recht habe, die von ihm vorgeschlagene Maaßregel zu verfüͤgen, wie sie be⸗ reits ein äͤhnliches Verfahren auch gegen den Grafen von Peyronnet eingeleitet habe. Herr von Mausston widersetzte sich dem Antrage des Herrn Viennet, in⸗ dem dadurch der Kammer ein Recht zuerkannt wuürde,

weiches dieselbe, seiner Meinung nach, nicht haͤtte. Hr.

S. TConstant dagegen trat zur Vertheidtgung desselben auf. Nach ihm bestieg der Minister des Innern die Redner⸗ bühne. „In der Frage, die uns beschäftigt,“ äußerte der⸗ selbe, „ist es vorzüglich nothwendig, daß wir das, was ge⸗ braͤnchlich, von dem, was mißbräuchlich ist, wohl unter⸗ scheiden. Ich mag als absoluten Grundsatz nicht aunnehmen, baß die Regierung das Recht nicht habe, dei einer allgemei⸗ nen neuen Deputirten⸗Wahl sich in den Tagesbkärtern und Flugschtiften gegen die Tagesblaͤrter und Flugschriften zu vertheidigen. Man behauptet, die Zusammenberufung der Wahl Collegien sey eine Appellation an die öffentliche Mei⸗ nung. Ich will diese Definition gelten lassen, so mangelhaft

* mir auch scheint. Wenn nun aber das Land Richter üͤber

die Verwaltung seyn soll, so ist es nicht mehr als billig, daß es

die Bertheidigung derer hoͤre, die sich vor ihm zu rechtferti⸗ fen haben, da die Feinde des Ministertums dasselbe mit al⸗ ten ihnen zu Gebote

dische Presse zbena stehenden Mitteln, worunter die perio⸗

in steht, 48 * . braheeahs vee chees ist, veesfen nad⸗ Vhagneg, wbrin sie angegriffen wird, nach allen Punkten des Zhesanee 2 gen zu lassen, so wuüͤrde es höchst ungerecht senn 8 5.— ihr andererseits die Ausuͤbung eines ähnlichen Einstusses in dem Interesse ihrer eigenen Erhaltung verfagen wollte. Ich gebe zu, daß dieser Einfluß in den gesetzichen Graͤnzen stätt d daß er nicht gegen das Zartgefuͤhl und die Grund⸗ säͤtze der Ehre verstoßen muß. Hieruͤber bin ich 92 mit Ih⸗ en einverstanden, und ich glaube, daß wir solches bereits be⸗ wiesen haben. Die Ausuübung jenes Einflusses an sich ist aber weder ein Betrug noch ein Mißbrauch, denn die Re⸗ eerung bedient sich dabet nur ihrrs Rechtes. Jetzt sagt mam aber, daß die Graänzen dieses Rechtes in dem vorlie⸗ genden Falle weit üͤberschritten worden seyen, daß das vorige sich der Verlöumdung und der Beschimpfung cchtbarer Vuͤrger schuldig gemacht habe. Dies wäre gegen den Gehranch; es wäre ein Mißbrauch, der, wenn er ge⸗ ist, Genugthuung erheischre. Roch nie hat es in 8 eresch ein Privifegtum gegeben, welches den Vertäͤum⸗ der oder argen Laͤsterer schützte. (Bravo!) Das Gesetz zeich⸗ net in solchen Fällen den zu befolgenden Weg vor; eine gerichtliche Klage ist Jedermann erlaubt.“ Bei diesen Wor⸗ en wurde der Minster lebhaft unkerbrochen. Man be⸗ hauptete einerseits, die Schmähschrifren seyen nicht unter⸗ zeichnet gewesen, auch der Name des Druckers habe nicht darunter gestanden; andererseits, der Koͤnigl. Druckerei muͤsse gerichtlich belangt werden. Her! Enouf er⸗

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Dru ckers erschienen; man wandte sich alsdann

