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Franzoͤsischen Truppen nicht erhoͤhen, ohne Trruppen zugleich die naͤmliche Verguͤnstigung zu Theil werden zu lassen. Hiernach werde es also dem Mo⸗ narchen ausdruͤcklich verwehrt, seine eigenen Unterthanen jemals eben so gut zu behandeln, als die fremden. „Wir beduͤrfen der Schweizer nicht,“ sagte der Redner am Schlusse seines Vortrags, „wir leben nicht mehr in den Zeiten, wo der Ausgang einer Schlacht, oder das Loos eines ganzen Feldzuges von der Treue einiger Soͤldlinge abhing. Das constitutionnelle Frankreich beruft jährlich 60,000 Mann un⸗ ter die Fahnen; bedarf es einer staͤrkern Mannschaft, so braucht es nicht, mit dem Geldbeutel in der Hand und auf Kosten des Nationalstolzes, im Auslande darum zu werben. Ich wiederhole es: ich kann unsere Capitulation mit den Schweizer⸗ Cantonen nicht anders denn als eine Verletzung unserer National⸗ Freiheiten und als eine Schmach fuͤr Frankreichs Ehre betrach⸗ ten.“ Der Graf v. Monkbron verlangte, daß diese letzte un⸗ schickliche Aeußerung nicht mit in das Protokoll aufgenom⸗ men werde. Der Minister des Innern aͤußerte, es wundere ihn nicht, daß der Sold fuͤr die Schweizer⸗Truppen in der Kammer so großen Widerstand finde; er begreife viel⸗ mehr sehr wohl, wie schmerzlich es fuͤr die Franzoͤsischen Militairs seyn muͤsse, die Ehre, Frankreich zu dienen und fuͤr die Sicherheit des Koͤnigs zu wachen, mit Auslaͤndern theilen zu muͤssen; es liege in diesem Gefuͤhle etwas sehr Ehrenvolles, was Niemanden beleidigen koͤnne, und nur hoͤ⸗ heren Betrachtungen weichen muͤsse. Der Minister erinnerte hierauf an das enge Buͤndniß, welches von jeher zwischen 8 S und der Schweiz bestanden habe, und nach der Ruͤckkehr des Koͤnigs nen besiegelt worden sey; er wolle kei⸗ nesweges in Abrede stellen, daß die Capitulationen wegen dder Schweizer⸗Regimenter laͤstige Bedingungen enthielten; rr bekenne vielmehr, daß, wenn dieselben gegenwaͤrtig abge⸗ sschlossen werden sollten, dergleichen Bedingungen nie wieder keeeinngegangen werden wuͤrden. Der Vertrag bestehe nun aber einmal; er wisse, daß derselbe den Kammern nicht zur Ge⸗ nehmigung vorgelegt worden sey, und sonach keine Gesetzes⸗ kraft habe; eben so wenig werde aber die Kammer in Ab⸗ ede stellen, daß ste durch die jaͤhrliche Bewilligung des Spoldes fuͤr die Schweizer⸗ Regimenter jenen Vertrag stillschweigend anerkannt habe, obgleich man ihr alle Jahre gesagt, daß der Contract noch bis zum Jahre 1841 laufe. „Wie,“ rief hier eine Stimme zur linken Seite, „ also noch 11 Jahre!“ „Unter diesen Umstaͤnden,“ schloß der Minister, „kann der gedachte Vertrag auf eine ehrenvolle Weise fuͤr Frankreich, nur unter der Mitwirkung der beiden Staatsgewalten, unter deren Auspicien er abgeschlossen wor⸗ ddeen, modisicirt werden. Letzteres waͤre allerdings sehr wuͤn⸗ schenswerth; auch zweisle ich nicht, daß die Sorge des Koͤ⸗ nigs auf diesen wichtigen Gegenstand gerichtet ist. Unter diesen Umstaͤnden fuͤrchte ich aber auch nicht, daß die Kammer durch die Annahme des ihr gemachten Vor⸗ sscchlages den Monarchen in die Unmosglichkeit versetzen werde, jenen Vertrag zu halten. Man beruft sich auf den 38sten Artikel desselben, welcher von unvorhergesehenen Umstaͤnden spricht; hierunter kann man aber unmöͤglich die Weigerung der Kammern zaͤhlen, die uͤbereingekommenen Sub⸗ sidien zu hewilligen; man wuͤrde sonst Wirkung und Ursache eonfundiren. Um eine solche Weigerung zu rechtfertigen, muͤßte sie durch fruͤhere Umstaͤnde motivirt seyn. Dergleichen giebt es aber nicht, und die Kammer wird sonach Europa nicht zum erstenmale das traurige Beispiel der Verletzung ei⸗ naes von ihr gebilligten Tractates geben.