ihren Nachkommen in diesem werthvollen Gemeinde⸗Eigen⸗ thume fuͤr kuͤnftige Beduͤrfnisse die Unterstuͤtzung zu sichern, die sie selbst in der Zeit der Noth darin fanden.
Was uͤbrigens die oͤffentliche Ruhe, Ordunng und Si⸗ cherheit anbelangt, so findet sich nicht, daß darin die Staͤdte, in welchen die Staͤdte⸗Ordnung gilt, denjenigen irgend nach⸗ stehen, in welchen die Regierungen noch ihren alten Einfluß auf den Communal⸗Haushalt auszuuͤben befugt sind, und in welchen die Magistraͤte entweder sich selbst ergaͤnzen, oder direct und ohne Praͤsentation der Commune vöon der Staats⸗ Behoͤrde eingesetzt werden.
— Die Koͤlnische Zeitung meldet unterm 11. Juni: „Heute wird in unsrer Metropolitan⸗Domkirche der vierte Jahrestag der Consecration des Hochwuͤrdigsten Herrn Erz⸗ bischofs von Koͤln, Ferdinand August Grafen Spiegel zum Desenberg und Canstein ꝛc. ꝛc., gefeiert. Moͤge der Himmel die Erz⸗Dioücese mit einer recht langen Dauer des heilfoͤr⸗ dernden Wirkens dieses allverehrten Ober⸗Hirten segnen.““
— Aus Bonn schreibt man: Die Stadt Bonn hat in einer Versammlung ihrer Kirchen, und Armen⸗Vorstaͤnde ein Kapital von 18,600 Rthlr. negoctirt, welches zur Errich⸗ tung einer neuen Armen⸗Schule und zu anderweitigen Schul⸗ Bauten bestimmt ist. — Die Frequenz der Studirenden auf der Koͤnigl. Rheinischen Friedrichs⸗Wilhelms⸗Universitaͤt be⸗ laͤuft sich fast auf tausend Individnen. Unter den Vorle⸗ sungen, welche hier gehalten werden, sind die des Geheimen
Staatsraths Niebuhr uͤber die Geschichte der letzten vierzig
Jahre vorzuͤglich zahlreich besucht. Man zaͤhlt an 180 Zu⸗ hoͤrer aus allen Staͤnden, nicht blos Studirende, sondern auch Officiere, Beamte und Einwohner von Bonn. — Im Kreise Bonn ist der Weinstock fuͤr die berxeits sehr vorgeruͤckte Jah⸗ reszeit noch weit zuruͤck, und, man kann demnach schwerlich auf guten Wein rechnen. Die Preise des Weins von 1828 sind fast gar nicht mehr anzugeben. Viele Leute wollten ihn gern zum niedrigsten Preise weggeben, wenn sich nur Gelegenheit dazn faͤnde.
— Briefen aus Weißenfels zufolge ist der Dichter vrr Hofrath Dr. 2üdosph Muͤllner, am 11.
. u Folgen eines Schl. im 58sten Jahre seines Alters a 1
— Das Leichenbegaͤngniß des im 27sten Jahre seines Alters verstorbenen Sohnes des Herrn Geheimen Staats⸗ und Ministers der geistlichen Unterrichts⸗- und Medizinal⸗ Angelegenheiten, Freiherrn von Altenstein, fand heute fruͤh
um 7 Uhr auf dem Kirchhofe vor dem Hallischen Thore statt. Im Leichen⸗Gefolge, das aus mehr als 100 Wagen
bestand, bemerkte man viele ausgezeichnete Beamte, Gelehrte und Geschaͤfts⸗Maͤnner unserer Residenz. Am Grabe wurde vom Hru. Professor Dr. Marheinecke eine ergreifende und wuͤrdige Rede gehalten.
