1829 / 204 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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wischen Ihren Staaten gegenseitig moͤglich zu erleichtern, aaben zur Erreichung dieses Zweckes Unter andlungen eroͤff⸗ nen lassen, und zu diesen als Bevollmaͤchtigte ernannt, näͤmlich: 1 Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen: Allerhoͤchst Ihren Ober⸗Praͤsidenten und Direktor im Mi⸗ nisterium der auswaͤrtigen Angelegenheiten Moritz Hau⸗ bold von Schoͤnberg, Ritter des Koͤniglich Preußischen rothen Adler⸗Ordens 2ter Klasse mit Eichenlaub, Kaiser⸗ lich Russischen St. Wladimir⸗Ordens 4ter Klasse, Kaiser⸗ lich Russischen St. Annen,Ordens 2ter Klasse und Groß⸗ Kreuz des Großherzoglich Weimarschen Falken⸗Ordens; und Allerhoͤchst Ihren Geheimen Legations⸗Rath Albrecht Frie⸗ drich Eichhorn, Ritter des Koͤniglich Preußischen rothen Adler⸗Ordens Z3ter Klasse, Inhaber des eisernen As 2ter Klasse am weißen Bande, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Annen⸗Ordens 2ter Klasse, und Comman⸗ deur 2ter Klasse des Großherzoglich Hessischen Haus⸗ Ordens; 8 Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 2 Hoͤchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Praͤsidenten

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des Finanz⸗Ministerii August Freiherrn von Hofmann, Commandeur 1ster Klasse des Großherzoglich Hessischen

Haus⸗Ordens, Ritter des Koͤniglich Preußischen rothen Adler⸗Ordens 2ter Klasse, und Commandeur des Groß⸗ herzoglich Badenschen Ordens des Zaͤhringer Loͤwen.

8 Seine Majestaͤt der Koͤnig von Baiern: Alllerhoͤchst Ihren Kammerherrn, Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister am Koͤniglich Preußischen, Koͤniglich Saͤchsi⸗

schen, dem Großherzoglich Saͤchsischen⸗ und den Herzog⸗

lich Saͤchsischen Hoͤfen, Friedrich Christian Johann Graf von Luxburg, Großkreuz des Koͤniglich Baierschen Civil⸗

Verdienst⸗Ordens und des Koͤniglich Saͤchsischen Civil⸗ Verdienst⸗Ordens; 1 und

dden Kniglich Würtembergischen Vice⸗ Kammer der Abgeordneten des

bera, Koͤniglich Preußischen Geheimen Hofrath Jo⸗ hann Friedrich Freiherrn von Cotta, Ritter der

Koͤniglichen Orden der Baierschen und Wuͤrtembergischen

Kronen.

Seine Majestaͤt der Koͤnig von Wuͤrtemberg:

Allerhoͤchst Ihren Kammerherrn, Geheimen Legations⸗

Rath und Geschaͤftstraͤger am Koͤniglich Preußischen Hofe, Ludwig Heinrich August Freiherrn von Blomberg zu Syl⸗

8 bach, Ritter des Koͤniglichen Ordens der Wuͤrtembergischen

8 Krone;

5 und Allerhoͤchst Ihren Vice⸗Praͤsidenten ꝛc. Freiherrn von Cotta; welche unter Vorbehalt der Ratification Ihrer Hoöͤfe üͤber nachstehende Punkte sich vereiniget haben: Artikel 1.

Vom 1. Januar 1830 an sollen, bis auf die im folgen⸗ den Artikel bestimmten Ausnahmen, alle inländische Erzeug⸗ nisse der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst aus den Koͤniglich Baierschen und Koͤniglich Wuͤrtembergischen Staa⸗ ten in das Koͤnigreich Preußen und in das Großherzogthum Hessen und eben so aus diesen Staaten in die Koͤnigreiche Batern und Wuͤrtemberg frei von den auf dem Eingange ruhenden Abgaben eingefuührt und zum Verbrauch in den Verkehr gebracht werden koͤnnen.

Artikel 2.

Ausgenommen von dieser Befreiung sind: 1

I. Fortwaͤhrend: . a) das Kochsalz (Siedsalz und Steinsalz) und alle Stoffe, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt.

b) Die Spielkarten.

1 Der Verkehr mit Salz und Spielkarten (a und b) bleibt den in jedem der contrahirenden Staaten hierüber be⸗ stehenden Anordnungen unterworfen. 3

8 ee Brandtwein, Liköre, Cyder, Essig, geschrotetes

Malz.

Hiervon muß bei dem Eingange uͤber die Graͤnze eines andern der contrahirenden Staaten eine Abgabe entrichtet werden, die derjenigen gleichkommt, mit welcher die eigenen See Erzeugnisse dieser Art in jedem Lande be⸗ steuert sind. 1t Die nach diesem Grundsatze in den einzelnen Staaten zur Anwendung kommenden Steuersätze wird jede der con⸗ trahirenden Regierungen öffentlich bekannt machen.