“ Herr Salverte behauptete, daß ein fruͤheres Votum der Kammer die⸗ selbe fuͤr die Folge in keiner Art binde; auch erinnerte er daran, daß es nicht das erstemal in Frankreichs Ge⸗ schichte seyn wuͤrde, daß ein abgeschlossener Vertrag nicht zur Ausfuͤhrung kaͤme. Der J von Laboulaye rach zu Gunsten der Schweizer⸗Regimenter; er fuͤhrte am Schase seiner Rede die Antwort an, welche die Abgeordne⸗ ten der Eidgenossenschaft einst Ludwig XIV. ertheilten, als dieser Monarch ihnen bemerklich machte, daß mit dem Gelde, welches die Schweizer⸗Soldaten Frankreich kosteten, man einen Weg von Paris nach Basel wuͤrde pflastern koͤnnen: 8 „Das ist moͤglich“ erwiederte einer der Abgeordneten, „aber mit dem Blute welches meine Landsleute fuͤr Frankreich ver⸗ gossen haben, wuͤrde man eben so gut einen Kanal von Ba⸗ 1 nach Paris schiffbar machen koͤnnen.“ „Das ist eine herrliche Schweizer⸗Gasconade!“ riefen hier mehrere Stim⸗ mien. — Der Eingangs erwaͤhnte Reductions⸗Vorschlag des Hrn. Jacqueminot wurde hierauf mit starker Stimmen⸗Mehr⸗ heit verworfen. Nicht besser erging es zweien andern Antraͤgen enerals Lamarque auf Er⸗
des Herrn Moine und des G 600,000 Fr. Hr. Lamarque
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sparnisse von resp. 1,200,000 und
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ruppen volle Gerechtigkeit widerfahren; er kenne keine tapferere Soldaten im Kriege, keine discipli- nirtere im Frieden, als sie; wohl aber eben so tapfere und
eben so wohl disciplinirte, naͤmlich die Franzoͤsischen. Nach
einigen politischen Betrachtungen zaͤhlte der Redner die gro⸗
ßen Vortheile auf, die den Schweizer⸗Regimentern in der
Capitulation zugesichert sind; namentlich fuͤhrte er den 28sten
Artikel derselben an, wonach die Schweizer⸗Officiere nach
Beendigung ihrer Dienstzeit zu allen Militair⸗ und Civil⸗- Aemtern zulaͤssig seyn sollen. „Will man“, fuͤgte Herr La⸗ marque hinzu, „hieraus etwa den Schluß ziehen, daß sie Staats⸗Raͤthe, Praͤfekte und Mitglieder beider Kam⸗ mern werden koͤnnen? Gewiß nicht; denn waͤre dem also, so wuͤrde das vorige Ministerium, dem es vor Allem um gehorsame und wohldisciplinirte Deputirte zu thun war, nicht ermangelt haben, vielleicht nicht ein ganzes Bataillon von 300 Schweizern, wohl aber so ein kleines Muster⸗Pelo⸗ ton, das sich auf ein gegebenes Zeichen jedesmal sofort erho⸗ ben oder niedergesetzt haͤtte, in diese Kammer einzufuͤhren.“ (Großes Gelächter.) Die obigen beiden Reductions⸗Vor⸗ schlaͤge wurden hierauf, nach einigen Bemerkungen des Kriegs⸗ Ministers, gleichfalls verworfen. Herr Pas de Beau⸗ lieu stellte Betrachtungen uͤber den Sold der Franzöͤsischen Truppen an und benachrichtigte die Kammer, daß mehrere Officiere Entwuͤrfe zur Errichtung eines Pensions⸗Fonds ein⸗ gereicht haͤtten. Der Kriegs⸗Minister entgegnete, daß der oberste Kriegs⸗Rath sich bereits mit dieser Angelegenheit beschaͤf⸗ tige. Der Oberst Laidet schlug auf das Kapitel des Soldes der Truppen, das im Ganzen. 