1829 / 185 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8

Karlsruhe, 29. Juni. Ein Schreiben aus Zwingen⸗ berg am Neckar, vom 24. Juni meldet: „Ein schweres furcht⸗ bares Hagelwetter, von Nord⸗Ost kommend, entlud sich die⸗ sen Nachmittag um 3 Uhr in unserer Gegend, besonders uͤber die naͤchsten Umgebungen des hiesigen Schlosses und der Ge⸗ meinde, verderblich fuͤr die meisten Gewaͤchse und Baum⸗ fruͤchte, wodurch die Hoffnung vieler Grundbesitzer auf eine gedeihliche Aerndte ploͤtzlich vernichtet wurde. Betruͤbend war der Anblick einer unerwartet schnell entstandenen reißen⸗ den Wassermasse und dichten Schlossendecke uͤber den kurz zu⸗ vor im Flor gestandenen nahen Grundflaͤche, von welchen man sie am Abend hin und wieder noch nicht ganz befreit sah. Es fielen mitunter Eisstuͤcke von der Groͤße der Baumnuͤsse. Nachschrift vom 25. Juni, Morgens 6 Uhr. In die⸗ sem Augenblick liegen die Schlossen innerhalb der Schloß⸗ mauern und in den Gaͤrten hier an mehreren Orten noch 12 bis 14 Zoll hoch; auch ist die ganze Gemeinde da⸗ mit beschaͤftigt, die von theils schweren Steinen welche mit dem stromweis geflossenen Schlossenwasser von den Bergen herunter rollten, verschuͤttete Thalstraße wieder fahrbar zu machen. Leider erfaͤhrt man heute, daß die Verwuͤstungen des gestrigen Wolkenbruch aͤhnlichen Hagelwetters sich weiter, namentlich in der Richtung gegen Mosbach, Aglasterhausen tc. ausdehnen, und daß der Blitz in einige Gebäude der be⸗ nachbarten Orte zerstoͤrend einschlug.“ 8 Hldenburg, 29. Juni. Se. Koͤnigl. Hoh. der Groß⸗ herzog residirt seit der Todesnachricht noch immer in Rastede, und kommt nur zu den Geheimeraths⸗Sitzungen woͤchentlich einige Male zur Stadt. Alles geht noch ganz den gewoͤhn⸗ lichen Gang wie fruͤher, und o es, dem Vernehmen nach, dabei auch bis zum Jahreswechsel verbleiben. Allgemeine Huldigung hat nicht statt gefunden, sondern es ist von allen * eamten ein gleichfoͤrmiger Revers ausgestellt worden, der 8 4 deediglich auf den bei der Bestallung geleisteten Eid 6 Wegen der Beisetzungsfeier ist das Reglement erschienen. Der verewigte Herzog hat ausdruͤcklich verordnet, daß bei

der Beisetzung seiner irdischen Reste durchaus keine Anstalten

1 84 ,r

* E] e. * 25

zu Trauerfeierlichkeiten getroffen, sondern daß diese in einen Ainfachen Sarg gelegt und ohne Gesolge 4 e bei nachtlicher Zeit nach der Familiengruft gebracht, daselbst vor 2 Stätte kuͤnftiger Ruhe niedergesetzt werden und stehen Hleiben sollen, bis in Gegenwart derer, die daran einen naͤ⸗ heern Antheil nehmen, ein Gebet gesprochen, und dem Hoͤch⸗ sten auch bei dieser Veranlassung die gebuͤhrende Verehrung böezeigt seyn werde. Der Großherzog hat es als Pflicht er⸗ keäannt, diesem auf das Genaueste nachzukommen, und sorg⸗ fältig alles zu vermeiden, was damit nicht vereinbarlich seyn b Alle auf die Hierherfuͤhrung und Beisetzung der Leiche abzweckende Einrichtungen sind mithin in diesem Sinne ggetroffen worden.