Praͤsidenten der Koͤnigreichs Wuͤrtem⸗

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d) Inläͤndischer Taback, Wein und Most. e. Von diesen Gegenstaͤnden, wenn sie in das Gebiet eines

andern der contrahirenden Staaten eingefuͤhrt werden, sind, und zwar:

1) von inlaͤndischen Tabacksblaͤttern 40 pCt.

2) 57 18 im Inlande fabricirten Taback aller Art

pCt.

3) von inlaͤndischem Wein und Most 40 pCt. der Abgaben zu entrichten, womit auslaͤndische Artikel die⸗ ser Art nach den Bestimmungen des allgemeinen Tarifs belegt sind. In Beziehung auf den aus Baiern und Wuͤrtemberg nach Preußen und in das Großherzogthum Hessen eingehenden Wein sind 40 pCt. des allgemeinen fuͤr die westlichen Preußischen Provinzen bestehenden Tarifsatzes zu entrichten, denen jedoch bei der Einfuͤhrung des Weines in die oͤstlichen Preußischen Provinzen die Abgabe hinzutritt, welche von den Weinen des eigenen Landes bei dem Eingange in die öͤstlichen Provinzen zu erlegen ist. *) Der in inläͤndischen Siedereien raffinirte Zucker aller Art

und der im Inlande bereitete Syrup.

Diese unterliegen den naͤmlichen Eingangs⸗Abgaben, welche von den gleichartigen ausländischen Artikeln zu ent⸗ richten sind. Jedoch findet dabei, zum Besten der inlaͤndi⸗ schen Gewerbsamkeit der contrahirenden Staaten, eine ge⸗ genseitige Erleichterung von 20 pCt. gegen den allgemeinen Tarif statt, und zwar unter den Modalitaäten und Bedin⸗ gungen, welche noch naͤher verabredet werden.

1) Mehl aller Art, Malz (gemaͤlztes Getreide), Graupen,

Gries, Nudeln, Puder und Stärke, desgleichen Schlacht⸗ vieh, Rind⸗ Schaf⸗ und Schweinesleisch, es sey frisch ausgeschlachtet, Fesahen oder geraͤuchert.

Diese Gegenstände können zwar frei von Abgaben uͤber die Landesgränze eingefuüͤhrt werden; wenn sie aber ferner in eine Stadt oder Gemeinde eingehen sollen, wo von inlaͤndi⸗ schen Waaren dieser Gattung fuͤr Rechnung des Staats eine

0)

Consumtions⸗Abgabe (Mahl⸗ und Schlachtsteuer) entrichtet werden muß, so bleiben solche dieser Abgabe, gleich den in⸗ laͤndischen Produkten und Fabrikaten dieser Art, unterworfen. 8) Gegenstäͤnde, von welchen fuͤr Rechnung einer Stadt oder Gemeinde ohne Rücksicht, ob dieselben auslaͤndische oder inlaͤndische Erzeugnisse sind, eine gleiche Abgabe (Octroi) erhoben wird. Dieser unterliegen bei dem Eingang in die Stadt oder Gemeinde, w zur Erhehung der Ab⸗ gabe befugt ist, auch Wa 1 82 Art, welche inem der contrahirenden aten uͤber die Gränzen des andern eingebracht worden sind. Die hohen contrahiren⸗ den Theile werden jedoch dafuͤr Sorge tragen, daß diese Communal,Abgaben nicht auch, blos transitirende Gegen⸗ staͤnde treffen, und haß durch die Erhebungsweise der Verkehr so wenig als möͤglich erschwert werde. II. Zeitweise. 8 2) Baumwollene, gewebte oder gestrickte Waaren, auch baum⸗ wollene Posamentir⸗Waaren. 23 Preußischer Tarif Nr. 2. Litt. c. Abthei⸗ un 1 3 Fönial. Baterischer und Wuͤrtembergischer Vereins⸗ Tarif Ziffer 38. d. 1— 4. b) Seidene und halbseidene, gewebte und gestrickte, so wie Posamentir, Waaren. 8 Prrußischer Tarif Nr. 31. Litr. c und d. Abtheilung II. 3 . Koͤnigl. Baierischer oe Vereins⸗ Tarif Zisser 408. c. 1. 2. Ziffer 423. 8 c) Wollene, gewebte und Waaren, ferner derglei⸗ chen Waaren aus Thierhaaren obiger Art, wie auch halb⸗ wollene Waaren, mit Ausnahme von Teppichen aus Wolle oder andern Thierhaaren mit Leinen gemischt, und mi⸗ Ausnahme der Hutmacher⸗Arbeit (gefilzter). Königl. Preußischer Tarif Nr. 41. Litt c und F. II. Koͤnigl. Baierischer und W is rei Tarif Ziffer 156, 488, 2b üͤrtembergischer Verei d) Leder . —— nigli reußis⸗ if 2 jtt. a,. b. 8 Abchellung slscher Tarif Nr. 21. Litt. a. b. Baierischer und Wuͤrtembergischer V eins⸗Tarif Ziffer 251. „. b. d. 351. 371. 170. 2. 443. 360. 320. 214. 390. a. b. u Waaren verarbestetes Kupfer und Messing, Kesse maag ⸗Shteicen. nig reu theil 1

ßischer Tarif Nr. 19. Litt. c.

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