71,755,000 Fr. betraͤgt, eine Reduc⸗ tion von 528,525 Fr. vor, indem er die Feldpredigerstel⸗ len abgeschafft wissen wollte; die Gehaͤlter der Feldprediger fand er im Vergleich zu denen der Huͤlfspfarrer in den Dorf⸗ Gemeinden viel zu hoch; letztere haͤtten oft kaum die Haͤlfte von dem Einkommen eines Feldpredigers bei der Garde. Hr. von Berbis betrachtete die Feldprediger als nuͤtzlich und nothwendig; bei den Truppen aller christlichen Vöͤlker seyen deren zu finden. Waͤhrend dieses Vortrages hatten sich in den Gangen der rechten Seite und auf den Stufen, welche beide Centra trennen zahlreiche Gruppen gebildet; mehrere Deputirte der aͤußersten Rechten unterhielten sich mit ihren Collegen aus dem rechten Centrum. Nachdem der Praͤsident diese Herren hatte, ihre Plaͤtze wieder einzuneh⸗ men, trat Hr. Bupin zur Unterstuͤtzung des Antrages des Obersten Laidet auf, und suchte die von dem Kriegs⸗Minister zur Vertheidigung der Feldprediger vorgebrachten Gruͤnde zu widerlegen. Meistens seyen es die Pfarrer an den Kirchen, welche bei Todesfaͤllen und Heirathen der Militairs, so wie bei den Geburten ihrer Kinder fungirten. Der von dem Mi⸗ nister angefuͤhrte Umstand, daß die Feldprediger die Solda⸗ ten⸗Kinder unterrichteten, sey sehr unerheblich, da nur eine geringe Anzahl von Kindern, etwa zwei fuͤr die Compagnie, bei den Regimentern erlaubt sey. Als einen andern wichti⸗ gen Punkt hob der Redner hervor, daß die Feldprediger nur von dem Groß⸗Almosenier abhaͤngig und nur diesem verant⸗ wortlich seyen; es vertrage sich nicht mit der verfassungsmaͤ⸗ ßigen Ordnung, daß ein einziger dem Throne nahe stehender Geistlicher ohne alle Verantwortlichkeit, uͤber jeden einzel⸗ nen Feldprediger frei zu verfuͤgen habe. In fruͤheren Zeiten, und namentlich unter Ludwig XIV., sey der Einfluͤß der Feldprediger oft so schaäͤdlich gewesen, daß zuweilen ganze Corps haͤtten versetzt werden muͤssen. Auch heut zu Tage besaͤßen die Feldprediger noch großen Einfluß auf die Solda⸗ ten, indem es in ihrem Belieben stehe, denselben gute oder schlechte Sittenzeugnisse zu geben; das maͤchtigste Mittel der⸗ seiben sey aber ohne allen Zweifel die Beichte und die Unterre⸗ dungen mit den Soldaten. Zu einer noch nicht sehr fernen Zeit haͤtten die Feldprediger die ganze Armee zu einem gewissen Zwecke bearbeitet. Außerdem seyen die Gehzlter derselben ungeheuer, naͤmlich von 3, 4, ja sogar von 5000 Fr., so daß sie hinsichtlich des Einkommens un⸗ mittelbar nach dem Major kaäͤmen. Nachdem Herr von Conny gegen das Amendement gesprochen hatte, erhob sich der Kriegs⸗Minister zur Vertheidigung der Feld⸗Predi⸗ ger; er raͤumte ein, daß es ein wichtiger Punkt der Eröͤrte⸗ rung sey, ob dieselben von dem Groß⸗Almosenier oder von den Bischoͤfen abhaͤngig seyn sollten; dieser Gegenstand ver⸗ diene die ernstlichste Pruͤfung; daraus duͤrfe aber nicht ge⸗ folgert werden, daß die Feld⸗Prediger ganz abzuschaffen wä⸗ ren; der Groß⸗Almosenier sey eben mit ihrer iechen⸗Disci⸗ plin, und mit der Vertheilung der geistlichen Functionen un⸗ ter sie beschaͤftigt. Der Minister schloß mit der Versiche⸗ rung, daß die Feld⸗Prediger sich keine Eingriffe in die Militair⸗Disciplin erlauben duͤrften, und sprach bie Hoffnung aus, daß die Kammer einen so wichtigen Gegen⸗
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