8 Literarische Nachrichten.
Die Redaktion der Staats⸗Zeitung hat es sich in Nr. 162 vorbehalten aus der darin erwaͤhnten Schrift: „Das wahre Interesse der Europaͤtschen Maͤchte und des Kaisers von Brasilien in Hinsicht auf die gegenwaͤrtigen Angelegen⸗ heiten Portugals“, so weit der Raum und Zweck dieses Blat⸗ tes solches gestatten, Einiges mitzutheilen. Indem sie diesem Versprechen im Nachstehenden genuͤgt, glaubt sie⸗ dabei noch bevorworten zu muͤssen: daß ihre Leser sie auch in Beziehung auf diese Mittheilung lediglich und allein in ihrer Eigen⸗ schaft als Referenten betrachten mögen, in dessen Beruf es nicht liegt, sich auf irgend eine Art der Beurtheilnng des von ihm Mitzutheilenden einzulassen. G Die Schrift zerfaͤllt ihrem Haupt⸗Inhalte nach, in drei Theile, deren einer die Ausfuͤhrung des Rechts D. Miguels auf die Krone Portugals enthaͤlt, der zweite der Rechtferti⸗ gung seines Verfahrens vor und bei seiner Erhebung gewid⸗ met ist, der letzte endlich sich uͤber das Interesse der Eure⸗ paͤischen Maͤchte und uͤber das von ihnen in dieser Angele⸗ genheit zu beobachtende Verfahren verbreitet. In Ansehung des ersteren Punkts heißt es zuerst Seite 4 und solgende: „D. Miguel erlangte seine Rechte auf den Thron von Portugal in Uebereinstimmung der Grundgesetze dieses alten Koͤnigreichs, sobald als D. Pedro Beherrscher Bra⸗ siliens wurde, und die verschiedenen Provinzen dieses Landes in ein unabhaͤngiges, von Portugal ganz getrenntes, Reich vereinigte. Nur durch die Gewalt der Waffen gelang dies dem neuen Souverain, und sein Unternehmen ward nach⸗ mals durch einen foͤrmlichen, mit seinem Vater, unter der
der Cortes von Lissabon, iim Jahre 1641, und durch ein Koͤ⸗
Felchlassen bleiben muß, da sie Brasilianerin, und mithin
geboren wurde, sie eine Portugiesin sey, und als solche auch
Vermittelung Englands, geschlossenen Tractat vollendet und— bestaͤtiget. Durch einen Aet dieser Art verlor D. Pedro natuͤrlich alle Anspruͤche auf die Krone Portugals, sowohl in Gemaͤßheit der Grundgesetze dieses Koͤnigreichs, als auch in Uebereinstimmung mit den Verordnungen der Brastliani⸗ schen Constitution, welche aufrecht zu erhalten er sich durch einen Eid verpflichtet hatte.“ 1
„D. Pedro ging dieser Rechte und Anspruͤche verlustig, in Folge der Grundgesetze Portugals, indem die Grund⸗Sta⸗ tuten von Lamego (wel de bis zur Zeit der Koͤnigin Maria J. und ihres Sohnes Koͤnigs Johann VI. unverbruͤchlich beob⸗ achtet, und von Letzterm in einem Patente vom 4. Juni 1824 als in voller Kraft erklaͤrt worden sind) jeden fremden Prinzen vom Thron ausschließen — gleichviel ob er fremd sey durch Geburt oder durch eigene Wahl — und welcher außer Stande waͤre, innerhalb des Koͤnigreichs zu residiren. Die genannten Statuten sind durch officielle Verhandlungen
nigliches Patent vom 12. September 1642 bestaͤtigt worden. In letzterm sind die Bestimmungen der Cortes nebst der Sanction des Koͤnigs enthalten; diese Documente bestimmen nicht allein⸗die Hoheitsrechte des Hauses Braganza, sondern auch die Thronfolge fuͤr das Koͤnigreich.“ —
„D. Pedro ging dieser Rechte und Anspruͤche verlustig in Folge der Grundgesetze des Kaiserthums Brasilien, indem die Charte Tit. 2. Art. 4. folgende Bestimmungen enthäaͤlt:“