8 Es wird daher der Sarg, welcher die entseelte Huͤlle des Verewigten enthaäͤlt, in der Stille den Rhein abwarts nach Holland und von da auf der Weser und der Hunte hierher gefuͤhrt, sodann auf gleiche Weise zunaͤchst in der Hauptkirche der Stadt Oldenburg einstweilen niedergesetzt, unnd von da nach der fuͤrstlichen Begräbnißkapelle gebracht 8 und daselbst aufgestellt werden. An dem folgenden Tage

wird in der Kapelle das verordnete Gebet statt finden. Se. 3 Konigl. Hoheit hat es fuͤr angemessen erachtet, daß Nie⸗ 7

manden besondere Veranlassung gegeben werde, bei dieser Trauer zugegen zu seyn, daß aber auch Niemand davon aus⸗ geschlossen, und die Anwesenheit dem eigenen Gefuͤhle eines ꝛZeden uͤberlassen werde. Diesem gemaͤß wird Jedem der Ein⸗ rritt in die Kapelle gestattet werden, so weit der Raum es erlauben wird. Es wird die Kapelle nach beendigtem Gebet noch mehrere Stunden eroͤffnet bleiben, um Allen, welche wegen des beschraͤnkten Raums beim Gebet nicht zugegen seyn koͤnnen, Gelegenheit zu geben, sich dem Sarge zu naͤ⸗ hern. Man erwartet, daß der Wunsch des Verstorbenen allenthalben, wo die Leiche passirt, durch ruhige Stille geehrt und alles Hinzudrängen vermieden werden wird. Die Vuͤrgerschaft der Stadt Oldenburg hat es sich als vbesondere Verguͤnstigung erbeten, an dem Tage der Bei⸗ ssetzung h unter Leitung des Ferlhes und eeiniger an ersonen, die erforderlichen Dienstleistungen uüͤbernehmen zu duͤrfen. 8 f 8 sileistuns Frankfurt a. M., 29. Juni. (Aus dem Hambur⸗ ger Correspondenten). Kärzlich ist hier folgende, an eine hohe Versammlung des Durchlauchtigsten Deut⸗ sschen Bundes gerichtete „Darlegung der zwischen dem Deuarchlauchtigsten Sen⸗9⸗ Karl von Braunschweig⸗Luͤne⸗ 8 burg und Hoͤchstdessen andstaänden obwaltenden Differenz, die unterm 25. April 1820 publicirte erneuerte Landschfts⸗

Ordnung betreffend, mit desfallsigem unterthaͤnigen Antrage

von Seiten der dazu angewiesenen Mitglieder des engern und groͤßern Ausschusses der vereinten Braunschweig⸗Wolfen⸗ buͤttelschen und Blankenburgischen Landschaft,“ im Druck erschienen. Diese (62 Folio⸗Seiten starke) Schrift beginnt mit folgender Einleitung:

„Hohe Deutsche Bundes⸗Versammlung; 2

Zwischen Sr. Hochfuͤrstlichen Durchlaucht dem jetztre⸗ gierenden enoge von Brauschweig und Hoͤchstdessen Landstaͤn⸗ den ist eine Meinungs⸗Verschiedenheit uͤber die Frage entstanden:

ob die Modificationen der alten staͤndischen Verfassung, welche

waͤhrend der Minderjaͤhrigkeit des Herzogs durch Verhandlun⸗ gen der vormundschaftlichen Regierung mit der Landschaft verab⸗ redet, und in der unterm 25. April 1820 erlassenen erneuerten Land⸗ schafts⸗Ordnung enthalten sind, fuͤr rechtsbestaͤndig angesehen werden müssen oder nicht? Se. Hochfuͤrstl. Durchl. haben das Letztere deshalb angenommen, weil Hoͤöchstsie der vormund⸗ schaftlichen Regkerung das Recht nicht zugestehen, dergleichen Aenderungen der Verfassung bei den Staͤnden in Vorschlag zu bringen; die letztern haben dagegen, in Betracht der Aua⸗ litaͤt jener Aenderungen und der Umstaͤnde, welche den Vor⸗ schlag derselben veranlaßten, sich davon nicht uͤberzeugen koͤn⸗ nen, daß die Landschafts⸗Ordnung aus jenem runde fuͤr nichtig zu halten sey, und nach vereitelter Hoffnung, die Meinungs⸗Verschiedenheit auf dem Wege der Unterhandlung ausgleichen zu koͤnnen, uns, den unterzeichneten Mitgliedern der staͤndischen Ausschuͤsse, aufgegeben, eine Entscheidung jener Frage bei der hohen Bundesversammlun auszuwirken. Die nachfolgende Uebersicht der staͤndischen Verheltnisse⸗ wie sie waren, und sich in Folge der oberwähnten Verhandlungen umgestaltet haben, wird dazu dienen, um jene Frage aus dem richtigen Gesichtspunkte beurtheilen zu koͤnnen, zugleich aber die Unerläßlichkeit des gegenwaͤrtigen Schrittes darstellen; denn wenn daraus hervorgeht, daß die fraglichen Neuerungen solche Einrichtungen betreffen, welche das ganze Publikum sortwaͤhrend als wesentliche Verbesserungen des oͤffenrlichen Zustandes betrachtet und von der Landschaft in so hohem Maaße dafuͤr erkannt worden sind, daß die Mehrzahl ihrer Mitglieder bedeutende Privat⸗Rechte freiwillig aufopfern zu