an das öͤffent⸗ liche Ministerium; auch in dem vorliegenden Falle haͤtte dies

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geschehen sollen. Der General⸗Procurator wuͤrde die be⸗ treffende Druckerei ausfindig zu machen gesucht haben und wenn sich aus der Untersuchung irgend ein Vergehen gegen eine Privatperson ergeben haͤtte, so wuͤrde dieser letztern die Anstellung einer gerichtlichen Klage zugestanden haben.“ Der Redner behauptete hierauf, daß was die verausgabten 20,000 Fr. betreffe, dieser Gegenstand die Kam⸗ mern durchaus nichts angehe, da die Ausgabe aus dem Fonds der Polizei, uͤber dessen Verwendung die Minister dem Koͤnige allein Rechenschaft schuldig waͤren, bestritten worden sey; eben so bemuͤhte er sich, die Unzulässigkeit des Antrags des Hrn. Viennet zu beweisen. Der Marquis v. Chauvelin glaubte, daß der Kammer allerdings das Recht zustehe, sich uͤber eine schlecht verwendete Summe naͤ⸗ here Aufschluͤsse geben zu lassen; der Staat koͤnne die betref⸗ fende Ausgabe in keinem Falle tragen, und sie muͤsse daher dem Minister zur Last fallen, der sie verfuͤgt habe. Herr Mauguin stutzte sich darauf, daß es noch gar nicht so ganz erwiesen sey, daß man jene Ausgabe wirklich aus dem Fonds der geheimen Polizei bestritten habe; er stimmte sonach dem Antrage des Hrn. Viennet bei. Nach ihm bestieg der Groß⸗ siegelbewahrer die Rednerbuühne; er war der Meinung, daß, selbst wenn von einer Verschleuderung der oͤffentlichen Gelder die Rede wäre, der Kammer immer nur uͤbrig blei⸗ ben wuͤrde, den schuldigen Minister vor die Schranken der u laden; der vorliegende Fall beweise aufs leue, wie ,Sn ein Gesetz uͤber die Verantwort⸗ lichkeit der Minister sey; er habe als Deputirter seine Wuünsche in dieser Beziehung oftmals zu erkennen gege⸗ ben und wiederhole sie jetzt mit dem Bemerken, daß das Ministertum alle ihm deshalb zu machenden Vorschläge mit Vergnuͤgen annehmen werde. Nach dieser Erklärung war Herr Wieennet unschluͤssig, oh er sein Amendement zu⸗ ruͤcknehmen solle oder nicht. Er besprach sich dieserhalb mit dem Marquis von Chauvelin; mittlerweile ließ aber der Präaͤsident daruͤber abstimmen, worauf der Autrag fast von dem ganzen linken Centrum, so wie von der rechten Seite und dem rechten Centrum verworsen wurde. Der 5te Artikel, welcher die Gesammt⸗Einnahme fuͤr 1827 auf 957,431,769 Fr. feststellt, so wie die beiden folgenden, wur⸗ den ohne Welteres angenommen. Ein Gleiches geschah hin⸗ tlich des (in Nr. 139. der Staats Zeitung erwähnten) usatz⸗Artikels der Commisston wegen der Anfertigung von Inventarien von dem Mobitliare der Minister⸗Hotels, mit der Aenderung, daß die darin erwähnten Duplicate nicht in der Kanzlei des Rechnungshofes, sondern in der Registratur des Finanz⸗Ministeriums niedergelegt werden sollen. Das Amendement des Herrn Duvergier de Hauranne, wonach, während die Kammern versammelt sind, ohne deren Antori⸗ fation keine Ausgabe irgend einer Art sollte gemacht werden können, gab zu einer weitlaͤuftigen Discussion Anlaß. Der Finanz⸗Minister widersetzte sich demselben mit dem Be⸗ merken, daß Fälle eintreten koͤnnten, wo eine Ausgabe schon derhalb ohne vorherige Ermachtigung von Seiten der Kam⸗ mer verfuüͤgt werden mäößte, weil es wichtig ware, die zu machende Ausgabe nicht gleich bekannt werden zu assen. Der See Minister rief von seinem Platze: „Die Griechen waren dem Hungertode nahe; wir haben ih⸗ nen Huülfe geschickt, aber Veirachtungen der hoͤheren Politik gestatteten uns nicht, diese menschenfreundliche Handlung vor⸗ ser ins Publikum zu bringen; wir haben die Ver 8,—ne lchteit dieserhalb auf uns geuommen, oöbgleich die versammelt waren.“ Hr. Dupin der Aeltere außerte sich ——— Art: „Wenn es Mtßbraͤuche giebt, so darf man Wir ds. ue unseren fehlerhaften Finanz⸗Gesetzen beimessen. das Uebel und moͤchten ihm gern adhel⸗ 5 finde ittel zur Abstellung desselben ist aber so schwer n, daß wir unentschieden sind, ob dies unserem ch⸗ n Collegen gelungen sey oder nicht. Ich für mein

sichent ertlüre, daß ich, obgleich meine politischen Geundsäde it den seinigen beruͤhren, mich nicht davon —222 n, daß sein Amendement nothwendig sey und dem Uebel,

s wir Alle beklagen, Abhuͤlfe gewäͤhren werde. Was eine Credit⸗Bewilligung? Sie ist keine Garan⸗

Mi gegen unberlegte Alsgäben, sondern vielmehr ein 8 ittel, solche herbeizufuͤhren. Weit entfernt, den Ministern ne mißlichere Stellung zu geben, als diejenige ist, welche ihnen Gesetz von 1817 anweist, lassen sie ihnen allen von diesem Gesetze verstatteten Spielraum und stellen noch andere Mit⸗ tel zu deren Verfuͤgung. Dem Gesetze von 1817 gemäß darf ein Minister nur unter dringenden Umständen und mit Ge⸗ nehmigung des Königs außerordentli usgaben eu

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