„„Buͤrger von Brasilien sind alle Personen, welche in Portugal und den dazu gehoͤrigen Landern geboren, sich zur Zeit der Unabhängigkeits⸗Erklaͤrung in Brasilien und den dazu gehoͤrigen Provinzen befanden, und entweder ausdruͤck⸗ lich oder stillschweigend, indem sie ihre Wohnsitze nicht ver⸗ ließen, sich als Anhaͤnger der Unabhaͤngigkeit Brasiliens er⸗ klaͤren."9 s„Ferner Art. 7: „„daß Jeder, welchen sich in einem andern Lande als Buͤrger aufnehmen läͤßt, seine Rechte als Brasilianischer Buͤrger verliert,““ und Art. 19: „„daß kein Fremder zur Nachfolge auf den Thron des Kaiserthums Brasilien zugelassen werde solle.“ 8
„Es ist daher klar, daß von dem Augenblick an, wo D. Pedro diese drei Artikel der Charte annahm, und sich eidlich verpflichtete, sie aufrecht und in voller Kraft zu halten, er ein Brasilianer, und mithin, in Ruͤcksicht auf Portugal, ein fremder Souverain wurde, in welcher Eigenschaft er alle Anspruͤche auf diesen Thron, so wie alles Recht, irgend eine sey es, welche es wolle, in jenem Reiche auszuuͤben, verlor.“ j
Zu dieser Beweisfuͤhrung wird S. 8. noch hinzugefuͤgt:
„Die Eigenschaft eines Fremden, und die Unmoͤglichkeit, in Portugal zu residiren, sind an sich schon hinreichende Gruͤnde, um D. Pedro von dem Portugiesischen Throne auszuschließen. Das Patent Koͤnigs Johann IV. vom 9. September 1612 verordnet aber noch, daß kein Koͤnig in Por⸗ tugal als solcher proclamirt werden solle, bevor er nicht den gewoͤhnlichen Eid, die Privilegien, Freiheiten, Vorrechte und Gebraͤuche der drei Staͤnde des Reichs, die der Koͤnig sein Vorgaͤnger bewilligt und beschworen, aufrecht halten zu wol⸗ len, geleistet habe. Da nun D. Pedro durch moralische und physische Unmöglichkeit dieser Bedingung nicht Genuͤge hat leisten koͤnnen, so folgt daraus auf das Unzweideutigste, daß alle Handlungen der Souverainitaͤt, welche er in Portugal auszuuüͤben versucht hat, ungesetzmaͤßig, und demgemäͤß fuͤr null und nichtig zu achten sind: welche Erklaͤrung auch nach⸗ her von den in den Cortes versammelten drei Staͤnden des Reichs, als der einzig gesetzmaͤßigen Autoritaͤt, um uͤber alle zweifelhaften Fragen in Hinsicht auf die Throyfolge zu ent⸗ scheiden (ein Recht, welches sie von Anfang der Monarchie an ausgeuͤbt haben), gegeben ward.“ 8
S. 10. wird das Verhältniß von D. Pedro's Tochter in folgender Art beleuchtet:
„In Beziehung auf die vermeintlichen Rechte der Toch⸗ ter D. Pedro's, D. Maria da Gloria, Prinzessin von Gran Parà, erscheint es aber in der That laͤcherlich, wenn man behauptet, daß ein Vater seiner Tochter Rechte cediren koͤnne, welche er selbst niemals gehabt hat, und daß er zu ihren Gunsten auf einen Thron verzichten koͤnne, der einem An⸗ dern gebüͤhrt, und von welchem sie schon um deswillen aus⸗
uͤr Portugal eine Fremde ist. Ein anderer Umstand, den die Feinde D. Miguels zu Gunsten der Rechte der Prin⸗ zessin D. Maria da Gloria anfuͤhren, ist, daß, da sie in einem der zu Portugal gehoͤrenden Ländern, während Koö⸗ nig Johann VI. noch am Leben war, und mithin, ehe noch der Unabhaͤngigkeits⸗ und Trennungs⸗Tractat geschlossen war,
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