„muͤssen geglaubt hat, um sie ins Leben rufen zu koͤnnen: so

wuͤrden die Staͤnde ein durch unabwendbarliche Nothwendig⸗ keit nicht gebotenes Aufgeben der Resultate jener Verhand⸗ lungen mit ihren Pflichten nicht vereinbar halten duͤrfen, sich dadurch des Vertrauens der Regierung und der Achtung ihrer Mitbuͤrger fuͤr unwerth erachten muͤssen.“

Hierauf folgt nun unter Abschnitt I. eine „Darstellun der staͤndischen Verhaͤltnisse, wie sie bis zum Jahre 1806 sich ausgebildet hatten;“ unter Abschnitt II.; „Lage der ständi⸗ schen Verhaͤltnisse von der Franzoͤsischen Oecupation des Lan⸗ des bis zur Berufung der Landschaft im October 1819, und Darlegung der vom Publikum gewuͤnschten Modificationen;“ unter Abschnitt III.: „Ergebnisse der waͤhrend der Minder⸗ jährigkeit des Durchl. Herzogs Karl mit den Staͤnden ge⸗ pflogenen Verhandlungen;“ und unter Abschnitt IV.: „Lage der staͤndischen Verhaältnisse waͤhrend der Regierung des Durchl. Herzogs Karl, und Begruͤndung des Antrags bei einer hohen Bundes⸗Versammlung.“ Sodann folgt nach⸗ stehendes Schreiben:

„Hohe Deutsche Bundes⸗Versammlung!

RNachdem der Antrag der Staͤnde des Herzogthums Braun⸗ schweig vom 23. Mai d. J. von dem Oberhauptmann von Kalm und mir, als deren Deputirten, der hohen Bundesver⸗ sammlung eingereicht worden, habe ich, nach der Abreise des Ersteren, von meinen Committenten die Abschrift eines un⸗ term 25. dess. Mon. an die staͤndischen Ausschuͤsse erlassenen hoͤchsten Rescripts und der am 30. Mai von deren Mitglie⸗ dern bei Sr. Hochfuͤrstl. Durchl. darauf uͤbergebenen Erklärung, mit dem Auftrage erhalten, jene Actenstuͤcke einer hohen Bun⸗ desversammlung als neue Argumente * die Begruͤndung der Kompetenz unterthäͤnig vorzulegen. Ganz gegen den Art. 56 der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 soll näͤmlich durch den in jenem Rescripte ausgesprochenen Ruͤckschritt zu der alten auf die Privilegien von 1770 sich stützen⸗ den Verfassung, der von der vormundschaftlichen Regie⸗ rung, in Gemaßheit des Art. 13 der Deutschen Bundes⸗ Acte und im Einklange mit den Art. 54 und 55 der oberwähnten Schlußakte, unter Zustimmung der Braun⸗ schweig⸗Wolfenbuͤttelschen und Blankenburgischen Landschaf⸗ ten, im Geiste des monarchischen Princips und mit Beruͤck⸗ sichtigung. der Landesbeduͤrfnisse ins Leben gerufenen erneuer⸗ ten Landschaftsordnung auch die Wirksamkeit entzogen wer⸗ den, welche seit dem 25. April 1820 stattgefunden hat, und

Beilage